{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2010-04-29_V_ZB_202_09_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2010-04-29","aktenzeichen":"V ZB 202/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 202/09\n\nvom\n\n29. April 2010\n\nin der Abschiebehaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2010 durch die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann\nund den Richter Dr. Czub\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der\n26. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 9. November\n2009 wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Beteiligte zu 2 betreibt die Abschiebung des Betroffenen nach Algerien. Der Betroffene reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, eigenen\nAngaben zufolge im November 1999, in das Bundesgebiet ein. Seinen Antrag\nauf Asyl lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom\n26. Januar 2001 bestandskräftig ab. Der Betroffene wurde unter Androhung der\nAbschiebung zur Ausreise aufgefordert und mit bestandskräftiger Verfügung\nvom 3. Juni 2002 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Der Betroffene kam\nseiner Ausreisepflicht nicht nach. Er legte auch keine Identitätspapiere vor. Im\nRahmen des seit 2002 laufenden Verfahrens zur Beschaffung von Passersatzpapieren machte er wiederholt unterschiedliche, falsche Angaben zu seiner I-\ndentität, Herkunft und Nationalität. Drei Abschiebungsversuche nach dem\ndeutsch-algerischen Rückübernahmeabkommen scheiterten am Widerstand\ndes Betroffenen beziehungsweise an den algerischen Behörden, nachdem der\n\nBetroffene vor Ort angegeben hatte, marokkanischer Staatsangehöriger zu\nsein.\n\n2 Der Betroffene befand sich in der Zeit vom 6. Dezember 2008 bis zum\n7. Mai 2009 in Haft. Nach Entlassung aus der Haft war er für den Beteiligten\nzu 2 unbekannten Aufenthalts. Auf Grund eines Haftbefehls des Amtsgerichts\nFrankfurt am Main vom 13. Juni 2009 befindet sich der Betroffene, der erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt worden ist, in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft hat ihr Einvernehmen mit einer Abschiebung des Betroffenen erteilt.\n\n3 Auf Antrag des Beteiligten zu 2 ordnete das Amtsgericht am 1. Oktober\n2009 die Haft zur Sicherung der Zurückschiebung im Anschluss an die Untersuchungshaft, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2009 an. Die hiergegen\ngerichtete Beschwerde, mit der der Betroffene geltend gemacht hat, eine Abschiebung nach Algerien dürfe nicht erfolgen, weil er dort misshandelt werden\nwürde, hat das Beschwerdegericht nach erneuter Anhörung des Betroffenen mit\nBeschluss vom 9. November 2009 zurückgewiesen. Der Betroffene beantragt,\nihm Verfahrenskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde zu gewähren.\n\nII.\n\n4 Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung auf den Haftgrund nach\n§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG gestützt und ausgeführt, es bestehe der Verdacht, dass sich der Betroffene der Abschiebung entziehen werde. Dies folge\naus den stets wechselnden Angaben zu seiner Identität und Herkunft, wodurch\ner die Abschiebung bislang gezielt verhindert habe. Zudem verhalte sich der\nBetroffene allgemein gesetzeswidrig, wie ein Diebstahlsversuch zeige, der zu\n\neiner Freiheitsstrafe geführt habe. Die Identität des Betroffenen stehe nach dem\nErgebnis des Personenfeststellungsverfahrens nunmehr fest. Es sei davon\nauszugehen, dass innerhalb der gesetzlichen Drei-Monats-Frist das Passersatzpapier beschafft und die Abschiebung durchgeführt werden könne. Der Beteiligte zu 2 habe eine schnellstmögliche Abschiebung mit Nachdruck betrieben.\nDie von dem Betroffenen geltend gemachte Gefahr der Misshandlung sei als\nmögliches Abschiebungshindernis nicht in dem Verfahren über die Anordnung\nder Sicherungshaft zu prüfen.\n\nIII.\n\n5 Die Anträge des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe\nund Beiordnung eines Rechtsanwalts sind zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Satz 1 ZPO, 78\nAbs. 1 FamFG).