{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-04_NA_2012-03-21_IV_ZR_264_10_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2012-03-21","aktenzeichen":"IV ZR 264/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIV ZR 264/10\nvom\n\n21. März 2012\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Wendt,\nFelsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann und die\nRichterin Dr. Brockmöller\n\nam 21. März 2012\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in\ndem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Ce lle vom 28. Oktober 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nStreitwert: 707.782,93 €.\n\nGründe:\n\n1 I. Die Klägerin fordert von der Beklagten als führendem Versicherer anteilige Versicherungsleistungen und Schadensersatz aus einer von\nder HEROS-Gruppe mit mehreren Versicherungsunternehmen abgeschlossenen \"Valorenversicherung\", deren Bedingungen auszugsweise\nim Senatsurteil vom 25. Mai 2011 (IV ZR 117/09 - Geldtransporte I\nHEROS I, VersR 2011, 918 Rn. 1) und im Senatsbeschluss vom 21. September 2011 (IV ZR 38/09 - Geldtransporte II HEROS II, juris Rn. 1) wiedergegeben sind, und aus einer ihr erteilten Versicherungsbestätigung.\nSie ist Versicherte dieses Vertrages. Sie unterhält ein bundesweites Filialnetz zum Verkauf von Einrichtungsgegenständen und hatte Unternehmen der HEROS-Gruppe, insbesondere die HEROS-Transport GmbH,\ndamit beauftragt, Bargeld von ihren Filialen abzuholen und nach Auszäh-\n\nlung zu Bundesbankfilialen zu transportieren, ferner ihre Filialen mit\nMünzgeld zu versorgen. Nach ihrer Behauptung hat sie infolge vertragswidrigen Verhaltens der HEROS-Gruppe sowohl im Rahmen der Bargeldentsorgung als auch der Bargeldversorgung in der Zeit vom 16. bis\n18. Februar 2006 Schäden in einer Gesamthöhe von ursprünglich mehr\nals 1,8 Mio. € erlitten, deren anteilige Erstattung sie - nach zwischenzeitlich eingegangenen Zahlungen des HEROS-Insolvenzverwalters und anderweitigen Verrechnungen - entsprechend der Beteiligungsquote der\nBeklagten von 62,5% in Höhe von noch 707.782,93 € von der Beklagten\nverlangt.\n\n2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht\ndie Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die\nNichtzulassungsbeschwerde, mit der die Klägerin ihr Klagebegehren weiterverfolgt.\n\n3 II. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen\nRechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2\nSatz 1 ZPO). Eine Zulassung der Revision war schon im Zeitpunkt der\nEinlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geboten, so dass es auf\ndie Erfolgsaussichten der beabsichtigten Revision im Übrigen nicht a nkommt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR\n386/02, VersR 2005, 809 unter 2 m.w.N.).\n\n4 1. Das Berufungsgericht, das schon einen Versicherungsfall für\nnicht erwiesen angesehen hat, hält die Klage unabhängig davon auch\ndeshalb für unbegründet, weil es angenommen hat, die Beklagte habe\n\nden unter der Police Nr. 7509 geführten Versicherungsvertrag mit ihrem\nan den Insolvenzverwalter der HEROS-Gruppe gerichteten Schreiben\nvom 8. Januar 2007 wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten.\nBei diesem mit Wirkung zum 1. Dezember 2001 geschlossenen Vertrag\nhabe es sich ungeachtet des bereits zuvor unter der Police Nr. 7265 bestehenden langjährigen Versicherungsverhältnisses um einen Neua bschluss gehandelt, bei dem die Verantwortlichen der HEROS -Gruppe der\nBeklagten das von der HEROS-Gruppe seit langem praktizierte Schneeballsystem des fortlaufenden vertragswidrigen Zugriffs auf Kundengelder\nund die dadurch verursachten Liquiditätslücken (vgl. dazu Senatsurteil\nvom 25. Mai 2011 aaO Rn. 5) arglistig verschwiegen hätten.\n\n5 Insoweit deckt die Beschwerdeführerin keine Rechtsfehler auf, die\ndie Zulassung der Revision erfordern.