{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2012-07-25","aktenzeichen":"IV ZR 233/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIV ZR 233/09\nvom\n\n25. Juli 2012\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende\nRichterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterinnen\nHarsdorf-Gebhardt und Dr. Brockmöller\n\nam 25. Juli 2012\n\nbeschlossen:\n\n1. Der Senatsbeschluss vom 21. März 2012 wird\n\na) im Rubrum um die nachfolgend benannten weiteren\nStreithelferinnen der Beklagten ergänzt:\n\n6. A. N.V., vertreten durch den Vorstand,\n\n7. A. B. N.V., vertreten durch den Vorstand,\n\n8. C. E. S.A., vertreten durch den Hauptbevollmächtigten für Deutschland,\n\n9. G. A. I.A.R.D. S.A., vertreten durch\nden Vorstand,\n\n10. N. N.V., vertreten durch den Vorstand,\n\n11. Z. V. AG, vertreten durch den Vorstand,\n\n- Prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte … -\nzu 6. bis 11.:\n\nb) im Kostenausspruch dahin ergänzt, dass dieser auch zugunsten der vorgenannten Streithelferinnen zu 6 bis 11\ngilt.\n\n2. Die Anhörungsrüge der Klägerinnen gegen den Senatsbeschluss vom 21. März 2012 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge einschließlich der durch sie verursachten Kosten der Streithelferinnen der Beklagten tragen\n\ndie Klägerin zu 1 zu 97%, die Klägerin zu 2 zu 0,8%,\ndie Klägerin zu 3 zu 0,4%, die Klägerin zu 4 zu 0,3%,\ndie Klägerin zu 5 zu 0,3%, die Klägerin zu 6 zu 0,1%,\ndie Klägerin zu 7 zu 0,1%, die Klägerin zu 8 zu 0,1%\nund die verbleibenden 0,9%\ndie Klägerinnen zu 9 bis 41 zu gleichen Teilen.\n\nGründe:\n\n1 I. Der Senat hat durch Beschluss vom 21. März 2012 die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der\ndurch die Nichtzulassungsbeschwerde verursachten Kosten der - seinerzeit fünf - Streithelfer der Beklagten sind den Klägerinnen nach im Beschluss näher aufgeschlüsselten Anteilen auferlegt worden. Der Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen am 10. April\n\n2012 und dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten sowie der neu\nhinzugetretenen Streithelferinnen zu 6 bis 11 am 5. April 2012 zugestellt\nworden.\n\n2 1. Noch vor der Zustellung haben die Streithelferinnen zu 6 bis 11\ndurch Schriftsätze vom 30. März 2012 den Beitritt zum Rechtsstreit als\nNebenintervenientinnen auf Seiten der Beklagten erklärt und weiteren\nVersicherern den Streit verkündet. Zur Begründung haben sie angegeben, dass es sich bei ihnen und den Streitverkündeten um Mitversicherer\nder Beklagten handele, so dass im Falle des Unterliegens der Beklagten\nInnenausgleichsansprüche bestünden; die Streitverkündung solle deren\ndrohende Verjährung verhindern. Diejenigen Mitversicherer, denen nunmehr der Streit verkündet werde, hätten einen diesbezüglichen Verzic ht\nauf die Verjährungseinrede nicht verlängert.\n\n3 2. Mit Schriftsatz vom 5. April 2012 hat der Prozessbevollmächtigte\nder Streithelferinnen zu 6 bis 11, der zugleich die Beklagte vertritt, unter\nHinweis darauf, dass der Beschluss vom 21. März 2012 den Be itritt der\nStreithelferinnen zu 6 bis 11 noch nicht habe berücksichtigen können,\ndie entsprechende Ergänzung des Rubrums begehrt. Er hat weiterhin\nbeantragt, die Kostenentscheidung im Beschluss vom 21. März 2012 dahingehend klarzustellen, dass die Klägerinnen auch die den neu beigetretenen Nebenintervenientinnen im Beschwerdeverfahren entstandenen\nKosten zu tragen haben. Die Klägerinnen haben beantragt, diese Anträge zurückzuweisen.\n\n4 3. Die Klägerinnen haben mit am 24. April 2012 beim Bundesgerichtshof eingegangenem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten eine\n\nAnhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 21. März 2012 erh oben.\n\n5 II. Das als Antrag auf Beschlussergänzung analog § 321 ZPO au szulegende Begehren der Streithelferinnen zu 6 bis 11 ist zulässig und\nbegründet.\n\n6 1. Für die Auslegung von Prozesserklärungen ist nicht allein der en\nWortlaut maßgebend. Entscheidend ist vielmehr der erklärte Wille, der in\nerster Linie unter Heranziehung der Begründung zu ermitteln ist. Im\nZweifel gilt, was dem recht verstandenen Interesse des Erklärenden entspricht (vgl. zur Auslegung einer Klageschrift: BGH, Urteil vom 26. Mai\n2009 - VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269 Rn. 13 m.w.N.).