{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-04_NA_2013-03-20_IV_ZB_21_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2013-03-20","aktenzeichen":"IV ZB 21/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIV ZB 21/12\nvom\n\n20. März 2013\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende\nRichterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter\nDr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller\n\nam 20. März 2013\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg - 8. Zivilsenat - vom 19. Juni\n2012 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verwo rfen.\n\nGegenstandswert: 51.331 €\n\nGründe:\n\n1 I. Das Landgericht hat die auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung gerichtete Klage mit Urteil vom 20. Juli 2011 abgewiesen. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 27. Juli\n2011 zugestellt worden. Mit einem am Montag, dem 29. August 2011 bei\ndem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger für das\nbeabsichtigte Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe beantragt. Diese\nhat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 31. Januar 2012 bewilligt,\nder dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 8. Februar 2012 zugestellt worden ist. Mit Schriftsatz vom 8. März 2012, der am selben Tag\nbeim Oberlandesgericht eingegangen ist, hat der Prozessbevollmächtigte\n\ndes Klägers Berufung eingelegt und diese begründet. Zugleich hat er beantragt, dem Kläger wegen der Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewä hren. Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 4. April 2012, zugegangen am 11. April 2012, darauf hingewiesen, der Wiedereinsetzungsantrag sei zu spät gestellt und die Berufung zu spät eingelegt und b egründet worden. Mit am 25. April 2012 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Klägervertreter beantragt, dem Kläger wegen Versäumung der Wiedereinsetzungs- und Berufungseinlegungsfrist\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren; die Fristversäu mnisse seien nicht dem Kläger anzulasten, denn sie beruhten auf einem\nausschließlich von einer langjährigen Kanzleiangestellte n zu verantwortenden Fehler.\n\n2 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht den\nWiedereinsetzungsantrag des Klägers wegen Versäumung der Frist zur\nBeantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der\nBerufungseinlegungsfrist, den Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Berufungsfrist und seine Berufung gegen das Urteil des Lan dgerichts vom 20. Juli 2011 als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.\n\n3 Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Wiedereinsetzungsantrag vom 25. April 2012 sei unzulässig, weil er nicht inne rhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1\nZPO eingegangen sei. Nach § 234 Abs. 2 ZPO beginne die Wiederei nsetzungsfrist mit dem Tag, an dem das Hindernis - hier also die Unkenntnis von der Verspätung des Wiedereinsetzungsantrags und der B erufungseinlegung - behoben sei. Behoben sei ein Hindernis auch, sobald\n\ndie Unkenntnis und damit die Verhinderung nicht mehr unverschuldet sei.\nDas sei hier am 1. März 2012 oder jedenfalls bei Fertigung des Schrif tsatzes vom 8. März 2012 der Fall gewesen. Nach dem Vortrag des Kl ägers sei die Handakte seinem Prozessbevollmächtigten - nachdem zuvor\neine Kanzleikraft versehentlich anstelle der korrekten Zweiwochenfrist\neine Monatsfrist notiert hatte - am 1. März 2012 zur Bearbeitung vorgelegt worden. Zu diesem Zeitpunkt, jedenfalls aber bei Fertigung des\nSchriftsatzes vom 8. März 2012, hätte er Anlass gehabt, die Einhaltung\nder Berufungseinlegungsfrist und die Einhaltung der Frist zur Stellung\ndes Wiedereinsetzungsantrags wegen Versäumung der Berufungseinl egungsfrist zu überprüfen und bemerken können und müssen, dass Fris tablauf bereits am 22. Februar 2012 war. Die zweiwöchige Frist für den\nAntrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versä umung der Wiedereinsetzungsfrist hinsichtlich der Einlegung der Berufung\nhabe daher am 15. März, spätestens jedoch am 22. März 2012 geendet.\n\n4 II. Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522\nAbs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Die\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht eine En tscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.\n\n5 1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht der Auffassung, dass\nder Kläger die Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist (§ 234\nAbs. 1 Satz 1 ZPO) und damit auch die Frist für die Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungseinlegungsfrist und\ndie Berufungsfrist versäumt hat.\n\n6 Nach § 233 ZPO kann Wiedereinsetzung auch gegen die Versäumung der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO gewährt werden. Für den Vortrag\nder Wiedereinsetzungsgründe läuft eine eigene Zweiwochenfrist, für die\nder Fristbeginn nach § 234 Abs. 2 ZPO gesondert zu ermitteln ist (BGH,\nBeschluss vom 2. Dezember 1998 - XII ZB 133/98, NJW-RR 1999, 430,\n431). Die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist begann hier mit der Zustellung des Prozesskostenhilfebeschlusses am 8. Februar 2012 und endete mit Ablauf des 22. Februar 2012 (§ 234 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO).