{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2015-06-17","aktenzeichen":"IV ZR 489/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nIV ZR 489/14 Verkündet am:\n17. Juni 2015\nHeinekamp\nAmtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende\nRichterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter\nDr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl ichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 27. Mai 2015 eingereicht\nwerden konnten,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerseite wird das Urteil des\nLandgerichts Augsburg - 4. Zivilkammer - vom 5. März\n2013 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert wird auf 1.826,51 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. VN) b egehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc kzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Rentenversicherung mit Kapitalleistung im Todesfall und Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.\n\n2 Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. September 2005 nach dem so genannten Policenmodell des\n§ 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG\n\na.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts\nerhielt d.VN mit dem Versicherungsschein ein Begleitschreiben, das eine\nBelehrung über das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. enthielt, die\nVersicherungsbedingungen und eine Verbraucherinformation nach § 10a\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). Mit Schreiben vom 17. März\n2010 erklärte d. VN \"den Widerspruch gem. § 5a VVG a.F. bzw. den Widerspruch nach § 8 VVG, bzw. den Widerruf nach § 355 BGB höchstvorsorglich die Anfechtung nach § 119 I BGB, hilfsweise die Kündigung\".\nDer Versicherer akzeptierte die Kündigung und zahlte den Rückkauf swert aus.\n\n3 Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag g eleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts, insgesamt 1.826,51 €.\n\n4 Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam\nzustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Widerspruch noch erklärt werden können.\n\n5 Der Versicherer hat die Einrede der Verjährung erhoben.\n\n6 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die\nhiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt\nd. VN das Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n7 Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z urückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n8 I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. Der Versicherer habe d. VN zwar\nnicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt. Die zusammen mit dem Versicherungsschein übermittelte Belehrung entspreche\nwegen fehlender drucktechnischer Hervorhebung nicht den Maßgaben\ndes § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. Dies gelte auch für die Belehrung im\nAntragsformular sowie die Bezugnahme in den mit dem Versicherung sschein übersandten Schreiben. Der Vertrag sei aber gemäß § 5a Abs. 2\nSatz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie rückwirkend\nendgültig wirksam geworden.\n\n9 II. Die Revision ist begründet.\n\n10 1. Der - mit der Revision allein weiterverfolgte - Anspruch auf Prämienrückzahlung folgt dem Grunde nach aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1\nBGB.\n\n11 a) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungs vertrag\nschafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des\nWiderspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Wide rspruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.\nnormierten Jahresfrist - rechtzeitig.\n\n12 aa) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Festste llungen des Berufungsgerichts belehrte der Versicherer d. VN nicht or dnungsgemäß i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Widerspruchsrecht. Entgegen der Rüge der Revisionserwiderung hat das Berufungsgericht nicht die Anforderungen an eine drucktechnisch deutliche\n\nForm überspannt. Die Widerspruchsbelehrung in dem Policenbegleitschreiben hob sich von dem übrigen Fließtext weder durch Fettdruck\nnoch in sonstiger Weise ab. Sie war zudem inhaltlich unzureichend, weil\nsie für den Beginn der Widerspruchsfrist nur an den Erhalt des Versich erungsscheins, nicht auch an die Überlassung der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation anknüpfte. Auch die Wide rspruchsbelehrung unter Ziff. 6 der Verbraucherinformation war nicht in\ndrucktechnisch deutlicher Form hervorgehoben. Auf die - ebenfalls nicht\nhervorgehobene - Belehrung im Antragsformular kommt es ohnehin nicht\nan.\n\n13 Für einen solchen Fall einer nicht ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass\ndas Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt.\nDas Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahresfrist\nund noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort.\n\n14 Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2\nSatz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G erichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR\n2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11,\nBGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die\nRegelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert\nwerden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten\nRichtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen\nzur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht,\nwenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum W iderspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder\ndie Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.\n\n15 bb) Die (hilfsweise) Kündigung des Versicherungsvertrages steht\ndem Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO\nRn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits\nvollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl.\nSenatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.).\n\n16 b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht swidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung\nab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e ine Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen\nSenatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44).\n\n17 2. Der Rückgewähranspruch war bei Erhebung der Klage im Februar 2011 noch nicht verjährt. Zu diesem Zeitpunkt war die maßgebliche\nregelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB nicht abgelaufen. Diese konnte erst mit Schluss des Jahres 2010 beginnen, da d. VN\nerst in diesem Jahr den Widerspruch erklärte. Der nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. geltend gemachte Bereicherungsanspruch\nentstand erst mit Ausübung des Widerspruchsrechts im Sinne von § 199\nAbs. 1 Nr. 1 BGB; jedenfalls zu diesem Zeitpunkt hatte d. VN Kenntnis\nvon den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des\nSchuldners im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. Senatsurteil vom\n8. April 2015 - IV ZR 103/15, WM 2015, 865 Rn. 19 ff.).\n\n18 3. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812\nAbs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien.\nVielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwic klung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Vers icherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes\n\nkann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden;\nbei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.).\n\n19 Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve rweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu\ngeben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46).\n\nMayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski\n\nLehmann Dr. Brockmöller\n\nVorinstanzen:\nAG Aichach, Entscheidung vom 28.02.2012 - 101 C 126/11 -\nLG Augsburg, Entscheidung vom 05.03.2013 - 43 S 1301/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-06-17/iv-zr-489-14","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-06-17/iv-zr-489-14","retrieved":"2026-10-24 07:58:38.992652+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-06-17/iv-zr-489-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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