{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2015-06-10","aktenzeichen":"IV ZR 89/13","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nIV ZR 89/13 Verkündet am:\n10. Juni 2015\nHeinekamp\nAmtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende\nRichterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter\nDr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl ichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 20. Mai 2015 eingereicht\nwerden konnten,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Klägerseite gegen das Urteil des\n16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 7. Februar 2013 wird als\nunzulässig verworfen, soweit der Anspruch nicht auf den\ngemäß § 5a VVG a.F. erklärten Widerspruch gestützt ist,\nund im Übrigen zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerse ite.\n\nDer Streitwert wird auf 6.387,94 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc kzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Kapitallebensversich erung.\n\n2 Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. August 1997 nach dem so genannten Policenmodell des\n§ 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG\na.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgeric hts\nerhielt d. VN mit dem Versicherungsschein eine schriftliche Belehrung\nüber sein Widerspruchsrecht in drucktechnisch deutlicher Form gemäß\n§ 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F., die Versicherungsbedingungen und eine\nVerbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes\n(VAG).\n\n3 D. VN zahlte von August 1997 bis November 2010 Prämien in Höhe von insgesamt 8.148,72 €. Im Oktober 2010 kündigte d. VN den Vertrag und der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben\nvom 6. Mai 2011 erklärte d. VN schließlich den Widerspruch nach § 5a\nAbs. 1 Satz 1 VVG a.F.\n\n4 Mit der Klage verlangt d. VN - soweit für das Revisionsverfahren\nnoch von Bedeutung - Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts, insgesamt 6.387,94 €.\n\n5 Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam\nzustande gekommen, weil das Policenmodell mit den Lebensversich erungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei. Der Versicherer sei zum Schadensersatz wegen Beratungsverschuldens verpflichtet.\n\n6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht\ndie hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ve rfolgt d. VN das Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n7 Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen, soweit der Anspruch\nnicht auf den gemäß § 5a VVG a.F. erklärten Widerspruch gestützt ist.\nIm Übrigen hat sie keinen Erfolg.\n\n8 I. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch\naus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. VN habe die Prämien\nmit Rechtsgrund geleistet. Der Versicherungsvertrag sei wirksam z ustande gekommen. Die Widerspruchsbelehrung im Versicherungsschein\nsei drucktechnisch deutlich hervorgehoben und auch inhaltlich or dnungsgemäß. Die Regelung des Policenmodells verstoße nicht gegen die\nZweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung. D. VN stehe auch kein\nSchadensersatzanspruch nach den §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241\nAbs. 2 BGB zu.\n\n9 II. Die Revision ist mangels Zulassung hinsichtlich des mit ihr we iterverfolgten Schadensersatzanspruchs unzulässig.\n\n10 Sie ist nur statthaft, soweit das Berufungsgericht den Widerspruch\nnach § 5a VVG a.F. für unwirksam erachtet hat. Es hat die Revision zugelassen, da bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden sei, ob das\n\nPolicenmodell bei ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung richtlinie nkonform sei. Diese in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils\nmit der gebotenen Deutlichkeit zum Ausdruck gebrachte Beschränkung\nder Revisionszulassung auf den aus dem Widerspruch abgeleiteten Bereicherungsanspruch ist wirksam. Der diesem zugrunde liegende Sachverhalt kann in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von\ndem für die Schadensersatzforderung maßgeblichen Prozessstoff beu rteilt werden (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201,\n101 Rn. 11).\n\n11 III. Die Revision ist, soweit sie zulässig ist, unbegründet.\n\n12 D. VN kann nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB Rückzahlung der Prämien verlangen.\n\n13 1. Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen des Versicherungsvertrages sind hier erfüllt. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem\nVersicherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbrauche rinformation und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung. Bis zum\nAblauf der damit in Gang gesetzten 14-tägigen Widerspruchsfrist erklärte\nd. VN den Widerspruch nicht.\n\n14 2. Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Vers icherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG\na.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom\n16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 2 BvR 2437/14, WM 2015, 514 Rn. 30 ff.),\n\nkann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revision begehrte Vorlage an\nden Gerichtshof der Europäischen Union scheidet bereits deshalb aus,\nweil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtl inien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. D. VN\nist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit\ndes Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher\nRechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Ve rtrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus B ereicherungsansprüche herzuleiten. Die Treuwidrigkeit liegt darin, dass\nd. VN nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Ve rtrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen jahrelang\nunter regelmäßiger Prämienzahlung durchführte und erst dann von dem\nVersicherer, der auf den Bestand des Vertrags vertrauen durfte, unter\nBerufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung\naller Prämien verlangte (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben Senatsu rteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32-42; BVerfG, Beschluss vom 2. Februar\n2015 aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die\nzumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruch sfrist ließ er bei Vertragsschluss im August 1997 ungenutzt verstreichen.\nD. VN zahlte von August 1997 bis November 2010, somit 13 Jahre und\nvier Monate die Versicherungsprämien. Nach der Kündigung im Oktober\n2010 ließ er mehr als sechs Monate vergehen, bis er im Mai 2011 den\nWiderspruch erklärte. Die jahrelangen Prämienzahlungen des bereits im\nAugust 1997 über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kom -\n\nmen zu lassen, belehrten VN haben bei der Beklagten ein schutzwürd iges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. Diese vertrauensbegründende Wirkung war für d. VN auch erkennbar.\n\nMayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski\n\nLehmann Dr. Brockmöller\n\nVorinstanzen:\nLG Flensburg, Entscheidung vom 18.06.2012 - 4 O 157/11 -\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 07.02.2013 - 16 U 78/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-06-10/iv-zr-89-13","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-06-10/iv-zr-89-13","retrieved":"2026-10-24 07:58:38.831103+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-06-10/iv-zr-89-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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