\n\n7 Wenngleich der Wortlaut der hier gestellten Anträge sowohl eine\nBerichtigung des Senatsbeschlusses vom 21. März 2012 nach § 319\nZPO als auch eine Ergänzung dieses Beschlusses analog § 321 ZPO\nmeinen kann, ergibt die Antragsbegründung, dass Umstände Berücksichtigung finden sollen, die erst nach der Beschlussfassung durch den Senat eingetreten sind. Dem kann allein mittels einer Beschlussergänzung\nanalog § 321 ZPO Rechnung getragen werden, denn Auslassungen oder\nUnvollständigkeiten einer Entscheidung können nur dann nach § 319\nZPO berichtigt werden, wenn sie auf einem erkennbaren Versehen des\nGerichts beruhen. Ist die Aufnahme eines Nebenintervenienten in das\nRubrum und eine Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention\ndeshalb unterblieben, weil der Beitritt des Nebenintervenienten erst nach\nBeschlussfassung erfolgt ist, liegt ein solches Versehen nicht vor und\n\nverbleibt nur die Möglichkeit der Entscheidungsergänzung nach § 321\nZPO (vgl. dazu BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 - IX ZR 422/99, NJW-RR 2005, 295; OLG München NJW-RR 2003, 1440; OLG Hamm NJW-RR\n2000, 1524), der auf Beschlüsse entsprechende Anwendung findet\n(BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2008 - V ZB 109/08, NJW-RR 2009,\n209 unter II 2; vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 182/03, NJW 2004, 2529 unter\nIII 3; Zöller/Vollkommer, ZPO 29. Aufl. § 321 Rn. 1 m.w.N.).\n\n8 Dass der Prozessbevollmächtigte, der sowohl die Beklagte als\nauch die Streithelferinnen zu 6 bis 11 vertritt, das Begehren, das Rubrum\nzu ergänzen, in eine Bitte gekleidet hat, steht dem Verständnis als A ntrag nicht entgegen. Diesem Antrag, der vorwiegend dem Kosteninteresse der neuen Nebenintervenientinnen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 7. November 1974 - VII ZR 30/72, NJW 1975, 218 unter B II 2 b) und ihrem Interesse an einer - im Falle des Unterliegens der Beklagten angestrebten - Interventionswirkung dient, kann auch ohne Weiteres entnommen\nwerden, dass der Prozessbevollmächtigte insoweit für die hinzugetretenen Streithelferinnen gehandelt hat.\n\n9 Die Frist des § 321 Abs. 2 ZPO ist gewahrt.\n\n10 2. Der Antrag hat sowohl in Bezug auf die Rubrumsergänzung als\nauch hinsichtlich der Kostenentscheidung in der Sache Erfolg.\n\n11 a) Bedenken gegen die Aufnahme der Antragstellerinnen als zusätzliche Streithelferinnen der Beklagten in das Beschlussrubrum best ehen nicht. Die Antragstellerinnen sind dem Rechtsstreit in zulässiger\nWeise beigetreten.\n\n12 aa) Bei der Nebenintervention beschränkt sich die von Amts wegen\nvorzunehmende Prüfung ihrer Zulässigkeit auf die persönlichen Prozesshandlungsvoraussetzungen, also darauf, ob Partei-, Prozess- und Postulationsfähigkeit des Nebenintervenienten gegeben sind.\n\n13 Weitere Voraussetzungen der Nebenintervention werden nur auf\nAntrag einer Hauptpartei und nur im Verfahren nach § 71 ZPO geprüft\n(BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - VIII ZB 82/05, BGHZ 165, 358,\n362). Zu diesen besonderen Voraussetzungen gehört neben der Anhängigkeit des Rechtsstreits (Zöller/Vollkommer, ZPO 29. Aufl. § 66 Rn. 15)\ndie Frage des rechtlichen Interesses des Nebenintervenienten am O bsiegen einer Hauptpartei (§ 66 ZPO) und die unmittelbar damit zusa mmenhängende Frage, ob die Nebenintervention rechtsmissbräuchlich ist\n(BGH aaO).\n\n14 bb) Zu Recht ziehen die Klägerinnen nicht in Zweifel, dass die Nebenintervention hier gemäß § 66 Abs. 2 ZPO noch erfolgen konnte. Denn\nim Zeitpunkt der Beitrittserklärung war der Rechtsstreit noch nicht\nrechtskräftig entschieden, weil die Bekanntgabe des am 21. März 2012\ngefassten Senatsbeschlusses an die Parteien noch ausstand.\n\n15 Ein Zwischenverfahren nach § 71 ZPO über die Zulässigkeit der\nNebenintervention haben die Klägerinnen auch im Übrigen nicht beantragt. Den Vorwurf, unbillig belastet zu werden, erheben sie lediglich mit\nBlick auf die begehrte Kostenentscheidung.