{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-04_NA_2012-06-12_IV_ZA_11_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2012-06-12","aktenzeichen":"IV ZA 11/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIV ZA 11/12\n\nvom\n\n12. Juni 2012\n\nin dem Nachlassverfahren\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende\nRichterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,\ndie Richter Dr. Karczewski und Lehmann\n\nam 12. Juni 2012\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Ablehnungsgesuche des Beteiligten zu 1 gegen die\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Mayen sowie einen namentlich nicht benannten Berichterstatter\nwegen der Besorgnis der Befangenheit werden als unzulässig zurückgewiesen.\n\n2. Die Gegenvorstellung des Beteiligten zu 1 gegen den\nSenatsbeschluss vom 23. Mai 2012 wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Der Beteiligte zu 1 hat mit einer am 6. Juni 2012 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Eingabe die am - sein Verfahrenskostenhilfegesuch zurückweisenden - Senatsbeschluss vom 23. Mai 2012 beteiligte\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Mayen und \"den Berichterstatter\" wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und zugleich eine\nGegenvorstellung gegen diesen Beschluss erhoben.\n\n2 1. Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig.\n\n3 a) Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur En tscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen, da dieses offensichtlich\nunzulässig ist.\n\n4 b) Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn seine Begründung\nvöllig ungeeignet ist, eine Befangenheit des abgelehnten Richters aufzuzeigen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2011 - I ZB 41/09, juris Rn. 3\nm.w.N.). Ein in dieser Weise begründetes Ablehnungsgesuch steht rech tlich einer Richterablehnung gleich, die überhaupt keine Begründung aufweist. In diesem Sinne völlig ungeeignet ist eine Begründung, wenn sie\ndie angebliche Befangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den\nkonkreten Umständen des Einzelfalls von vornherein nicht zu belegen\nvermag, mithin für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den\nGegenstand des Verfahrens oder das eigene Verhalten des abgelehnten\nRichters selbst entbehrlich ist (vgl. BGH aaO; BVerfG, Beschluss vom\n24. Februar 2006 - 2 BvR 836/04, NJW 2006, 3129 Rn. 48 f.; vgl. auch\nBeschluss vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/01, 2 BvR 638/01, NJW 2005,\n3410, 3412). Ablehnungsgesuche mit einer von vornherein untauglichen\nBegründung sind ebenso wie Ablehnungsgesuche ohne jede Begründung\noffensichtlich unzulässig. Über sie kann im Zivilverfahren nicht anders\nals im Strafprozess (vgl. dort § 26a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 StPO) unter Mitwirkung des abgelehnten Richters entschieden werden (BGH aaO\nm.w.N.).\n\n5 c) So liegt der Fall hier: Die Begründung des Ablehnungsgesuchs\nist völlig ungeeignet, die angebliche Befangenheit darzulegen, ohne dass\nes einer näheren Prüfung oder eines Eingehens auf die konkreten U mstände des Einzelfalls bedarf. Der Vortrag des Antragstellers erschöpft\n\nsich in der Behauptung, auch Richter des Bundesgerichtshofes treffe die\nPflicht, ein ablehnendes Prozess- oder Verfahrenskostenhilfegesuch zu\nbegründen, die fehlende Begründung verletze das rechtliche Gehör des\nAntragstellers. Damit sind Gründe für eine konkrete Befangenheit der\nabgelehnten Richter nicht vorgetragen. Der Senat hat den Antragsteller\nim Beschluss vom 23. Mai 2012 darauf hingewiesen, dass sein Verfahrenskostenhilfegesuch zurückgewiesen worden ist, weil die beabsichtigte\nRechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Eine weitere Begründung des unanfechtbaren Beschlusses war aus Rechtsgründen nicht g eboten.\n\n6 2. Die Gegenvorstellung, welche sich ebenfalls allein auf die ve rmeintliche Gehörsverletzung stützt, gibt keine Veranlassung, den vorg enannten Beschluss zu ändern.\n\nMayen Felsch Harsdorf-Gebhardt\n\nDr. Karczewski Lehmann\n\nVorinstanzen:\nAG Aachen, Entscheidung vom 15.11.2011 - 74a VI 431/81 -\nOLG Köln, Entscheidung vom 20.01.2012 - 2 Wx 11/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-06-12/iv-za-11-12","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-06-12/iv-za-11-12","retrieved":"2026-10-24 07:58:33.575986+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-06-12/iv-za-11-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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