{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2010-02-25","aktenzeichen":"V ZA 2/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZA 2/10\nvom\n\n25. Februar 2010\n\nin der Freiheitsentziehungssache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2010 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Betroffenen, ihm Verfahrenskostenhilfe für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der\n26. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 15. Januar 2010\nzu bewilligen, wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene behauptet, algerischer Staatsangehöriger zu sein; er reiste zu einem nicht bekannten Zeitpunkt vor dem 5. Dezember 2003 ohne die\nerforderlichen Papiere in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit seit dem\n1. März 2004 bestandskräftiger Verfügung der Ausländerbehörde wurde er ausgewiesen; der sofortige Vollzug und die Abschiebung nach Algerien wurden\nangeordnet.\n\n2 Zwischen dem 16. April 2004 und dem 24. März 2006 war der Aufenthalt\ndes Betroffenen geduldet. Mit Schreiben der Ausländerbehörde vom 14. März\n2006 wurde er vergeblich aufgefordert, am 22. März 2006 an einer Sammelvorführung vor Vertretern der algerischen Botschaft teilzunehmen. Gleichzeitig\n\nwurde er darauf hingewiesen, dass er verpflichtet sei, sich einen gültigen Pass\noder Ausweisersatzpapiere zu beschaffen, die dazu notwendigen Erklärungen\nabzugeben und sonstige Mitwirkungshandlungen vorzunehmen.\n\n3 Am 15. März 2009 wurde der Betroffene festgenommen. Mit rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts vom 16. März 2009 wurde gegen den Betroffenen zur Sicherung der Abschiebung im Anschluss an eine seinerzeit zu vollstreckende Ersatzfreiheitsstrafe Haft für die Dauer von höchstens 3 Monaten,\nlängstens bis zum 15. Juni 2009, angeordnet.\n\n4 Seit dem 6. Juni 2009 befindet er sich in Abschiebehaft.\n\n5 Seit Anfang Mai 2009 bemüht sich die Ausländerbehörde vergeblich, die\nStaatsangehörigkeit des Betroffenen zu klären. Derzeit wird davon ausgegangen, dass er marokkanischer Staatsangehöriger ist. Ein Identifizierungsverfahren wird in Marokko durchgeführt. Angaben zur Identifizierung macht der Betroffene nicht.\n\n6 Auf Antrag der Ausländerbehörde hat das Amtsgericht mehrfach die Verlängerung der Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen angeordnet, zuletzt mit Beschluss vom 10. Dezember 2009 bis zum Ablauf des 9. März\n2010. Die Beschwerde des Betroffenen ist erfolglos geblieben. Dagegen will er\nRechtsbeschwerde einlegen. Dafür beantragt er die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und die Beiordnung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts.\n\nII.\n\n7 Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt, dass begründete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Betroffene Marokkaner sei, dass\ndie Passersatzpapierbeschaffung zwar noch Zeit in Anspruch nehmen werde,\nes aber nicht ersichtlich sei, dass die Abschiebung nicht innerhalb der angeordneten Haftdauer erfolgen könne. Zudem habe die Ausländerbehörde das Verfahren immer schnellstmöglich betrieben.\n\nIII.\n\n8 1. Der Betroffene erfüllt die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Die beabsichtigte\nRechtsverfolgung hat jedoch keine Aussicht auf Erfolg.\n\n9 2. Die Rechtsbeschwerde wäre allerdings statthaft (§ 70 Abs. 3 Satz 1\nNr. 3, Satz 2 FamFG) und auch im Übrigen nach § 71 Abs. 1 Satz 1 FamFG\nzulässig. Die Zurückweisung der Beschwerde des Betroffenen gegen die Anordnung der Verlängerung der Haftdauer ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n10 a) Falls der Betroffene rügen will, dass seine Anhörung vor dem Amtsgericht nicht ordnungsgemäß war, weil sie nicht im Beisein seines Bevollmächtigten stattgefunden hat, hätte das keinen Erfolg. Einem Verfahrensbevollmächtigten muss zwar die Möglichkeit eingeräumt werden, an dem Anhörungstermin\nteilzunehmen (OLG Karlsruhe InfAuslR 2006, 90; OLG Schleswig OLGR 2007,\n495). Das ist hier aber erfolgt. Der Bevollmächtigte ist am Tag des Eingangs\ndes Antrags der Ausländerbehörde bei dem Amtsgericht per Telefax zu dem\nAnhörungstermin am 10. Dezember 2009 geladen worden. Eine Teilnahme er-\n\nfolgte wegen einer Terminskollision nicht. Ein Verlegungsantrag wurde nicht\ngestellt. Daher liegt keine verfahrensfehlerhafte Anhörung vor.