{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2015-05-27","aktenzeichen":"IV ZB 32/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIV ZB 32/14\nvom\n\n27. Mai 2015\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende\nRichterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,\ndie Richter Dr. Karczewski und Dr. Schoppmeyer\n\nam 27. Mai 2015\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss\ndes 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom\n16. September 2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig\nverworfen.\n\nBeschwerdewert: 2.055.985,75 €\n\nGründe:\n\n1 I. Die Klägerin wendet sich gegen die Verwerfung ihrer Berufung\ngegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts.\n\n2 Eine Ausfertigung dieses am 23. Mai 2014 verkündeten Urteils\nging dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich des von ihm\nunterzeichneten Empfangsbekenntnisses am 28. Mai 2014 zu. Mit einem\nam 28. Juli 2014 beim Oberlandesgericht per Telefax eingegangenen\nSchriftsatz hat die Klägerin die Berufungsbegründung eingereicht und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist angekündigt. Mit einem am 1. August 2014 beim Oberlandesgericht einge-\n\ngangenen Schriftsatz hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Mit einem weiteren\nSchriftsatz, der ebenfalls am 1. August 2014 beim Oberlandesgericht\neinging, hat die Klägerin Berufung eingelegt.\n\n3 Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in die\nversäumte Berufungsfrist zurückgewiesen und die Berufung als unzulä ssig verworfen.\n\n4 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde.\nSie rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf wirkungsvollen Recht sschutz. Zur Begründung führt sie aus, die erstinstanzliche Entscheidung\nsei ihr nicht wirksam zugestellt worden, weil der Ausfertigungsve rmerk\ndes übermittelten Urteils nur mit einer unzureichenden Unterschrift des\nUrkundsbeamten der Geschäftsstelle versehen sei. Die Berufungseinl egungsfrist habe daher erst fünf Monate nach Verkündung der erstinstan zlichen Entscheidung begonnen und sei am Montag, dem 24. November\n2014, abgelaufen. Diese Frist habe sie eingehalten.\n\n5 II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1\nSatz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist im Übrigen nicht zulässig,\nweil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.\n\n6 1. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist insbesondere nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.\nDer angefochtene Beschluss verletzt die Klägerin nicht in ihrem Verfa hrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2\nAbs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip).\n\n7 a) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen,\ndass das erstinstanzliche Urteil dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 28. Mai 2014 zugestellt worden ist und er die Berufung nicht innerhalb der damit in Lauf gesetzten Berufungsfrist eingelegt hat.\n\n8 aa) Die Berufungsfrist beträgt gemäß § 517 ZPO einen Monat und\nbeginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,\nspätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.\nNach der bis zum 30. Juni 2014 geltenden - hier noch maßgeblichen -\nRegelung des § 317 ZPO war eine Ausfertigung des Urteils zuzustellen,\nalso eine in gesetzlich bestimmter Form gefertigte Abschrift des Urteils,\ndie dem Zweck dient, die bei den Akten verbleibende Urschrift nach a ußen zu vertreten (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 1990 - XII ZB 33/90,\nFamRZ 1990, 1227 unter II 1).\n\n9 bb) Die Ausfertigung ist nach § 317 Abs. 4 ZPO von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gericht ssiegel zu versehen. Mit seiner Unterschrift erklärt der Urkundsbeamte,\ndass das in der Ausfertigung wiedergegebene Urteil mit der Urschrift\nübereinstimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2006 - VIII ZB\n116/05, juris Rn. 5).