{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2010-03-04_V_ZB_143_09_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2010-03-04","aktenzeichen":"V ZB 143/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 143/09\n\nvom\n\n4. März 2010\n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2010 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,\nDr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer\ndes Landgerichts Gießen vom 20. August 2009 wird zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n3.271,51 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Am 27. März 2007 ordnete das Amtsgericht auf Antrag der Beteiligten\nzu 3 die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücks wegen dinglicher Grundbesitzabgaben nebst Kosten in Höhe\nvon 224,03 € an. Eigentümerin war die Beteiligte zu 2. Der Verkehrswert des\nGrundstücks wurde auf 110.000 € festgesetzt.\n\n2 Mit Beschluss vom 18. Januar 2008 ließ das Amtsgericht den Beitritt der\nBeteiligten zu 1 zu dem Verfahren wegen eines dinglichen Anspruchs aus der\nzu ihren Gunsten in Abteilung III des Grundbuchs unter der laufenden Nummer 7 eingetragenen Grundschuld über 100.000 € nebst Zinsen und Kosten zu.\n\n3 Am 2. Oktober 2008 meldete die Beteiligte zu 3 weitere Grundbesitzabgaben nebst Kosten in Höhe von 442,84 € an. Mit Beschluss vom 10. Oktober\n2008 ließ das Amtsgericht den Beitritt der Beteiligten zu 3 wegen eines persönlichen Anspruchs (Kosten von Ersatzvornahmen) in Höhe von 162.278,36 € zu.\nAm 5. November 2008 meldete die Beteiligte zu 3 Ersatzvornahmekosten in\nHöhe von 217.879,83 € an und beanspruchte die Zuordnung dieser Ansprüche\nin die Rangklasse 3 des § 10 Abs. 1 ZVG. In der Gesamtforderung sind auch\ndie Kosten enthalten, derentwegen am 18. Oktober 2008 der Beitritt der Beteiligten zu 3 zu dem Verfahren zugelassen worden war.\n\n4 In dem Versteigerungstermin am 10. November 2008 wurde der bar zu\nzahlende Teil des geringsten Gebots mit 3.271,51 € (Gerichtskosten) und weiter\nfestgestellt, dass keine Rechte bestehen blieben. Die Beteiligte zu 1 bot\n4.000 €. Sie erbrachte die von der Beteiligten zu 3, vertreten durch den Bürgermeister, verlangte Sicherheitsleistung nicht. Daraufhin wurde ihr Gebot zurückgewiesen. Widerspruch hiergegen erhob die Beteiligte zu 1 nicht. Sodann\nbot der Bürgermeister der Beteiligten zu 3 für diese 3.271,51 €. Mit Beschluss\nvom 19. November 2008 erteilte das Amtsgericht der Beteiligten zu 3 den Zuschlag auf dieses Gebot.\n\n5 Sämtliche Beschlüsse des Amtsgerichts wiesen als Gläubigerin der\nGrundbesitzabgaben und der Ersatzvornahmekosten den \"V. kreis\n- der Kreisausschuss - Kreiskasse als Vollstreckungsbehörde ...\" aus. Auf Anregung des Beschwerdegerichts wurde die Gläubigerbezeichnung später in\n\"Stadt A. , vertreten durch die Kreiskasse V. kreis als Vollstreckungsbehörde\", berichtigt.\n\n6 Das Landgericht hat die Zuschlagsbeschwerde der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Antrag weiter, den Zuschlag zu versagen.\n\nII.\n\n7 Das Beschwerdegericht meint, das von der Beteiligten zu 1 abgegebene\nGebot sei zu Recht wegen unterbliebener Sicherheitsleistung zurückgewiesen\nworden; es sei wegen des fehlenden sofortigen Widerspruchs erloschen. Ob die\nRechtspflegerin die Beteiligte zu 3 auf diese Rechtsfolge habe hinweisen müssen, könne offen bleiben. Denn eine auf den Widerspruch gegen die Zurückweisung des Gebots gestützte Zuschlagsbeschwerde hätte keinen Erfolg; die\nBeteiligte zu 1 sei zur Sicherheitsleistung verpflichtet gewesen.\n\n8 Der Zuschlag sei nicht unter Verstoß gegen die Vorschrift des § 85a\nAbs. 1 ZVG erfolgt, weil die Regelung in § 85a Abs. 3 ZVG Anwendung finde.