{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2014-02-05","aktenzeichen":"IV ZB 32/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIV ZB 32/13\nvom\n\n5. Februar 2014\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende\nRichterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin\nHarsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski\n\nam 5. Februar 2014\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom\n11. September 2013 wird auf Kosten der Beklagten als\nunzulässig verworfen.\n\nGegenstandswert: 31.786 €\n\nGründe:\n\n1 I. Die Beklagte erstrebt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\ngegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Nach rechtzeitiger Einlegung ihrer Berufung wurde der Antrag der Beklagten auf Ve rlängerung der bis Montag, dem 29. Juli 2013, laufenden Berufungsbegründungsfrist nicht an das Berufungsgericht, sondern das in erster I nstanz zuständige Landgericht adressiert. Dort ging er per Fax am Freitag, dem 26. Juli 2013 ein, wurde mit Schreiben vom 29. Juli 2013 an\ndas Berufungsgericht weitergeleitet und lag dort erst am Folgetag vor.\n\n2 Zur Begründung ihres zusammen mit einem erneuten Antrag auf\nVerlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 9. August 2013 per Fax\nbeim Berufungsgericht eingegangenen Antrags auf Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat die Beklagte vorgetragen:\n\n3 Die Fristversäumung beruhe auf dem Versehen einer Sekretärin im\nBüro ihres in zweiter Instanz beauftragten Prozessbevollmächtigten (im\nFolgenden: Prozessbevollmächtigter). Diese habe entgegen einer ihr erteilten Weisung den Fristverlängerungsantrag vom 26. Juli 2013 nicht in\nder angelegten Berufungsakte, sondern der für die erste Instanz ang elegten Akte verfasst und an das Gericht erster Instanz adressiert. Der\nAntrag sei sodann dem Prozessbevollmächtigten zusammen mit einer\nVielzahl weiterer Schriftstücke zur Unterzeichnung vorgelegt und von\ndiesem unterzeichnet worden, wobei dem Schriftstück weder die Ber ufungsakte beigefügt noch der Prozessbevollmächtigte mündlich auf den\nFristverlängerungsantrag hingewiesen worden sei. In dessen Büro bestehe allerdings die Weisung an die Sekretariate, die Gewährung beantragter Fristverlängerungen bei der aus der jeweiligen Berufungsakte e rsichtlichen Geschäftsstelle des Berufungsgerichts telefonisch abzufragen\nund auf dem betreffenden Fristverlängerungsantrag zu notieren, dass die\nFristverlängerung gewährt und mit wem gesprochen worden sei. Erst d anach dürfe eine entsprechende Korrektur des Fristendes im Fristenk alender erfolgen. Dagegen habe die genannte Sekretärin verstoßen und\ndie Frist ohne telefonische Rückfrage beim Oberlandesgericht umgetr agen.\n\n4 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht den\nWiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und zugleich die Beru fung als\n\nunzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die fristgemäß einge legte\nund begründete Rechtsbeschwerde der Beklagten.\n\n5 II. Das nach §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238\nAbs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsmittel ist nicht zulässig. Es fehlt an\nden Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO. Insbesondere hat das Berufungsgericht Verfahrensgrundrechte der Beklagten nicht verletzt und\nerfordert auch im Übrigen die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die von der\nRechtsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sind in der Rechtspr echung des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt.\n\n6 Das Berufungsgericht hat der Beklagten die Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand zu Recht versagt. Nach §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO hätte\nihr Wiedereinsetzung nur gewährt werden können, wenn ihren Prozessbevollmächtigten kein auch nur mitursächliches Verschuld en an der\nFristversäumung träfe. Das ist hier nicht der Fall.\n\n7 1. Der Prozessbevollmächtigte trägt die Verantwortung dafür, dass\neine fristwahrende Prozesshandlung vor dem zuständigen Gericht vo rgenommen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Mai 2011 - IV ZB 2/11,\nAnwBl. 2011, 865 Rn. 8 m.w.N. und ständig). Das umfasst die Pflicht, einen Fristverlängerungsantrag darauf zu überprüfen, ob er an das zuständige Gericht adressiert ist, und eventuell fehlerhafte Angaben zu berichtigen. Insbesondere muss dem Rechtsanwalt auffallen, wenn ein für\nihn vorbereiteter Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist\nan das Gericht gerichtet ist, dessen Entscheidung angefochten werden\nsoll (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Mai 2011 aaO m.w.N.).\n\n8 Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat diese Pflichten\nschuldhaft verletzt, als er den Verlängerungsantrag ungeprüft unte rschrieben in den weiteren Geschäftsgang gegeben hat. Das nimmt auch\ndie Rechtsbeschwerde hin.\n\n9 2. Ohne Erfolg zieht sie allerdings in Zweifel, dass diese schul dhafte Pflichtverletzung für die Fristversäumung kausal geworden ist, weil\nden Mitarbeitern im Büro des Prozessbevollmächtigten die unmissverständliche Weisung erteilt worden sei, nach Absendung eines Antrags\nauf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist anhand der im Recht sanwaltsbüro geführten Berufungsakte das Berufungsgericht zu ermitteln\nund dort telefonisch nachzufragen, ob die beantragte Fristverlängerung\ngewährt sei.