{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2014-07-16","aktenzeichen":"IV ZB 40/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIV ZB 40/13\nvom\n\n16. Juli 2014\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende\nRichterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin\nHarsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski\n\nam 16. Juli 2014\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss\ndes 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts\nFrankfurt am Main vom 21. Oktober 2013 wird auf seine\nKosten als unzulässig verworfen.\n\nBeschwerdewert: 225.000 €\n\nGründe:\n\n1 I. Der Kläger begehrt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nwegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist.\n\n2 Er hat gegen das ihm am 9. Juli 2013 zugestellte klageabweisende\nUrteil des Landgerichts rechtzeitig Berufung eingelegt. Diese hat er mit\neinem am 10. September 2013 im Original bei dem Oberlandesgericht\neingegangenen Schriftsatz begründet, in dem vor der Adresse im Fettdruck \"vorab per Fax\" angegeben ist. Die Berufungsbegründung ging bis\nzum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 9. September 2013 nicht\nper Telefax beim Oberlandesgericht ein. Dies teilte der stellvertretende\n\nVorsitzende des Berufungssenats dem Prozessbevollmächtigten des\nKlägers auf Nachfrage am 10. September 2013 mit.\n\n3 Daraufhin hat der Kläger mit einem am 10. September 2013 beim\nOberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz beantragt, ihm wegen Ve rsäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vor igen Stand zu gewähren. Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen und\nglaubhaft gemacht:\n\n4 Die Berufungsbegründungsschrift sei rechtzeitig am 9. September\n2013 unterzeichnet und zum Versand bereit gewesen. Die Versendung\nsei auf das geschulte und zuverlässige Büropersonal übertragen worden.\nEs gebe die bürointerne Daueranweisung, ausgehende Telefaxschreiben\nauf einen erfolgreichen Versand zu überprüfen. Weiter bestehe die Anweisung, abendlich die Erledigung und den Ausgang der Fristabläufe a nhand des Fristenkalenders zu kontrollieren. Mit dem Versand und der\nKontrolle der Berufungsbegründung sei der im Büro seines Prozessbevollmächtigten tätige Rechtsanwaltsfachangestellte beauftragt gewesen.\nEs habe die klare Anweisung bestanden, die Berufungsbegründung sschrift am 9. September 2013 vorab per Telefax zu übersenden und den\nerfolgreichen Versand zu kontrollieren. Der Rechtsanwaltsfachangestellte habe diese Aufgabe ohne das Wissen des Prozessbevollmächtigten\nan die ebenfalls in dessen Büro tätige Rechtsfachwirtin übertragen. Di ese sei auf den Fristablauf hingewiesen worden. Es sei jedoch die Ko ntrolle des Versands vergessen worden.\n\n5 Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurüc kgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet\nsich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.\n\n6 II. Die Rechtsbeschwerde ist nach den §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522\nAbs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft, jedoch im Übrigen nicht\nzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt\nsind. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist insbesondere\nnicht gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Das Berufungsgericht hat nicht die\nVerfahrensgrundrechte des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen\nRechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, indem\nes ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt hat.\n\n7 1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts beruht die Versäumung\nder Berufungsbegründungsfrist auf einem dem Kläger gemäß § 85 Abs. 2\nZPO zuzurechnenden Verschulden seines Prozessbevollmächtigten . Das\nWiedereinsetzungsgesuch lasse keine Büroorganisation erkennen, die\neine wirksame Ausgangskontrolle durch einen Kanzleimitarbeiter sicherstelle. Eine solche erfordere grundsätzlich die allgemeine Anweisung,\nnach der Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax anhand des Se ndeprotokolls zu prüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richt igen Empfänger erfolgt sei, und die Frist im Fristenkalender erst a nschließend zu streichen. Fehle es an einer allgemeinen Anweisung,\nmüsse sich die Einzelanweisung, einen bestimmten Schriftsatz sogleich\nper Telefax abzusenden, auf die Ausgangskontrolle erstrecken; der\nKanzleiangestellte sei zusätzlich anzuweisen, die Frist erst nach einer\nKontrolle der vollständigen Übermittlung anhand des Sendeprotokolls zu\nstreichen. Die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers erteilte\nEinzelanweisung habe sich darauf beschränkt, das ausgehende Telefax\n\nnur auf seinen erfolgreichen Versand zu kontrollieren, und den Kanzleimitarbeitern keine wirksame Ausgangskontrolle aufgegeben.\n\n8 2. Damit hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die a nwaltliche Sorgfaltspflicht bei Übermittlung fristgebundener Schriftsätze\nper Telefax nicht überspannt.