{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2014-10-15","aktenzeichen":"IV ZR 79/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nIV ZR 79/14 Verkündet am:\n15. Oktober 2014\nSchick\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende\nRichterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter\nDr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftlichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 24. September 2014 eingereicht werden konnten,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 18. November 2013 aufgehoben, das Urteil des Amtsgerichts Hameln vom 12. Juli 2013 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und insgesamt neu gefasst:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.395,90 €\nnebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem\nBasiszinssatz seit dem 7. Juni 2012 und vorgerichtliche\nAnwaltskosten in Höhe von 92,80 € zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Widerklage wird abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin 47% und die Beklagte 53%. Die\nKosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.\n\nDer Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf\n2.581,44 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Klägerin, ein liechtensteinischer Lebensversicherer, fordert\nvon der Beklagten Zahlung aus einer Kostenausgleichsvereinbarung. Am\n11. Februar 2011 stellte die Beklagte bei der Klägerin einen \"Antrag auf\nFondsgebundene Rentenversicherung/Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung\". Als monatlicher Beitrag für die Rentenversicherung waren\n200 € vorgesehen. Wegen des weiteren Inhalts der Vereinbarung wird\nauf den in dieser Sache ergangenen Senatsbeschluss vom 14. Mai 2014\n(IV ZA 5/14, VersR 2014, 824 Rn. 1-7) verwiesen. Die Beklagte entrichtete von März 2011 bis Februar 2012 auf die Kostenausgleichsvereinb arung 12 Teilzahlungen á 126,90 €, insgesamt 1.522,80 €. Anschließend\nstellte sie die Zahlungen ein. Die Klägerin verlangt von ihr Zahlung res tlicher 3.977,34 € für noch nicht getilgte Abschluss- und Einrichtungskosten sowie Mahnkosten. Die Beklagte hat widerklagend Rückzahlung der\nvon ihr geleisteten 1.522,80 € begehrt. Sie erklärte in der Klagerwiderung vom 29. Januar 2013 die Kündigung und den Widerruf des Versicherungsvertrages sowie der Kostenausgleichsvereinbarung.\n\n2 Das Amtsgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Widerklage\nverurteilt, an die Klägerin 3.967,34 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. Juni 2012,\nMahnkosten in Höhe von 10 € und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten\nin Höhe von 338,50 € zu zahlen. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos\ngeblieben. Der Senat hat der Beklagten mit Beschluss vom 14. Mai 2014\nProzesskostenhilfe für das Revisionsverfahren bewilligt, soweit sie verurteilt worden ist, an die Klägerin 2.581,44 € nebst Zinsen in Höhe von fünf\nProzentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. Juni 2012\n\nund vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 245,70 € nebst Mahnko sten zu zahlen (aaO Rn. 10-19). Im Umfang der Bewilligung von Prozesskostenhilfe verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n3 Die Revision ist begründet.\n\n4 I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist eine gesonderte Ko stenausgleichsvereinbarung zulässig und wirksam. Insbesondere verstoße\nsie nicht gegen § 169 Abs. 5 VVG und stelle keine unzulässige Umgehung dar. Auch verletze sie nicht das Transparenzgebot des § 307\nAbs. 1 Satz 2 BGB. Die Kostenausgleichsvereinbarung genüge weiter\nden Anforderungen der §§ 307 ff. BGB. Sie benachteilige den Versicherungsnehmer nicht unangemessen. Die Beklagte habe die Kostenau sgleichsvereinbarung schließlich nicht wirksam widerrufen.\n\n5 II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n6 1. Wie der Senat bereits in seinen - vergleichbare Sachverhalte\nbetreffenden - Urteilen vom 12. März 2014 entschieden und im Einzelnen\nbegründet hat, verstößt die Kostenausgleichsvereinbarung nicht gegen\n§ 169 Abs. 5 Satz 2, § 171 Satz 1 VVG (IV ZR 295/13, VersR 2014, 567\nRn. 14-22; IV ZR 255/13, juris Rn. 12-20). Auch eine Unwirksamkeit wegen fehlender Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt nicht\nin Betracht. Dem Versicherungsnehmer wird unmissverständlich vor A u-\n\ngen geführt, dass er die Kostenausgleichsvereinbarung nicht kündigen\nkann und nur der Widerruf seiner Vertragserklärung zu deren Beend igung führt, nicht dagegen eine Kündigung des Versicherungsvertrages\noder der Kostenausgleichsvereinbarung selbst (vgl. Senatsurteil vom\n12. März 2014 - IV ZR 295/13, VersR 2014, 567 Rn. 23-25).\n\n7 2. Der Beklagten stand allerdings das Recht zu, die Kostenau sgleichsvereinbarung zu kündigen, da die vertraglich festgelegte Unabhängigkeit der Kostenausgleichsvereinbarung von einer Auflösung oder\nAufhebung des Versicherungsvertrages sowie der ausdrückliche Au sschluss des Kündigungsrechts in der vorgedruckten Formulierung im A ntragsformular wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam sind (Senatsurteile vom 12. März 2014 - IV ZR 295/13, VersR 2014, 567 Rn. 26-35; IV\nZR 255/13, juris Rn. 21-30). Der Senat hat die hierzu von der Klägerin\nerhobenen Einwände geprüft, sieht indessen keine Veranlassung zur\nÄnderung seiner Rechtsprechung.\n\n8 Die Beklagte war daher berechtigt, mit dem Schriftsatz vom\n29. Januar 2013 die Kostenausgleichsvereinbarung zu kündigen. Für die\nZeit ab Februar 2013 kann die Klägerin auf diese mithin keine Zahlungen\nmehr verlangen. Ihr steht über die bereits geleisteten Teilzahlungen für\nden Zeitraum März 2011 bis Februar 2012 in Höhe von 1.522,80 € lediglich noch ein weiterer Anspruch für März 2012 bis Januar 2013 in Höhe\nvon 1.395,90 € (11 Raten á 126,90 €) nebst Zinsen und anteiliger\nRechtsanwaltskosten zu. Soweit die Klägerin Zahlung weiterer\n3.977,34 € verlangt, ist die Klage mithin in Höhe von 2.581,44 €\n(3.977,34 € abzüglich 1.395,90 €) nebst anteiliger Zinsen und vorgerichtlicher Kosten unbegründet.\n\n9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 1\nSatz 1 ZPO.\n\nMayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski\n\nLehmann Dr. Brockmöller\n\nVorinstanzen:\nAG Hameln, Entscheidung vom 12.07.2013 - 20 C 370/12 (2a) -\nLG Hannover, Entscheidung vom 18.11.2013 - 2 S 36/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-10-15/iv-zr-79-14","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":4},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-10-15/iv-zr-79-14","retrieved":"2026-10-24 07:58:37.033238+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-10-15/iv-zr-79-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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