\n\n11 b) Sowohl das Amtsgericht als auch das Beschwerdegericht haben ohne\nRechtsfehler angenommen, dass der Betroffene nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2\nund 5 AufenthG zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen war, weil die\nAusreisefrist abgelaufen ist, der Betroffene seinen Aufenthaltsort gewechselt\nhat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist, und die begründete Gefahr besteht, dass sich der Betroffene der\nAbschiebung entziehen wird. Aufgrund des bestandskräftigen Bescheids der\nAusländerbehörde vom 29. Januar 2004 ist der Betroffene seit dem 2. März\n2004 vollziehbar ausreisepflichtig. Er konnte jedoch erst am 15. März 2009\nfestgenommen werden. Aufgrund dieser Umstände und der Tatsache, dass der\nBetroffene nicht im Besitz gültiger Ausweispapiere ist, besteht der begründete\nVerdacht, dass er sich der Abschiebung entziehen wird.\n\n12 c) Nach § 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG kann die Sicherungshaft bis zu\nsechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in den Fällen, in denen der Ausländer seine Abschiebung verhindert, um höchstens zwölf Monate verlängert\nwerden (§ 62 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Die Voraussetzungen dafür liegen vor.\nDer Betroffene hat seine Abschiebung verhindert.\n\n13 aa) Ein Verhindern liegt vor, wenn ein von dem Willen des Ausländers\nabhängiges pflichtwidriges Verhalten ursächlich dafür ist, dass die Abschiebung\nnicht erfolgen konnte (vgl. Senat, Beschl. v. 11. Juli 1996, V ZB 14/96, NJW\n1996, 2796; BayObLG, Beschl. v. 16. September 2004, 4Z BR 070/04, juris\nRdn. 13), wenn also das für die Abschiebung bestehende Hindernis auf ein Tun\ndes Ausländers, zu dessen Unterlassen er verpflichtet ist, oder auf ein Unterlassen zurückgeht, während er zu einem Tun verpflicht ist (OLG Saarbrücken\nFGPrax 1999, 243).\n\n14 bb) Die Verpflichtung des Betroffenen, an der Beschaffung von Passersatzpapieren mitzuwirken, ergibt sich aus § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Verweigert er die Mitwirkung, verhindert er gleichzeitig seine Abschiebung, denn dann\nerhält er von seinem Heimatstaat keine Ersatzpapiere, so dass er in diesen\nnicht einreisen und auch nicht abgeschoben werden kann (OLG Saarbrücken\nFGPrax 1999, 243). Gegen diese Mitwirkungspflicht, über die der Betroffene mit\nSchreiben der Ausländerbehörde vom 14. März 2006 belehrt wurde, hat er\nschuldhaft verstoßen. Seine Angaben zu seiner Identität und Staatsangehörigkeit haben erhebliche Zweifel an dem Wahrheitsgehalt aufgeworfen mit der Folge, dass umfangreiche Ermittlungen bei konsularischen Vertretungen mehrerer\nStaaten erforderlich geworden sind. Das hat zur Verzögerung der Abschiebung\ngeführt, was der Betroffene zu vertreten hat. Denn in den ihm zuzurechnenden\nund von ihm daher hinzunehmenden Zeitraum fällt grundsätzlich auch das Prüfungsverfahren, das die Heimatbehörden bis zur positiven Bescheidung für sich\nin Anspruch nehmen (OLG München, Beschl. v. 9. Juli 2009, 34 Wx 057/09,\njuris Rdn 18; OLG Hamm JMBlNW 2007, 177; BayObLG InfAuslR 2000, 454).\n\n15 cc) Sind die Möglichkeiten der Klärung der Staatsangehörigkeit erschöpft\nund kann die Ausländerbehörde deshalb keine konkreten Maßnahmen zur Vorbereitung der Abschiebung mehr treffen, ist die Anordnung der Abschiebungshaft allerdings nicht mehr zulässig, da sie ihren Zweck, die Abschiebung zu sichern, nicht mehr erfüllen kann (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 1. Oktober 2008,\nI-3 Wx 206/08, juris Rdn. 11; BayObLG InfAuslR 2001, 446). So liegt es hier\njedoch nicht. Die Identitätsfeststellung durch die marokkanischen Behörden ist\nnoch nicht abgeschlossen. Eine Aussichtlosigkeit der laufenden Ermittlungen ist\nderzeit nicht gegeben, da es ernsthafte Anhaltspunkte für eine marokkanische\nStaatsangehörigkeit des Betroffenen gibt. Die Sicherungshaft dient hier somit\nnicht dem Zweck, den Betroffenen zur Abgabe von Erklärungen zu veranlassen\n(sog. Beugehaft).