{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2015-06-10","aktenzeichen":"IV ZR 204/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nIV ZR 204/12 Verkündet am:\n10. Juni 2015\nHeinekamp\nAmtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende\nRichterin Mayen, die Richter Felsch, Lehmann, die Richterin\nDr. Brockmöller und den Richter Dr. Schoppmeyer im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 14. Mai 2015\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Klägerseite gegen das Urteil des Landgerichts München I - 13. Zivilkammer - vom 8. Mai 2012\nwird als unzulässig verworfen, soweit Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.\n\nIm Übrigen wird die Revision der Klägerseite zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerseite auferlegt.\n\nDer Streitwert wird auf 1.876,66 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Klägerseite (Versicherungsnehmer/in: im Folgenden d. VN)\nbegehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer)\nRückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung.\n\n2 Diese wurde aufgrund Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum\n1. Dezember 2004 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG\nin der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhi elt d. VN\nmit Schreiben vom 30. Dezember 2004 mit dem Versicherungsschein die\nVersicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformation nach § 10a des\nVersicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und eine schriftliche Belehrung\nüber sein Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F.\n\n3 D. VN zahlte bis September 2009 Prämien in Höhe von insgesamt\n4.215,15 €. Einen zunächst von ihr unterzeichneten Stundungsvertrag,\nmit dem die monatlichen Beiträge ab Dezember 2009 gestundet werden\nsollten, widerrief d. VN mit Schreiben vom 19. November 2010. Zugleich\nkündigte d. VN den Versicherungsvertrag und der Versicherer zahlte den\nRückkaufswert aus. Mit Schreiben vom März 2011 erklärte d. VN den\nWiderspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. und mit Schreiben vom\nAugust 2011 den Widerruf nach §§ 495, 355 BGB a.F.\n\n4 Mit der Klage verlangt d. VN insbesondere Rückzahlung aller auf\nden Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits g ezahlten Rückkaufswerts, insgesamt 1.876,66 €.\n\n5 Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam\nzustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Widerspruch noch erklärt werden können. Außerdem hätten die auf den\nVertragsschluss gerichteten Erklärungen nach §§ 355, 495 BGB a.F. w iderrufen werden können, weil es sich bei der vereinbarten unterjährigen\n\nPrämienzahlung um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub i.S. von § 499\nAbs. 1 BGB a.F. handele. Schließlich habe d. VN Anspruch auf Schadensersatz im Hinblick auf die sogenannte Kick-back-Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs.\n\n6 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die\nhiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verf olgt\nd. VN das Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n7 Die Revision ist bezüglich eines Schadensersatzanspruchs als u nzulässig zu verwerfen. Im Übrigen ist sie unbegründet.\n\n8 A. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsa nspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verneint. D. VN habe die\nPrämien mit Rechtsgrund geleistet. Der Versicherungsvertrag sei wir ksam zustande gekommen. Die Widerspruchsfrist sei als Folge der Übe rsendung des Versicherungsscheins nebst allen Unterlagen in Gang gesetzt worden. Die erteilte Widerspruchsbelehrung sei drucktechnisch\ndeutlich hervorgehoben und umfasse Beginn und Dauer der Wide rspruchsfrist sowie die Form des Widerspruchs. Innerhalb der 30-tägigen\nWiderspruchsfrist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. habe d. VN den Widerspruch nicht erklärt. Die Regelung des Policenmodells verstoße nicht\ngegen die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung. Ein Widerrufsrecht nach § 355, § 495 Abs. 1 a.F., § 499 Abs. 1 BGB und ein Anspruch auf Schadensersatz bestehe nicht.\n\n9 B. Die Revision ist mangels Zulassung hinsichtlich eines Sch adensersatzanspruchs nicht zulässig.\n\n10 Sie ist nur statthaft, soweit das Berufungsgericht den Widerspruch\nnach § 5a Abs. 1 VVG a.F. und den Widerruf nach §§ 495, 355 BGB für\nunwirksam erachtet hat.\n\n11 Es hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung beschränkt\nauf die Fragen zugelassen, ob die Vorschriften des § 5a VVG a.F. den\nRegelungen der Europäischen Union entsprechen und hinsichtlich der\nMöglichkeit eines Widerrufs wegen unterjähriger Prämienzahlung. Diese\nin den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils mit der gebotenen\nDeutlichkeit zum Ausdruck gebrachte Beschränkung der Revisionszula ssung ist wirksam (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ\n201, 101 Rn. 11). Der dem Bereicherungs- und Rückgewähranspruch\nzugrunde liegende Sachverhalt kann in tatsächlicher und rechtlicher Hi nsicht unabhängig von dem für einen Schadensersatzanspruch wegen\nVerschuldens bei Vertragsschluss maßgeblichen Prozessstoff beurteilt\nwerden. Im Übrigen hätte die Revision insoweit auch in der Sache keinen\nErfolg. