{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2010-06-17_V_ZB_13_10_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2010-06-17","aktenzeichen":"V ZB 13/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nV ZB 13/10\n\nvom\n\n17. Juni 2010\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,\nDr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth\n\nbeschlossen:\n\nDem Betroffenen wird Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwalt Rinkler beigeordnet.\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass\nder Beschluss des Amtsgerichts Nordhorn vom 9. November 2009\nden Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Soweit sich die\nRechtsbeschwerde gegen den Vollzug der Abschiebungshaft auf\nGrund des Beschlusses des Landgerichts Osnabrück vom\n22. Dezember 2009 über diesen Tag hinaus richtet, wird sie zurückgewiesen.\n\nDem Betroffenen werden die in den Rechtsmittelinstanzen entstandenen Gerichtskosten zur Hälfte auferlegt. Im Übrigen werden\nGerichtskosten nicht erhoben. Die zweckentsprechenden außergerichtlichen Auslagen des Betroffenen werden der Bundesrepublik Deutschland zur Hälfte auferlegt. Im Übrigen tragen die Beteiligten die ihnen enstandenen Auslagen selbst.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n3.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, ein burundischer Staatsangehöriger, beantragte unter\nAngabe falscher Personalien in Schweden erfolglos Asyl und tauchte 2008 nach\nFrankreich unter. Die schwedischen Behörden lehnten später seine Rückübernahme ab. Ein französisches Gericht entschied, dass der Betroffene nicht nach\nBurundi abgeschoben werden dürfe. Die französischen Behörden forderten ihn\nauf, Frankreich binnen 48 Stunden zu verlassen.\n\n2 Der Betroffene wurde am 9. November 2009 ohne gültige Einreisepapiere aus den Niederlanden kommend an der Bundesautobahn 30 (Zuständigkeitsbereich der Bundespolizeiinspektion Bad Bentheim) als Beifahrer in einem\nPKW mit Fahrtziel Schweden aufgegriffen. Das Bundesamt für Migration und\nFlüchtlinge (nachfolgend BAMF) verfügte die Zurückschiebung des Betroffenen\nnach Schweden.\n\n3 Auf Antrag der Bundespolizeiinspektion Bad Bentheim hat das Amtsgericht am 9. November 2009 gegen den Betroffenen die Haft zur Sicherung der\nZurückschiebung nach Schweden für die Dauer von längstens drei Monaten\nangeordnet. Später ersuchte das BAMF die französischen Behörden um Rückübernahme des Betroffenen, weil die beabsichtigte Rückführung nach Schweden an der Weigerung der dortigen Behörden, den Betroffenen wieder aufzunehmen, gescheitert war. Die gegen die Haftanordnung gerichtete Beschwerde,\ndie der Betroffene auf seine Bereitschaft gestützt hat, nach Schweden oder\nFrankreich auszureisen, sowie darauf, dass derzeit kein Staat aufnahmebereit\nsei, hat das Landgericht - ohne vorherige Abhilfeentscheidung des Amtsge-\n\nrichts - mit Beschluss vom 22. Dezember 2009 zurückgewiesen, ohne den Betroffenen erneut angehört zu haben.\n\n4 Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene nach zwischenzeitlich erfolgter Zurückschiebung die Feststellung erreichen, dass die Haftanordnung\nsowie der Beschluss des Beschwerdegerichts ihn in seinen Rechten verletzt\nhaben und die Inhaftierung bis zu seiner Abschiebung am 11. Januar 2010\nrechtswidrig war.\n\nII.\n\n5 Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung auf den in § 62 Abs. 2\nSatz 1 Nr. 1 AufenthG genannten Haftgrund gestützt und ausgeführt, der unerlaubt eingereiste Betroffene habe nicht glaubhaft gemacht, dass er sich der Zurückschiebung nach Frankreich nicht habe entziehen wollen. Er habe nämlich\nunter Angabe falscher Personalien in Schweden einen Asylantrag gestellt und\nsich dem Asylverfahren durch Untertauchen entzogen. Es sei auch zu erwarten,\ndass die auf der Grundlage eines bilateralen Abkommens eingeleitete Zurückschiebung nach Frankreich innerhalb von drei Monaten seit der Haftanordnung\nerfolgen werde. Dass die Haftanordnung auf der seinerzeit noch beabsichtigten\nZurückschiebung nach Schweden beruhe, sei unerheblich.