\n\n16 d) Die Haftanordnung ist nicht deshalb rechtswidrig, weil die Ausländerbehörde die Abschiebungsvorbereitungen nicht mit der gebotenen Beschleunigung betrieben hätte. Seit Mai 2009 wird das Verfahren fortwährend betrieben.\nBereits während der Strafhaft wurde der Betroffene der algerischen Botschaft\nvorgeführt. Auch das marokkanische Generalkonsulat wurde noch während der\nStrafhaft um Durchführung eines Identifizierungsverfahrens gebeten. Die lange\nDauer der Identifizierung hat ihre Ursache in der Beteiligung von drei Staaten,\nder Notwendigkeit der Durchführung von entsprechenden Sammelvorführungen\nund den hiermit einhergehenden organisatorischen Maßnahmen. Ferner hat die\nAusländerbehörde Ermittlungen in Tunesien, Algerien und Marokko z. T. parallel durchführen lassen. Insbesondere gegenüber Marokko hat sie zudem auf die\nbesondere Dringlichkeit des Verfahrens sowohl mündlich als auch schriftlich\nhingewiesen. Auf die Bearbeitung der Verfahren durch die beteiligten ausländischen Behörden selbst hat die Ausländerbehörde jedoch keinen Einfluss. Dortige Verzögerungen sind ihr nicht zuzurechnen (OLG München, Beschl. v. 9. Juli\n2009, 34 Wx 057/09, juris; OLG Hamm JMBlNW 2007, 177; BayObLG InfAuslR\n2000, 454).\n\n17 e) Die Haftanordnung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil absehbar\nist, dass die Abschiebung innerhalb des nach dem Gesetz vorgeschriebenen\nzeitlichen Rahmens unmöglich ist (vgl. hierzu OLG Karlsruhe FGPrax 1995,\n207). Zwar hat das marokkanische Generalkonsulat mit Schreiben vom\n8. September 2009 mitgeteilt, dass \"die Identifizierung der Fingerabdrücke des\nBetreffenden eine genaue Untersuchung erfordert und daher eine gewisse Zeit\nin Anspruch nimmt\". Dem kann aber nicht entnommen werden, wann mit einem\nErgebnis zu rechnen ist. Zudem hat das Regierungspräsidium dem Amtsgericht\nim Juni 2009 mitgeteilt, dass von fünf bei dem marokkanischen Generalkonsulat\nbeantragten Identifizierungsverfahren zwei innerhalb von drei Monaten positiv\nbeschieden worden, ein weiteres im Zeitraum von drei bis sechs Monaten und\n\nzwei Verfahren aus dem Jahr 2008 noch nicht abgeschlossen seien. Nach den\nErfahrungen der Zentralen Ausländerbehörde ist in einem Zeitraum von bis zu\n10 Monaten nach Übersenden des Passersatzpapier-Antrages mit einem positiven Rücklauf aus Marokko zu rechnen. Da das Passersatzpapier für den Betroffenen bei dem marokkanischen Generalkonsulat am 18. Mai 2009 beantragt\nworden ist, ist somit nicht ausgeschlossen, dass es rechtzeitig einen positiven\nBescheid geben kann.\n\n18 f) Schließlich ist die Haftanordnung bis zum 9. März 2010 auch im Übrigen verhältnismäßig. Sie unterschreitet die mögliche Höchstdauer von insgesamt 18 Monaten nach § 62 Abs. 3 AufenthG. Zudem befindet sich der Betroffene zwar seit dem 15. März 2009 in Haft. Ausweislich des Vollstreckungsblatts\n\nmusste aber zunächst bis zum 5. Juni 2009 eine Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt\nwerden. Die Vollstreckung der Sicherungshaft begann demnach am 6. Juni\n2009 und dauert somit bis heute keine neun Monate.\n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch\n\nStresemann Czub\n\nVorinstanzen:\nAG Darmstadt, Entscheidung vom 10.12.2009 - 271 XIV 417/09 -\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 15.01.2010 - 26 T 106/09 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-02-25/v-za-2-10","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-02-25/v-za-2-10","retrieved":"2026-10-24 07:58:54.954491+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-02-25/v-za-2-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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