\n\n7 Bei Eingang des Schriftsatzes vom 8. März 2012 beim Berufungsgericht war die Frist mithin bereits versäumt. Entgegen der Ansicht der\nRechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht nicht verkannt, dass der\nKläger mit dem Schriftsatz vom 8. März 2012 den Wiedereinsetzungsantrag (auch) wegen der Versäumung der Berufungsfrist gestellt und die\nversäumte Prozesshandlung in Gestalt der Einlegung der Berufung\nnachgeholt hat. Dies genügte jedoch nicht. Denn bei Eingang der Berufung war die Berufungseinlegungsfrist bereits verstrichen und der\nSchriftsatz enthielt keinen eigenen Antrag bezüglich der Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist.\n\n8 2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch angenommen,\ndass der Wiedereinsetzungsantrag vom 25. April 2012 verfristet war, weil\ndie Zweiwochenfrist für den Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist mit Vorlage der Akte an den Kl ägervertreter am 1. März 2012, spätestens bei der Fertigung des Schrif tsatzes vom 8. März 2012, begonnen hatte und zwar auch dann, wenn die\nKanzleikraft des Klägervertreters zuvor eine falsche Wiedervorlagefrist\nnotiert hatte. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers ist die Akte seinem\n\nProzessbevollmächtigten jedenfalls am 1. März 2012 zur Fertigung der\nBerufung vorgelegt worden. Spätestens bei Erstellung des Schriftsatzes\nvom 8. März 2012 hätte er daher die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist erkennen können und müssen, wodurch die zweiwöchige Wi edereinsetzungsfrist in Gang gesetzt wurde.\n\n9 Die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag beginnt mit Ablauf des\nTages, der auf den Wegfall des Hindernisses folgt, durch das die Partei\nvon der Einhaltung der Frist abgehalten worden ist. Maßgeblich ist, wann\ndas Hindernis tatsächlich entfiel oder hätte beseitigt werden müssen.\nDas ist schon dann der Fall, wenn das Fortbestehen des Hindernisse s\nnicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann, was nach ständ iger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes regelmäßig anzunehmen\nist, sobald die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter bei Anwendung\nder gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass die\nRechtsmittelfrist versäumt war (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 1999\n- II ZR 225/98, NJW 2000, 592, 593).\n\n10 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht beanstandungsfrei der Ansicht, dass dies hier spätestens am\n8. März der Fall gewesen sei und die Zweiwochenfrist spätestens am\n22. März 2012 endete. Der mit Schriftsatz vom 25. April 2012 gestellte\nAntrag auf Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist war daher\nunzulässig, weil nach Ablauf der Frist gestellt und nicht hinreichend dargetan war, warum ein entsprechender Antrag nicht bereits spätestens am\n22. März 2012 gestellt worden war. Ein Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, wenn in ihm - wie hier - nicht dargelegt und glaubhaft gemacht\nwird, dass die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1\n\nZPO gewahrt ist (BGH, Beschluss vom 19. April 2011 - XI ZB 4/10,\nNJW-RR 2011, 1284 Rn. 7 m.w.N.).\n\n11 3. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war vorliegend\nauch nicht ausnahmsweise eine zusätzliche Begründung des Wiedereinsetzungsantrags außerhalb der Frist der §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2\nSatz 2 Halbsatz 1 ZPO zulässig.\n\n12 Nach §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO müssen alle Tatsachen, die\nfür die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von B edeutung sein können, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vorgetr agen werden. Nur erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben,\nderen Aufklärung nach § 136 ZPO geboten gewesen wäre, dürfen noch\nnach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden (BG H, Beschluss\nvom 5. Oktober 1999 - VI ZB 22/99, NJW 2000, 365, 366 und Beschluss\nvom 19. April 2011 - XI ZB 4/10 aaO Rn. 7, jeweils m.w.N.). Um einen\nderartigen Fall handelte es sich schon deshalb nicht, weil in dem Schriftsatz vom 8. März 2012 eindeutig kein Antrag auf Wiedereinsetzung in die\nversäumte Wiedereinsetzungsfrist enthalten ist. Nach dem eigenen Vortrag des Klägervertreters war diesem zudem bekannt, dass nach Zustellung des Beschlusses über die Gewährung von Prozesskostenhilfe am\n8. Februar 2012 eine zweiwöchige Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags galt, und ihm musste auch bekannt sein, dass es eines eigenen Antrags auf Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist b edurfte. Es handelte sich insoweit nicht um einen aufklärungsbedürft igen\nUmstand. Das Berufungsgericht musste das Vorbringen des Klägers im\nSchriftsatz vom 25. April 2012 daher entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch deshalb nicht als ergänzende Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vom 8. März 2012 beachten, weil Vortrag dazu\n\nfehlte, warum der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist nicht innerhalb der Zweiwochenfrist ab dem 8. März 2012 gestellt wurde.\n\nMayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski\n\nLehmann Dr. Brockmöller\n\nVorinstanzen:\nLG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 20.07.2011 - 11 O 5041/09 -\nOLG Nürnberg, Entscheidung vom 19.06.2012 - 8 U 1756/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-03-20/iv-zb-21-12","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-03-20/iv-zb-21-12","retrieved":"2026-10-24 07:58:34.628922+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-03-20/iv-zb-21-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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