{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2015-07-22","aktenzeichen":"IV ZR 9/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nIV ZR 9/14 Verkündet am:\n22. Juli 2015\nHeinekamp\nAmtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende\nRichterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter\nDr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 26. Juni 2015\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Klägerseite gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Dezember\n2013 wird auf deren Kosten zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf\n10.189,08 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc kzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall.\n\n2 Diese wurde aufgrund Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum\n1. November 1996 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG\nin der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Unstreitig erhielt d. VN nach den bindenden Feststellungen\ndes Berufungsgerichts den Versicherungsschein, die Versicherungsbe-\n\ndingungen, die Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und eine schriftliche Belehrung über das Widerspruchsrecht in drucktechnisch deutlicher Form gemäß § 5a Abs. 2\nSatz 1 VVG a.F.\n\n3 D. VN zahlte in der Folge Prämien in Höhe von insgesamt\n6.961,32 €. Mit Schreiben vom Dezember 2011 erklärte d. VN den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. Der Versicherer wertete dies als Kündigung und zahlte den Rückkaufswert aus.\n\n4 Mit der Klage verlangt d. VN - soweit für das Revisionsverfahren\nvon Bedeutung - Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge\nnebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts, insgesamt\n10.189,08 €.\n\n5 Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam\nzustande gekommen, weil das Policenmodell mit den Lebens versicherungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei.\n\n6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht\ndie hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ve rfolgt d. VN das Klagebegehren hinsichtlich des Bereicherungsanspruchs\nweiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n7 Die Revision hat keinen Erfolg.\n\n8 I. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch\naus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. VN habe die Prämien\nmit Rechtsgrund geleistet. D. VN sei ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. belehrt worden und d er\nVersicherungsvertrag sei wirksam zustande gekommen. Die Regelung\ndes Policenmodells verstoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie\nLebensversicherung.\n\n9 II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.\n\n10 D. VN kann nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB Rückzahlung der Prämien verlangen.\n\n11 1. Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen des Versicherungsvertrages sind hier erfüllt. Nach den bindenden Feststellungen des\nBerufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformation und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung.\n\n12 2. Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Versicherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG\na.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom\n16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG WM 2015,\n514 Rn. 30 ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revision begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union scheidet b ereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den\ngenannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich\n\nankommt. D. VN ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaft srechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen w idersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durc hführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen\nund daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Die Treuwidrigkeit liegt\ndarin, dass d. VN nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, di esen jahrelang unter regelmäßiger Prämienzahlung durchführte und erst\ndann von dem Versicherer, der auf den Bestand des Vertrages vertrauen\ndurfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages\nRückzahlung aller Prämien verlangte (vgl. im Einzelnen zu den Maßst äben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32-42; BVerfG aaO Rn. 42\nff.). D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die vertraglich eing eräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist blieb bei Vertragsschluss 1996 ungenutzt. D. VN zahlte bis zum Widerspruch im Jahr 2011\nüber 15 Jahre die Versicherungsprämien. Die jahrelangen Prämienzahlungen des bereits 1996 über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande\n\nkommen zu lassen, belehrten VN haben bei dem Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages für die Vergangenheit\nbegründet, was für d. VN auch erkennbar war.\n\nMayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski\n\nLehmann Dr. Brockmöller\n\nVorinstanzen:\nLG Bonn, Entscheidung vom 24.04.2013 - 9 O 445/12 -\nOLG Köln, Entscheidung vom 06.12.2013 - 20 U 93/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-07-22/iv-zr-9-14","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-07-22/iv-zr-9-14","retrieved":"2026-10-24 07:58:39.912325+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-07-22/iv-zr-9-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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