\n\n9 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört\nes zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten, dafür zu sorgen, dass\nein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb\nder Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Z weck muss\nder Anwalt eine zuverlässige Fristenkontrolle organisieren und insbeso ndere einen Fristenkalender führen. Erst nach der Fristenkontrolle darf die\nfristwahrende Maßnahme im Kalender als erledigt gekennzeichnet we rden. Die Erledigung fristgebundener Sachen ist am Abend eines jeden\nArbeitstages anhand des Fristenkalenders zu überprüfen (BGH, B eschlüsse vom 28. Februar 2013 - I ZB 75/12, NJW-RR 2013, 1008 Rn. 6;\nvom 23. Januar 2013 - XII ZB 559/12, NJW -RR 2013, 572 Rn. 6; vom\n12. April 2011 - VI ZB 6/10, NJW 2011, 2051 Rn. 7; jeweils m.w.N.). Der\nPflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze g enügt der Rechtsanwalt nur dann, wenn er seine Angestellten anweist,\nnach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu pr üfen, ob der Schriftsatz vollständig und an den richtigen Empfänger übe rmittelt worden ist (BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2013 aaO; vom\n24. Oktober 2013 - V ZB 154/12, NJW 2014, 1390 Rn. 8; vom 17. Juli\n2013 - XII ZB 115/13, NJW-RR 2013, 1328 Rn. 6; vom 15. Juni 2011 - XII\nZB 572/10, NJW 2011, 2367 Rn. 13; vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03,\nNJW 2004, 367 unter II 2; jeweils m.w.N.). Diese zwingend notwendige\nAusgangskontrolle muss sich entweder - für alle Fälle - aus einer allge-\n\nmeinen Kanzleianweisung oder - in einem Einzelfall - aus einer konkreten Einzelanweisung ergeben (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 aaO\nm.w.N.). Fehlt es an einer allgemeinen Anweisung, muss sich die Einze lanweisung, einen Schriftsatz sogleich per Telefax an das Rechtsmitte lgericht abzusenden, in gleicher Weise auf die Ausgangskontrolle erstrecken. Die Kanzleiangestellten sind zusätzlich anzuweisen, die Frist erst\nnach einer Kontrolle der vollständigen Übermittlung anhand des Send eprotokolls zu streichen (BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2011 aaO\nm.w.N.; vom 7. Juli 2010 - XII ZB 59/10, NJW-RR 2010, 1648 Rn. 12 ff.).\nEine konkrete Einzelanweisung des Rechtsanwalts an sein Büropers onal, einen fristwahrenden Schriftsatz per Telefax zu übersenden, macht\ndie weitere Ausgangskontrolle nicht entbehrlich (BGH, Beschlüsse vom\n28. Februar 2013 aaO Rn. 8 m.w.N.; vom 15. Juni 2011 aaO).\n\n10 b) Gemessen daran hat der Kläger die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht ausreichend entschuldigt.\n\n11 aa) Aus der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags ergibt sich\nkeine den genannten Maßstäben genügende allgemeine Kanzleianwe isung zur Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax. Dazu genügt nicht die allgemeine Anweisung, ausgehende Telefaxschreiben auf\neinen erfolgreichen Versand zu kontrollieren bzw. zu überprüfen. Wie\ndiese Überprüfung ausgestaltet sein soll, hat der Kläger in seinem Wi edereinsetzungsgesuch nicht dargetan. Insbesondere ist daraus nicht e rsichtlich, dass die Kanzleiangestellten seines Prozessbevollmächtigten\nangewiesen waren, anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, dass der\nSchriftsatz vollständig und an die richtige Faxnummer übermittelt worden\nwar, und demgemäß die Erledigung im Fristenkalender zu vermerken.\n\n12 bb) Eine ausreichende allgemeine Organisationsanweisung war\nnicht deshalb entbehrlich, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers\nden Rechtsanwaltsfachangestellten angewiesen hatte, die Berufungsb egründungsschrift am 9. September 2013 vorab per Telefax zu übersenden und den erfolgreichen Versand zu kontrollieren. Auch bei einer solchen Einzelanweisung müssen ausreichende Sicherheitsvorkehrungen\ndagegen getroffen werden, dass sie in Vergessenheit gerät und die zu\ntreffende Maßnahme unterbleibt (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2013\naaO Rn. 9 m.w.N.). Besondere Vorkehrungen können entbehrlich sein,\nwenn die Bürokraft angewiesen ist, den Schriftsatz sofort und vor allen\nanderen Arbeiten per Telefax zu versenden (BGH, Beschlüsse vom\n23. Januar 2013 aaO Rn. 10; vom 15. November 2007 - IX ZB 219/06,\nNJW 2008, 526 Rn. 12 m.w.N.; vom 4. April 2007 - III ZB 85/06,\nNJW-RR 2007, 1430 Rn. 9 m.w.N.). Eine solche Anweisung, auf deren\nBefolgung sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers unabhängig von\nallgemeinen Organisationsanweisungen hätte verlassen dürfen, hat er\nseinem Mitarbeiter nicht erteilt. Insbesondere ergibt sich aus dem Wiedereinsetzungsgesuch nicht, dass der Rechtsanwaltsfachangestellte\nkonkret angewiesen war, anhand des Sendeprotokolls die ordnungsgemäße Übermittlung zu kontrollieren und auf dieser Grundlage die Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender als erledigt zu vermerken.\n\n13 c) Die ungenügende Organisation der Ausgangskontrolle im Büro\nseines Prozessbevollmächtigten und die unzureichende Einzelanweisung\nwaren für die Fristversäumung ursächlich. Die Kausalität entfiel nicht\ndeshalb, weil der Rechtsanwaltsfachangestellte die ihm aufgegebene\nÜbermittlung der Berufungsbegründungsschrift auf seine Kollegin übertragen hatte. Für die Beurteilung, ob ein Organisationsfehler für die Ve rsäumung einer Frist ursächlich geworden ist, muss von einem ansonsten\n\npflichtgemäßen Verhalten ausgegangen werden und darf kein weiterer\nFehler hinzugedacht werden (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - II\nZB 3/11, NJW-RR 2012, 747 Rn. 14).\n\nMayen Wendt Felsch\n\nHarsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski\n\nVorinstanzen:\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 18.06.2013 - 13 O 230/11 -\nOLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.10.2013 - 12 U 116/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-07-16/iv-zb-40-13","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-07-16/iv-zb-40-13","retrieved":"2026-10-24 07:58:36.678741+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-07-16/iv-zb-40-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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