\n\n6 a) Keiner grundsätzlichen Klärung bedarf, inwieweit die Arglista nfechtung in Ziffer 13.4 der Versicherungsbedingungen wirksam ausgeschlossen werden konnte. Der Bundesgerichtshof hat einen vergleichb aren vertraglichen Anfechtungsausschluss bereits mit Urteil vom 17. Januar 2007 (VIII ZR 37/06, VersR 2007, 1084 Rn. 17 ff.) für unwirksam\nerachtet. Dem hat sich der erkennende Senat angeschlossen. Ergänzend\nwird dazu auf den Senatsbeschluss vom 21. September 2011 (aaO\nRn. 27-33) verwiesen. Da ein Ausschluss der Arglistanfechtung nicht\nwirksam vereinbart werden konnte, kommt es auf die von der Beschwe rde umfangreich erörterte Frage, ob das Berufungsgericht die genannte\nKlausel unzutreffend ausgelegt, dabei Vortrag der Klägerin übergangen\nund abweichend von Urteilen der Oberlandesgerichte Hamm (vom\n18. Dezember 2009 - 20 U 137/08, juris Rn. 100 ff.; vgl. dazu Senatsurteil vom 9. November 2011 - IV ZR 16/10, juris, Rn. 45, 46) und Düssel-\n\ndorf (vom 5. November 2008 - 18 U 188/07, juris Rn. 139 ff.; vgl. dazu\nSenatsurteil vom 9. November 2011 - IV ZR 251/08, juris Rn. 60 ff.) entschieden hat, nicht an.\n\n7 Mit der Versicherungsbestätigung, welche die Klägerin erhalten\nhat, hat die Beklagte ihr gegenüber nicht wirksam auf die Geltendmachung der Arglistanfechtung verzichtet. Ein solcher Verzicht setzt\n- ähnlich wie die Bestätigung anfechtbarer Rechtsgeschäfte gemäß\n§ 144 BGB - in der Regel die Kenntnis vom Anfechtungsgrund voraus\n(vgl. Palandt/Edenhofer, BGB 71. Aufl. § 144 Rn. 2). Diese Kenntnis hat\ndas Berufungsgericht nicht feststellen können. Ein ausnahmsweise mö glicher konkludenter Verzicht ist der Versicherungsbestätigung nicht zu\nentnehmen. Ein Motiv der Beklagten für einen solchen Verzicht ist ohn ehin nicht ersichtlich.\n\n8 b) Zu Recht hat das Berufungsgericht weiter angenommen, es sei\nfür die Wirksamkeit der Anfechtung ohne Bedeutung, ob die Klägerin den\nAnfechtungsgrund kannte. § 123 Abs. 2 BGB ist hier nicht anzuwenden.\nSowohl § 123 Abs. 2 Satz 1 als auch Abs. 2 Satz 2 BGB setzen voraus,\ndass die Täuschung von einem Dritten ausgeht, und können daher nicht\neingreifen, wenn allein eine Täuschung durch den Erklärungsgegner\n- hier die HEROS-Gruppe als Versicherungsnehmerin - in Rede steht\n(vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2011 aaO Rn. 34; BGH, Urteil\nvom 8. Dezember 1959 - VIII ZR 134/58, BGHZ 31, 321, 327 f.).\n\n9 § 334 BGB steht der Geltendmachung der Anfechtungsfolgen gegenüber der Klägerin ebenfalls nicht entgegen. Als Versicherte des zw ischen der HEROS-Gruppe und den beteiligten Versicherern geschlossenen Vertrages kann sie Rechte nur so erwerben, wie die Versicherung s-\n\nnehmerin sie gestaltet hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 1967 - II ZR\n37/64, VersR 1967, 343 unter IV; BK/Hübsch, VVG § 75 Rn. 4). Der Klägerin stehen nach § 334 BGB mithin alle Einwendungen entgegen, die\ndem Versicherer aus dem Vertrag oder auch dessen Nichtigkeit erwac hsen. Dazu zählt die Anfechtung (vgl. nur BK/Hübsch, VVG § 74 Rn. 27).\nDiese konnte die Beklagte deshalb auch mit Wirkung für die Versicherte\ngegenüber der Versicherungsnehmerin erklären.\n\n10 c) Durch die Senatsrechtsprechung ist weiter geklärt, dass den\nVersicherer keine Nachfrageobliegenheit trifft, wenn ihn der Versich erungsnehmer bei Anbahnung des Versicherungsvertrages arglistig\ntäuscht (Senatsbeschlüsse vom 15. März 2006 - IV ZA 26/05, VersR\n2007, 96; vom 4. Juli 2007 - IV ZR 170/04, VersR 2007, 1256 unter 2\nm.w.N.). Seine früher anderslautende Rechtsprechung (BGHZ 117, 385,\n387) hat der Senat aufgegeben.