\n\nIII.\n\n6 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, § 415\nFamFG, § 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG statthaft und auch im Übrigen zulässig\n(§ 71 FamFG).\n\n7 a) An der Statthaftigkeit des Rechtsmittels ändert die vor Einlegung der\nRechtsbeschwerde erfolgte Zurückschiebung nichts. Zwar hat sich dadurch die\nHauptsache erledigt. Aber die Regelung in § 62 FamFG, nach der in einem solchen Fall das Beschwerdegericht auf Antrag ausspricht, dass die Entscheidung\ndes Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten\nverletzt hat, wenn er an der Feststellung - wie hier - ein berechtigtes Interesse\nhat, gilt im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend (Senat, Beschl. v.\n25. Februar 2010, V ZB 172/09, InfAuslR 2010, 249, 250; Beschl. v. 4. März\n2010, V ZB 184/09, juris, Rdn. 4).\n\n8 b) Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht deshalb unstatthaft, weil das Beschwerdegericht sie - nicht auf die Zurückweisung des Verfahrenskostenhilfeantrags beschränkt - ausdrücklich nicht zugelassen hat. Denn im Hinblick auf die\nHauptsache bedurfte es unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einer Zulassungsentscheidung durch das Beschwerdegericht.\n\n9 c) Mit der Rechtsbeschwerde greift der Betroffene einen Beschluss an,\nder eine freiheitsentziehende Maßnahme anordnet; damit bleibt das Rechtsmittel nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG zulassungsfrei (vgl. Senat,\nBeschl. v. 25. Februar 2010, V ZB 172/09, aaO).\n\n10 2. Der Feststellungsantrag ist unbegründet, soweit sich der Betroffene\ngegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts wendet.\n\n11 a) Mängel des amtsgerichtlichen Nichtabhilfeverfahrens (§ 68 Abs. 1\nFamFG) stehen der Durchführung des Beschwerdeverfahrens nicht entgegen\n(Schulte-Bunert/Weinreich/Unger, FamFG, 2. Aufl., § 68 Rdn. 20; vgl. auch\nOLG Celle NJW-RR 2010, 143; KG Berlin Rpfleger 2008, 126, 127; OLG München OLGR 2003, 435; OLG Stuttgart MDR 2003, 110, 111; Prütting/\nGehrlein/Lohmann, ZPO, 2. Aufl., § 572 Rdn. 6).\n\n12 b) Die Beteiligte zu 2 war die für die Stellung des Haftantrags (§§ 71\nAbs. 3 Nr. 1 AufenthG, 417 FamFG) zuständige Behörde. Der Senat hat bereits\nentschieden, dass die der Bundespolizeidirektion Hannover zugehörige Bundespolizeiinspektion Bad Bentheim zulässigerweise die Haftanträge für die in\nihrem Zuständigkeitsbereich aufgegriffenen Ausländer stellen kann (Beschl. v.\n30. März 2010, V ZB 79/10, juris, Rdn. 7,10).\n\n13 c) Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht den Haftgrund nach § 62\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG angenommen. Danach ist ein Betroffener in Sicherungshaft zu nehmen, wenn er aufgrund unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Ausländerbehörde beabsichtigt, die Ausreisepflicht (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) nach § 57 AufenthG\nzwangsweise durchzusetzen. Ergibt sich die vollziehbare Ausreisepflicht - wie\nhier - weder aus einer bestandskräftigen Abschiebungs- bzw. Zurückschiebungsverfügung noch aus einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, muss\nder Haftrichter die erforderliche Prüfung allerdings selbst vornehmen (Senat,\nBeschl. v. 16. Dezember 2009, V ZB 148/09, FGPRax 2010, 50; Beschl. v.\n25. März 2010, V ZA 9/10, juris, Rdn. 8; Beschl. v. 8. April 2010, V ZB 51/10,\njuris, Rdn. 13). Nach den - von der Rechtsbeschwerde nicht mit einer Rüge im\nSinne des § 71 Abs. 3 Nr. 2b FamFG angegriffenen und damit das Rechtsbeschwerdegericht bindenden (§ 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG i.V.m. § 559 Abs. 2\nZPO) - Feststellungen des Beschwerdegerichts war der Betroffene bei seiner\nEinreise nach Deutschland nicht im Besitz eines gültigen Passes oder Passersatzes und damit unerlaubt eingereist (§§ 3 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG).