{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2013-04-03","aktenzeichen":"IV ZR 411/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nIV ZR 411/12 Verkündet am:\n3. April 2013\nSchick\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende\nRichterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter\nDr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO, in dem Schriftsätze bis zum\n20. Februar 2013 eingereicht werden konnten,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des\nLandgerichts Karlsruhe vom 20. Juli 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nStreitwert: 2.961,84 €\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder\n(VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten\nArbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Vers icherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003, im Folgenden: VBLS) hat\ndie Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten\ndie Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Alters -\nversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere\n\n- auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsre ntensystem ersetzt.\n\n2 Die neue Satzung der Beklagten enthält Übergangsregelungen\nzum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenan wartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte\nStartgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten\nübertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht\neingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlag esatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversich erungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen\nkann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten\nwerden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertr agen.\n\n3 Die Klägerin meint, die Übergangsregelung greife unzulässig in\nden rechtlich geschützten Besitzstand ihres verstorbenen Ehemannes\n(im Folgenden: Erblasser) ein. Dieser war am 13. Februar 1941 geboren\nund nahm erst 1994 im Alter von 53 Jahren eine Tätigkeit im öffentlichen\nDienst auf, für die ihm eine Zusatzversorgung der Beklagten zusteht. Bis\nzum 31. Dezember 2001 wurden 93 Monate zurückgelegt, für die die Beklagte Umlagen vom Arbeitgeber erhielt. Die Vordienstzeiten des Erblassers in der gesetzlichen Rentenversicherung belaufen sich auf 470 M onate. Danach kam die Beklagte bei der Errechnung ihrer Startgutschrift\nfür den Erblasser als rentennahem Jahrgang (§ 79 Abs. 2, 4 ff. VBLS) zu\n\ndem Ergebnis, dass ihm mit Rücksicht auf die Höhe der zu erwartenden\ngesetzlichen Rente bei der Beklagten nur eine Anwartschaft auf eine\nMindestversorgungsrente nach § 40 Abs. 4 VBLS a.F. in Höhe von\n58,28 € zustehe. Aufgrund der nach dem 31. Dezember 2001 noch erworbenen weiteren Versorgungspunkte zahlte die Beklagte dem Erblasser seit dem 1. Januar 2005 eine Betriebsrente in Höhe von 82,28 € brutto. Daneben erhielt der Erblasser eine gesetzliche Rente in Höhe von\nbrutto 1.122,89 €.\n\n4 Mit ihren Anträgen wendet sich die Klägerin gegen die Errechnung\nder Startgutschrift auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 2001\ngültigen Satzung der Beklagten, soweit danach fiktive Abzüge für Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt, ein Nettoversorgungssatz\nvon 1,957% (statt 2,294%) zugrunde gelegt und Vordienstzeiten nur zur\nHälfte auf die gesamtversorgungsfähige Zeit angerechnet worden sind.\nDarüber hinaus greift sie die Umstellung vom bisherigen Gesamtversorgungssystem der Beklagten auf das neue Betriebsrentensystem an und\nmacht insbesondere geltend, die Berechnung einer fiktiven Gesamtve rsorgung zum 63. (statt zum 65.) Lebensjahr gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1\nVBLS habe den Erblasser unangemessen benachteiligt; auch müsse die\nDynamisierung nach § 56 VBLS a.F. erhalten bleiben.