\n\n11 Ist der Versicherer bei Vertragsschluss infolge des arglistigen Verhaltens des Versicherungsnehmers nicht gehalten nachzufragen, so\nkann auch ein erst nachträglich in den Schutzbereich des mittels Arglist\nerschlichenen Versicherungsvertrages eintretender Dritter (Versicherter)\nnicht mehr geltend machen, der Versicherer habe seine Nachfrageobliegenheit verletzt. Ob eine Nachfrageobliegenheit besteht und der Versicherer dagegen verstößt, richtet sich allein nach der Sachlage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses.\n\n12 d) Die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die - für die\nAnwendbarkeit des § 123 Abs. 1 BGB entscheidende - Feststellung des\nBerufungsgerichts, es sei mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2001 zum\nNeuabschluss des Versicherungsvertrages (Police Nr. 7509) und nicht\n\nlediglich zu einer Änderung des seinerzeit schon bestehenden Vertrages\n(Police Nr. 7265) gekommen, erfordern ebenfalls nicht die Zulassung der\nRevision. Der Senat hat insbesondere die damit in Zusammenhang st ehenden Rügen der Verletzung von Verfahrensgrundrechten (Art. 103\nAbs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.\nDazu weist er ergänzend auf folgendes hin:\n\n13 aa) Ein neuer Vertrag liegt vor, wenn der aus den gesamten Fal lumständen zu ermittelnde Wille der Vertragsparteien darauf gerichtet\nwar, die vertraglichen Beziehungen auf eine selbständige neue Grundlage zu stellen und nicht lediglich einzelne Regelungen des bestehenden\nVertrages zu modifizieren. Für einen neuen Vertrag spricht die Veränd erung wesentlicher Vertragsinhalte, etwa des versicherten Ris ikos, des\nversicherten Objekts, der Vertragsdauer, der Vertragsparteien und der\nGesamtversicherungssumme (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September\n2011 - IV ZR 38/09 aaO Rn. 21; Senatsurteil vom 19. Oktober 1988 - IVa\nZR 111/87, r+s 1989, 22, 23; OLG Saarbrücken VersR 2007, 1681, 1682;\nOLG Köln VersR 2002, 1225; BK/Riedler, VVG § 38 Rn. 9; Knappmann in\nPrölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 37 Rn. 5; Römer in Römer/Langheid, VVG\n2. Aufl. § 38 Rn. 6).\n\n14 bb) Unter Beachtung dieser Maßstäbe und Heranziehung der den\nEinzelfall prägenden Umstände ist das Berufungsgericht ohne durchgre ifenden Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, die Police Nr. 7509 sei als\nneuer, zum 1. Dezember 2001 in Kraft getretener Vertrag anzusehen.\nEntscheidungserheblichen Vortrag oder relevante Beweisangebote der\nKlägerin hat es - entgegen dem Vorwurf der Beschwerde - nicht übergangen. Vielmehr hat es sich mit den Tatsachen, die als Indizien gegen\neinen Neuabschluss des Versicherungsvertrages vorgetragen und unter\n\nBeweis gestellt worden sind, im Rahmen seiner Abwägung der Fallumstände befasst, ohne jedoch daraus die von der Klägerin gewünschten\nSchlüsse zu ziehen. Die dagegen gerichteten Angriffe erschöpfen sich im\nWesentlichen in dem revisionsrechtlich unbehelflichen Versuch, die B eweiswürdigung des Berufungsgerichts unter abweichender Bewertung\neinzelner Indizien durch eine vermeintlich bessere eigene Würdigung zu\nersetzen. Die Beschwerdeführerin verkennt insbesondere, dass ihr Einwand, zahlreiche vom Berufungsgericht als Indiz für den Neuabschlu ss\nherangezogene Änderungen des Vertragswerkes seien ihrer Art nach\nauch schon bei anderer Gelegenheit im Rahmen des laufenden Vertr ages vorgekommen, eine indizielle Wirkung dieser Umstände für einen\nNeuabschluss im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung n icht entfallen lässt.\n\n15 cc) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht vorgenommenen\nGesamtschau der entscheidungserheblichen Umstände, die sich insb esondere nicht als willkürlich i.S. von Art. 3 Abs. 1 GG erweist, schließt\nder Senat weiter aus, dass einzelne von der Beschwerde herausgegriffene Aspekte das Berufungsgericht zu einer anderen Entscheidung vera nlasst hätten, mögen sie auch - für sich betrachtet - auf eine Verlängerung\nder früheren Police hindeuten.