\nDa er zudem über keinen Aufenthaltstitel verfügte, war die Ausreisepflicht (§ 50\nAbs. 1 AufenthG) gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vollziehbar.\n\n14 d) Das Beschwerdegericht ist ebenfalls zu Recht davon ausgegangen,\ndass der Betroffene nicht glaubhaft gemacht hat, er werde sich der Zurückschiebung nicht entziehen.\n\n15 Die sich aus der unerlaubten Einreise ergebende Vermutung, der Ausländer werde seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen, kann ausnahmsweise\nnach § 62 Abs. 2 Satz 3 AufenthG widerlegt werden (Senat, Beschl. v. 4. März\n2010, V ZB 184/09, juris, Rdn. 10). Bei dieser Beurteilung handelt es sich um\neine auf der Grundlage relevanter Anknüpfungstatsachen gezogene tatrichterliche Schlussfolgerung, die einer Rechtskontrolle dahin unterliegt, ob die verfahrensfehlerfrei festgestellten Tatsachen eine solche Folgerung als möglich erscheinen lassen (vgl. Senat, Beschl. v. 10. Februar 2000, V ZB 5/00, FGPrax\n2000, 130, zu § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG), ob bei der Erörterung alle\nwesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind (vgl. OLG München OLGR\n2009, 715, zu § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG) und ob das Beweismaß\nüberspannt worden ist (Schulte-Bunert/Weinreich/Unger, aaO, § 72 Rdn. 12).\nDanach ist die von dem Beschwerdegericht gezogene Schlussfolgerung nicht\nzu beanstanden. Es hat die bekundete Bereitschaft des Betroffenen, nach\nFrankreich oder Schweden zurückzukehren, in seine Überlegungen einbezogen; es hat unterstellt, dass der Betroffene auf dem Weg nach Schweden gewesen ist, und ferner berücksichtigt, dass er lediglich wegen der von den französischen Behörden verfügten Ausreisepflicht und nur zu dem Zweck der\nDurchreise nach Schweden in das Bundesgebiet eingereist ist. Es misst demgegenüber dem Umstand, dass der Betroffene sich bereits dem schwedischen\nAsylverfahren durch Untertauchen entzogen, dort falsche Personalien angegeben hat und nicht damit habe rechnen können, dauerhaft in Frankreich zu bleiben, ein höheres Gewicht bei. Ergänzend hat es den fehlenden festen Wohnsitz\ndes Betroffenen im Bundesgebiet angeführt.\n\n16 e) Das Beschwerdegericht hat auch den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet.\n\n17 aa) Will ein Ausländer nach unerlaubter Einreise zeitnah freiwillig in das\nLand ausreisen, in das er zurückgeschoben werden soll, fehlt es zwar in der\nRegel an der Erforderlichkeit der Sicherungshaft (BVerfG InfAuslR 1994, 342,\n344; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13. Juni 2006, I-3 Wx 140/06, juris, Rdn. 18;\nOLG Schleswig OLGR 2006, 142, 143; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand\n66. Aktual. November 2009, § 62 AufenthG Rdn. 40). So ist es hier nach den\nFeststellungen des Beschwerdegerichts indessen nicht. Danach ist zwar davon\nauszugehen, dass der Betroffene auf dem Weg nach Schweden war und auch\ndie tatsächliche Möglichkeit hatte, diese Reise durchzuführen. Der Betroffene\nsollte jedoch inzwischen nach Frankreich zurückgeschoben werden. Den entsprechenden Willen zur Rückreise nach Frankreich hat das Beschwerdegericht\nin - mangels ordnungsgemäß erhobener Verfahrensrüge - rechtlich nicht zu beanstandender Weise (s.o. c)) verneint.\n\n18 bb) Eine zur Unverhältnismäßigkeit der Sicherungshaft führende Unmöglichkeit der Abschiebung läge nur vor, wenn feststünde, dass eine Abschiebung\nmangels tatsächlicher Aufnahmebereitschaft im Zielstaat mit Sicherheit zum\nScheitern verurteilt wäre (OLG München OLGR 2008, 344, 345). Das ist nicht\nder Fall. Es war jedenfalls nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Nr. 2 des Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Französischen Republik über die Übernahme und Durchbeförderung von\nillegal aufhältigen Personen vom 6. Januar 2006 (BGBl. 2006 II S. 99, 100 f.)