{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2015-09-16","aktenzeichen":"IV ZR 175/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nIV ZR 175/14 Verkündet am:\n16. September 2015\nHeinekamp\nAmtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende\nRichterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter\nDr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum\n24. August 2015\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Mai 2014\naufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf\n6.996,91 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) b egehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc kzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge dreier kapitalbildender Lebensversicherungen.\n\n2 Diese wurden aufgrund von Anträgen d. VN jeweils mit Versicherungsbeginn zum 1. März 1999 bei den ersten beiden Verträgen und zum\n1. Dezember 1999 beim letzten Vertrag nach dem so genannten Pol i-\n\ncenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folge nden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen.\n\n3 D. VN zahlte in der Folge die Versicherungsprämien. Mit Schreiben\nvom 10. Juli 2006 kündigte er die drei Verträge und der Versicherer zah lte den jeweiligen Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 2. Februar 2011\nerklärte er zu allen drei Verträgen den Widerspruch nach § 5a VVG a.F.\n\n4 Mit der Klage begehrt d. VN - soweit für die Revisionsinstanz noch\nvon Belang - Rückzahlung aller auf die Verträge geleisteten Beiträge\nnebst Zinsen abzüglich der bereits gezahlten Rückkaufwerte, insgesamt\n6.996,91 €.\n\n5 Nach Auffassung d. VN sind die Versicherungsverträge nicht wir ksam zustande gekommen, weil d. VN zum einen nicht ordnungsgemäß\nbelehrt wurde und zum anderen das Policenmodell mit den Lebensvers icherungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei.\n\n6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n7 Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n8 I. Dieses hat Prämienrückerstattungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. Der Versicherer habe zwar nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt, weil jeweils der Hinweis darauf fehlte, dass der Widerspruch schriftlich zu erfolgen hat. Die Verträge\nseien aber gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung\nder jeweils ersten Prämie rückwirkend endgültig wirksam geworden.\n\n9 II. Die Revision ist begründet.\n\n10 1. Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1\nAlt. 1 BGB kann d. VN mit der vom Berufungsgericht gegebenen B egründung nicht versagt werden.\n\n11 a) Die zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsverträge schaffen keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlungen. Sie sind infolge des jeweiligen Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande g ekommen. Diese waren - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz\n4 VVG a.F. normierten Jahresfrist - rechtzeitig.\n\n12 aa) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts belehrte der Versicherer d. VN - auch un-\n\nter Berücksichtigung des Vorbringens der Revisionserwiderung - nicht\nordnungsgemäß i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Wide rspruchsrecht, weil die in den jeweiligen Policenbegleitschreiben enthaltene Widerspruchsbelehrung bereits insofern inhaltlich fehlerhaft ist, als\nsie keinen Hinweis darauf enthielt, dass der Widerspruch in Schriftform\nzu erheben war. Die notwendige Belehrung über das gesetzliche Formerfordernis (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 2004 – IV ZR 58/03, VersR\n2004, 497 unter 3 b) konnte d. VN nicht aus der Formulierung entnehmen, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Wide rspruchs genüge. Selbst wenn ein verständiger Versicherungsnehmer nur\nverkörperte Erklärungen als der Absendung zugänglich ansieht, so bleibt\nfür ihn dennoch unklar, ob hierzu eine Verkörperung in Textform au sreicht oder ob es nicht der traditionellen Schriftform bedarf (Senatsurteil\nvom 29. Juli 2015 – IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 24 und IV ZR\n112/14, juris Rn. 12).\n\n13 Die Revision rügt außerdem zu Recht, die Widerspruchsbelehrungen seien auch deshalb inhaltlich fehlerhaft, weil in den maßgeblichen\nBegleitschreiben der Fristbeginn nur an den Erhalt des Versicherungsscheins, nicht aber auch an den Erhalt der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation geknüpft wurde. Entgegen\nder Ansicht der Revisionserwiderung reichte es insoweit nicht aus, wenn\ndem Kläger die in den Belehrungen nicht erwähnten Unterlagen zugegangen wären (Senatsurteil vom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14, VersR\n2015, 1104 Rn. 25). Die Belehrung ist abstrakt zu beurteilen (vgl. BGH,\nUrteil vom 17. Dezember 1992 - I ZR 73/91, BGHZ 121, 52, 57 unter\nII 3).\n\n14 Für einen solchen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.\nzwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten\nPrämie erlischt. Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf\nder Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort.\n\n15 Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2\nSatz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G erichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR\n2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11,\nBGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die\nRegelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert\nwerden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten\nRichtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen\nzur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht,\nwenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum W iderspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder\ndie Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.\n\n16 bb) Die Kündigung der Versicherungsverträge steht den Widersprüchen nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36\nm.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vol lständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl.\nSenatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.).\n\n17 b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht swidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung\nab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e i-\n\nne Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen\nSenatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44).\n\n18 2. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812\nAbs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien.\nVielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwic klung den jedenfalls bis zur Kündigung der Verträge genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes\nkann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden;\nbei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.; vgl. auch\nSenatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101\nRn. 35 ff. und IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 33 ff.).\n\n19 Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver -\n\nweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu\ngeben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46).\n\nMayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski\n\nLehmann Dr. Brockmöller\n\nVorinstanzen:\nLG Köln, Entscheidung vom 14.12.2011 - 26 O 83/11 -\nOLG Köln, Entscheidung vom 02.05.2014 - 20 U 3/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-09-16/iv-zr-175-14","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-09-16/iv-zr-175-14","retrieved":"2026-10-24 07:58:40.410037+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-09-16/iv-zr-175-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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