{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-04_NA_2013-09-11_IV_ZR_114_13_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2013-09-11","aktenzeichen":"IV ZR 114/13","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nIV ZR 114/13 Verkündet am:\n11. September 2013\nHeinekamp\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende\nRichterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter\nDr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die\nmündliche Verhandlung vom 11. September 2013\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des\nLandgerichts Köln vom 13. Februar 2013 wird auf Kosten\nder Klägerin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Parteien streiten - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - um die Höhe des der Klägerin zustehenden Rückkaufswerts\nnach Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages. Die Klägerin u nterhielt bei der Beklagten eine Kapitallebensversicherung mit Versich erungsbeginn zum 1. Juli 2004. Sie leistete im Zeitraum von Juli 2004 bis\nSeptember 2009 Prämienzahlungen in Höhe von 3.647,46 €. Im Jahr\n2009 trat die Klägerin sämtliche Ansprüche an die p. AG ab,\ndie am 9. April 2009 den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F., hilfsweise\ndie Kündigung erklärte. Die Beklagte zahlte an die Klägerin zum Abrechnungsstichtag 1. Oktober 2009 einen Betrag von 1.419,99 €.\n\n2 Mit ihrer Klage hat die Klägerin zunächst die Rückzahlung der von\nihr geleisteten Prämien zuzüglich 7% Anlagezinsen abzüglich des bereits\n\ngezahlten Rückkaufswerts, hilfsweise Zahlung eines Mindestrückkaufswerts begehrt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte Auskunft dahin erteilt, dass am 1. Oktober 2009 die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals 1.546,29 € sowie das vertraglich vereinbarte gezillmerte Deckungskapital 1.921,10 €\nbetragen habe. Ferner hat die Beklagte einen zunächst einbehaltenen\nStornoabzug von 539 € an die Klägerin ausgezahlt. Insoweit haben die\nParteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die Berufung im Übrigen zurückgewiesen.\n\n3 Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung\neines nach § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG berechneten Rückkaufswerts. Sie\nbegehrt die Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit darin der zuletzt in der Berufung geltend gemachte Hilfsantrag auf Zahlung in dem\nUmfang ihres nunmehr geltend gemachten Feststellungsantrags abg ewiesen worden ist. Insoweit begehrt die Klägerin die Feststellung, dass\ndie Beklagte ihr einen Mindestrückkaufswert in Höhe des nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen\nder Prämienkalkulation zum Schluss der am 1. Oktober 2009 laufenden\nVersicherungsperiode berechneten Deckungskapitals der Versicherung\nunter gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre abzüglich der in zweiter I nstanz geleisteten 539 € und des vorab gezahlten Rückkaufswerts von\n1.419,99 € schuldet.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n4 Die Revision ist unbegründet.\n\n5 I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe keinen\nZahlungsanspruch über die geleisteten Beträge hinaus. Dem Versicherungsnehmer stehe, soweit - wie hier - die Allgemeinen Versicherungsbedingungen über die Berechnung des Rückkaufswerts unter Berüc ksichtigung des Zillmerverfahrens unwirksam seien, lediglich ein Anspruch\nauf Zahlung des Mindestrückkaufswerts in Höhe der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals zu, wenn dieser höher sei als der nach den\nVersicherungsbedingungen errechnete Rückkaufswert. Zwar habe der\nBundesgerichtshof dies nur für den Fall entschieden, dass die Regelu ngen über die Verrechnung der Abschlusskosten gegen das Transparen zgebot verstießen. Seien die Klauseln materiell unwirksam, könne inde ssen nichts anderes gelten. Hier habe die Klägerin bereits einen diesen\nMindestrückkaufswert von 1.546,29 € übersteigenden Betrag von insgesamt 1.921 € erhalten. Ein Anspruch auf das gesamte ungezillmerte Deckungskapital als Mindestrückkaufswert bestehe nicht.\n\n6 II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.\n\n7 1. Der von der Klägerin nunmehr verfolgte Feststellungsantrag ist\nzulässig. Es handelt sich nicht um eine unzulässige Klagänderung, so ndern um eine auch im Revisionsverfahren zulässige Antragsänderung.