\n\n10 (1) An die Unterschrift des Urkundsbeamten sind dieselben Anfo rderungen zu stellen wie an die Unterzeichnung bestimmender Schriftsä tze durch Rechtsanwälte (BGH, Beschluss vom 31. Juli 2013 - VIII ZB\n18/13, NJW 2013, 3451 Rn. 6; Urteil vom 27. Oktober 1987 - VI ZR\n268/86, NJW 1988, 713 unter II 1 a m.w.N.). Für eine Unterschrift ist erforderlich, aber auch genügend ein die Identität des Unterschreibenden\n\nausreichend kennzeichnender Schriftzug, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung e rschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht\neiner vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur\nflüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (BGH, Beschlüsse vom 31. Juli 2013 aaO; vom\n9. Februar 2010 - VIII ZB 67/09, juris Rn. 10 m.w.N.). An das Schriftbild\neiner wirksamen Unterschrift dürfen keine überhöhten Anforderungen\ngestellt werden. Eine Unterschrift muss nicht lesbar sein; Vereinfachungen, Undeutlichkeiten und Verstümmelungen sind unschädlich. Selbst\nein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug kann als Unterschrift\nanzuerkennen sein; dabei ist auch von Bedeutung, ob der Unterzeichner\nauch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2010 aaO; vom 26. Februar 1997 - XII ZB\n17/97, FamRZ 1997, 737 unter II; jeweils m.w.N.). Hingegen genügt nicht\nein Schriftzug, der nach seinem äußeren Erscheinungsbild eine bewusste und gewollte Namensabkürzung (Handzeichen, Paraphe) darstellt\n(BGH, Beschlüsse vom 31. Juli 2013 aaO Rn. 8; vom 9. Februar 2010\naaO; vom 21. Februar 2008 - V ZB 96/07, juris Rn. 8; vom 28. September\n1998 - II ZB 19/98, NJW 1999, 60 unter II 1; jeweils m.w.N.).\n\n11 (2) Die dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 28. Mai\n2014 übermittelte Urteilsausfertigung ist mit einer den genannten Anfo rderungen genügenden Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäft sstelle versehen. Der Schriftzug des unterzeichnenden Justizangestellten\nist zwar nicht lesbar und lässt dessen Namen nicht erkennen. Gleichwohl\nstellt sich der Schriftzug nicht nur als Handzeichen oder sonstige Namensabkürzung dar, sondern ist nach dem Gesamtbild als vollständige\nNamensunterschrift zu qualifizieren. Er besteht nicht, wie die Rechtsbe-\n\nschwerde meint, nur aus nicht identifizierbaren Strichen und Schleifen,\nsondern aus mehreren, wenn auch schwer lesbaren Buchstaben, die in\neiner individuellen und charakteristischen Weise angeordnet sind und eine Identifizierung des Unterzeichnenden ermöglichen. Dabei ist - worauf\ndie Rechtsbeschwerdeerwiderung zu Recht hinweist - zu berücksichtigen, dass der Urkundsbeamte auf anderen in der Gerichtsakte befindlichen Dokumenten stets in gleicher Art und Weise über seinem ausgedruckten Namen unterzeichnet hat.\n\n12 b) Die durch die wirksame Zustellung der Urteilsausfertigung am\n28. Mai 2014 in Gang gesetzte Berufungsfrist von einem Monat hat die\nKlägerin nicht eingehalten. Sie erhebt keine Rügen dagegen, das s das\nBerufungsgericht ihr die begehrte Wiedereinsetzung in die versäumte\nBerufungsfrist mangels Glaubhaftmachung einer unverschuldeten Fris tversäumnis versagt hat.\n\n13 2. Der Rechtssache kommt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Anforderungen an eine Unterschrift sind in der Rechtsprechung des Bundesg erichtshofs geklärt. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob eine U nterschrift einzelne Buchstaben oder zumindest Andeutungen von Buc hstaben erkennen lassen muss oder ob auf die Lesbarkeit einzelner\nBuchstaben verzichtet werden kann, ist einer grundsätzlichen Klärung\nnicht zugänglich. Ob ein Schriftzug individuelle und charakteristische\n\nMerkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, und die Identität\ndes Unterschreibenden ausreichend kennzeichnen, kann nur im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden.\n\nMayen Felsch Harsdorf -Gebhardt\n\nDr. Karczewski Dr. Schoppmeyer\n\nVorinstanzen:\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.05.2014 - 6 O 130/12 -\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.09.2014 - 12 U 317/14 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-05-27/iv-zb-32-14","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 317","ref_norm":"317","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-05-27/iv-zb-32-14","retrieved":"2026-10-24 07:58:38.477943+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-05-27/iv-zb-32-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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