\nnicht ausgeschlossen, dass die Zurückschiebung nach Frankreich erfolgen\nkonnte.\n\n19 cc) Das Beschwerdegericht hat die Möglichkeit, von der Haft unter Auflagen Abstand zu nehmen, erörtert und ist angesichts der Annahme der Entziehungsabsicht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu der Wertung gelangt, dass Meldeauflagen angesichts des fehlenden festen Wohnsitzes und der\nvorab festgestellten Umstände nicht geeignet erschienen, der Entziehungsabsicht entgegenzuwirken.\n\n20 dd) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält einer rechtlichen\nNachprüfung schließlich auch im Hinblick darauf stand, dass die Haft unzulässig\nist, wenn feststeht, dass die Zurückschiebung aus Gründen, die der Ausländer\nnicht zu vertreten hat, nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt\nwerden kann (§ 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG). Der Haftrichter hat auf der Grundlage einer hinreichend vollständigen Tatsachengrundlage und unter Berücksichtigung der Möglichkeiten verwaltungsgerichtlichen Rechtschutzes eine Prognose zum Zeitpunkt der möglichen Zurückschiebung zu treffen (Senat, Beschl. v.\n16. Dezember 2009, V ZB 148/09, FGPrax 2010, 50, 51; BVerfG NJW 2009,\n2659, 2660). Dass die von dem Beschwerdegericht getroffene Prognose diesen\nAnforderungen nicht genügt, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf und ist auch\nsonst nicht ersichtlich.\n\n21 f) Unerheblich ist, dass das BAMF von der ursprünglichen Absicht, den\nBetroffenen nach Schweden zurückzuschieben, abgerückt ist und die Zurückschiebung nach Frankreich betrieben hat. Die Sicherungshaft dient der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung (OLG Hamm, Beschl. v. 7. Januar 2010, 15 Wx\n83/09, juris, Rdn. 4) und verliert die Wirksamkeit (erst) mit der konkreten Abschiebungsmaßnahme (OLG Frankfurt FGPrax 2009, 188, 189; OLG München\nOLGR 2006, 674), auch im Fall ihres von dem Ausländer nicht zu vertretenden\nScheiterns (vgl. OLG Frankfurt, aaO; Hailbronner, aaO, § 62 AufenthG Rdn. 67;\nEntwurf v. 23. April 2007 für ein Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asyl-\n\nrechtlicher Richtlinien der EU, BT-Drucks. 16/5065, S. 188), und nicht allein\nschon deswegen, weil die Behörde einen neuen Zielstaat für die Abschiebung\nbestimmt.\n\n22 3. Die Entscheidung des Amtsgerichts, die ebenfalls Gegenstand rechtlicher Nachprüfung durch den Senat ist (vgl. Senat, Beschl. v. 4. März 2010,\nV ZB 184/07, juris, Rdn. 14), hat den Betroffenen hingegen in seinen Rechten\nverletzt.\n\n23 a) Das unzureichende Nichtabhilfeverfahren (§ 68 Abs. 1 FamFG) hat allerdings nicht die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung zur Folge. Für formelle Fehler des Abhilfeverfahrens oder des Abhilfebeschlusses ist anerkannt, dass sie\nnicht zwingend zur Aufhebung der Ausgangsentscheidung oder des Nichtabhilfebeschlusses und zur Rückgabe des Verfahrens zum Zweck der ordnungsgemäßen Abhilfeprüfung an die Ausgangsinstanz führen (vgl. VGH Mannheim,\nBeschl. v. 30. März 2010, 6 S 2429/09, juris, Rdn. 3; OLG Celle NJW-RR 2010,\n143; KG Berlin Rpfleger 2008, 126, 127; OLG München OLGR 2003, 435; OLG\nStuttgart MDR 2003, 110, 111). Nichts anderes gilt im Fall der Vorlage der Verfahrensakten an das Beschwerdegericht ohne vorheriges Abhilfeverfahren.\nDenn im Beschwerdeverfahren wird dem Betroffenen der uneingeschränkte\nRechtsschutz gegen die Ausgangsentscheidung zuteil, weil das Beschwerdegericht als Tatsacheninstanz an die Stelle des erstinstanzlichen Gerichts tritt (vgl.\nSenat, Beschl. v. 8. März 2007, V ZB 149/06, NJW-RR 2007, 1569, 1570) und\nes seine Aufgabe ist, die angefochtene Entscheidung zu\nüberprüfen. Es liefe im Übrigen der Prozessökonomie zuwider (vgl. OLG Celle\nOLGR 2006, 462, 464), wenn zunächst das Beschwerdegericht die - obendrein\nnicht selbstständig anfechtbare (BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2008, IX ZA\n46/08, ZIP 2009, 289, 290; BayObLG FGPrax 2003, 199, 200; OLG Celle,\naaO) - Nichtabhilfeentscheidung auf ihre Ordnungsgemäßheit hin überprüfen,\n\ndie Nichtabhilfe- und/oder Vorlageentscheidung aufheben und im Anschluss an\ndie Nachholung noch eine eigene Entscheidung in der Sache treffen müsste.