\nDiese kommt für die Fälle in Betracht, in denen die Änderung nur eine\n\nBeschränkung oder Modifikation des früheren Antrags darstellt und sich\nauf einen Sachverhalt stützt, der vom Tatrichter bereits gewürdigt ist\n(BGH, Urteile vom 28. September 1989 - IX ZR 180/88, WM 1989, 1873\nunter 1; vom 23. September 2004 - IX ZR 137/03, NJW-RR 2005, 494\nunter VI).\n\n8 So liegt es hier. Die Klägerin verfolgt anders als in den Vorinstanzen nicht mehr einen Anspruch auf vollständige Rückzahlung der gelei steten Prämien oder auf ungekürzte Auszahlung des ungezillmerten D eckungskapitals, sondern begehrt die Zahlung eines Rückkaufswerts auf\nder Grundlage von § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG n.F. Hiernach ist der Rückkaufswert das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik\nmit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der\nlaufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Vers icherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch\nmindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger\nVerteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt. Die Klägerin kennt zwar die Höhe des ungezillmerten Deckungskapitals; dieses beträgt ausweislich der Auskunft\nder Beklagten 3.092,58 €. Die anzurechnenden Abschluss- und Vertriebskosten sind ihr aber unbekannt. Wenn die Klägerin auf dieser\nGrundlage von ihrem weitergehenden Zahlungsanspruch abrückt und e ine Berechnung des Rückkaufswerts unter Anwendung von § 169 Abs. 3\nSatz 1 VVG n.F. begehrt, so handelt es sich lediglich um eine zulässige\nModifikation des früheren Antrags. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist das Feststellungsinteresse des Klägers gemäß § 256\nZPO gegeben.\n\n9 2. In der Sache ist die Revision allerdings unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Rückkaufswert des von ihr g ekündigten Lebensversicherungsvertrages unter Anwendung der Grund -\nsätze des § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG n.F. berechnet wird.\n\n10 a) Ausgangspunkt für die Beurteilung ist die neuere Rechtsprechung des Senats zur Unwirksamkeit von Klauseln, die vorsehen, dass\ndie Abschlusskosten im Wege des sogenannten Zillmerverfahrens mit\nden ersten Beiträgen des Versicherungsnehmers verrechnet werden (U rteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208). Derartige Klauseln stellen eine unangemessene Benachteiligung des Versicherung snehmers dar und sind daher gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1\nBGB unwirksam (aaO Rn. 15 ff). Der Senat hatte in diesem Urteil und in\nden Folgeurteilen vom 17. Oktober 2012 (IV ZR 202/10, VersR 2013,\n213), vom 14. November 2012 (IV ZR 198/10, juris) und vom 19. Deze mber 2012 (IV ZR 200/10, VersR 2013, 565) nicht zu entscheiden, welche\nRechtsfolgen sich aus der materiellen Unwirksamkeit dieser Klauseln für\ndie Berechnung des Rückkaufswerts bei vorzeitiger Kündigung ergeben.\n\n11 Für die vorangegangene Tarifgeneration der Klauselwerke bis\n2001 hat der Senat ebenfalls eine Unwirksamkeit der Klauseln betreffend\ndie Vereinbarung des Zillmerverfahrens angenommen, allerdings nicht\nwegen materieller Unwirksamkeit, sondern wegen Verstoßes gegen das\nTransparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (Senatsurteile vom\n9. Mai 2001 - IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354, 361 ff.; IV ZR 138/99,\nBGHZ 147, 373, 377 ff.). Er hat sodann mit Urteil vom 12. Oktober 2005\nentschieden, die sich aus der Unwirksamkeit der Regelungen über die\nVerrechnung von Abschlusskosten ergebende Regelungslücke wegen I ntransparenz sei in der Weise zu schließen, dass es grundsätzlich bei der\n\nVerrechnung der geleisteten einmaligen Abschlusskosten nach dem\nZillmerverfahren bleibt. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Be itragszahlung ist jedenfalls die versprochene Leistung geschuldet; der\nvereinbarte Betrag der beitragsfreien Versicherungssumme und des\nRückkaufswerts darf aber einen Mindestbetrag nicht unterschreiten. Di eser Mindestbetrag wird bestimmt durch die Hälfte des mit den Rec hnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten\nDeckungskapitals (IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 318).