{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2013-05-28","aktenzeichen":"IV ZR 149/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIV ZR 149/12\nvom\n\n28. Mai 2013\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die\nRichterin Dr. Brockmöller\n\nam 28. Mai 2013\n\nbeschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom\n8. Mai 2013 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig\nverworfen.\n\nGründe:\n\nI. Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als\n1 unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung\n(§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen Gehörsverletzung\ndurch den Senat fehlt.\n\n2 1. Die Anhörungsrüge gegen einen Beschluss über die Nichtzulassung der Revision ist nur dann begründet, wenn dadurch das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) neu und e igenständig durch den Bundesgerichtshof verletzt worden ist (BGH, B eschlüsse vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5;\n13. Dezember 2007 - I ZR 47/06, NJW 2008, 2126 Rn. 2-6; 19. März\n2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 4; BVerfG NJW 2008, 2635,\n2636). Eine Anhörungsrüge muss deshalb Ausführungen dazu enthalten,\n\naus welchen Umständen sich eine solche entscheidungserhebliche Ve rletzung des Rechts auf rechtliches Gehör ergeben soll (vgl. BT-Drucks.\n15/3706, S. 16; BSG NJW 2005, 2798).\n\n3 2. Daran fehlt es hier.\n\n4 a) Die Klägerin möchte allein aus dem Umstand, dass ihre Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, folgern, ihr Beschwerdevorbringen sei vom Senat nicht umfassend zur Kenntnis genommen\nworden. Darin liegt schon deshalb keine den Anforderungen des § 321a\nAbs. 2 Satz 5 ZPO entsprechende Darlegung eines Gehörsverstoßes,\nweil Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nicht dazu verpflichtet, der von der\nPartei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BVerfGE 64, 1, 12; 87, 1,\n33).\n\n5 Zur gebotenen Darlegung der Gehörsverletzung gehört es im Übr igen auch, sich mit einer - wie hier - vorliegenden Erwiderung auf die\nNichtzulassungsbeschwerde auseinanderzusetzen, soweit sich dar aus\nAnhaltspunkte für eine Unbegründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde\nergeben (BGH, Beschluss vom 19. März 2009 aaO Rn. 16). Soll geltend\ngemacht werden, der Senat habe Beschwerdevorbringen nicht in Erwägung gezogen, ist im Einzelnen zu begründen, weshalb seine Entscheidung auch unter Berücksichtigung der Argumente der Gegenseite nur\ndann erklärbar ist, wenn man eine Gehörsverletzung unterstellt. Die pa uschale Behauptung einer Partei, sie selbst habe überzeugend vorgetr agen und ihr Vorbringen mehrfach unter Beweis gestellt, während die Gegenseite keine überzeugenden Argumente vorgebracht habe, reicht dazu\nnicht aus.\n\n6 b) Daraus, dass der beanstandete Beschluss über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde keine nähere Begründung enthält,\nergibt sich nichts anderes. Weder liegt eine eigenständige Gehörsverletzung darin, dass das Revisionsgericht gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO\nvon einer näheren Begründung seiner Entscheidung absieht (BGH, Beschlüsse vom 20. November 2007 aaO Rn. 6; 19. März 2009 aaO Rn. 6)\nnoch enthebt dies den Rügeführer davon, einen behaupteten Gehörsverstoß näher darzulegen. Die Anhörungsrüge kann nicht zur Herbeiführung\nder Begründung einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwe rde eingelegt werden (BGH, Beschluss vom 19. März 2009 aaO; vgl. auch\nBT-Drucks. 15/3706, S. 16).\n\n7 II. Die Anhörungsrüge hätte auch in der Sache keinen Erfolg. Der\nSenat hat das Vorbringen der Klägerin umfassend geprüft und für nicht\ndurchgreifend erachtet. Das gilt auch für die im Schriftsatz vo m 21. März\n2013 genannten Gesichtspunkte.\n\nMayen Wendt Felsch\n\nLehmann Dr. Brockmöller\n\nVorinstanzen:\nLG Köln, Entscheidung vom 28.12.2005 - 23 O 123/02 -\nOLG Köln, Entscheidung vom 25.04.2012 - 5 U 28/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-05-28/iv-zr-149-12","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-05-28/iv-zr-149-12","retrieved":"2026-10-24 07:58:34.997722+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-05-28/iv-zr-149-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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