\n\n24 b) Die Anordnung der Sicherungshaft hält auch einer rechtlichen Nachprüfung im Hinblick auf die Regelung in § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG stand.\n\n25 Die Entscheidung des Amtsgerichts lässt zwar nicht erkennen, dass sich\nder Haftrichter des Erfordernisses einer Prognoseentscheidung (s. dazu BVerfG\nNJW 2009, 2659, 2660) bewusst gewesen ist. Aber das Beschwerdegericht ist\nrechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Betroffene innerhalb von drei\nMonaten seit seiner Inhaftierung zurückgeschoben werden konnte. Es hat damit\ndie Prognoseentscheidung, bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der amtsgerichtlichen Haftanordnung, nachgeholt und damit den Fehler\ndes Amtsgerichts geheilt (vgl. Senat, Beschl. v. 10. Juni 2010, V ZB 205/09,\nUmdruck S. 5).\n\n26 c) Die Haftanordnung verstößt jedoch gegen den im Rahmen der Prüfung des Haftgrundes zu beachtenden verfassungsrechtlichen Grundsatz der\nVerhältnismäßigkeit. Wie bereits unter 2. e) aa) ausgeführt, fehlt es in der Regel\nan der Erforderlichkeit der Sicherungshaft, wenn der Ausländer nach der unerlaubten Einreise zeitnah freiwillig in das Land ausreisen will, in das er zurückgeschoben werden soll. So verhielt es sich hier. Nach den Angaben des Betroffenen in der Anhörung vor dem Amtsgericht befand er sich bei seiner Festnahme\nauf dem Rückweg von Frankreich nach Schweden; dorthin wollte er sich freiwillig begeben. Da insoweit keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Betroffenen\nbestanden, durfte das Amtsgericht die Haft nicht anordnen. Die von der Beteiligten zu 2 in der Rechtsbeschwerdeerwiderung dargestellten Umstände, die\nZweifel an dem Willen des Betroffenen und an der tatsächlichen Möglichkeit\nseiner Weiterfahrt nach Schweden nähren sollen, können keine Berücksichti-\n\ngung finden (§ 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG i.V.m. § 559 Abs. 2 ZPO). Zwar wäre\nder Grenzübertritt mangels gültiger Papiere illegal gewesen; auch hätte sich der\nBetroffene wegen des unerlaubten Aufenthalts in der Bundesrepublik nach § 95\nAbs. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG strafbar gemacht. Aber das rechtfertigte nicht die\nAnordnung der Sicherungshaft, die ausschließlich der Sicherstellung der\nzwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht (vgl. BVerfG InfAuslR 2007,\n290, 291; Senat, BGHZ 98, 109, 112 f.; Beichel-Benedetti/Gutmann, NJW 2004,\n3015, 3016) und nicht der allgemeinen Gefahrenabwehr dient.\n\n27 4. Die von der Rechtsbeschwerde erstrebte Feststellung, dass die Inhaftierung rechtswidrig war, sieht die Regelung in § 62 Abs. 1 FamFG nicht vor.\nEines solchen Ausspruchs bedarf es auch nicht. Der Gesetzgeber hat sich bei\nder Schaffung der Vorschrift an der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2001 (BVerfGE 104, 220, 234 f.) orientiert (Gesetzentwurf vom 7. September 2007 zu einem FGG-Reformgesetz, BT-Drucks.\n16/6308, S. 205). Danach bezieht sich das Interesse an der Feststellung, dass\ndie Entscheidung des Gerichts den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, auch auf die Rechtswidrigkeit der Inhaftierung (vgl. BVerfGE, aaO,\nS. 234 ff.). Aus der Feststellung, dass die Haftanordnung des Amtsgerichts den\nBetroffenen in seinen Rechten verletzt hat, folgt, dass die freiheitsentziehende\nMaßnahme hierauf nicht gestützt werden durfte und somit bis zur Entscheidung\ndes Beschwerdegerichts rechtswidrig war.\n\n28 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, 83\nAbs. 2, 84 FamFG, 128c Abs. 3 Satz 2 KostO (vgl. Senat, Beschl. v. 29. April\n2010, V ZB 218/09, juris, Rdn. 27); die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt\naus § 128c Abs. 2 KostO.