{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2014-01-22","aktenzeichen":"IV ZR 127/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nIV ZR 127/12 Verkündet am:\n22. Januar 2014\nSchick\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende\nRichterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin\nDr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2014\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. März\n2012 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Parteien streiten um die Bezugsberechtigung aus Rentenvers icherungen, die die Fa. B. GmbH (im Folgenden: Versicherungsnehmerin) bei der Beklagten im Rahmen eines Gruppenvers icherungsvertrages mit Wirkung ab 1. Januar 2008 für neun ihrer Arbeitnehmer abgeschlossen hatte.\n\n2 Zum Bezugsrecht heißt es in den der Versicherung zugrunde li egenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (im Folgenden kurz:\nAVB) der Beklagten:\n\n\"Aus der Versicherung ist der Arbeitnehmer unter nachfo lgendem Vorbehalt hinsichtlich sämtlicher Leistungen unwiderruflich bezugsberechtigt. Wenn das Arbeitsverhältnis vor\nEintritt des Versicherungsfalles endet und der Arbeitnehmer\n\nzu diesem Zeitpunkt noch keine unverfallbare Anwartschaft\nhat, hat der Arbeitgeber das Recht, alle künftig fällig werdenden Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu\nnehmen. Unverfallbar ist die Anwartschaft dann, wenn der\nArbeitnehmer im Zeitpunkt des Ausscheidens das 30. L ebensjahr vollendet hat und die Versicherung 5 Jahre mit\nuns als Versicherungsnehmer bestanden hat.\"\n\n3 Über das Vermögen der Versicherungsnehmerin wurde am 1. Juli\n2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Aus diesem Grunde endeten die\nArbeitsverhältnisse der neun versicherten Arbeitnehmer noch im selben\nJahr. Der zum Insolvenzverwalter der Versicherungsnehmerin bestellte\nKläger begehrt in dieser Eigenschaft die Auszahlung der Rückkaufswerte\nder neun Versicherungen in Höhe von insgesamt 8.090,18 € sowie ferner\ndie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.\n\n4 Dabei ist unstreitig, dass noch keiner der betroffenen Arbeitnehmer\neine im Sinne der AVB unverfallbare Anwartschaft erworben hat. Streit\nbesteht darüber, ob die Klausel zum Bezugsrecht einschränkend dahin\nauszulegen ist, dass der Vorbehalt nicht in den Fällen ins olvenzbedingten Ausscheidens des Arbeitnehmers gilt.\n\n5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht\nhat ihr stattgegeben. Dagegen wendet sich die Revision der Beklagten,\ndie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n6 Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache\nan das Berufungsgericht.\n\n7 I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass dem Kläger das B ezugsrecht zustehe, nachdem er mit der Kündigung der Verträge auch die\nursprüngliche Bezugsberechtigung der jeweiligen Arbeitnehmer wirksam\nwiderrufen habe.\n\n8 Im Verfahren 3 AZR 334/06 sei durch Vorlage an den Gemeins amen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes (im Folgenden kurz:\nGemeinsamer Senat) geklärt, dass die Vertragsklausel über die eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsberechtigung des Arbeitnehmers so\nauszulegen sei, dass der Vorbehalt \"ohne weiteres\" auch die insolvenzbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfasse. Es komme deshalb entscheidend darauf an, ob sich \"außerhalb des Wortlautes\" der\nKlausel Umstände fänden, die ein anderes Verständnis des Vorbehalts\ngeböten. Das sei nicht der Fall. Die von der Beklagten dargelegten Int eressen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern begründeten derartige Umstände nicht, sondern seien solche, die sich gerade \"ohne weiteres\" aus\ndem Vorbehalt ergäben.