{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2015-07-29","aktenzeichen":"IV ZR 112/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nIV ZR 112/14 Verkündet am:\n29. Juli 2015\nSchick\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende\nRichterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter\nDr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl ichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 15. Juli 2015 eingereicht\nwerden konnten,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerseite wird das Urteil des Ha nseatischen Oberlandesgerichts - 9. Zivilsenat - vom\n4. März 2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRevisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert wird auf 9.239,19 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) b egehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc kzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung mit\nBerufsunfähigkeitszusatzversicherung.\n\n2 Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsb eginn zum 1. Dezember 1999 nach dem so genannten Policenmodell des\n\n§ 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG\na.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts\nerhielt d. VN mit dem Versicherungsschein die Allgemeinen Versich erungsbedingungen (AVB) und eine Verbraucherinformation gemäß § 10a\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). Mit Schreiben vom 28. Mai\n2013 erklärte d. VN den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.\nMit Schreiben vom 26. Juni 2013 wiederholte d. VN den Widerspruch und\nerklärte vorsorglich die Kündigung. Der Versicherer akzeptierte die Kündigung und zahlte den Rückkaufswert aus.\n\n3 Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rüc kkaufswerts, insgesamt 9.239,19 €.\n\n4 Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam\nzustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Widerspruch noch erklärt werden können.\n\n5 Der Versicherer hat die Einrede der Verjährung erhoben.\n\n6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht\ndie hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ve rfolgt d. VN das Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n7 Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n8 I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. Der Versicherungsvertrag dürfte\nnicht bereits wegen Ablaufs der zweiwöchigen Widerspruchsfrist gemäß\n§ 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. wirksam geworden sein. Die im Versicherungsschein enthaltene Widerspruchsbelehrung sei drucktechnisch hi nreichend hervorgehoben. Sie könnte aber insoweit unzureichend sein,\nals sie nicht ausdrücklich darauf hinweise, dass der Widerspruch schrif tlich zu erklären sei. Nach Sinn und Zweck der Regelung dürfte auch eine\nBelehrung über die von § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. angeordnete\nSchriftform des Widerspruchs erforderlich sein. Letztlich könne dahinstehen, ob eine wirksame Belehrung vorliege. Der Vertrag sei gemäß § 5a\nAbs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie rückwirkend endgültig wirksam geworden.\n\n9 II. Die Revision ist begründet.\n\n10 1. Der Anspruch auf Prämienrückzahlung folgt dem Grunde nach\naus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.\n\n11 a) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag\nschafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des\nWiderspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Wider-\n\nspruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.\nnormierten Jahresfrist - rechtzeitig.\n\n12 aa) Das Berufungsgericht hat zwar die Frage einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung offen gelassen, aber richtig geseh en,\ndass die im Versicherungsschein enthaltene Belehrung bereits insofern\ninhaltlich fehlerhaft ist, als sie keinen Hinweis darauf enthält, dass der\nWiderspruch in Schriftform zu erheben war. Die notwendige Belehrung\nüber das gesetzliche Formerfordernis (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar\n2004 - IV ZR 58/03, VersR 2004, 497 unter 3 b) erfolgte entgegen der\nAuffassung der Revisionserwiderung nicht dadurch, dass d. VN weiterhin\nmitgeteilt wurde, zur Fristwahrung genüge die rechtzeitige \"Absendung\"\nder Widerspruchserklärung an den Versicherer. Selbst wenn ein verstä ndiger Versicherungsnehmer nur verkörperte Erklärungen als der Abse ndung zugänglich ansieht, so bleibt für ihn dennoch unklar, ob hierzu eine\nVerkörperung in Textform ausreicht oder ob es nicht der tra ditionellen\nSchriftform bedarf. Die unzureichende Belehrung im Versicherungsschein wird auch nicht durch diejenige in § 6 AVB ersetzt. Diese Klausel\nweist zwar darauf hin, dass d. VN innerhalb von 14 Tagen nach Überla ssung der Unterlagen schriftlich widersprechen kann, ist aber drucktechnisch nicht hervorgehoben.\n\n13 Für einen solchen Fall einer nicht ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass\ndas Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt .\n\n14 Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahre sfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort.\n\n15 Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2\nSatz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G erichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR\n2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11,\nBGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die\nRegelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestal t reduziert\nwerden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten\nRichtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon e rfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen\nzur Lebensversicherung grundsätzlich ein W iderspruchsrecht fortbesteht,\nwenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum W iderspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder\ndie Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.\n\n16 bb) Die (vorsorglich erklärte) Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai\n2014 aaO Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach\nbeiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in\nBetracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.).\n\n17 b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht swidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung\nab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e ine Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen\nSenatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44).\n\n18 2. Der Rückgewähranspruch war bei Erhebung der Klage im Se ptember 2013 noch nicht verjährt. Zu diesem Zeitpunkt war die maßgebl iche regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB nicht abge-\n\nlaufen. Diese konnte erst mit Schluss des Jahres 2013 beginnen, da\nd. VN erst in diesem Jahr den Widerspruch erklärte. Der nach einem W iderspruch gemäß § 5a VVG a.F. geltend gemachte Bereicherungsanspruch entstand erst mit Ausübung des Widerspruchsrechts im Sinne von\n§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB; jedenfalls zu diesem Zeitpunkt hatte der Versicherungsnehmer Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen\nund der Person des Schuldners im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB\n(vgl. Senatsurteil vom 8. April 2015 - IV ZR 103/15, VersR 2015, 700\nRn. 19 ff.).\n\n19 3. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812\nAbs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien.\nVielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Vers icherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes\nkann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden;\nbei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.).\n\n20 Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve rweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu\ngeben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46).\n\nMayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski\n\nLehmann Dr. Brockmöller\n\nVorinstanzen:\nLG Hamburg, Entscheidung vom 08.11.2013 - 332 O 307/13 -\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 04.03.2014 - 9 U 189/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-07-29/iv-zr-112-14","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-07-29/iv-zr-112-14","retrieved":"2026-10-24 07:58:39.940402+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-07-29/iv-zr-112-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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