\n\n5 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision\nverfolgt die Klägerin die in zweiter Instanz gestellten Anträge weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n6 Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\n7 I. 1. Durch die 19. Satzungsänderung vom 10. November 1983\nwurde die Gesamtversorgung zum Abbau der zuvor eingetretenen, sozialpolitisch unerwünschten Überversorgung auf einen Prozentsatz eines\naus dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt errechneten fiktiven Ne ttoarbeitsentgelts begrenzt (vgl. Senatsurteile vom 16. März 1988 - IVa\nZR 154/87, BGHZ 103, 370, 373 ff., 382 ff.; vom 10. Dezember 2003 - IV\nZR 217/02, VersR 2004, 319 unter II 2 b bb). Dieser Prozentsatz beträgt\nnach § 41 Abs. 2 a, b VBLS a.F. 91,75% des fiktiven Nettoarbeitsentgelts. Zu dessen Berechnung sind vom gesamtversorgungsfähigen En tgelt nach § 41 Abs. 2c VBLS a.F. neben Steuern unter anderem auch fiktive Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abzuziehen.\n\n8 2. Nach diesen Vorgaben hat die Beklagte die Startgutschrift des\nErblassers berechnet. Das hat das Landgericht im Hinblick auf die genannte Rechtsprechung des Senats gebilligt. Die Revision macht de mgegenüber geltend, der Erblasser habe einen Anspruch auf Rückanpassung in Richtung auf den vor der 19. Satzungsänderung bestehenden\nRechtszustand. Der Anlass für die seinerzeit eingeführten Beschränku ngen sei entfallen. Die grundlegenden Daten hätten sich völlig geändert.\nInzwischen überschreite die Belastung der Rentner mit Kranken - und\nPflegeversicherungsbeiträgen die Belastung der aktiven Arbeitnehmer.\nMaßgeblich sei nicht die Situation im Jahre 2001, wie sie der Senat in\nseinem Urteil vom 10. Dezember 2003 (aaO) vor Augen gehabt habe,\nsondern der Zeitpunkt des wesentlich späteren Renteneintritts. Dass der\nbisherige Rechtszustand gleichwohl beibehalten werde, sei rechtsmis sbräuchlich und gleichheitswidrig. Darüber hinaus müsse der Rentner\nnicht nur wie der aktive Arbeitnehmer ständig steigende Sozialversiche-\n\nrungsbeiträge tragen; durch den Abzug dieser Beiträge bei Ermittlung\ndes fiktiven Nettoarbeitsentgelts werde er vielmehr doppelt belastet.\n\n9 3. Die Rügen der Revision sind unbegründet.\n\n10 a) Zwar ist die Netto-Gesamtversorgung eingeführt worden, um eine seinerzeit eingetretene Überversorgung der Rentner abzuschmelzen.\nDarauf war der Zweck dieser Regelung indessen nicht beschränkt. En tsprechend dem allgemeinen Grundsatz des Beamtenrechts, wonach Ver -\nsorgungsleistungen des Dienstherrn in einem angemessenen Abstand\nhinter dem aktiven Arbeitseinkommen zurückbleiben sollen, wurde die\nGesamtversorgung vielmehr generell auf ein bestimmtes Maß zurückg enommen. Nach der seither geltenden Regelung schlagen Änderungen\nder Steuer- und Soziallastquoten der Arbeitnehmer ohne weiteres auf die\nRentenbemessung durch. Auf diese Weise wurde der von den Tarifve rtragsparteien als richtig angesehene Abstand der Gesamtversorgung\nzum letzten Nettogehalt des Versicherten und zum durchschnittlichen Arbeitseinkommen der aktiven Beschäftigten festgelegt (Senatsurteil vom\n16. März 1988 - IVa ZR 154/87, BGHZ 103, 370, 373 f., 383 ff.; vom\n10. Dezember 2003 aaO; BAG ZTR 2008, 34, 38; 377, 378).\n\n11 b) Mithin ist der Abzug von fiktiven Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zur Ermittlung des fiktiven Nettoeinkommens nicht etwa\ndeshalb unverhältnismäßig, weil die spätere Versorgungsrente mit dem\nvollen Beitragssatz für Kranken- und Pflegeversicherung belastet wird.