{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-04_NA_2015-05-20_IV_ZR_328_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2015-05-20","aktenzeichen":"IV ZR 328/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nIV ZR 328/12 Verkündet am:\n20. Mai 2015\nSchick\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende\nRichterin Mayen, die Richter Felsch, Lehmann, die Richterin\nDr. Brockmöller und den Richter Dr. Schoppmeyer im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 4. Mai 2015\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Klägerseite gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 24. September\n2012 wird als unzulässig verworfen, soweit der Anspruch\nnicht auf den gemäß § 5a VVG a.F. erklärten Widerspruch gestützt ist.\n\nIm Übrigen sowie im Kostenpunkt wird das Berufungsurteil auf die Revision aufgehoben und die Sache zur ne uen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf\n1.021,01 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Klägerseite (Versicherungsnehmer/in: im Folgenden d. VN)\nbegehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer)\n\nRückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen\nRentenversicherung.\n\n2 Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Vertragsbeginn zum\n1. Dezember 2004 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG\nin der bei Antragstellung gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.)\nabgeschlossen. Im Dezember 2006 kündigte d. VN den Vertrag und der\nVersicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vo m 19. November 2010 erklärte d. VN schließlich u.a. den Widerspruch nach § 5a\nVVG a.F. und den Widerruf gemäß § 355 BGB.\n\n3 Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rüc kkaufswerts (insgesamt 1.021,01 €).\n\n4 Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam\nzustande gekommen. Das Policenmodell sei mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar. Im Übrigen habe auch nach Ablauf der Frist des - ebenfalls gegen Gemeinschaftsrecht\nverstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. der Widerspruch noch erklärt werden können. Außerdem hätten die auf den Vertragsschluss gerichteten Erklärungen nach §§ 355, 495 BGB a.F. widerrufen werden\nkönnen, weil es sich bei der vereinbarten unterjährigen Prämienzahlung\num einen entgeltlichen Zahlungsaufschub i.S. von § 499 Abs. 1 BGB a.F.\nhandele.\n\n5 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die\nhiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt\nd. VN das Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n6 Die Revision ist bezüglich eines Rückgewähranspruchs nach § 346\nAbs. 1 BGB i.V.m. §§ 355, 495, 499 BGB a.F. als unzulässig zu verwe rfen. Im Übrigen führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z urückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n7 A. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. VN habe die\nPrämien mit Rechtsgrund geleistet. Es könne dahinstehen, ob d. VN or dnungsgemäß über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 VVG a.F. b elehrt wurde, denn das Recht zum Widerspruch sei jedenfalls gemäß § 5a\nAbs. 2 Satz 2 VVG a.F. erloschen. Danach sei der Vertrag ein Jahr nach\nZahlung der ersten Prämie rückwirkend endgültig wirksam geworden.\nAuch ein Widerrufsrecht nach § 355, § 499 Abs. 1, § 495 Abs. 1 BGB\na.F. bestehe nicht.\n\n8 B. Die Revision ist mangels Zulassung hinsichtlich des geltend\ngemachten Widerrufsrechts aus § 355, § 495 Abs. 1, § 499 Abs. 1 BGB\na.F. nicht zulässig.\n\n9 Sie ist nur statthaft, soweit das Berufungsgericht den Widerspruch\nnach § 5a Abs. 1 VVG a.F. für unwirksam erachtet hat.\n\n10 Es hat die Revision beschränkt auf die Frage zugelassen, ob § 5a\nAbs. 2 Satz 4 VVG a.F. den Regelungen der Europäischen Union entspricht. Dies ist den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils zu en tnehmen. Diese Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam (vgl.\n\nSenatsurteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 11). Der\ndem Bereicherungsanspruch zugrunde liegende Sachverhalt kann in ta tsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem für das Rüc kgewährschuldverhältnis maßgeblichen Prozessstoff beurteilt werden. Im\nÜbrigen hätte die Revision insoweit auch in der Sache keinen Erfolg.\nDurch Senatsurteil vom 6. Februar 2013 (IV ZR 230/12, BGHZ 196, 150)\nist mittlerweile geklärt, dass die vertraglich vereinbarte unterjährige Za hlungsweise von Versicherungsprämien keine Kreditgewährung in Form\neines entgeltlichen Zahlungsaufschubs ist.\n\n11 C. Die Revision ist, soweit sie zulässig ist, begründet.\n\n12 I. Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1\nBGB kann d. VN mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung\nnicht versagt werden.\n\n13 1. Nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sachve rhalt ist davon auszugehen, dass der von d. VN erklärte Widerspruch\n- ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten\nJahresfrist - rechtzeitig war und infolgedessen der zwischen den Parte ien geschlossene Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande geko mmen ist.\n\n14 a) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob d. VN ordnung sgemäß über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 VVG a.F. belehrt\nworden ist. Wenn dies - was für das Revisionsverfahren zu unterstellen\nist - nicht der Fall war, bestand das Widerspruchsrecht nach Ablauf der\nJahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort.\n\n15 Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2\nSatz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G erichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR\n2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11,\nBGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die\nRegelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert\nwerden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten\nRichtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen\nzur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht,\nwenn d. VN - wie hier für das Revisionsverfahren zu unterstellen - nicht\nordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist\nund/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingu ngen nicht erhalten hat.\n\n16 b) Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem späteren\nWiderspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO\nRn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits\nvollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl.\nSenatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.).\n\n17 2. Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung\nab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e ine Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen\nSenatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44).\n\n18 II. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812\nAbs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien.\n\nVielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwic klung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes\nkann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden;\nbei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.).\n\n19 Da es auch hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüc kzuverweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag\nzu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46).\n\nMayen Felsch Lehmann\n\nDr. Brockmöller Dr. Schoppmeyer\n\nVorinstanzen:\nAG Aachen, Entscheidung vom 02.02.2012 - 117 C 147/11 -\nLG Aachen, Entscheidung vom 24.09.2012 - 5 S 61/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-05-20/iv-zr-328-12","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 499","ref_norm":"499","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 495","ref_norm":"495","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-05-20/iv-zr-328-12","retrieved":"2026-10-24 07:58:38.381656+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-05-20/iv-zr-328-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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