\n\n16 Das gilt zum einen, soweit das Berufungsgericht übersehen hat,\ndass Werttransporte von und zu einer Bank in Dänemark bereits seit\n1996 auf der Grundlage einer Zusatzvereinbarung von der Police\nNr. 7265 umfasst waren, weshalb seine Annahme, die in Ziffer 4.1.11 der\nPolice Nr. 7509 getroffene \"Sondervereinbarung Dänemark\" spreche für\neine Neuregelung, nicht trägt. Es gilt zum anderen, soweit das Ber ufungsgericht - ebenfalls nicht ganz unbedenklich - angenommen hat, die\n\nanlässlich der Währungsumstellung von DM zu Euro abgeschlossenen\nzusätzlichen Versicherungsverträge hätten das mit dieser Währungsu mstellung verbundene Versicherungsrisiko nur unzureichend abgedeckt.\nEs gilt schließlich für die Frage, ob die Erweiterung des Versicherung sschutzes auf Subunternehmer der HEROS-Gruppe bereits zur Zeit der\nGeltung der Police Nr. 7265 vereinbart worden war. Der Senat schließt\naus, dass das Berufungsgericht, hätte es die genannten Punkte anders\nbehandelt, auch insgesamt zu einer anderen Bewertung der Police\nNr. 7509 gelangt wäre.\n\n17 e) Die Erörterungen des Berufungsgerichts zum arglistigen Verhalten des HEROS-Geschäftsführers W. und dazu, dass es nach § 166\nAbs. 2 BGB für die Arglistanfechtung nicht auf eine etwaige Unkenntnis\nder Mitarbeiter der Versicherungsmaklerin vom Schneeballsystem a nkommt, setzen sich mit dem dazu gehaltenen Vortrag der Klägerin auseinander. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt insoweit nicht vor.\n\n18 f) Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht weiter an, die\nHEROS-Gruppe habe der Beklagten bei Abschluss der Police Nr. 7509\nihr bis dahin praktiziertes Schneeballsystem offenbaren müssen (vgl. d azu Senatsbeschluss vom 21. September 2011 - IV ZR 38/09 aaO Rn. 35-\n40).\n\n19 g) Im Ergebnis ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der B eschwerde gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte\nhabe Ende 2001 von dem Schneeballsystem der HEROS-Gruppe nichts\ngewusst und ihre Vertragserklärung sei durch diesen Irrtum verursacht.\nEin Revisionszulassungsgrund ist damit nicht dargetan.\n\n20 aa) Allerdings durfte das Berufungsgericht den Irrtum der Beklagten nicht im Wege des Anscheinsbeweises feststellen, weil der dafür v orausgesetzte typische Geschehensablauf nicht vorliegt, vielmehr die in\nRede stehenden außergewöhnlichen Vorgänge einer Typisierung nicht\nzugänglich sind (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1995 - II ZR 209/94,\nNJW 1996, 1051 unter 2 m.w.N.).\n\n21 Im Ergebnis hat sich dieser Rechtsfehler des Berufungsgerichts\naber nicht ausgewirkt; das Berufungsurteil beruht darauf nicht.\n\n22 (1) Es ist tatrichterliche Aufgabe festzustellen, ob die Beklagte Ende 2001 wusste, dass sie mit dem Abschluss der Police ein Geldtran sportunternehmen versicherte, das schon seit Jahren systematisch auf\nKundengelder zugriff und hierdurch eine ungedeckte Finanzlücke in drei -\nstelliger Millionenhöhe verursacht hatte. Insoweit obliegt der Beklagten,\nwie das Berufungsgericht im Ansatz noch zutreffend angenommen hat,\nder Beweis für ihren behaupteten Irrtum.\n\n23 Verübt der Erklärungsgegner seine Täuschung durch Verschwe igen, besteht der Irrtum des Erklärenden in einem Nichtwissen. Will er\nsich auf die Unkenntnis der verschwiegenen Umstände berufen, muss er\nmithin darlegen und unter Beweis stellen, er habe diese Umstände nicht\ngekannt. Hierfür gelten die Regeln über Darlegung und Beweis von N egativtatsachen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2000 - V ZR 285/99,\nNJW 2001, 64 unter III; Palandt/Ellenberger, BGB 71. Aufl. § 123\nRn. 30). Dabei genügt der Anfechtende seiner Darlegungslast zunächst\nmit der Behauptung, die betreffenden Umstände seien ihm vom Erklärungsgegner verschwiegen worden und auch nicht auf andere Weise zur\nKenntnis gelangt. Sodann ist es Aufgabe des Gegners, Umstände darz u-\n\nlegen, aus denen sich das Wissen des Anfechtenden um die verschwi egenen Tatsachen ergibt. Diese in erster Linie den Erklärungsgegner,\nmithin die Versicherungsnehmerin (HEROS), treffende sekundäre Darl egungslast trifft auch denjenigen Versicherten, der - wie die Klägerin - an\nStelle der Versicherungsnehmerin Rechte aus dem angefochtenen Ve rtrag herleiten will.