{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-04_NA_2015-07-22_IV_ZR_257_13_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2015-07-22","aktenzeichen":"IV ZR 257/13","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nIV ZR 257/13 Verkündet am:\n22. Juli 2015\nHeinekamp\nAmtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende\nRichterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter\nDr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftlichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 24. Juni 2015 eingereicht\nwerden konnten,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerseite wird das Urteil des\n8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Juni\n2013 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert wird auf 6.137,16 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. VN) b egehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc kzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen L ebensversicherung.\n\n2 Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsb eginn zum 1. Dezember 1994 nach dem so genannten Policenmodell des\n§ 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG\n\na.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts\nerhielt d. VN den Versicherungsschein, der die Versicherungsbedingu ngen und eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) enthielt. Im März 2012 kündigte d. VN den Vertrag\nund der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom\n12. Oktober 2012 erklärte d. VN schließlich \"den Widerspruch gegen das\nZustandekommen des Versicherungsvertrages nach §§ 5a, 8 VVG a.F.,\nweiter den Widerruf gemäß § 7 VerbrKrG bzw. 495, 355 BGB\".\n\n3 Mit der Klage verlangt d. VN - soweit für das Revisionsverfahren\nnoch von Bedeutung - Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts , insgesamt 6.137,16 €.\n\n4 Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam\nzustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Widerspruch noch erklärt werden können.\n\n5 Der Versicherer hat die Einrede der Verjährung erhoben.\n\n6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht\ndie hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ve rfolgt d. VN das Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n7 Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z urückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n8 I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. Dem wirksamen Zustandekommen\ndes Versicherungsvertrages stehe nicht entgegen, dass d. VN nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt worden sei. In der Versicherungspolice finde sich keine Widerspruchsbelehrung. Das Fehlen\neiner Belehrung werde nicht durch das von dem Versicherer vorgelegte\nMusteranschreiben kompensiert. Insoweit bedürfe es keiner Beweisau fnahme über die Behauptung des Versicherers, dass dieses Schreiben\ntatsächlich auch an d. VN versandt worden sei. Selbst wenn das der Fall\ngewesen wäre, wäre d. VN nicht ordnungsgemäß belehrt worden. Dem\nMusterbegleitschreiben könne nicht entnommen werden, welche Unterl agen erforderlich seien, um die Widerspruchsfrist in Gang zu setzen.\nGleichwohl sei d. VN an der Ausübung des Widerspruchsrechts gehi ndert. Dabei könne offen bleiben, ob dem bereits der Ablauf der Jahresfrist gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. entgegenstehe. Jedenfalls\nscheitere die Ausübung des Widerspruchsrechts daran, dass der Vertrag\nzum Zeitpunkt des Widerspruchs bereits infolge der Kündigung einve rnehmlich beendet und abgewickelt worden sei.\n\n9 II. Die Revision ist begründet.\n\n10 1. Der - mit der Revision allein weiterverfolgte - Anspruch auf Prämienrückzahlung folgt dem Grunde nach aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1\nBGB.\n\n11 a) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag\nschafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des\nWiderspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Wide rspruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.\nnormierten Jahresfrist - rechtzeitig.\n\n12 aa) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Festste llungen des Berufungsgerichts belehrte der Versicherer d. VN nicht or dnungsgemäß i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Widerspruchsrecht. Falls d. VN - was das Berufungsgericht offengelassen hat -\nmit dem Versicherungsschein ein Begleitschreiben nach dem von dem\nVersicherer vorgelegten Muster erhalten hätte, wäre die darin enthaltene\nBelehrung nicht ordnungsgemäß, weil sie nicht erkennen lässt, welche\nUnterlagen d. VN erhalten muss, damit die Widerspruchsfrist in Gang\ngesetzt wird.\n\n13 Für einen solchen Fall einer nicht ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass\ndas Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt.\nDas Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahresfrist\nund noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort.\n\n14 Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2\nSatz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G e-\n\nrichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR\n2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11,\nBGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die\nRegelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert\nwerden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten\nRichtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon e rfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen\nzur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht,\nwenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum W iderspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder\ndie Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.\n\n15 bb) Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht entgegen der\nAnsicht des Berufungsgerichts dem späteren Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistung serbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom\n7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.).\n\n16 b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht swidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung\nab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur eine Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen\nSenatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44).\n\n17 2. Der Rückgewähranspruch war bei Erhebung der Klage im N ovember 2012 noch nicht verjährt. Zu diesem Zeitpunkt war die maßgebl iche regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB nicht abgelaufen. Diese konnte erst mit Schluss des Jahres 2012 beginnen, da d.\n\nVN erst in diesem Jahr den Widerspruch erklärte. Der nach einem W iderspruch gemäß § 5a VVG a.F. geltend gemachte Bereicherungsanspruch entstand erst mit Ausübung des Widerspruchsrechts im Sinne von\n§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB; jedenfalls zu diesem Zeitpunkt hatte d. VN\nKenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person\ndes Schuldners im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. Senatsurteil\nvom 8. April 2015 - IV ZR 103/15, WM 2015, 865 Rn. 19 ff.).\n\n18 3. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812\nAbs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien.\nVielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Vers icherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes\nkann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden;\nbei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.).\n\n19 Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve rweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu\ngeben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46).\n\nMayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski\n\nLehmann Dr. Brockmöller\n\nVorinstanzen:\nLG Lüneburg, Entscheidung vom 19.02.2013 - 5 O 301/12 -\nOLG Celle, Entscheidung vom 27.06.2013 - 8 U 63/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-07-22/iv-zr-257-13","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-07-22/iv-zr-257-13","retrieved":"2026-10-24 07:58:39.615653+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-07-22/iv-zr-257-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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