\n\n12 b) Für die hier zu beurteilende sogenannte zweite Klauselgenerat ion der Jahre 2001 bis 2007 kann die durch die Unwirksamkeit der B edingungen aus materiellen Gründen entstandene Vertragslücke nicht\ndurch unmittelbare Anwendung des § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG geschlossen werden. Im Gesetzgebungsverfahren war zwar zunächst vorges ehen, dass die Regelung auch für Altverträge gelten sollte, die bei Inkraf ttreten des neuen Versicherungsvertragsgesetzes (im Folgenden: VVG)\nbestanden (BT-Drucks. 16/3945 S. 119). Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat der Gesetzgeber dieses Vorhaben allerdings aufgegeben und in\nArt. 4 Abs. 2 EGVVG bestimmt, dass auf Altverträge anstatt des § 169\nVVG, auch soweit auf ihn verwiesen wird, § 176 VVG in der bis zum\n31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden ist. Ausweislich der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses soll es für Altve rträge bei der Anwendung des bis zum 31. Dezember 2007 geltenden\nRechts in seiner Ausprägung durch die Rechtsprechung verbleiben (BT -\nDrucks. 16/5862 S. 100 f.; zur Entstehungsgeschichte Seiffert, r+s 2010,\n177, 180 f.; Jacob, VersR 2011, 325, 326).\n\n13 c) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, § 169 Abs. 3 Satz 1\nVVG n.F. sei gleichwohl über § 306 Abs. 2 BGB anzuwenden. Hiernach\n\nrichtet sich der Inhalt des Vertrages, soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, nach\nden gesetzlichen Vorschriften. Aus diesem Grund ist nach Ansicht der\nKlägerin § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG anzuwenden und nicht auf die Rechtsprechung des Senats zur ergänzenden Vertragsauslegung zurück zugreifen.\n\n14 Diese Auffassung trifft nicht zu. § 306 Abs. 2 BGB schließt nach\nständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine ergänzende Ve rtragsauslegung nicht aus, weil es sich bei den Bestimmungen der\n§§ 157, 133 BGB, in denen die ergänzende Vertragsauslegung ihre\nGrundlage hat, um gesetzliche Vorschriften i.S. des § 306 Abs. 2 BGB\nhandelt. Jedoch muss auch bei einer ergänzenden Vertragsauslegung\ndie Entscheidung des Gesetzgebers beachtet werden, den Vertrag\ngrundsätzlich mit dem sich aus den Normen des dispositiven Gesetze srechts, welche der ergänzenden Vertragsauslegung vorgehen, ergebe nden Inhalt aufrecht zu erhalten. Diese kommt daher nur in Betracht,\nwenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende\nLücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu e inem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in ve rtretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge einseitig\nzugunsten des Kunden verschiebt (BGH, Senatsurteil vom 22. Januar\n1992 - IV ZR 59/91, BGHZ 117, 92, 98 f.; Versäumnisurteil vom 16. Juni\n2009 - XI ZR 145/08, BGHZ 181, 278 Rn. 38; Teilurteil vom 29. April\n2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 32; Urteil vom 4. Juli 2002 - VII ZR\n502/99, BGHZ 151, 229, 234).\n\n15 Die Anwendung des § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG über die allgemeine\nBestimmung des § 306 Abs. 2 BGB scheidet auf dieser Grundlage aus.\n\n§ 169 Abs. 3 Satz 1 VVG galt im Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages 2004 noch nicht. Nach der ausdrücklichen Regelung\ndes Art. 4 Abs. 2 EGVVG und dem unmissverständlichen Willen des Gesetzgebers soll die Vorschrift gerade nicht rückwirkend zur Anwendung\nkommen, sondern es soll bei der Anwendung des bis zum 31. Dezember\n2007 geltenden Rechts \"in seiner Ausprägung durch die Rechtspr echung\" bleiben (BT-Drucks. 16/5862 S. 100 f.). Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers sollte damit für Altverträge auch die Rechtspr echung des Senats gemäß Urteil vom 12. Oktober 2005 maßgeblich bleiben, mit der der Senat die durch die Unwirksamkeit der Klauseln über die\nVerrechnung der Abschlusskosten entstandene Vertragslücke durch eine\nergänzende Vertragsauslegung des Inhalts geschlossen hat, dass der\nVersicherungsnehmer die versprochene Leistung erhält, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe der Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen\nder Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals (IV\nZR 162/03, BGHZ 164, 297, 318). Dieser gesetzgeberische Wille darf\nnicht dadurch umgangen werden, dass über § 306 Abs. 2 BGB die Regelung des § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG doch zur Anwendung kommt.