\n\n24 (2) Das Berufungsgericht hätte, nachdem sich die Beklagte auf e inen durch Verschweigen des Schneeballsystems hervorgerufenen Irrtum\nberufen hatte, prüfen müssen, ob der Klagvortrag insoweit geeignet war,\nsubstantiiert und schlüssig darzulegen, dass die Bekla gte entgegen ihrer\nBehauptung Wesen und Ausmaß des von HEROS im Jahre 2001 unte rhaltenen Schneeballsystems kannte.\n\n25 (3) Das Berufungsgericht hat bei seiner rechtsirrtümlichen Prüfung,\nob der von ihm herangezogene Anscheinsbeweis erschüttert sei, den\nVortrag der Klägerin zu den behaupteten Indizien als wahr unterstellt und\nanschließend unter Abwägung der Gesamtumstände zugrunde gelegt,\ndass selbst dann, wenn sich alle Behauptungen der Klägerin beweisen\nließen, daraus nicht folge, dass die Beklagte Ende 2001 vom Schneeballsystem der HEROS-Gruppe in seiner tatsächlichen Dimension positive Kenntnis gehabt habe. Es hat damit im Ergebnis festgestellt, der Vo rtrag der Klägerin reiche letztlich nicht aus, um die Irrtums behauptung der\nBeklagten ernstlich zu erschüttern. Der Senat schließt aus, dass es\n- hätte es erkannt, dass die Klägerin nicht lediglich einen Anscheinsb eweis erschüttern, sondern eine sekundäre Darlegungslast erfüllen mus ste - zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Eine Verletzung von Ve rfahrensgrundrechten der Klägerin liegt darin nicht. Misst der Tatrichter\ndem Parteivortrag nach Würdigung aller Umstände keine ausreichende\n\nIndizwirkung für das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Tatsache\nbei, ist der Vortrag damit nicht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG\nübergangen, er kann vielmehr analog § 244 Abs. 3 StPO davon absehen,\nBeweis über die dann bedeutungslosen Indiztatsachen zu erheben (vgl.\nBGH, Urteil vom 10. Februar 1993 - XII ZR 241/91, BGHZ 121, 266,\n270 f.).\n\n26 (4) Zwar hat der Senat in der Sache IV ZR 38/09 (Beschluss vom\n21. September 2011 aaO), in der die Klage einer anderen Versicherten\nvom Berufungsgericht ebenfalls mit der Begründung abgewiesen worden\nwar, die Beklagte habe den Versicherungsvertrag mit der HEROS -Gruppe wirksam angefochten, die Revision zugelassen. Alleiniger Zula ssungsgrund war jedoch, dass das Berufungsgericht einen Beweisantritt\nauf Vernehmung zweier Zeugen zur Frage der Kenntnis der Beklagten\nvom Anfechtungsgrund übergangen und damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG\nverstoßen hatte (aaO Rn. 12 ff.). Der Senat hat deshalb das dortige Berufungsurteil nach § 544 Abs. 7 ZPO im Beschlusswege aufgehoben und\ndie Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\n27 Einen solchen zur Zulassung der Revision führenden Verfahr ensfehler des Berufungsgerichts hat die Beschwerdeführerin nicht in der\nnach den §§ 544 Abs. 2 Satz 3, 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2b ZPO gebotenen\nForm darlegen können.