{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2015-06-30","aktenzeichen":"IV ZR 16/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIV ZR 16/14\nvom\n\n30. Juni 2015\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende\nRichterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter\nDr. Karczewski, die Richterin Dr. Brockmöller und den Richter\nDr. Schoppmeyer\n\nam 30. Juni 2015\n\nbeschlossen:\n\nDer Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen\ndas Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\nKöln vom 6. Dezember 2013 gemäß § 552a Satz 1 ZPO\nzurückzuweisen.\n\nDie Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen\n\neines Monats\n\nStellung zu nehmen.\n\nGründe:\n\n1 I. Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc kzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. Dezember 2004 nach dem so genannten Poli-\n\ncenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. In der Folge zahlte d. VN die Versicherungsprämien. Mit Schreiben vom Dezember 2010 erklärte er die\nKündigung des Versicherungsvertrages, woraufhin der Versicherer den\nRückkaufswert auszahlte. Mit Schreiben vom Februar 2012 erklärte er\nden Widerspruch nach § 5a VVG. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und eine schriftliche Belehrung über\ndas Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F.\n\n2 Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rüc kkaufswerts.\n\n3 Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam\nzustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Widerspruch noch erklärt werden können.\n\n4 II. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter\nBereicherung verneint. D. VN habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. Er sei ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2\nSatz 1 VVG a.F. belehrt worden und der Versicherungsvertrag sei wir ksam zustande gekommen. Die Regelung des Policenmodells verstoße\nnicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung.\n\n5 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt\nd. VN das Klagebegehren weiter.\n\n6 III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von\n§ 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine\nAussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).\n\n7 1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, da es meinte, es sei eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob das Policenmodell als solches europarechtskonform ist. Diese Frage stellt sich hier jedoch nicht.\n\n8 a) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein\ndie Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformation und eine\nordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung. Die Revision rügt ohne Erfolg,\nder Begriff der \"Textform\" in der Widerspruchsbelehrung sei erläuterungsbedürftig. Mit Urteil vom 10. Juni 2015 hat der Senat entschieden,\ndass der Begriff der \"Textform\" in einer Widerspruchsbelehrung nach\n§ 5a VVG a.F. nicht erläuterungsbedürftig ist (IV ZR 105/13). Wegen der\nEinzelheiten wird auf dieses Urteil verwiesen. Damit ist diese entsche idungserhebliche Frage geklärt. Mit revisionsrechtlich beanstandungsfreier Begründung war das Berufungsgericht, anders als die Revision meint,\nauch der Ansicht, dass die Widerspruchsbelehrung unter Einbeziehung\ndes Gesamtinhalts des Policenbegleitschreibens d. VN noch ausreichend\ndeutlich mache, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die W iderspruchsfrist beginnt.\n\n9 b) Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Vers icherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG\na.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom\n16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 2 BvR 2437/14, WM 2015, 514 Rn. 30 ff.),\nkann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revision begehrte Vorlage an\nden Gerichtshof der Europäischen Union scheidet bereits deshalb aus,\nweil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtl inien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. D. VN\nist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit\ndes Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher\nRechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Ve rtrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben\nSenatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32-42; BVerfG, Beschluss vom\n2. Februar 2015 aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemac hte Widerspruchsfrist ließ er bei Vertragsschluss 2004 ungenutzt verstreichen. D. VN zahlte über Jahre die Versicherungsprämien bis er im Jahr\n2010 die Kündigung erklärte. Er ließ dann nochmals über ein Jahr verstreichen bis zur Erklärung des Widerspruchs. Die jahrelangen Prämienzahlungen des bereits bei Vertragsschluss 2004 über die Möglichkeit,\nden Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten VN haben bei\nder Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. Diese vertrauensbegründende Wirkung war für d. VN\nauch erkennbar.\n\n10 2. Aus den dargelegten Gründen hält das Berufungsurteil jede nfalls im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand.\n\nMayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski\n\nDr. Brockmöller Dr. Schoppmeyer\n\nVorinstanzen:\nLG Köln, Entscheidung vom 15.07.2013 - 26 O 252/12 -\nOLG Köln, Entscheidung vom 06.12.2013 - 20 U 144/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-06-30/iv-zr-16-14","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-06-30/iv-zr-16-14","retrieved":"2026-10-24 07:58:39.320953+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-06-30/iv-zr-16-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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