\n\n16 Soweit die Revision darauf verweist, es sei im Rahmen des § 307\nAbs. 2 Nr. 1 BGB anerkannt, dass auf die Grundlagen der gesetzlichen\nRegelung abzustellen sei, die zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung\nbestehen, rechtfertigt dies hier schon deshalb kein anderes Ergebnis,\nweil Art. 4 Abs. 2 EGVVG eine Anwendung des § 169 Abs. 3 VVG auf\nAltverträge gerade ausschließt. Diesen Willen des Gesetzgeber s hat der\nSenat auch bei der Anwendung des § 306 Abs. 2 BGB zu respektieren.\n\n17 d) Im Rahmen der somit vorzunehmenden ergänzenden Vertragsauslegung wird im Schrifttum die Auffassung vertreten, für die beiderse i-\n\ntige Interessenabwägung sei auf die Wertung des § 169 Abs. 3 Satz 1\nVVG zurückzugreifen (so etwa Armbrüster, NJW 2012, 3001, 3002 f.;\nders. VW 2012, 1434; Jacob, VersR 2013, 447 f.; ders. jurisPR-VersR\n9/2012 Anm. 2; ferner Reiff, VersR 2013, 785, 790 f. im Rahmen der Bedingungsanpassung gemäß § 164 VVG). Zur Begründung wird im W esentlichen darauf abgestellt, dass der Senat in seinem Urteil vom\n12. Oktober 2005 selbst verschiedene Möglichkeiten der Berechnung der\nMindestleistung erörtert hat. Dort hat der Senat auch die Verteilung der\nAbschlusskosten auf einen längeren Zeitraum wie bei der \"Riester-Rente\" in seine Überlegungen einbezogen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8\nAltZertG mit einer Verteilung der Abschlusskosten auf fünf Jahre). Er hat\nsich jedoch dem seinerzeitigen Vorschlag der Reformkommission angeschlossen, wonach der Versicherer im Falle der vorzeitigen Beendigung\nder Beitragszahlung grundsätzlich die versprochene Leistung schuldet,\nder vereinbarte Betrag der beitragsfreien Versicherungssumme und des\nRückkaufswerts aber einen Mindestbetrag nicht unterschreiten darf, der\ndurch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkul ation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals bestimmt wird (IV ZR\n162/03, BGHZ 164, 297, 318, 322 f.). Dieser Vorschlag der Reformkommission ist dann allerdings nicht Gesetz geworden, sondern der Gesetzgeber hat sich in § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG ausdrücklich an dem Riester-Modell orientiert. In der Gesetzesbegründung heißt es unter anderem\n(vgl. BT-Drucks. 16/3945 S. 102):\n\n18 \"Die Neuregelung knüpft an das sog. Riester-Modell nach\ndem durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 … geänderten Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz vom\n26. Juni 2001 … an; sie ist verständlicher als der Vorschlag\nder VVG-Kommission, der auf das \"ungezillmerte Deckungskapital\" abstellt. Der Gesetzentwurf hat sich deswegen am geltenden Recht orientiert und nicht - wie der Bundesgerichtshof in dem oben zitierten Urteil vom 12. Oktober\n\n2005 - am Vorschlag der VVG-Kommission, auch wenn beide Vorschläge zu mehr Rechtsklarheit und Rechtssicherheit\nführen. Für den Versicherungsnehmer ergeben sich im Übrigen auf der Grundlage der Regelung des Gesetzentwurf es\nleicht höhere Auszahlungsbeträge als auf der Grundlage\ndes Modells der VVG-Kommission.\"\n\n19 Wenn, so eine im Schrifttum teilweise vertretene Auffassung, sich\nim Zuge der VVG-Reform eine vom Gesetzgeber als noch besser angesehene Lösung durchgesetzt habe, bei der zudem die Erkenntn isse der\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2006 hätten einfließen können (VersR 2006, 489), so erscheine es möglich, die ergänzende\nVertragsauslegung an dieser aktuelleren Regelung zu orientieren. Dies\nhabe auch den Vorteil, dass alle ab 2001 geschlossenen Versicherung sverträge derselben Regelung unterlägen.\n\n20 Diese Auffassung vermag nicht zu überzeugen. Sie führt im Ergebnis über das Mittel der ergänzenden Vertragsauslegung dazu, dass\nentgegen Art. 4 Abs. 2 EGVVG und dem eindeutigen gesetzgeberischen\nWillen § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG doch Rückwirkung zukäme. Dies ist\nnicht allein damit zu rechtfertigen, dass der Vorschlag der Reformkommission, der der Entscheidung des Senats vom 12. Oktober 2005 zugrunde lag, letztlich nicht Gesetz wurde, sondern der Gesetzgeber sich\nan der Regelung über das AltZertG orientiert hat. Diese spätere Entwic klung hat auf die Maßgeblichkeit und Gültigkeit der Interessenabwägung,\nwie sie der Senat seinerzeit vorgenommen hat, keinen Einfluss. Insb esondere kann dieser Umstand nicht dazu führen, dass rückwirkend für\ndie Zeit vor 2008 Wertungen aus einer gesetzgeberischen R egelung\nübernommen werden, die kraft ihres ausdrücklichen Anwendungsbefehls\nerst ab 1. Januar 2008 gelten soll, während es im Übrigen bei der A n-\n\nwendung des bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Rechts in seiner\nAusprägung durch die Rechtsprechung bleiben sollte.