\n\n28 (a) Nach § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO sind in der Begründung einer\nNichtzulassungsbeschwerde die Zulassungsgründe darzulegen. Will sich\nder Beschwerdeführer darauf stützen, das Gericht habe bei Erlass der\nangefochtenen Entscheidung mittels eines Verfahrensfehlers das Recht\nauf rechtliches Gehör verletzt, so müssen für die Darlegung die gleichen\n\nAnforderungen gelten, wie sie die ständige höchstrichterliche Rechtspr echung für eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3\nSatz 1 Nr. 2b ZPO aufgestellt hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. Juli 1954\n- IV ZR 67/54, BGHZ 14, 205, 209 f.; BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02, NJW 2003, 831 f. unter II 2 b bb; vom\n11. Februar 2003 - XI ZR 153/02, NJW-RR 2003, 1003 f. unter 1; vom\n2. Dezember 2004 - IX ZR 56/04, juris unter 1 f., jeweils m.w.N.). Demzufolge sind in der Beschwerdebegründung die Tatsachen anzugeben,\naus denen sich der behauptete Verfahrensmangel ergibt. Bei einer Beschwerde, das Gericht habe einen Beweisantritt des Beschwerdeführers\nübergangen, ist es nicht nur geboten, das betreffende Beweisthema und\ndas angebotene Beweismittel genau zu bezeichnen, sondern auch anzugeben, zu welchem Ergebnis die Beweisaufnahme geführt hätte. Eine\nnicht näher bestimmte Bezugnahme auf einen übergangenen Beweisa ntritt reicht dazu nicht aus (vgl. BAG, Urteil vom 12. Juli 2007 - 2 AZR\n666/05, NJW 2008, 540 unter B II 1 c bb (3) (a)). § 551 Abs. 3 Nr. 2b\nZPO dient der Entlastung des Revisionsgerichts, indem letzteres davor\ngeschützt werden soll, den gesamten Akteninhalt selbst daraufhin zu e rforschen, welche Tatsachen, insbesondere auch Behauptun gen und Beweisantritte, den Gegenstand einer Verfahrensrüge bilden sollen (BGHZ\naaO S. 210).\n\n29 (b) Soweit es um die Frage der Kenntnis der Beklagten vom A nfechtungsgrund und die Beweisantritte der Klägerin dazu geht, vermag\ndie Nichtzulassungsbeschwerde den genannten Anforderungen nicht zu\ngenügen.\n\n30 Die Klägerin hat - in der von ihrer Gehörsrüge in Bezug genommenen Berufungsbegründung - umfangreich und unter zahlreichen Beweis-\n\nantritten vorgetragen, zugunsten des Prokuristen der Beklagten, S. ,\nseien von Seiten der HEROS-Gruppe zahlreiche Zuwendungen, etwa Hotelaufenthalte, Reisen und Sachgeschenke, erfolgt, die den Zeugen dazu\nhätten bewegen sollen, über Geldentnahmen und Veruntreuungen bei\nder HEROS-Gruppe hinwegzusehen. Soweit dem Vortrag Zeitangaben zu\nentnehmen sind, beziehen sich diese auf das Jahr 2005. Der Beschwe rdebegründung kann aber nicht entnommen werden, dass die Klägerin\nTatsachen unter Beweis gestellt hätte, die eine Kenntnis des Zeugen\nS. vom langjährigen Schneeballsystem der HEROS-Gruppe und dessen Ausmaß bereits zur Zeit des Vertragsschlusses im Jahre 2001 erg eben. Das Berufungsgericht durfte aus den insoweit behaupteten Umstä nden folgern, sie reichten nicht aus, um eine Kenntnis der Beklagten vom\nAnfechtungsgrund auch schon im Jahre 2001 zu belegen.\n\n31 bb) Keine Bedenken bestehen dagegen, dass das Berufungsgericht die Kausalität des Irrtums der Beklagten für ihre Vertragserklärung\nals im Wege des Anscheinsbeweises erwiesen angesehen hat.\n\n32 (1) Zwar hat der II. Zivilsenat im Urteil vom 20. November 1995\n(II ZR 209/94, NJW 1996, 1051 unter 2) darauf hingewiesen, dass der\nursächliche Zusammenhang zwischen Täuschung und Vertragsabschluss\nmeist nicht mittels Anscheinsbeweises festgestellt werden könne (vgl.\ndazu auch BGH, Urteile vom 10. April 1958 - II ZR 324/56, WM 1958,\n991, 992; vom 20. September 1968 - V ZR 137/65, NJW 1968, 2139).\nDies hat seinen Grund darin, dass diese Beweisführung einen typischen\nGeschehensablauf voraussetzt, während die einem Vertragsschluss z ugrunde liegende Willensentschließung in der Regel von individuellen\nUmständen des Einzelfalles abhängt. Der II. Zivilsenat hat aber nicht in\nAbrede gestellt, dass bei bestimmten Rechtsgeschäften und unter b e-\n\nsonderen Umständen aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung dennoch eine ausreichende Typizität gegeben sein kann.