\nDas Meistgebot sei von der Beteiligten zu 3 als einem zur Befriedigung aus\ndem Grundstück Berechtigten abgegeben worden. Die Forderungen, die sie mit\ninsgesamt 163.169,26 € wirksam angemeldet habe, seien nach § 10 Abs. 1\nNr. 3 ZVG bevorrechtigt. Da ihr Meistgebot nur die Gerichtskosten decke, falle\nsie mit ihren Forderungen aus. Nach § 114a ZVG gelte sie allerdings insoweit\nals befriedigt, wie ihre Gesamtforderung durch das Meistgebot nicht gedeckt\nsei, aber bei einem Gebot in Höhe von 7/10 des festgesetzten Grundstückswerts, also 77.000 €, gedeckt wäre. Somit falle die Beteiligte zu 3 mit dem\n77.000 € übersteigenden Betrag ihrer Forderungen aus; dieser sei höher als der\nhälftige Grundstückswert.\n\n9 Schließlich meint das Beschwerdegericht, dass die Rechtspflegerin die\nBeteiligte zu 1 nicht über die vorgenannte Rechtslage und über die Möglichkeiten, den Zuschlag auf das unzulängliche Meistgebot zu verhindern, habe aufklären müssen. Zwar dürfe das Vollstreckungsgericht nicht tatenlos zusehen,\nwenn ein Beteiligter Gefahr laufe, infolge eines nach der Verfahrenslage sachlich gebotenen, aber unterbliebenen Antrags einen Rechtsverlust zu erleiden;\nauch könne eine unterlassene Aufklärung zur Zuschlagsaufhebung führen.\n\nAber das Gericht müsse den Anschein der Parteilichkeit vermeiden und sei zu\neiner rechtlichen Beratung weder verpflichtet noch berechtigt. Eine solche Beratung, die auf die einseitige Wahrnehmung ihrer Interessen gerichtet sei, verlange die Beteiligte zu 1 jedoch. Abgesehen davon zeige sie nicht auf, wie sie sich\nbei entsprechenden Hinweisen der Rechtspflegerin verhalten hätte. Dass sie\nzur Abgabe eines höheren Gebots bereit gewesen sei, mache sie nicht geltend.\n\nIII.\n\n10 Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Die nach § 574 Abs.\n1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.\n\n11 1. Die Rüge, das Amtsgericht habe die Beteiligte zu 1 auf die Rechtsfolgen des unterlassenen Widerspruchs gegen die Zurückweisung ihres Gebots\nhinweisen müssen, geht ins Leere. In der Rechtsbeschwerdebegründung wird\nzutreffend darauf hingewiesen, dass ein sofortiger Widerspruch das Erlöschen\ndes Gebots trotz Zurückweisung verhindert (vgl. § 72 Abs. 2 ZVG) mit der Folge, dass der Bieter Beschwerde gegen die Erteilung des Zuschlags einlegen\n(§ 97 Abs. 1 Alt. 3 ZVG) und die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung auf diese\nWeise überprüfen lassen kann. Es wird - ebenso wie in dem angefochtenen\nBeschluss - jedoch übersehen, dass die Beteiligte zu 1 als Grundpfandrechtsgläubigerin nach § 9 Nr. 1 ZVG Verfahrensbeteiligte ist und in dieser Eigenschaft die Erteilung des Zuschlags an die Beteiligte zu 2 anfechten kann (§ 97\nAbs. 1 Alt. 1 ZVG). Durch den unterlassenen Widerspruch gegen die Zurückweisung ihres Gebots sind ihr deshalb keine Rechtsnachteile entstanden, wie\ndas vorliegende Verfahren deutlich zeigt. Somit bedarf es keiner Entscheidung\n\ndarüber, ob das Amtsgericht die Beteiligte zu 1 auf die Rechtsfolgen des § 72\nAbs. 2 ZVG hinweisen musste.\n\n12 2. Ohne Erfolg macht die Beteiligte zu 1 geltend, ihr Gebot sei zu Unrecht zurückgewiesen worden, weil die Beteiligte zu 3 mangels Vorliegens der\nVoraussetzungen des § 67 Abs. 2 Satz 1 ZVG Sicherheitsleistung nicht habe\nverlangen können.\n\n13 a) Offenbleiben kann, ob die Vorschrift des § 67 Abs. 2 Satz 1 ZVG Anwendung findet, oder ob sich die Voraussetzungen für das Verlangen der Beteiligten zu 3 nach einer Sicherheitsleistung aus der Regelung in § 67 Abs. 1\nSatz 1 ZVG ergeben. Den letzteren Fall hat das Beschwerdegericht im Blick\ngehabt. Nach seiner Ansicht gehörten sämtliche Ansprüche der Beteiligten zu 3\nin die Rangklasse 3 des § 10 Abs. 1 ZVG, so dass das Gebot der Beteiligten\nzu 1 ihren der Rangklasse 4 zuzuordnenden Anspruch nicht einmal teilweise\ndeckte. Die Berechtigung der Beteiligten zu 3 zu dem Verlangen nach einer Sicherheitsleistung folgte