{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-04_NA_2014-07-29_IV_ZB_37_13_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2014-07-29","aktenzeichen":"IV ZB 37/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIV ZB 37/13\nvom\n\n29. Juli 2014\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende\nRichterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin\nDr. Brockmöller\n\nam 29. Juli 2014\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 5. November 2013\nwird auf Kosten der Beklagten verworfen.\n\nBeschwerdewert: 600 €\n\nGründe:\n\n1 I. Die Klägerin verlangt von ihrer Mutter durch Vorlage eines Verzeichnisses Auskunft über den Bestand der Erbschaft und den Verbleib\nder Erbschaftsgegenstände nach ihrem am 25. November 2008 verstorbenen Vater, Ehemann der Beklagten (Erblasser).\n\n2 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat\ndie Berufung der Beklagten unter Festsetzung des Streitwerts für das\nBerufungsverfahren auf bis zu 600 € als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich ihre Rechtsbeschwerde.\n\n3 II. Das Rechtsmittel ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,\n§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber unzulässig, weil Gründe für eine\nZulassung nach § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.\n\n4 1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des\nRechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt die B eklagte nicht in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf\neffektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem\nRechtsstaatsprinzip). Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es Geric hten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eing eräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfert igenden Weise zu erschweren (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2014\n- XII ZB 278/13, FamRZ 2014, 644 Rn. 3). Diese Voraussetzungen sind\nim Streitfall nicht erfüllt.\n\n5 2. Das Berufungsgericht hat die Erstbeschwerde zutreffend gemäß\n§ 522 Abs. 1 Satz 2, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig verworfen;\nder Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 600 € nicht.\n\n6 a) Zu Recht hat es bei der Wertbemessung unter Heranziehung\nder Vorschriften des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes\n(JVEG) auf den Aufwand an Zeit und Kosten abgestellt, den die Erfüllung\ndes titulierten Auskunftsanspruchs erfordert (Senatsbeschlüsse vom\n27. Februar 2013 - IV ZR 42/11, ErbR 2013, 154 Rn. 14 und 10. März\n2010 - IV ZR 255/08, FamRZ 2010, 891 Rn. 6; jeweils m.w.N.). Das legt\nauch die Rechtsbeschwerde zugrunde.\n\n7 Ohne Erfolg bleibt hingegen ihr Vorwurf, das Berufungsgericht habe bei dem Mindestansatz von 3 € pro Stunde für die nicht berufstätige\nBeklagte übersehen, die der Entschädigung für Zeitversäumnisse gemäß\n§ 20 JVEG vorgehende Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung gemäß § 21 JVEG mit 14 € pro Stunde in Ansatz zu bringen.\nEntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist nicht dargetan, dass\ndie Beklagte - wie von § 21 Satz 1 JVEG vorausgesetzt - einen eigenen\nHaushalt für mehrere Personen führt. In der Klageschrift ist lediglich\nausgeführt, dass die Beklagte und die Geschwister der Klägerin in dem\nzum Nachlass gehörenden Hausanwesen wohnen. Im nachfolgenden\nSchriftsatz trägt die Klägerin ergänzend vor, die Beklagte habe mit dem\nErblasser bis zu dessen Tod gemeinsam in diesem Haus gelebt und\n\"gemeinsam eine häusliche Gemeinschaft\" geführt. Der Beklagtenvortrag\nverhält sich dazu insgesamt nicht. Selbst auf die im ersten Hinweisb eschluss des Berufungsgerichts vom 29. August 2013 enthaltene Ankündigung, den Stundensatz für nicht Berufstätige zur Bemessungsgrundl age machen zu wollen, weist die Beklagte lediglich auf den im Streitfall\nnicht einschlägigen maximalen Stundensatz bei Entschädigung für Ve rdienstausfall gemäß § 22 JVEG hin.\n\n8 Fehlerfrei hat das Berufungsgericht daher auf die Entschädigung\nfür Zeitversäumnis gemäß § 20 JVEG abgestellt.\n\n9 Abgesehen davon erschiene selbst der bei einem Stundensatz von\n14 € anzuerkennende Zeitaufwand von über 40 Stunden für die zu erte ilende Auskunft, um die Wertgrenze von mehr als 600 € zu erreichen, zu\nhoch angesetzt.\n\n10 b) Zu Unrecht rügt die Rechtsbeschwerde ferner, das Berufungsgericht habe nicht in seine Überlegungen einbezogen, dass die Beklagte\nwegen des nicht hinreichend bestimmten Urteilsausspruchs anwaltliche\nHilfe bei der Auskunftserteilung in Anspruch nehmen dürfe. Im zweiten\nHinweisbeschluss des Berufungsgerichts vom 30. September 2013 wird\nauf diesen bereits zuvor geltend gemachten Einwand zutreffend die nach\nPerson des Erblassers und Datum des Erbfalles ausreichende Bestimm theit des erstinstanzlichen Urteilsausspruchs festgestellt. Gerade Letzteres war in der von der Rechtsbeschwerde für ihre abweichende Ansicht\nherangezogenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Januar 2009 (2 W 129/08, juris) nicht der Fall. Der Stichtag für die Au skunftserteilung stand dort nicht fest, weil auch der Todeszeitpunkt nach\ndem Klageantrag nur mit einer Zeitspanne eingegrenzt werden konnte.\n\n11 Die streitwerterhöhende Berücksichtigung von Anwaltskosten hat\ndas Berufungsgericht zu Recht ausgeschlossen. Ein für die Auskunftse rteilung erforderlicher, 600 € übersteigender Kostenaufwand ist damit\ninsgesamt nicht glaubhaft gemacht.\n\nMayen Wendt Felsch\n\nLehmann Dr. Brockmöller\n\nVorinstanzen:\nAG Bautzen, Entscheidung vom 07.03.2013 - 21 C 78/12 -\nLG Görlitz, Entscheidung vom 05.11.2013 - 2 S 76/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-07-29/iv-zb-37-13","cited_norms":[{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-07-29/iv-zb-37-13","retrieved":"2026-10-24 07:58:36.774439+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-07-29/iv-zb-37-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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