\n\n33 (2) So liegt der Fall hier. Es versteht sich, dass der Versicherer e iner Geldtransportfirma nicht bereit ist, Versicherungsschutz zu gewä hren, der unter anderem auch die Unterschlagung von Kunden geldern\ndurch die Versicherungsnehmerin umfassen soll, wenn er weiß, dass\ndiese Versicherungsnehmerin bereits seit Jahren durch systematischen\nrechtswidrigen Zugriff auf Kundengelder Millionenschäden verursacht\nhat. Die Annahme des Berufungsgerichts, hier sei nach der Lebenserfahrung die Täuschung geeignet gewesen, die Vertragserklärung der B eklagten zu beeinflussen, ist deshalb nicht zu beanstanden und steht mit\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einklang (vgl. dazu\nBGH, Urteile vom 12. November 1957 - VIII ZR 311/56, NJW 1958, 177;\nvom 5. Dezember 1975 - V ZR 34/74, WM 1976, 111; vom 12. Mai 1995\n- V ZR 34/94, NJW 1995, 2361).\n\n34 h) Die Rügen, das Berufungsgericht habe die Indizien für eine\nKenntnis der Beklagten vom Anfechtungsgrund bei der Prüfung des Beginns der Anfechtungsfrist nach § 124 Abs. 1 BGB unzureichend gewürdigt und zu Unrecht eine Bestätigung des anfechtbaren Vertrages nach\n§ 144 Abs. 1 BGB verneint, zeigen keinen Revisionszulassungsgrund,\ninsbesondere keinen Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte auf. Insbesondere ergeben die in das Wissen des Zeugen S. gestellten diversen Zuwendungen nicht zwingend, dass der Zeuge auch von dem bis\nzum Jahre 2001 entwickelten Schneeballsystem, seinem Ausmaß und\ndem Umstand Kenntnis gehabt hätte, dass HEROS-Verantwortliche der\nBeklagten all dies schon Ende 2001 wissentlich verschwiegen hatten.\nFür den Beginn des Fristlaufes nach § 124 Abs. 2 Satz 1 BGB ist nicht\n\nentscheidend, ob es bei der HEROS-Gruppe irgendwann Geldentnahmen\nund Veruntreuungen gegeben hatte, sondern ob die Beklagte wusste,\ndass sie bei Abschluss der Police Nr. 7509 über die Existenz des damals\nschon für Millionenschäden verantwortlichen Schneeballsystems g etäuscht worden war. Es stellt keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG\ndar, dass das Berufungsgericht den erörterten Beweisantritt der Klägerin\nletztlich als nicht entscheidungserheblich - und überdies als auf die Ausforschung der Zeugen W. und S. gerichtet - angesehen hat.\n\n35 i) Im Beschluss vom 21. September 2011 (aaO Rn. 53-59) hat der\nSenat allerdings im Rahmen eines rechtlichen Hinweises die Begründung\nbeanstandet, mit der das Berufungsgericht es - wie auch im vorliegenden\nRechtsstreit - verneint hat, dass die Arglistanfechtung über den A bschluss des Versicherungsvertrages Nr. 7509 hinaus auch die zeitgleiche\neinvernehmliche Aufhebung der Vorgänger-Police Nr. 7265 erfasst und\nim Ergebnis zu deren Wiederaufleben führt. Soweit dem Berufungsg ericht bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 139 BGB ein Rechtsfehler unterlaufen ist, gebietet dies nicht die Zulassung der Revision.\n\n36 An einer grundsätzlichen Bedeutung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1\nNr. 1 ZPO fehlt es schon deshalb, weil die allein auf Umständen des Ei nzelfalles beruhende Entscheidung nur für die beiden zwischen der\nHEROS-Gruppe und der Beklagten abgeschlossenen Versicherungspol icen und die dazu erklärte Arglistanfechtung bedeutsam ist. Zwar ist mittelbar eine Reihe Versicherter dieser beiden Verträge nach ihrer Behau ptung mit erheblichen Schäden betroffen, doch handelt es sich insoweit\nsämtlich um ehemalige Auftraggeber der Versicherungsnehmerin\n(HEROS-Gruppe) und damit um einen abgeschlossenen Kreis von G eschädigten, weshalb sich die vom Berufungsgericht entschiedene\n\nRechtsfrage nicht in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellt\n(vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152,\n182, 191; vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 223). Einen\nverallgemeinerungsfähigen unrichtigen Rechtssatz hat das Berufungsg ericht bei Prüfung der Voraussetzungen des § 139 BGB nicht aufgestellt.