\n\n9 Das im Vorlageverfahren an den Gemeinsamen Senat herbeigeführte Einvernehmen bedeute insofern eine Abkehr von der früheren\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs in dessen Urteilen vom 8. Juni\n2005 (IV ZR 30/04, NJW-RR 2005, 1412) und vom 3. Mai 2006 (IV ZR\n134/05, NJW-RR 2006, 1258).\n\n10 II. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat bei seiner Auslegung des Bezugsrechtsvorbehalts die Interessen der Beteiligten zu Unrecht nicht berücksichtigt.\n\n11 1. Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon\nausgegangen, dass der Erfolg der Klage davon abhängt, ob die Rechte\naus den Versicherungsverträgen der Masse zustehen, weil bezügli ch des\nBezugsrechts noch eine Widerrufsmöglichkeit bestand, oder ob sie zum\nVermögen der Arbeitsnehmer gehören und ihnen ein Aussonderung srecht zusteht. Dabei steht das eingeschränkt unwiderrufliche Bezug srecht einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht gleich, solange die tatbestandlichen V oraussetzungen des vereinbarten Vorbehalts nicht erfüllt sind (Senatsu rteile vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04, VersR 2005, 1134 unter II 2; vom\n3. Mai 2006 - IV ZR 134/05, VersR 2006, 1059 Rn. 10; BAGE 134, 372\nRn. 23).\n\n12 Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt - da die Arbeitsverhältnisse hier beendet sind und Unverfallbarkeit der Anwartschaften\nnoch nicht gegeben war - allein davon ab, ob die Klausel einschränkend\ndahin auszulegen ist, dass sie die Fälle insolvenzbedingter Kündigung\ndes Arbeitsverhältnisses nicht erfasst.\n\n13 2. Bei der Klausel zur Bezugsberechtigung handelt es sich um e inen Bestandteil der AVB der Beklagten. Nach gefestigter Rechtspr echung des Senats sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des e rkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf\ndie Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne vers icherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an. Liegt - wie hier - ein Gruppenversicherungsvertrag und damit\n\neine Versicherung zugunsten Dritter vor, so kommt es daneben auch auf\ndie Verständnismöglichkeiten durchschnittlicher Versicherter und ihre I nteressen an (Senatsurteil vom 8. Mai 2013 - IV ZR 233/11, VersR 2013,\n853 Rn. 40 m.w.N.; st. Rspr.).\n\n14 a) Dabei werden sowohl die Versicherungsnehmerin als auc h die\nVersicherten zunächst vom Wortlaut der Bedingung ausgehen. Insoweit\nschließt der Vorbehalt zum Widerruf der Bezugsberechtigung bei Bee ndigung des Arbeitsverhältnisses vor eingetretener Unverfallbarkeit der\nAnwartschaft die Fälle insolvenzbedingter Beendigung \"ohne weiteres\"\nein, weil der Wortlaut nicht auf den Beendigungsgrund abstellt (vgl. die\nStellungnahme des Senats im Verfahren GmS-OGB 2/07 vom 21. August\n2009, wiedergegeben in BAGE 134, 372 Rn. 44).\n\n15 b) Hierauf darf sich die Auslegung jedoch nicht beschränken. Auch\nin Fällen insolvenzbedingter Beendigung ist zu fragen, ob der erkennb are Sinnzusammenhang der Klausel unter Berücksichtigung der Intere ssen von Versicherungsnehmern und Versicherten eine von einem reinen\nWortlautverständnis abweichende Interpretation gebietet.\n\n16 aa) Insoweit hat der Senat - wie das Berufungsgericht noch zutreffend erkennt - schon in seiner früheren Rechtsprechung entscheidend\ndarauf abgestellt, dass dem Arbeitnehmer bei einer nur am Wortlaut orientierten Auslegung die erworbenen Versicherungsansprüche auch in\nden Fällen entzogen würden, die sich seiner Einflussnahme entziehen\nund auch sonst nicht seiner Sphäre zuzuordnen sind, sowie dass sich\nder Arbeitgeber mit dem Vorbehalt auch der weiteren Betriebstreue des\nArbeitnehmers vergewissern wolle, wofür es aber genüge, dass der Vo rbehalt solche Beendigungsgründe erfasst, die neben der freiwilligen Au f-\n\ngabe des Arbeitsplatzes auch sonst auf die Person und das betriebliche\nVerhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen sind (Urteile vom 8. Juni\n2005 - IV ZR 30/04, VersR 2005, 1134 unter II 3 b; vom 3. Mai 2006 - IV\nZR 134/05, VersR 2005, 1059 Rn. 14 ff.). Bei dieser Interessenlage der\nArbeitnehmer einerseits und des Arbeitgebers andererseits, die dem\nVorbehalt regelmäßig zugrundeliegt, handelt es sich um einen außerhalb\ndes Wortlauts liegenden Umstand.