somit daraus, dass sie bei Nichterfüllung des Gebots\nmit dem die Verfahrenskosten übersteigenden Teil ihrer Ansprüche (728,49 €)\nausgefallen wäre. Nimmt man dagegen - wie die Beteiligte zu 1 - an, dass die\nvon der Beteiligten zu 3 angemeldeten Ersatzvornahmekosten nicht in die\nRangklasse 3, sondern in die Rangklasse 5 des § 10 Abs. 1 ZVG gehörten,\ndeckte das Gebot der Beteiligten zu 1 (4.000 €) neben den Verfahrenskosten\n(3.271,51 €) und den von der Beteiligten zu 3 angemeldeten Grundbesitzabgaben (667,14 €), die der Rangklasse 3 zuzuordnen waren, zu einem geringen\nTeil (61,35 €) den Anspruch aus der Grundschuld der Beteiligten zu 1. In diesem Fall kam die Regelung in § 67 Abs. 2 Satz 1 ZVG zur Anwendung.\n\n14 b) Nach dieser Vorschrift braucht ein Bieter, dem ein durch das Gebot\nganz oder teilweise gedecktes Grundpfandrecht zusteht, nur auf Verlagen des\nGläubigers Sicherheit zu leisten. Diese Voraussetzungen lagen vor. Die Betei-\n\nligte zu 3 war betreibende Gläubigerin. Die in § 43 Abs. 2 ZVG vorgeschriebene\nFrist von vier Wochen zwischen der Zustellung des Anordnungsbeschlusses\nund dem Versteigerungstermin ist - entgegen der in der Rechtsbeschwerdebegründung vertretenen Ansicht - eingehalten worden. Zwar enthielt der Anordnungsbeschluss eine fehlerhafte Gläubigerbezeichnung, die erst im Laufe des\nBeschwerdeverfahrens berichtigt wurde; aber die Schuldnerin, der zusammen\nmit dem Anordnungsbeschluss der Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung zugestellt worden war, konnte erkennen, dass der Antrag von der Beteiligten zu 3 gestellt worden war, und sie konnte die Berechtigung der geltend gemachten Forderungen prüfen. Denn in dem Antrag ist ausgeführt, dass der V.\nkreis im Auftrag der Beteiligten zu 3 die Anordnung der Zwangsversteigerung\nwegen im Einzelnen beschriebener Grundbesitzabgaben beantragt. Dass der\nBeteiligten zu 2 die Beteiligte zu 3 als Gläubigerin dieser Ansprüche bekannt\nwar, ergibt sich aus dem von ihr dem Amtsgericht mit ihrer Erinnerung (§ 766\nZPO) vorgelegten Schriftverkehr, den sie zwischen Juli 2006 und Februar 2007\nmit der Beteiligten zu 3 über die Forderungen geführt hat. Somit ist der Zweck\nder Vorschrift des § 42 Abs. 2 ZVG, dem Schuldner einen angemessenen Zeitraum zur Überlegung und Berechnung zur Verfügung zu stellen, wegen welcher\nAnsprüche der Versteigerungstermin durchgeführt wird (Stöber, ZVG, 19. Aufl.,\nAnm. 4.1), gewahrt gewesen. Die Versteigerung durfte für die Beteiligte zu 3\nstattfinden; diese durfte von der Beteiligten zu 1 eine Sicherheitsleistung verlangen.\n\n15 3. Schließlich bleibt die Rüge, das Amtsgericht habe die Beteiligte zu 1\nüber die Tragweite des Zuschlags bei einem unzulänglichen Meistgebot und\nüber die Möglichkeiten der Verhinderung des Zuschlags grob verfahrenswidrig\nnicht aufgeklärt, ebenfalls ohne Erfolg.\n\n16 a) Der die Zwangsversteigerung leitende Rechtspfleger darf zwar nicht\ntatenlos zusehen, wenn ein Beteiligter infolge eines unterlassenen, sachlich\ngebotenen Antrags einen Rechtsverlust erleidet. Daraus kann sich u.a. die Verpflichtung zur Anregung eines Antrags auf Versagung des Zuschlags wegen\nNichterreichens der 7/10-Grenze des § 74a Abs. 1 ZVG ergeben, nämlich dann,\nwenn sich in der Verhandlung über den Zuschlag (§ 74 ZVG) die Vermutung\naufdrängt, dass einer der Beteiligten die für ihn nachteiligen Folgen der Zuschlagserteilung nicht erkennt (BVerfG NJW 1993, 1699; Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 74 Rdn. 4; vgl.\nauch Stöber, ZVG 19. Aufl., Einl. Anm. 33.6).