\n\nKrüger Klein Lemke\n\nSchmidt-Räntsch Roth\n\nVorinstanzen:\nAG Nordhorn, Entscheidung vom 09.11.2009 - 11 XIV 4246 B -\nLG Osnabrück, Entscheidung vom 22.12.2009 - 11 T 796/09 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-06-17/v-zb-13-10","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":9},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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Zivilsenat","date":"2010-06-17","dockets":["V ZB 13/10"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2010-06-17_V_ZB_13_10_NA_NA_0","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 17.06.2010 – V ZB 13/10","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-06-17/v-zb-13-10","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Dem Betroffenen wird Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwalt Rinkler beigeordnet.\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass\nder Beschluss des Amtsgerichts Nordhorn vom 9. November 2009\nden Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Soweit sich die\nRechtsbeschwerde gegen den Vollzug der Abschiebungshaft auf\nGrund des Beschlusses des Landgerichts Osnabrück vom\n22. Dezember 2009 über diesen Tag hinaus richtet, wird sie zurückgewiesen.\n\nDem Betroffenen werden die in den Rechtsmittelinstanzen entstandenen Gerichtskosten zur Hälfte auferlegt. Im Übrigen werden\nGerichtskosten nicht erhoben. Die zweckentsprechenden außergerichtlichen Auslagen des Betroffenen werden der Bundesrepublik Deutschland zur Hälfte auferlegt. Im Übrigen tragen die Beteiligten die ihnen enstandenen Auslagen selbst.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n3.000 €.","basis":"court_formula","source":"ce-bgh"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"AufenthG 2004/62","law":"AufenthG 2004","abbreviation":"AufenthG 2004","ref":"62","label":"§ 62 AufenthG 2004","mentions":9},{"id":"FamFG/71","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"71","label":"§ 71 FamFG","mentions":2},{"id":"FamFG/74","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"74","label":"§ 74 FamFG","mentions":2},{"id":"ZPO/559","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"559","label":"§ 559 ZPO","mentions":2},{"id":"FamFG/68","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"68","label":"§ 68 FamFG","mentions":2},{"id":"FamFG/62","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"62","label":"§ 62 FamFG","mentions":2},{"id":"AufenthG 2004/58","law":"AufenthG 2004","abbreviation":"AufenthG 2004","ref":"58","label":"§ 58 AufenthG 2004","mentions":2},{"id":"FamFG/81","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"81","label":"§ 81 FamFG","mentions":1},{"id":"FamFG/83","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"83","label":"§ 83 FamFG","mentions":1},{"id":"FamFG/84","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"84","label":"§ 84 FamFG","mentions":1},{"id":"FamFG/415","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"415","label":"§ 415 FamFG","mentions":1},{"id":"AufenthG 2004/57","law":"AufenthG 2004","abbreviation":"AufenthG 2004","ref":"57","label":"§ 57 AufenthG 2004","mentions":1},{"id":"AufenthG 2004/3","law":"AufenthG 2004","abbreviation":"AufenthG 2004","ref":"3","label":"§ 3 AufenthG 2004","mentions":1},{"id":"AufenthG 2004/50","law":"AufenthG 2004","abbreviation":"AufenthG 2004","ref":"50","label":"§ 50 AufenthG 2004","mentions":1},{"id":"AufenthG 2004/14","law":"AufenthG 2004","abbreviation":"AufenthG 2004","ref":"14","label":"§ 14 AufenthG 2004","mentions":1},{"id":"AufenthG 2004/106","law":"AufenthG 2004","abbreviation":"AufenthG 2004","ref":"106","label":"§ 106 AufenthG 2004","mentions":1},{"id":"AufenthG 2004/71","law":"AufenthG 2004","abbreviation":"AufenthG 2004","ref":"71","label":"§ 71 AufenthG 2004","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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