{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2015-06-17","aktenzeichen":"IV ZR 426/13","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nIV ZR 426/13 Verkündet am:\n17. Juni 2015\nHeinekamp\nAmtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende\nRichterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter\nDr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl ichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 27. Mai 2015 eingereicht\nwerden konnten,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerseite wird das Urteil des\nOberlandesgerichts München - 14. Zivilsenat - vom\n5. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert wird auf 2.439,78 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) b egehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc kzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge zweier fondsgebundener Lebensversicherungen auf den Todes- und Erlebensfall.\n\n2 Diese wurden jeweils aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. Juli 2002 nach dem so genannten Policenmodell des\n\n§ 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG\na.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts\nerhielt d. VN die Versicherungsscheine mit Begleitschreiben, die jeweils\neine Belehrung über das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. enthielten, und die Versicherungsbedingungen. Zum Oktober 2004 kündigte d.\nVN die Verträge; der Versicherer zahlte den jeweiligen Rückkaufswert\naus. Mit Schreiben vom 8. Juni 2011 erklärte d. VN schließlich den W iderspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.\n\n3 Mit der Klage verlangt d. VN - soweit für das Revisionsverfahren\nnoch von Bedeutung - Rückzahlung aller auf die beiden Verträge geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich der bereits gezahlten Rückkaufswerte, insgesamt 2.439,78 €.\n\n4 Nach Auffassung d. VN sind die Versicherungsverträge nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der\nWiderspruch noch erklärt werden können.\n\n5 Der Versicherer hat die Einrede der Verjährung erhoben.\n\n6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht\ndie hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ve rfolgt d. VN das Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n7 Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z urückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n8 I. Dieses hat Prämienrückerstattungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. Der Versicherer habe d. VN zwar nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt. Die im allgemeinen\nFließtext der Begleitschreiben drucktechnisch nicht abgehobenen Belehrungen entsprächen der gesetzlichen Anforderung einer \"drucktechnisch\ndeutlichen Form\" nicht und seien auch inhaltlich unzureichend. Die Formulierung \"rechtzeitige Absendung\" suggeriere, dass nur ein schriftlicher\nWiderspruch möglich sei, obwohl nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der ab\n1. August 2001 gültigen Fassung ein Widerspruch in Textform genüge.\nDer Fristbeginn sei fehlerhaft umschrieben, da dafür die Übersendung\nder Police allein nicht genüge, sondern auch die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation vorliegen müssten. Die Verträge\nseien aber gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung\nder ersten Prämie rückwirkend endgültig wirksam geworden.\n\n9 II. Die Revision ist begründet.\n\n10 1. Die - mit der Revision allein weiterverfolgten - Ansprüche auf\nPrämienrückzahlung folgen dem Grunde nach aus § 812 Abs. 1 Satz 1\nAlt. 1 BGB.\n\n11 a) Die zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsverträge schaffen jeweils keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlungen. Sie\nsind infolge des Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen.\nDer Widerspruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4\nVVG a.F. normierten Jahresfrist - rechtzeitig.\n\n12 aa) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Festste llungen des Berufungsgerichts belehrte der Versicherer d. VN nicht or dnungsgemäß i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Widerspruchsrecht. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung waren\ndie Belehrungen im Fließtext der Begleitschreiben drucktechnisch nicht\nhervorgehoben; allein die - ebenso wie die weiteren Überschriften gestaltete - Überschrift \"WIDERSPRUCHSRECHT\" genügte hierfür nicht. Anders als die Revisionserwiderung meint, kommt es nicht darauf an , ob\ndie - nicht maßgeblichen - Belehrungen in den Anträgen drucktechnisch\nhervorgehoben waren. Die Widerspruchsbelehrungen waren entgegen\nder Ansicht der Revisionserwiderung auch inhaltlich unzureichend. Sie\nenthielten keinen Hinweis auf die nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der ab\n1. August 2001 gültigen Fassung erforderliche, aber auch ausreichende\nTextform des Widerspruchs; dieses Formerfordernis konnte d. VN nicht\naus der Formulierung entnehmen, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genüge. Zudem wurde der Beginn\nder Widerspruchsfrist falsch beschrieben, weil abweichend von § 5a\nAbs. 2 Satz 1 VVG a.F. nur an den Erhalt des Versicherungsscheins,\nnicht auch an die Überlassung der Versicherungsbedingungen und der\nVerbraucherinformation angeknüpft wurde.\n\n13 Für einen solchen Fall einer nicht ordnungsgemäßen Widerspruchbelehrung bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahresfrist und noch\nim Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort.\n\n14 Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2\nSatz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR\n2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11,\nBGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die\nRegelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert\nwerden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten\nRichtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon e rfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen\nzur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht,\nwenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum W iderspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder\ndie Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.\n\n15 bb) Die Kündigung der Versicherungsverträge steht dem späteren\nWiderspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO\nRn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits\nvollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betr acht (vgl.\nSenatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.).\n\n16 b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht swidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung\n\nab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sonde rn nur eine Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen\nSenatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44).\n\n17 2. Die Rückgewähransprüche waren bei Erhebung der Klage im\nAugust 2012 noch nicht verjährt. Zu diesem Zeitpunkt war die maßgebl iche regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB nicht abgelaufen. Diese konnte erst mit Schluss des Jahres 2011 beginnen, da\nd. VN erst in diesem Jahr den Widerspruch erklärte. Der nach einem W iderspruch gemäß § 5a VVG a.F. geltend gemachte Bereicherungsanspruch entstand erst mit Ausübung des Widerspruchsrechts im Sinne von\n§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB; jedenfalls zu diesem Zeitpunkt hatte d. VN\nKenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person\ndes Schuldners im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. Senatsurteil\nvom 8. April 2015 - IV ZR 103/15, WM 2015, 865 Rn. 19 ff.).\n\n18 3. Der Höhe nach umfassen die Rückgewähransprüche nach § 812\nAbs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien.\nVielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Vers icherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes\nkann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden;\nbei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.).\n\n19 Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve rweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu\ngeben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46).\n\nMayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski\n\nLehmann Dr. Brockmöller\n\nVorinstanzen:\nLG Augsburg, Entscheidung vom 30.04.2013 - 21 O 3119/12 -\nOLG München in Augsburg, Entscheidung vom 05.12.2013 - 14 U 2358/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-06-17/iv-zr-426-13","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-06-17/iv-zr-426-13","retrieved":"2026-10-24 07:58:38.960255+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-06-17/iv-zr-426-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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