\n\n16 cc) Ist nach allem von einer zulässigen Nebenintervention auszugehen, ist kein Hindernis ersichtlich, die Antragstellerinnen analog § 321\nAbs. 1 ZPO ins Beschlussrubrum aufzunehmen.\n\n17 b) Gemäß § 101 Abs. 1 ZPO sind die durch eine Nebenintervention\nverursachten Kosten dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit\ndiese - wie hier - nach den §§ 91 bis 98 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.\n\n18 Anders als die Klägerinnen meinen, scheidet eine Kostenentscheidung zugunsten der Streithelferinnen zu 6 bis 11 auch nicht wegen des\nZeitpunktes ihres Beitritts aus. Dass die Beitrittserklärung erst nach der\nBeschlussfassung des Senats erfolgte, begründet kein rechtsmis sbräuchliches Verhalten der Streithelferinnen, das einer Kostenentsche idung entgegenstehen könnte. Zwar wird teilweise für einen erst nach\nSchluss der mündlichen Verhandlung erklärten Streitbeitrit t vertreten,\ndieser sei rechtsmissbräuchlich, weil die Hauptpartei zu diesem Zeitpunkt vom Streithelfer nicht mehr unterstützt werden könne, so dass der\nBeitritt allein dem Kosteninteresse des Streithelfers diene (vgl. OLG\nMünchen OLGR München 1994, 142; MünchKomm-ZPO/Belz, § 101\nRn. 15; Musielak/Wolst, ZPO 8. Aufl. § 101 Rn. 5; Zöller/Herget, ZPO\n29. Aufl. § 101 Rn. 2; a.A. Schneider in Prütting/Gehrlein, ZPO 3. Aufl.\n§ 101 Rn. 3). Ob das zutrifft, bedarf hier keiner Entscheidung. Im Streitfall steht der Annahme eines solchen - auch subjektiv vorwerfbaren -\nRechtsmissbrauchs jedenfalls schon entgegen, dass die Nebenintervenientinnen zum Zeitpunkt ihrer Beitrittserklärungen noch keine Kenntnis\n(vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 - III ZB 63/05,\n\nBGHZ 166, 117 Rn. 20, 21) davon hatten, dass der Senat bereits einen\nBeschluss über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gefasst hatte (vgl. dazu OLG Düsseldorf OLGR Düsseldorf 2006, 410).\n\n19 Vorliegend war lediglich eine Kostengrundentscheidung zu treffen.\nInwieweit die durch die nachträgliche Nebenintervention entstandenen\nKosten im Einzelnen notwendig i.S. von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO waren,\nwird im Kostenfestsetzungsverfahren gesondert zu prüfen sein (vgl. dazu\nOLG Koblenz JurBüro 2007, 261 und 320).\n\n20 III. Die gemäß § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge der Klägerinnen ist nicht begründet.\n\n21 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu zi ehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivo rbringens in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu b escheiden (BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2005 - VI ZR 89/04, WuM 2005,\n475; vom 12. Mai 2010 - I ZR 203/08, GRUR-RR 2010, 456; BVerfGE 96,\n205, 216 f.). Das gilt umso mehr für die Zurückweisung einer Nichtzula ssungsbeschwerde durch Beschluss, der gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO\nohnehin nur kurz zu begründen ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - X ZR 127/06, juris Rn. 3 f.). Der Senat hat die Angriffe der\nNichtzulassungsbeschwerde der Klägerinnen in vollem Umfang geprüft,\ndie Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und de shalb die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Nach der vom\nBundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige\nVerletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2007 - VI ZR\n38/07, NJW 2008, 923 Rn. 4, 5; vom 12. Mai 2010 aaO; BVerfG NJW\n2008, 2635).\n\n22 Derartige Verstöße liegen nicht vor.\n\nMayen Wendt Felsch\n\nHarsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller\n\nVorinstanzen:\nLG Hannover, Entscheidung vom 31.10.2008 - 13 O 20/07 -\nOLG Celle, Entscheidung vom 19.11.2009 - 8 U 238/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-07-25/iv-zr-233-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321","ref_norm":"321","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-07-25/iv-zr-233-09","retrieved":"2026-10-24 07:58:33.704413+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-07-25/iv-zr-233-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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