{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2015-09-08","aktenzeichen":"IV ZR 288/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIV ZR 288/14\nvom\n\n8. September 2015\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende\nRichterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter\nDr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller\n\nam 8. September 2015\n\nbeschlossen:\n\nDer Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen\ndas Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\nKöln vom 11. Juli 2014 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.\n\nDie Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen\n\neines Monats\n\nStellung zu nehmen.\n\nGründe:\n\n1 I. Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc kzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondgebundenen Lebensversicherung. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. Juli 2004 nach dem so genannten Policenmodell\ndes § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a\n\nVVG a.F.) abgeschlossen. In der Folge zahlte d. VN die Versicherungsprämien. Mit Schreiben vom 15. April 2008 erklärte er den Widerspruch\ngemäß § 5a VVG a.F., hilfsweise die Kündigung. Der Versicherer wertete\ndie Erklärung als Kündigung und zahlte den Rückkaufswert aus. Nach\nden Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinfo rmation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und eine\nschriftliche Belehrung über das Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 2\nSatz 1 VVG a.F.\n\n2 Mit der Klage verlangt d. VN, soweit für das Revisionsverfahren\nnoch von Interesse, Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts .\n\n3 Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam\nzustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Widerspruch noch erklärt werden können.\n\n4 II. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter\nBereicherung verneint. D. VN habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. Er sei ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2\nSatz 1 VVG a.F. belehrt worden und der Versicherungsvertrag sei wir ksam zustande gekommen. Die Regelung des Policenmodells verstoße\nnicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung.\n\n5 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt\nd. VN das Klagebegehren hinsichtlich des Bereicherungsanspruchs weiter.\n\n6 III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von\n§ 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine\nAussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).\n\n7 1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, da es mei nte, es sei eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob das Policenmodell als solches europarechtskonform ist. Diese Frage stellt sich hier jedoch nicht.\n\n8 a) Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen des Versich erungsvertrages sind hier erfüllt. Die Revision beanstandet ohne Erfolg,\ndie Widerspruchsbelehrung sei nicht in drucktechnisch deutlicher Form\nhervorgehoben. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat,\nist die Belehrung auf Seite 2 des Versicherungsscheins vollständig in\nFettdruck hervorgehoben und zudem besonders auffällig unmittelbar\nüber den Unterschriften der für den Versicherer handelnden Personen\nplatziert. Die Revision beanstandet weiter ohne Erfolg, der Adressat des\nWiderspruchs sei nicht klar erkennbar. Dieser steht mit vollständiger A nschrift deutlich sichtbar auf der ersten Seite der Police und ergibt sich\nauch aus der Unterschriftenzeile auf der zweiten Seite. D. VN we iß, wer\nsein Versicherer ist. Bis zum Ablauf der damit in Gang gesetzten 14 -\ntägigen Widerspruchsfrist erklärte d. VN den Widerspruch nicht.\n\n9 b) Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Vers icherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG\na.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom\n16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG VersR\n2015, 693 Rn. 30 ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revision begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union scheidet bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit\nden genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungse rheblich ankommt. D. VN ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger\nDurchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu\nberufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im E inzelnen zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32-42;\nBVerfG aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die\nzumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruch sfrist ließ er bei Vertragsbeginn 2004 ungenutzt verstreichen. D. VN zahlte über 3 Jahre und 7 Monate die Versicherungsprämien. Die jahrelangen Prämienzahlungen des bereits bei Vertragsschluss über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten VN\nhaben bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand\ndes Vertrages begründet. Diese vertrauensbegründende Wirkung war für\nd. VN auch erkennbar.\n\n10 2. Aus den dargelegten Gründen hält das Berufungsurteil jede nfalls im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand.\n\nMayen Harsdorf-Gebhardt Karczewski\n\nLehmann Brockmöller\n\nVorinstanzen:\nLG Köln, Entscheidung vom 07.07.2010 - 26 O 609/09 -\nOLG Köln, Entscheidung vom 11.07.2014 - 20 U 100/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-09-08/iv-zr-288-14","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-09-08/iv-zr-288-14","retrieved":"2026-10-24 07:58:40.277726+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-09-08/iv-zr-288-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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