{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2015-08-17","aktenzeichen":"IV ZR 140/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIV ZR 140/15\nvom\n\n17. August 2015\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende\nRichterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter\nDr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller\n\nam 17. August 2015\n\nbeschlossen:\n\nDer Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen\ndas Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen\nOberlandesgerichts vom 21. Januar 2015 gemäß § 552a\nZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.\n\nDie Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen\n\neines Monats\n\nStellung zu nehmen.\n\nGründe:\n\n1 I. Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. VN)\nbegehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer)\nRückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Kapitallebensversicherung.\n\n2 Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. Dezember 1995 nach dem so genannten Policenmodell des\n\n§ 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG\na.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts\nerhielt d. VN mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen und eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG).\n\n3 D. VN zahlte von Dezember 1995 bis Juni 2009 Prämien in Höhe\nvon insgesamt 41.670,95 €. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2009 erklärte\nd. VN den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F., hilfsweise die\nKündigung des Vertrages. Der Versicherer akzeptierte die Kündigung\nund zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2011\nerklärte d. VN nochmals den Widerspruch.\n\n4 Mit der Klage verlangt d. VN - soweit für das Revisionsverfahren\nnoch von Bedeutung - Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts, insgesamt 36.423,04 €.\n\n5 Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam\nzustande gekommen. Sie sei über das Widerspruchsrecht nicht belehrt\nworden. D. VN hat den Zugang des Policenbegleitschreibens, das eine\nWiderspruchsbelehrung enthielt, mit Nichtwissen bestritten. Das Policenmodell sei mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen\nUnion nicht vereinbar.\n\n6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht\ndie hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen.\n\n7 II. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. VN habe die\nPrämien mit Rechtsgrund geleistet. Die Widerspruchsbelehrung in dem\nPolicenbegleitschreiben sei drucktechnisch deutlich gestaltet u nd erfülle\nauch inhaltlich die Anforderungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. Der\nZugang des Begleitschreibens gelte gemäß § 138 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO\nals zugestanden. Da es um Tatsachen gehe, die Gegenstand ihrer eig enen Wahrnehmung gewesen sein sollten, dürfe sie sich dazu prinzipiell\nnicht mit Nichtwissen erklären. Ein Bestreiten mit Nichtwissen sei au snahmsweise dann zulässig, wenn die Partei nach der Lebenserfahrung\nglaubhaft mache, sich an einen lange Zeit zurückliegenden Alltagsvo rgang nicht mehr erinnern zu können. Die bloße Behauptung, sich nicht\n(mehr) erinnern zu können, genüge nicht; die Partei müsse zum einen\nplausibel vortragen, weshalb ihr die präsente Kenntnis fehle, und sei\nzum anderen verpflichtet, sich zu informieren, indem sie etwa ihre Unterlagen prüfe, sich bei Dritten erkundige oder ihre Erinnerung an Ort und\nStelle auffrische. Es fehle insoweit an einer auf den konkreten Einzelfall\nzugeschnittenen, substantiierten Darstellung. Beim Abschluss einer kap italbildenden Lebensversicherung mit einer Laufzeit von 20 Jahren handele es sich nicht um einen Alltagsvorgang, der rasch in Vergessenheit\ngerate. Die Erklärung der Klägerin, sie habe bereits bei der Klageerhebung eigentlich keine Unterlagen mehr gehabt und sei zwischenzeitlich\numgezogen, wobei Dokumente abhandengekommen oder von ihrem\nfrüheren Lebensgefährten entfernt worden sein könnten, sei weder au sreichend noch plausibel.\n\n8 Mit der Geltendmachung bereicherungsrechtlicher Rückabwic klungsansprüche nach jahrelanger Vertragsdurchführung verstoße d. VN\ngegen das Prinzip von Treu und Glauben. Das Verhalten d. VN sei obje k-\n\ntiv widersprüchlich. Sie habe die ihr bekannt gemachte Widerspruchsfrist\nbeim Vertragsschluss im Jahre 1995 ungenutzt verstreichen lassen und\nbis einschließlich Juni 2009 die Prämien gezahlt. D. VN habe die Ansprüche in Höhe von 40.000 € an eine Bank als Sicherheit abgetreten.\nPer Schreiben vom 22. Juni 2009 habe d. VN um eine Beitragsfreistellung gebeten. Aufgrund ordnungsgemäßer Widerspruchsbeleh rung habe\nd. VN gewusst, dass sie den Lebensversicherungsvertrag - ohne Nachteile zu erleiden - gar nicht hätte zustande kommen lassen müssen und\nihr der Versicherer ein Recht zur Loslösung hiervon zugestanden habe.\nAngesichts dessen hätten die Beitragszahlungen über einen Zeitraum\nvon 13 Jahren und sieben Monaten, die Benutzung der Ansprüche aus\ndem Versicherungsgeschäft als Kreditsicherheit und die Bitte um Beitragsfreistellung lediglich als Ausdruck des Willens verstanden werden\nkönnen, den Vertrag tatsächlich durchzuführen.\n\n9 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt\nd. VN das Klagebegehren weiter.\n\n10 III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von\n§ 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine\nAussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).\n\n11 1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Fragen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen sich der j eweilige Anspruchsteller in Fällen der vorliegenden Art zum Erhalt von\nSchriftstücken, in denen sich eine Widerspruchsbelehrung befinde, mit\nNichtwissen erklären dürfe und ob es sich um ein neues Angriffs - bzw.