{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2013-04-02","aktenzeichen":"IV ZA 2/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIV ZA 2/13\nvom\n\n2. April 2013\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter\nDr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller\n\nam 2. April 2013\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Beklagten, ihm für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Baukelmann zu bewilligen wird\nzurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe\nfür das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde liegen nicht vor,\nweil der Beklagte nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht\nhat, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Ver hältnissen\ndie Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten au fbringen kann (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat am 17. Januar 2013, dem letzten Tag\nder Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde, eine auf den\n19. März 2012 datierende Erklärung des Beklagten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Hierzu hat der Prozessbevollmächtigte weiter mitgeteilt, die Erklärung sei für die Vorinstanz\ngefertigt worden und es hätte sich seither \"keine wesentliche Verände-\n\nrung\" ergeben. Außerdem halte sich der Beklagte derzeit auf einer Auslandsreise auf und dem Gericht werde nach der Rückkehr des Beklagten\nin zwei Wochen eine aktualisierte Erklärung über die persönlichen und\nwirtschaftlichen Verhältnisse übersandt werden.\n\n2 Tatsächlich ist eine derartige Erklärung nicht vorgelegt worden.\nZwar ist es grundsätzlich ausreichend, auf einen bereits in der Vor -\ninstanz vorgelegten Vordruck Bezug zu nehmen, wenn Veränderungen\nseitdem nicht eingetreten sind und der Antragsteller zugleich unmissverständlich mitteilt, dass seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhäl tnisse unverändert geblieben sind (BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober\n2004 - V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961 unter II; vom 12. Juni 2001 - XI ZR\n161/01, BGHZ 148, 66, 69). Daran fehlt es bereits deshalb, weil der Beklagte im Berufungsverfahren zu keinem Zeitpunkt eine Erklärung über\nseine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht hat,\nweshalb das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 6. Dezember 2012\nseinen Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen hat. Hinzu kommt,\ndass der Beklagte nicht mitgeteilt hat, was unter dem Begriff \"keine wesentlichen Veränderungen\" zu verstehen ist. Schließlich hat der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorgetragen, der Beklagte verfüge über weiteres Vermögen, unter anderem ein hochwertiges M otorrad sowie einen Traktor mit Kippanhänger, ohne dass diese Gegen -\n\nstände in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auftauchen. Der Beklagte ist diesem Vortrag der Klägerin auch\nnicht entgegengetreten.\n\nMayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski\n\nLehmann Dr. Brockmöller\n\nVorinstanzen:\nLG Ravensburg, Entscheidung vom 26.01.2012 - 6 O 159/09 -\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.12.2012 - 19 U 35/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-04-02/iv-za-2-13","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-04-02/iv-za-2-13","retrieved":"2026-10-24 07:58:34.720909+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-04-02/iv-za-2-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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