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass\ndie Rechtsprechung zu den Aufklärungspflichten einer anlageberatend\ntätigen Bank über Innenprovisionen und von ih r vereinnahmten Rückvergütungen nur in Fällen einer Kapitalanlageberatung durch die Bank gilt\n(BGH, Urteile vom 29. November 2011 - XI ZR 220/10, NJW-RR 2012,\n416, 420 Rn. 39 und vom 1. Juli 2014 - XI ZR 247/12, WM 2014, 1621,\n1623 Rn. 19 ff.).\n\n12 C. Die Revision hat, soweit sie zulässig ist, keinen Erfolg.\n\n13 I. Hinsichtlich eines Rückgewähranspruchs nach §§ 495, 355 BGB\nhat der Senat mit Urteil vom 6. Februar 2013 (IV ZR 230/12, BGHZ 196,\n150) entschieden, dass die vertraglich vereinbarte unterjähr ige Zahlungsweise von Versicherungsprämien keine Kreditgewährung in Form\neines entgeltlichen Zahlungsaufschubs ist. Im Ergebnis steht das Ber ufungsurteil im Einklang mit dem vorgenannten Senatsurteil, dessen Au sführungen hier entsprechend gelten. Gesichtspunkte, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.\n\n14 II. D. VN kann auch nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB\nRückzahlung der Prämien verlangen.\n\n15 1. Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen des Versich erungsvertrages sind hier erfüllt. Nach den nicht zu beanstandenden\nFeststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformat ion und entgegen der Ansicht der Revision auch eine ordnungsgemäße\nWiderspruchsbelehrung in drucktechnisch deutlicher Form. Die Revision\nbeanstandet weiter ohne Erfolg, dass der Adressat des Widerspruchs\nnicht klar erkennbar sei. Dieser steht mit vollständiger Anschrift deutlich\nsichtbar am Ende der ersten Seite des Begleitschreibens. D. VN weiß,\ndass Vertragspartner der Versicherer ist. Schließlich ist - anders als die\nRevision meint - in der Widerspruchsbelehrung kein Hinweis dazu erforderlich, dass der Widerspruch ohne Angabe von Gründen erklärt werden\n\nkann. Bis zum Ablauf der damit in Gang gesetzten 30-tägigen Widerspruchsfrist erklärte d. VN den Widerspruch nicht.\n\n16 2. Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Versicherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG\na.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom\n16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 2 BvR 2437/14, WM 2015, 514 Rn. 30 ff.),\nkann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revision begehrte Vorlage an\nden Gerichtshof der Europäischen Union scheidet bereits deshalb aus,\nweil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtl inien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. D. VN\nist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit\ndes Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher\nRechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Ve rtrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus B ereicherungsansprüche herzuleiten. Die Treuwidrigkeit liegt darin, dass\nd. VN nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Ve rtrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen jahrelang\nunter regelmäßiger Prämienzahlung durchführte und erst dann von dem\nVersicherer, der auf den Bestand des Vertrags vertrauen durfte, unter\nBerufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung\naller Prämien verlangte (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32-42; BVerfG, Beschluss vom 2. Februar\n2015 aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die\nvertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist blieb\nbei Vertragsschluss 2004 ungenutzt. D. VN zahlte rund fünf Jahre die\nVersicherungsprämien und ließ sich die Beiträge ab Dezember 2009 zunächst stunden, erst im November 2010 erfolgte die Kündigung, wobei\n\nnochmals einige Monate bis zur Erklärung des Widerspruchs verg ingen.\nDie jahrelangen Prämienzahlungen der bereits 2004 über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten VN haben\nbei dem Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des\nVertrages begründet, was für d. VN auch erkennbar war.\n\nMayen Felsch Lehmann\n\nDr. Brockmöller Dr. Schoppmeyer\n\nVorinstanzen:\nAG München, Entscheidung vom 18.11.2011 - 251 C 21793/11 -\nLG München I, Entscheidung vom 08.05.2012 - 13 S 28520/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-06-10/iv-zr-204-12","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 495","ref_norm":"495","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 499","ref_norm":"499","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-06-10/iv-zr-204-12","retrieved":"2026-10-24 07:58:38.597454+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-06-10/iv-zr-204-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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