\n\n6 1. a) Die ohne Zulassung (§ 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 70\nAbs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG) eröffnete Rechtsbeschwerde wäre allerdings trotz zwischenzeitlichen Ablaufs der bis zum 31. Dezember 2009 angeordneten Haft statthaft. Damit hat sich zwar die Hauptsache erledigt (vgl. Senat,\nBGHZ 109, 108, 109; BayObLGZ 1995, 17, 18). Das Rechtsmittel wäre aber mit\ndem Antrag nach § 62 Abs. 1 FamFG zulässig, die Verletzung des Betroffenen\nin seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG durch die Anordnung der Haft festzustellen (Senat, Beschl. v. 25. Februar 2010, V ZB 172/09, juris Rdn. 9).\n\n7 b) Dem Betroffenen wäre auch Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Beschwerdefrist (§ 71 Abs. 1 Satz 1 FamFG) zu gewähren, obwohl er\ndie Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (§§ 76\n\nAbs. 1 FamFG, 117 ZPO) erst nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist eingereicht hat (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 13. Februar 2008, XII ZB 151/07, MDR\n2008, 581, 582). Dies war unschädlich, weil die Rechtsbeschwerdefrist mangels\nwirksamer Zustellung der angefochtenen Entscheidung an den Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen nicht zu laufen begann.\n\n8 Ist für den Betroffenen ein Verfahrensbevollmächtigter bestellt (§ 10\nAbs. 2 FamFG), hat die Zustellung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO an diesen\nund nicht an den Betroffenen zu erfolgen (Bahrenfuss, FamFG [2009], § 15\nRdn. 6; Keidel/Sternal, FamFG, 16. Aufl., § 15 Rdn. 23 f.; Schulte-Bunert/\nWeinreich/Brinkmann, FamFG [2009], § 15 Rdn. 27). Eine Zustellung an den\nBevollmächtigten nach § 174 ZPO ist nicht erfolgt. Die formlose, vom Richter\nnicht verfügte Mitteilung des Beschlusses per Telefax zur Kenntnisnahme durch\ndie Geschäftsstelle löst nicht die Zustellungsfiktion nach § 189 ZPO aus (BGH,\nBeschl. v. 26. November 2002, VI ZB 41/02, NJW 2003, 1192, 1193).\n\n9 2. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat jedoch in der Sache keine\nAussicht auf Erfolg.\n\n10 a) Der Betroffene, der nach dem für ihn erfolglosen Abschluss des Asylverfahrens abgeschoben werden soll, ist nach einem bestandskräftigen Bescheid vollziehbar ausreisepflichtig (vgl. §§ 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, 58 Abs. 2\nSatz 2 AufenthG). An die dem Haftantrag zugrunde liegenden Verwaltungsakte\nist der Haftrichter grundsätzlich gebunden (vgl. BGHZ 78, 145, 147; Senat,\nBGHZ 98, 109, 112; Beschl. v. 16. Dezember 2009, V ZB 148/09, FGPrax\n2010, 50, 51). Die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen der Ausländerbehörde\nkann der Betroffene nur in einem (verwaltungsgerichtlichen) Verfahren gegenüber der Ausländerbehörde prüfen lassen.\n\n11 Dasselbe gilt für sein Vorbringen, ihm drohe nach einer Abschiebung eine Misshandlung durch algerische Behörden. Das Vorbringen eines Abschiebungsverbots nach § 60 AufenthG betrifft die Rechtmäßigkeit der Zurückschiebungsverfügung, über die allein die Verwaltungsgerichte zu entscheiden haben\n(vgl. Senat, Beschl. v. 16. Dezember 2009, V ZB 148/09, aaO). Für den Haftrichter sind darauf bezogene Einwendungen erst dann zu berücksichtigen,\nwenn ihm bekannt wird, dass der Betroffene deswegen um Rechtsschutz durch\ndie Verwaltungsgerichte nachgesucht hat und sich daraus für einen Zeitraum\nvon mehr als drei Monaten ein der Abschiebung entgegenstehendes Hindernis\nergibt, so dass die Anordnung oder das Fortbestehen der Haft aus dem in § 62\nAbs. 2 Satz 4 AufenthG genannten Grund unzulässig ist (Senat, Beschl. v.\n25. Februar 2010, V ZB 172/09, juris Rdn. 24 und 29). Dafür ist hier jedoch\nnichts vorgetragen oder ersichtlich.