\n\n21 e) Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, besteht\nim Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung keine Rechtfertigung\ndafür, bei der Berechnung des Rückkaufswerts Unterschiede zwischen\nsolchen Verträgen zu machen, bei denen die Rechtsprechung die Klauseln über die Abschlusskostenverrechnung wegen Intransparenz für u nwirksam erklärt hat, und solchen, bei denen eine materielle Unwirksa mkeit der Klauseln wegen unangemessener Benachteiligung des Versich erungsnehmers angenommen worden ist. Die für die ergänzende Vertragsauslegung maßgebliche Interessenlage der Parteien ist unabhängig\ndavon, ob die Klauseln wegen Intransparenz, materieller Unwirksamkeit\noder aus anderen Gründen nicht zur Anwendung kommen können (so zu\nRecht OLG Karlsruhe VersR 2013, 440, 443). Gründe für eine differenzierende Lösung bestehen insoweit nicht. Insbesondere ist nicht ersich tlich, warum Versicherungsnehmer der Klauselgeneration 2001 bis 2007\nbei der vorgeschlagenen Anwendung von § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG besser stehen sollen als Versicherungsnehmer der Klauselgeneration 1994\nbis 2001, bei denen der Senat die Hälfte des ungezillmerten Deckung skapitals zugrunde gelegt hat. Vielmehr sind alle bis Ende 2007 geschlossenen Verträge, für die einheitlich noch das bisherige Recht gilt, nach\ndenselben Grundsätzen zu behandeln, und erst für Verträge ab 2008\nkommt es zur Anwendung des neuen VVG. Aus Gründen der Rechtss icherheit ist zu vermeiden, dass die Ersetzung einer intransparenten\nKlausel (Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals) einen anderen I nhalt hat als die Ersetzung einer transparenten, aber materiell unwirks amen Klausel (Orientierung an § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG), nur weil die\nRechtsprechung erst nach Erlass des neuen VVG Gelegenheit hatte, zur\n\nErsetzung von materiell unwirksamen Rückkaufswertklauseln Stellung zu\nnehmen (Römer in Römer/Langheid, VVG 3. Aufl. § 169 Rn. 60).\n\n22 f) Schließlich hat auch das Bundesverfassungsgericht in seinem\nBeschluss vom 15. Februar 2006 dem Gesetzgeber lediglich aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2007 eine mit den grundrechtlichen Vorgaben vereinbare Regelung des Rechts der Lebensversicherung zu treffen.\nIm Übrigen hat es ausdrücklich darauf hingewiesen, für die geltende\nRechtslage habe sich eine Änderung dadurch ergeben, dass der Bu ndesgerichtshof im Wege der richterlichen ergänzenden Vertragsausl egung Grenzen der Verrechnung der Abschlusskosten bei vorzeitiger Ve rtragsauflösung festgelegt habe (VersR 2006, 489 Rn. 74 f.). Es sei nicht\nAufgabe des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, ob auch eine andere\nLösung möglich wäre. Letztlich habe der Gesetzgeber zu entscheiden,\nwelche Lösung er wählen möchte. Die ergänzende Vertragsausle gung\nwiderspreche allerdings verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht (aaO\nRn. 76). Der Gesetzgeber hat sich sodann dafür entschieden, § 169\nAbs. 3 Satz 1 VVG erst auf Versicherungsverträge anzuwenden, die ab\ndem 1. Januar 2008 geschlossen werden. Für die Zeit davor verbleibt es\ndeshalb einheitlich bei der vom Senat entwickelten und vom Bundesve rfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung zur Abrechnung auf der\n\n23 Grundlage der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals als Mindes tbetrag, ohne dass es darauf ankommt, wann die Verträge geschlossen\nwurden und aus welchem Grund die Klausel über die Abschlusskoste nverrechnung unwirksam ist.\n\nMayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski\n\nLehmann Dr. Brockmöller\n\nVorinstanzen:\nAG Köln, Entscheidung vom 31.01.2012 - 124 C 484/11 -\nLG Köln, Entscheidung vom 13.02.2013 - 26 S 8/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-09-11/iv-zr-114-13","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":18},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":6},{"jurabk":"VVGEG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"AltZertG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-09-11/iv-zr-114-13","retrieved":"2026-10-24 07:58:35.422410+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-09-11/iv-zr-114-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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