{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-04_NA_2015-09-16_IV_ZR_16_14_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2015-09-16","aktenzeichen":"IV ZR 16/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIV ZR 16/14\nvom\n\n16. September 2015\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende\nRichterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter\nDr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller\n\nam 16. September 2015\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des\nOberlandgerichts Köln vom 6. Dezember 2013 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten der Klägerseite zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerseite\n(Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) war gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorli egen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat hat die\nParteien mit Beschluss vom 30. Juni 2015 auf die beabsichtigte Zurüc kweisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend Bezug\ngenommen.\n\n2 Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 25. August 2015 gibt keine Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision abzusehen.\n\n3 Soweit dort darauf hingewiesen wird, die Revision sei auf die E uroparechtswidrigkeit des Policenmodells insgesamt gestützt, begründet\ndies im Streitfall nicht die Pflicht zu einer Vorlage an den Gerichtshof der\nEuropäischen Union, da es auf diese Frage hier nicht entscheidungse rheblich ankommt. Wie der Senat in seinem Hinweisbeschluss näher au sgeführt hat, wäre es dem Kläger, der trotz Belehrung darüber, dass er\nden Vertrag nicht zustande kommen lassen musste, diesen bis zur Kündigung sechs Jahre lang durchgeführt hat, wegen widersprüchlichen\nVerhaltens verwehrt, sich bei unterstellter Gemeinschaftsrechtswidrigkeit\ndes Policenmodells auf eine Unwirksamkeit des Vertrags zu berufen. Die\nFrage einer möglichen Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen\nUnion in einem Fall, in dem kein widersprüchliches Verhalten der Vers icherungsnehmer festgestellt werden kann, stellt sich im Streitfall nicht.\nEntgegen der Ansicht der Revision sind die Maßstäbe für die Berücksic htigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben in der Rechtsprechung\ndes Gerichtshofs der Europäischen Union auch geklärt (siehe im Einzelnen Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn.\n41 f.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4. März 2015 - 1 BvR\n3280/14, juris Rn. 31 ff. m.w.N.) und die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens steht in Fällen wie dem vorliegenden in Einklang mit\ndieser Rechtsprechung (vgl. Senatsurteil aaO; vgl. auch BVerfG aaO).\n\n4 Soweit die Revision geltend macht, es sei unionsrechtlich ungeklärt, ob verbraucherschützende Widerspruchsrechte durch nationale\nVorschriften zum Rechtsmissbrauch beschränkt werden dürften, berührt\ndies zwar das Gebot der praktischen Wirksamkeit. Der Anwendung des\nGrundsatzes von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher\nRechtsausübung steht dies aber nicht entgegen, weil die Ausübung di e-\n\nser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und die nationalen Gerichte ein missbräuchliches Verhalten auch nach der Rechtspr echung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigen dürfen\n(BVerfG aaO Rn. 32 m.w.N.).\n\n5 Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben beeinträc htigt auch angesichts der besonderen Umstände des Streitfalles die pra ktische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck\ndes Widerspruchsrechts nicht. Die Erwägungen der Zweiten und Dritten\nRichtlinie Lebensversicherung, eine genaue Belehrung der Versich erungsnehmer über ihr Rücktrittsrecht vor Abschluss des Vertrages s icherzustellen, werden auch hier nicht berührt, denn entscheidend ist im\nStreitfall, dass d. VN, der dem geltenden nationalen Recht entsprechend\nordnungsgemäß über die Möglichkeit belehrt worden ist, de n Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen gleichwohl in\n\nVollzug gesetzt und ihn über mehrere Jahre durchgeführt hat (vgl. ergänzend Senatsurteil vom 10. Juni 2015 - IV ZR 105/13, VersR 2015,\n876 Rn. 13 f.).\n\nMayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski\n\nLehmann Dr. Brockmöller\n\nVorinstanzen:\nLG Köln, Entscheidung vom 15.07.2013 - 26 O 252/12 -\nOLG Köln, Entscheidung vom 06.12.2013 - 20 U 144/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-09-16/iv-zr-16-14","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-09-16/iv-zr-16-14","retrieved":"2026-10-24 07:58:40.384012+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-09-16/iv-zr-16-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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