\nDarin liegt, wie der Senat bereits im Urteil vom 10. Dezember 2003\n(aaO) für Pflegeversicherungsbeiträge ausgesprochen hat, keineswegs\neine doppelte Belastung des Versicherten. Denn der Abzug von Kranken -\nund Pflegeversicherungsbeiträgen im Rahmen der Ermittlung des fiktiven\n\nNettoeinkommens stellt nur einen Rechenposten dar, der dazu beiträgt,\nden angemessenen Abstand des Renteneinkommens zum Nettoarbeits -\neinkommen zu wahren. Erst die so errechnete Rente kann dann erstmals\nreal mit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen belastet werden.\n\n12 c) Der Zweck des § 41 Abs. 2c VBLS a.F., den angemessenen Abstand des Renteneinkommens vom Einkommen der aktiven Arbeitnehmer\nfestzulegen, wird grundsätzlich nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich\n- wie die Revision ohne Substantiierung geltend macht - Kranken- und\nPflegeversicherungsbeiträge im Laufe der Jahre erhöhen. Ob die Zusat zversorgung auf dem bisherigen Niveau belassen werden kann\noder nicht, unterliegt der gemäß Art. 9 Abs. 3 GG autonomen Entscheidung der Tarifvertragsparteien und der diesen für die maßgebenden tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zukommenden\nEinschätzungsprärogative (Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR\n74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 34 ff.). Die Beklagte weist mit Recht darauf\nhin, dass aus dem Gleichheitssatz kein Anspruch auf eine Rückkehr zum\nfrüheren Bruttoversorgungssystem abgeleitet werden kann.\n\n13 d) Im Übrigen hat die Beklagte das Gesamtversorgungssystem a bgeschafft. Auf die frühere Rechtslage kommt es nur für die Startgutschri ften an, mit der die am 31. Dezember 2001 erworbenen Anwartschaften\nermittelt werden (§ 79 Abs. 2 und 4 VBLS). Nur für Versicherte, die zu\ndiesem Stichtag bereits eine Rente von der Beklagten bezogen (B estandsrentner), gilt das alte Satzungsrecht nach Maßgabe des § 75\nAbs. 2 VBLS über den Stichtag hinaus noch weiter. Selbst für eine so lche Besitzstandsrente hat der Senat die Bestimmungen des § 41 Abs. 2c\nSatz 1 c-e, Sätze 2 und 3 VBLS a.F. für wirksam und die sich daraus für\nden Versicherten ergebenden Nachteile nicht für unangemessen ge-\n\nhalten (Senatsurteil vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 217/02, VersR\n2004, 319 unter II 2 b bb). Veränderungen der Verhältnisse bezüglich der\nSozialabgaben in der Zeit nach dem Stichtag des 31. Dezember 2001\nsind dagegen - anders als die Revision meint - für die hier streitige\nStartgutschrift unerheblich. Der Anpassung der späteren Rente an ve ränderte Verhältnisse dient deren Dynamisierung nach § 39 VBLS.\n\n14 II. Bei ihrer Berechnung der Startgutschrift des Erblassers ist die\nBeklagte ferner gemäß § 41 Abs. 2 Satz 5, Abs. 2b Satz 5 VBLS a.F. von\neinem Nettoversorgungssatz von nur 1,957% ausgegangen, weil der\nKläger bei Eintritt des Versicherungsfalles das 50. Lebensjahr vollendet\nhatte und die nach § 42 Abs. 1 VBLS a.F. gesamtversorgungsfähige Zeit,\nd.h. die Zeit der Umlagemonate, kürzer war als die Zeit von der Volle ndung des 50. Lebensjahres bis zum Eintritt des Versicherungsfalles. Das\nLandgericht hat diese Ungleichbehandlung älterer Arbeitnehmer mit ve rhältnismäßig kurzer Tätigkeit im öffentlichen Dienst für sachlich gerechtfertigt erachtet, weil sonst auf den Dienstherrn eine im Verhältnis zur\nDienstzeit unangemessen hohe Versorgungslast entfiele. Deshalb ko mme auch eine Verletzung europäischen Rechts oder des Allgemeinen\nGleichbehandlungsgesetzes nicht in Betracht.\n\n15 Das entspricht der Rechtsprechung des Senats, der mit Urteil vom\n4. November 2009 entschieden hat, dass § 41 Abs. 2b Satz 5 VBLS a.F.\neinen über 50 Jahre alten Versicherungsnehmer nicht unangemessen\nbenachteiligt und mit höherrangigem Recht vereinbar ist (IV ZR 57/07,\nVersR 2010, 102 Rn. 13, 15 f.).