\nVerteidigungsmittel im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO handele, wenn eine\n\nPartei im zweiten Rechtzug von dem Bestreiten mit Nichtwissen zum B estreiten als unzutreffend übergehe, grundsätzliche Bedeutung hätten.\n\n12 a) Diese Fragen sind nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Es ist\nschon nicht ersichtlich, dass dazu unterschiedliche Auffassungen in\nRechtsprechung und Literatur vertreten werden. Unter welchen Vorau ssetzungen ein Bestreiten mit Nichtwissen zulässig ist, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Ob eine Partei ein Vorbringen der\nGegenseite zulässigerweise mit Nichtwissen bestreitet, ist der Würd igung des Einzelfalles vorbehalten. Dies gilt auch für die Anwendung des\n§ 531 Abs. 2 ZPO, wenn eine Partei eine Behauptung in erster Instanz\nmit Nichtwissen und in zweiter Instanz als unwahr bestreitet.\n\n13 b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass\nnach § 138 Abs. 4 ZPO eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig ist, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gege nstand ihrer eigenen Wahrnehmung sind. Ein Bestreiten eigener Handlu ngen und Wahrnehmungen mit Nichtwissen kommt ausnahmsweise etwa\ndann in Betracht, wenn die Partei nach der Lebenserfahrung glaubhaft\nmacht, sich an einen lange zurückliegenden (Alltags-)Vorgang nicht mehr\nzu erinnern (BGH, Urteile vom 19. April 2001 - I ZR 238/98, NJW -RR\n2002, 612 unter II 1; vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, NJW 1995, 130\nunter 3 d aa; jeweils m.w.N.). Die bloße Behauptung, sich nicht zu erinnern, reicht indessen nicht aus (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1994 aaO).\n\n14 Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht im Streitfall in revis ionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angewandt. Soweit es eine n\nplausiblen Vortrag der Klägerin dazu vermisst hat, weshalb ihr die\nKenntnis vom Zugang des Begleitschreibens fehlt, ist diese tatrichterl i-\n\nche Würdigung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie verstößt\ninsbesondere nicht, wie die Revision meint, gegen die Lebenserfahrung.\nDas Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass es sich beim A bschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung nicht um einen Al ltagsvorgang handelt, so dass der Versicherungsnehmer die Unterlagen\nim eigenen Interesse regelmäßig sorgfältig aufbewahrt, um erworbene\nAnsprüche später problemlos geltend machen zu können. Dies gilt nicht\nnur für den Versicherungsschein, sondern auch für die mit ihm übersandten Unterlagen, wie die Widerspruchsbelehrung. D. VN mag - wie die\nRevision einwendet - nicht verpflichtet gewesen sein, sich bei Dritten zu\nerkundigen. Sie war aber gehalten, in ihren eigenen Unterlagen nach\ndem Verbleib des Begleitschreibens zu suchen. Dazu hat das Ber ufungsgericht zu Recht substantiierten Vortrag d. VN vermisst.\n\n15 Soweit das Berufungsgericht die Widerspruchsbelehrung in dem\nBegleitschreiben als formell und inhaltlich ordnungsgemäß angesehen\nhat, erinnert die Revision hiergegen - zu Recht - nichts.\n\n16 c) Eine grundsätzliche Bedeutung ergibt sich auch nicht aus der\n- von der Revision begehrten - Notwendigkeit einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union. Ob nach dem Policenmodell g eschlossene Versicherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit\ndes § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG\nVersR 2015, 693 Rn. 30 ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der\nRevision begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union\nscheidet bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entsche idungserheblich ankommt. D. VN ist es auch im Falle einer unterstellten\n\nGemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Gla uben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahr elanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksa mkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im\nEinzelnen zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32-\n42; BVerfG aaO Rn. 42 ff.). Davon ist das Berufungsgericht ausgegangen; es hat zu Recht d. VN ein treuwidriges Verhalten angelastet. D. VN\nverhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumindest vertraglich eing eräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist ließ sie bei Vertrag sschluss 1995 ungenutzt verstreichen. D. VN zahlte über 13 Jahre und\nsieben Monate die Versicherungsprämien, nutzte die Lebensversicherung zur Kreditsicherung und erklärte erst viele Jahre später den Widerspruch. Die jahrelangen Prämienzahlungen der bereits im November\n1995 über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu la ssen, belehrten VN haben bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertra uen in den Bestand des Vertrages begründet. Diese vertrauensbegrü ndende Wirkung war für d. VN auch erkennbar.\n\n17 2. Aus den dargelegten Gründen hält das Berufungsurteil jede nfalls im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand.\n\nMayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski\n\nLehmann Dr. Brockmöller\n\nVorinstanzen:\nLG Cottbus, Entscheidung vom 04.04.2013 - 6 O 118/12 -\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 21.01.2015 - 11 U 74/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-08-17/iv-zr-140-15","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-08-17/iv-zr-140-15","retrieved":"2026-10-24 07:58:40.098278+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-08-17/iv-zr-140-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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