\n\n12 b) Die Annahme des Haftgrundes nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 ZPO in\nder anzufechtenden Entscheidung ist frei von Rechtsfehlern. Nach dieser Vorschrift ist ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass er\nsich der Abschiebung entziehen will. Dies setzt konkrete Umstände, insbesondere Äußerungen oder Verhaltensweisen des Ausländers voraus, die mit einer\ngewissen Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten oder es nahe legen, dass der\nAusländer beabsichtigt, unterzutauchen oder die Abschiebung in einer Weise zu\nbehindern, die nicht durch einfachen, keine Freiheitsentziehung bildenden\nZwang überwunden werden kann (vgl. Senat, BGHZ 98, 109, 112 f.; OLG München OLGR 2005, 439; Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl., § 62 Rdn. 19 f.). Solche Umstände hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei festgestellt, weil der\nBetroffene durch wechselnde, falsche Angaben Behörden und Gerichte über\nseine Identität und Nationalität zu täuschen versucht hat, bei der Beschaffung\n\nder für seine Ausreise erforderlichen Ersatzpapiere nicht kooperiert und alles\ndaran setzt, seine Abschiebung zu verhindern.\n\n13 Die hierzu getroffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts sind für\nden Senat nach §§ 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, 559 Abs. 2 ZPO bindend; Rechtsfehler sind nicht ersichtlich (§ 71 Abs. 3 Nr. 2b FamFG).\n\n14 c) Die Anordnung der Haft war auch nicht deshalb unzulässig, weil in diesem Zeitpunkt nicht feststand, dass die Abschiebung aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann (§ 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG). Der Haftrichter hat auf Grundlage einer hinreichend vollständigen Tatsachengrundlage und unter Berücksichtigung der Möglichkeiten verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes eine Prognose zum Zeitpunkt der möglichen Zurückschiebung zu stellen (vgl. BVerfG\nNJW 2009, 2659, 2660). Dass die von dem Beschwerdegericht gestellte Prognose diesen Anforderungen nicht genügte, ist nicht aufgezeigt und ergibt sich\nauch nicht aus dem Umstand, dass die Beschaffung der Rückführungsdokumente bei der algerischen Auslandsvertretung länger als erwartet gedauert hat.\n\n15 Die von dem Beschwerdegericht für seine Prognose festgestellten Tatsachen sind für das Rechtsbeschwerdegericht nach §§ 74 Abs. 3 Satz 4\nFamFG, 559 Abs. 2 ZPO grundsätzlich bindend. Ihre Beurteilung ist nur darauf\nzu prüfen, ob das Beschwerdegericht die der Prognose zugrundeliegenden\nWertungsmaßstäbe erkannt hat und ob alle für die Beurteilung wesentlichen\nUmstände berücksichtigt und vollständig gewürdigt sind (vgl. Senat, Beschl. v.\n25. März 2010, V ZA 9/10, juris Rdn. 17). Nach dieser Maßgabe ist die Annahme des Beschwerdegerichts, man habe davon ausgehen können, dass auf\nGrund der nunmehr festgestellten Identität nach dem normalen Gang des Ver-\n\nfahrens eine Passersatzpapierbeschaffung innerhalb einer Frist von drei Monaten möglich ist, aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.\n\n16 d) Die Anordnung der Haft ist schließlich nicht wegen Verstoßes gegen\ndas Beschleunigungsgebot (vgl. hierzu Senat, BGHZ 133, 235, 239; Beschl. v.\n25. März 2010, V ZA 9/10, juris Rdn. 22) unverhältnismäßig. Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass der Beteiligte zu 2 alle zumutbaren Maßnahmen\nergriffen hat, um die Abschiebung schnellstmöglich zu erreichen. Verzögerungen bei der Abschiebung, die dadurch entstanden sind, dass der Betroffene\nfalsche Angaben zu seinen Personalien gemacht hat und weiterhin macht, so\ndass es zur Feststellung der Nationalität aufwendiger Recherchen bedurfte und\ndie Beschaffung eines Passersatzpapiers durch Behörden seines Heimatstaates länger gedauert hat, sind dem Betroffenen zuzurechnen (vgl. Senat, BGHZ\n133, 235, 238 f.; Beschl. v. 25. März 2010, V ZA 9/10, juris Rdn. 22).\n\nKlein Lemke Schmidt-Räntsch\n\nStresemann Czub\n\nVorinstanz:\nAG Darmstadt, Entscheidung vom 01.10.2009 - 272 XIV 333/09 -\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 09.11.2009 - 26 T 87/09 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-04-29/v-zb-202-09","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-04-29/v-zb-202-09","retrieved":"2026-10-24 07:58:55.532726+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-04-29/v-zb-202-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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