\n\n17 b) Aber nach dem Inhalt des Protokolls über den Versteigerungstermin,\nder in der Rechtsbeschwerdebegründung allerdings außer Acht gelassen wird,\nhat die Rechtspflegerin vor der Aufforderung zum Bieten die Höhe des festgesetzten Verkehrswerts einschließlich der 7/10- und 5/10-Grenzen mitgeteilt sowie den anwesenden Beteiligten und den Bietinteressenten die rechtlichen\nAuswirkungen der Wertgrenzen erläutert; weiter hat sie sämtliche Forderungsanmeldungen der Beteiligten zu 3, die Anmeldung des Finanzamts aus dem in\nAbteilung III des Grundbuchs unter der laufenden Nummer 10 eingetragenen\nRecht und die Anmeldung der Beteiligten zu 1 bekannt gegeben, die Beteiligten\nzum geringsten Gebot und zu den Versteigerungsbedingungen gehört sowie\nbeides verlesen. Nach dem Schluss der Versteigerung wurden die Beteiligten\nu.a. über den Zuschlag angehört; Erklärungen wurden nicht abgegeben, auch\nnicht in der Zeit bis zur Zuschlagserteilung.\n\n18 aa) Insbesondere der Hinweis auf die Erläuterung der rechtlichen Auswirkungen der 7/10-Wertgrenze kann nur dahin verstanden werden, dass die\nRechtspflegerin auf die Notwendigkeit eines Antrags auf Zuschlagsversagung\nhingewiesen hat. Denn ohne einen solchen Antrag wird der Zuschlag auf ein\n\nunter 7/10 des festgesetzten Grundstückswerts abgegebenes Gebot erteilt\n(§ 74a Abs. 1 Satz 1 ZVG), so dass das Antragserfordernis die einzige rechtliche Auswirkung der Wertgrenze ist. Dass die Beteiligte zu 1 dies nicht verstanden und die Rechtspflegerin das erkannt hat, wird von der Rechtsbeschwerde\nnicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.\n\n19 bb) Ebenso wenig ist ersichtlich, dass bei der Erläuterung der rechtlichen\nAuswirkungen der 5/10-Wertgrenze nicht auf die Vorschrift des § 85a Abs. 3\nZVG hingewiesen worden ist. Denn die Beteiligte zu 1 legt nicht dar, welchen\nInhalt die Hinweise der Rechtspflegerin hatten, sondern übergeht schlicht den\n- für die Entscheidung über den Zuschlag maßgeblichen (§ 80 ZVG) - Inhalt des\nProtokolls.\n\n20 cc) Dass die Rechtspflegerin die Beteiligte zu 1 nicht - wie diese jedoch\nmeint - darauf hinweisen musste, dass sie die Erteilung des Zuschlags an die\nBeteiligte zu 3 durch die Abgabe eines höheren Gebots abwenden konnte, liegt\nauf der Hand. Jeder, der an einer Versteigerung teilnimmt, weiß, dass der Zuschlag grundsätzlich auf das höchste Gebot erteilt wird. Die Rechtspflegerin hat\nauch vor dem Schluss der Versteigerung zur Abgabe eines höheren Gebots\naufgefordert.\n\nIV.\n\n21 1. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten\nin dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde nicht als Parteien im Sinne\nder Zivilprozessordnung gegenüberstehen (Senat, BGHZ 170, 378, 381\nm.w.N.).\n\n22 2. Der Gegenstandswert ist nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem\nWert des Zuschlags zu bestimmen, dessen Aufhebung beantragt ist; dieser\nWert ist nach § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG nach dem Meistgebot zu bemessen (Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2009, V ZB 111/09, Tz. 26 - zur Veröffentlichung bestimmt).\n\nKrüger Klein Lemke\n\nSchmidt-Räntsch Roth\n\nVorinstanzen:\nAG Alsfeld, Entscheidung vom 19.11.2008 - 33 K 26/07 -\nLG Gießen, Entscheidung vom 20.08.2009 - 7 T 37/09 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-03-04/v-zb-143-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":4},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":4},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 85a","ref_norm":"85a","n":3},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 74a","ref_norm":"74a","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 766","ref_norm":"766","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 114a","ref_norm":"114a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-03-04/v-zb-143-09","retrieved":"2026-10-24 07:58:55.072955+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-03-04/v-zb-143-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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