\nSeine Entscheidung steht deshalb nicht in Divergenz zum Urteil des\nOberlandesgerichts Saarbrücken vom 16. Mai 2007 (VersR 2007, 1681),\nso dass die Zulassung der Revision auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfolgen muss (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2\nAlt. 2 ZPO). Dass das Berufungsgericht Verfahrensgrundrechte der Kl ägerin bei der Prüfung des § 139 BGB verletzt hätte, ist nicht ersichtlich.\n\n37 2. Soweit das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche der\nKlägerin gegen die Beklagte sowohl aus dem angefochtenen Vertrag als\nauch der Versicherungsbestätigung verneint hat, zeigt die Beschwerde\nkeinen Rechtsfehler auf, der die Zulassung der Revision erfordert. E rgänzend verweist der Senat auf das Senatsurteil vom 25. Mai 2011 (IV\nZR 117/09 aaO Rn. 68).\n\n38 3. Die Rügen der Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der\nSenat auch im Übrigen geprüft, sie greifen nicht durch. Von einer weit eren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.\n\n39 4. Da nach allem die Abweisung der Klage infolge der Arglistanfechtung der Prüfung im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde\nstandhält, kommt es auf Fragen des Versicherungsfalles nicht an.\n\nWendt Felsch Harsdorf -Gebhardt\n\nLehmann Dr. Brockmöller\n\nVorinstanzen:\nLG Hannover, Entscheidung vom 15.07.2009 - 22 O 9/09 -\nOLG Celle, Entscheidung vom 28.10.2010 - 8 U 168/09 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-03-21/iv-zr-264-10","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 334","ref_norm":"334","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-03-21/iv-zr-264-10","retrieved":"2026-10-24 07:58:33.366045+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-03-21/iv-zr-264-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Zivilsenat","date":"2012-03-21","dockets":["IV ZR 264/10"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-04_NA_2012-03-21_IV_ZR_264_10_NA_NA_0","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 21.03.2012 – IV ZR 264/10","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-03-21/iv-zr-264-10","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in\ndem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Ce lle vom 28. Oktober 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nStreitwert: 707.782,93 €.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":4},{"id":"ZPO/544","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"544","label":"§ 544 ZPO","mentions":4},{"id":"BGB/139","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"139","label":"§ 139 BGB","mentions":3},{"id":"ZPO/543","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"543","label":"§ 543 ZPO","mentions":3},{"id":"ZPO/551","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"551","label":"§ 551 ZPO","mentions":3},{"id":"BGB/123","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"123","label":"§ 123 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/124","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"124","label":"§ 124 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/144","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"144","label":"§ 144 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/334","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"334","label":"§ 334 BGB","mentions":2},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":2},{"id":"BGB/166","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"166","label":"§ 166 BGB","mentions":1},{"id":"StPO/244","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"244","label":"§ 244 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:58:33.366045+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}