\n\n16 III. Weiter hat die Beklagte zur Errechnung der Startgutschrift die\nVordienstzeiten des Erblassers gemäß § 42 Abs. 2 VBLS a.F. nur zur\nHälfte auf die gesamtversorgungsfähige Zeit angerechnet. Das Landgericht hat dies gebilligt, weil die vom Bundesverfassungsgericht (VersR\n2000, 835) beanstandete Regelung für die Zukunft abgeschafft ist und\nden Versicherten lediglich im Rahmen der zeitlich begrenzten Übe rgangsregelung zum neuen Betriebsrentensystem die Vorteile belassen\nwerden, die ihnen nach dem alten Gesamtversorgungssystem zustanden.\nDas entspricht der Rechtsprechung des Senats, für die auf Senatsurteil\nvom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 54 ff. verwiesen wird.\n\n17 IV. Die Übergangsregelungen für rentennahe Versicherte sind\nauch im Übrigen wirksam. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 25 ff.) entschieden, dass\ndie Satzung der Beklagten auch ohne Zustimmung der Versicherten und\nim Wege einer umfassenden Systemumstellung geändert werden konnte.\nDies hat der Senat mit Urteil vom 24. September 2008 bestätigt und die\nBerechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstellung von den re ntennahen Versicherten erworbenen Rentenanwartschaften sowie deren\nÜbertragung in das neu geschaffene Betriebsrentensystem gebilligt\n(BGH, Urteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 aaO Rn. 23 ff.).\nAuf die Ausführungen in diesen Urteilen wird verwiesen. Insbesondere\nkommt ein Eingriff in eine von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte\nRechtsposition nicht in Betracht. Für den Systemwechsel bestand au sreichender Anlass; die Einschätzung der voraussichtlichen Entwicklung\nwar Sache der Tarifvertragsparteien; deren Beurteilung ist von ihrer Ein-\n\nschätzungsprärogative gedeckt. Deshalb kommt es nicht auf den Vortrag\nder Revision darüber an, wie hoch die stillen Reserven der Beklagten\ntatsächlich sind, ob sie hätten eingesetzt werden können und müssen\nsowie ob die Tarifvertragsparteien bei der Prognose der weiteren finanziellen Entwicklung von unrichtigen oder unvollständigen Zahlen ausg egangen sind. Unerheblich ist erst recht, dass ein Angehöriger der G ewerkschaft, auf den sich die Klägerin als Zeugen beziehen will, der Neuregelung zugrunde liegende Tatsachen in wesentlichen Bereichen für\nunzutreffend hält und meint, dadurch seien die Entscheidungsorgane der\nTarifparteien und der Beklagten bewusst in die Irre geführt worden.\n\n18 Insbesondere hat der Senat bereits im Urteil vom 24. September\n2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 39 ff. die von der Revision erhobenen Bedenken dagegen zurückgewiesen, dass bei der Ermittlung\nder Startgutschrift nach § 79 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2, 4 ff. VBLS als Ausgangswert die fiktive Versorgungsrente zugrunde zu legen ist, die sich\nzum Zeitpunkt der Vollendung des 63. (und nicht des 65.) Lebensjahres\nergeben würde. Die Umstellung der Rentendynamik von der nach altem\n\nSatzungsrecht vorgesehenen Anpassung an die Entwicklung der bea mtenrechtlichen Versorgungsbezüge (§ 56 VBLS a.F.) auf eine jährliche\nAnpassung um 1% nach § 39 VBLS ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden, wie der Senat durch Urteil vom 17. September 2008 (IV ZR\n191/05, VersR 2008, 1524 Rn. 11 ff.) entschieden hat.\n\nMayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski\n\nLehmann Dr. Brockmöller\n\nVorinstanzen:\nAG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.05.2006 - 2 C 404/05 -\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.07.2007 - 6 S 47/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-04-03/iv-zr-411-12","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-04-03/iv-zr-411-12","retrieved":"2026-10-24 07:58:34.784909+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-04-03/iv-zr-411-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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