\n\n10 Durch die Missachtung dieser Anweisung ist der - in der Unterzeichnung des Fristverlängerungsantrags ohne inhaltliche Prüfung li egende - Verschuldensbeitrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten\nfür das Fristversäumnis nicht vollständig entfallen. Das hinzutretende\nFehlverhalten der Sekretärin konnte die Pflichtverletzung des Prozessbevollmächtigten und seinen jedenfalls mitursächlichen Beitrag für die\nUnzulässigkeit des Rechtsmittels nicht nach den Grundsätzen der sogenannten überholenden Kausalität beseitigen.\n\n11 a) Die Anfertigung von zur Fristwahrung bestimmten Schriftsätzen\ngehört einschließlich der Angabe des zuständigen Gerichts zu den G eschäften, die ein Rechtsanwalt nicht seinem Büropersonal überlassen\ndarf, ohne das Arbeitsergebnis auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit\nzu überprüfen. Die Angabe des Berufungsgerichts ist mithin ein nicht d e-\n\nlegierbarer Kernbestandteil des Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist und muss vom unterzeichnenden Rechtsanwalt grundsätzlich selbst kontrolliert werden (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Mai\n2011 aaO Rn. 11 m.w.N. und ständig). Auch das erkennt die Rechtsbeschwerde im Grundsatz an.\n\n12 b) Anders als die Beschwerdeführerin meint, ändert daran die den\nBürokräften erteilte Weisung, den Eingang der Schriftsätze bei Gericht\nzu kontrollieren, nichts.\n\n13 Die Verantwortung eines Rechtsanwalts für den verspäteten Eingang eines infolge mangelnder Überprüfung falsch adressierten Schriftsatzes wird nicht dadurch beseitigt, dass nichtanwaltliche Büromitarbeiter nachfolgend durch weisungswidriges Verhalten ihrerseits Kontrollpflichten verletzen und so zur Unzulässigkeit eines Rechtsmittels mit beitragen. Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden, wenn neben den\nvom Prozessbevollmächtigten verschuldeten Umständen andere von ihm\nnicht verschuldete mitgewirkt haben (Senatsbeschluss vom 11. Mai 2011\naaO Rn. 14 m.w.N.). Für die Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtve rletzung und Fristversäumung, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand ausschließt, genügt Mitursächlichkeit (Senatsbeschluss vom\n11. Mai 2011 aaO Rn. 14 m.w.N.).\n\n14 c) Auf eine \"überholende\" Kausalität des nachfolgenden Fehlverhaltens der Sekretärin ihres Prozessbevollmächtigten kann sich die Beschwerdeführerin nicht berufen.\n\n15 Sie verweist auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, denen\nzugrunde lag, dass anwaltliche Schriftsätze ohne Unterschrift des Ver-\n\nfassers an das jeweilige Gericht versandt worden waren. Für einen solchen Fall hat etwa der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 12. Dezember 1984 (IVb ZB 103/84, NJW 1985, 1226 unter\nII 2) ein rechtlich zurechenbares Verschulden des Rechtsanwalts ve rneint, weil er durch eine allgemeine Anweisung an seine Angestellten,\nsämtliche ausgehenden Schriftsätze darauf zu kontrollieren, ob sie ordnungsgemäß unterschrieben seien, ausreichende Vorsorge dafür getroffen habe, dass bei normalem Verlauf der Dinge die - in jenem Fall versäumte - Berufungsbegründungsfrist trotz versehentlicher Nichtunte rzeichnung der Berufungsbegründung \"mit Sicherheit\" gewahrt worden\nwäre (vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95, NJW\n1996, 998 unter II 2 b; Beschlüsse vom 15. Februar 2006 - XII ZB\n215/05, NJW 2006, 1205 Rn. 9; vom 1. Juni 2006 - III ZB 134/05, NJW\n2006, 2414 Rn. 5, jeweils m.w.N.).\n\n16 Ob dem zu folgen ist (zweifelnd schon BGH, Beschluss vom\n18. April 2000 - XI ZB 1/00, NJW 2000, 2511 unter II 2 b, bb), kann offen\nbleiben. Jedenfalls lassen sich - wie bereits der IVb-Zivilsenat in der vorgenannten Entscheidung vom 12. Dezember 1984 (aaO) dargelegt hat -\ndie für eine fehlende Anwaltsunterschrift aufgestellten Grundsätze nicht\nauf Fälle wie den vorliegenden übertragen, in welchen der Anwalt die allein ihm obliegende inhaltliche Schriftsatzkontrolle vernachlässigt. Diesbezüglich kann er sich nicht durch büroorganisatorische Maßnahmen\nvollständig entlasten, weil es nicht um eine \"rein äußerliche technische\nÜberprüfung\" (BGH, Beschluss vom 18. April 2000 aaO) geht.\n\n17 Aus diesem Grunde kommt es hier auch nicht darauf an, mit we lchem Grad von Sicherheit die Versäumung der Berufungsbegründung s-\n\nfrist vermieden worden wäre, wenn die Sekretärin des Prozessbevol lmächtigten der Beklagten die ihr erteilte Anweisung beachtet hätte.\n\nMayen Wendt Felsch\n\nHarsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski\n\nVorinstanzen:\nLG Göttingen, Entscheidung vom 23.05.2013 - 8 O 80/11 -\nOLG Braunschweig, Entscheidung vom 11.09.2013 - 3 U 54/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-02-05/iv-zb-32-13","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-02-05/iv-zb-32-13","retrieved":"2026-10-24 07:58:36.000466+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-02-05/iv-zb-32-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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