\n\n17 Maßgeblich für die Auslegung des Vorbehalts ist dabei allein die\nInteressenlage, wie sie sich im Zeitpunkt der Begründung des Versich erungsschutzes darstellt, so dass die Interessen von Insolvenzgläubigern\nnach der erst später erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine\nRolle spielen können.\n\n18 bb) Die Berücksichtigung vorgenannter Gesichtspunkte bei der\nAuslegung des Vorbehalts hat das Berufungsgericht indes abgeleh nt,\nweil es zu Unrecht der Auffassung ist, der Senat habe die vorgenannte\nRechtsprechung aufgegeben.\n\n19 Das ist weder im Vorlageverfahren vor dem Gemeinsamen Senat\nnoch danach geschehen. Der Senat hat in seiner Stellungnahme im Verfahren GmS-OGB 2/07 (aaO) im Gegenteil ausdrücklich klargestellt, dass\nAuslegungsgesichtspunkte außerhalb des Wortlauts, die ein anderes\nVerständnis gebieten könnten, von seiner Bejahung der präzisierten Vorlagefrage nicht berührt würden, weil diese Frage ausschließlich aufgrund\ndes in der Frage gegebenen Wortlauts zu beantworten sei und beantwo rtet werde. Damit ist auch in diesem Vorlageverfahren das Primat der\nAuslegung klargestellt worden, und der Senat hat danach weiter daran\nfestgehalten, dass es jeweils der Auslegung im Ein zelfall bedarf, wann\n\ndie tatbestandlichen Voraussetzungen eines solchen Vorbehalts erfüllt\nsind (Senatsurteil vom 2. Dezember 2009 - IV ZR 65/09, VersR 2010,\n517 Rn. 10; Senatsbeschluss vom 6. Juni 2012 - IV ZA 23/11, NZI 2012,\n762 Rn. 3).\n\n20 cc) Dies steht nicht im Gegensatz zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Dieses hat vielmehr ebenfalls ausgeführt, dass Umstände außerhalb der Urkunde bei der Auslegung zu berücksichtigen\nsind und daher eine Auslegung im Einzelfall geboten ist (BAGE 134, 372\nRn. 46 und 48). Zu diesen Umständen zählt die das Verständnis des\ndurchschnittlichen Versicherungsnehmers beeinflussende Interessenlage\nder Vertragsparteien und der Versicherten bei Vertragsschluss. Dagegen\nwird sein Verständnis vom Inhalt einer versicherungsvertraglichen Bezugsrechtserklärung regelmäßig nicht entscheidend von der - ihm in der\nRegel unbekannten - gesetzlichen Bestimmung des § 1b BetrAVG beeinflusst, die dem Arbeitgeber einen Widerruf des Bezugsrechts erst ab Ei ntritt der Unverfallbarkeit verbietet.\n\n21 III. Das Berufungsgericht wird daher, ggf. nach ergänzendem Vortrag der Parteien, erneut zu prüfen haben, ob unter Berücksichtigung\ndieser Interessen eine von einem reinen Wortlautverständnis abwe ichende Interpretation der Bezugsrechtsklausel geboten ist oder ob andere Gesichtspunkte vorliegen, die auch unter Berücksichtigung dieser I nteressen ein Festhalten am Wortlaut gebieten.\n\nMayen Wendt Felsch\n\nLehmann Dr. Brockmöller\n\nVorinstanzen:\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.11.2011 - 22 O 393/11 -\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.03.2012 - 7 U 231/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-01-22/iv-zr-127-12","cited_norms":[{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 1b","ref_norm":"1b","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-01-22/iv-zr-127-12","retrieved":"2026-10-24 07:58:35.920932+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-01-22/iv-zr-127-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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