{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-04_NA_2012-03-21_IV_ZR_229_10_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2012-03-21","aktenzeichen":"IV ZR 229/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIV ZR 229/10\nvom\n\n21. März 2012\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter\nWendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann\nund die Richterin Dr. Brockmöller\n\nam 21. März 2012\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in\ndem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. September 2010 wird auf Kosten der Klägerin,\ndie auch die im Beschwerdeverfahren entstandenen Ko sten der Streithelfer der Beklagten trägt, zurückgewiesen.\n\nStreitwert: bis 4.800.000 €\n\nGründe:\n\n1 I. Die Klägerin fordert aus eigenem Recht und abgetretenen Rechten zahlreicher Schwestergesellschaften von der Beklagten als führendem Versicherer anteilige Versicherungsleistungen und Schadensersatz\naus einer von der HEROS-Gruppe mit mehreren Versicherungsunternehmen abgeschlossenen \"Valorenversicherung\", deren Bedingungen\nauszugsweise im Senatsurteil vom 25. Mai 2011 (IV ZR 117/09 - Geldtransporte I HEROS I, VersR 2011, 918 Rn. 1) und im Senatsbeschluss\nvom 21. September 2011 (IV ZR 38/09 - Geldtransporte II HEROS II, juris Rn. 1) wiedergegeben sind, ferner aus einer ihr erteilten Versiche-\n\nrungsbestätigung. Sie und ihre Schwestergesellschaften sind Versicherte\ndieses Vertrages. Die Klägerin gehört - wie bereits ihre Rechtsvorgängerin - dem D. -Konzern an, innerhalb dessen sie für das Betriebsmanagement unter Einschluss aller damit zusammenhängenden Dienst -\nund Serviceleistungen zuständig ist, zu denen auch die Organisation von\nWerttransporten zählt. Aufgrund zweier noch mit der Rechtsvorgängerin\nder Klägerin in den Jahren 1996 und 2003 geschlossener Verträge über\nGeldtransporte hatte die HEROS-Transport GmbH die Geldtransport- und\n-entsorgungsleistungen für circa 600 Filialen zahlreicher zur D. -\nGruppe gehörender Unternehmen zu erbringen.\n\n2 Nach Behauptung der Klägerin haben sie und ihre Schwestergesellschaften infolge vertragswidrigen Verhaltens der HEROS-Gruppe bei\nder so genannten Bargeldentsorgung in der Zeit vom 15. bis 20. Februar\n2006 Schäden in Höhe von mehr als 8,6 Mio. € erlitten. Auf deren Erstattung hat sie die Beklagte entsprechend deren Beteiligungsquote von\n62,5% zunächst in Höhe von 5.390.210,66 € in Anspruch genommen,\nden Rechtsstreit sodann nach Erhalt mehrerer Zahlungen des HEROS-Insolvenzverwalters in Höhe von insgesamt 673.142,17 € (einseitig) für\nerledigt erklärt und ihre Klagforderung auf nunmehr noch 4.717.068,49 €\nreduziert. Hilfsweise hat sie - gestützt auf den Versicherungsvertrag der\nHEROS-Gruppe mit der Police Nr. 7265, an welchem auf Versichererseite die Beklagte zu 30% beteiligt war - Zahlung von 2.264.192,88 € begehrt. Vor dem Landgericht hatte die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag E rfolg und daneben die Feststellung erstritten, dass der Rechtsstreit in Höhe von 323.108,24 € erledigt sei. Im Übrigen hat das Landgericht die\nKlage abgewiesen. Gegen das landgerichtliche Urteil haben beide Pa rteien Berufungen eingelegt, von denen lediglich die Berufung der Bekla gten Erfolg hatte und zur Abweisung der Klage insgesamt geführt hat. Mit\n\nder Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren\nweiter.\n\n3 II. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch e rfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen\nRechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2\nSatz 1 ZPO). Eine Zulassung der Revision war schon im Zeitpunkt der\nEinlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geboten, so dass es auf\ndie Erfolgsaussichten der beabsichtigten Revision im Übrigen nicht a nkommt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR\n386/02, VersR 2005, 809 unter 2 m.w.N.).\n\n4 1. Das Berufungsgericht, das schon einen Versicherungsfall für\nnicht erwiesen angesehen hat, hält die Klage unabhängig davon auch\ndeshalb für unbegründet, weil es angenommen hat, die Beklagte habe\nden unter der Police Nr. 7509 geführten Versicherungsvertrag mit ihrem\nan den Insolvenzverwalter der HEROS-Gruppe gerichteten Schreiben\nvom 8. Januar 2007 wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten.\nBei diesem mit Wirkung zum 1. Dezember 2001 geschlossenen Vertrag\nhabe es sich ungeachtet des bereits zuvor unter der Police Nr. 7265 bestehenden langjährigen Versicherungsverhältnisses um einen Neua bschluss gehandelt, bei dem die Verantwortlichen der HEROS -Gruppe der\nBeklagten das von der HEROS-Gruppe seit langem praktizierte Schneeballsystem des fortlaufenden vertragswidrigen Zugriffs auf Kundengelder\nund die dadurch verursachten Liquiditätslücken (vgl. dazu Senatsurteil\nvom 25. Mai 2011 aaO Rn. 5) arglistig verschwiegen hätten.\n\n5 Insoweit deckt die Beschwerdeführerin keine Rechtsfehler auf, die\ndie Zulassung der Revision erfordern.\n\n6 a) Keiner grundsätzlichen Klärung bedarf, inwieweit die Arglista nfechtung in Ziffer 13.4 der Versicherungsbedingungen wirksam ausg eschlossen werden konnte. Der Bundesgerichtshof hat einen vergleichbaren vertraglichen Anfechtungsausschluss bereits mit Urteil vom 17. Januar 2007 (VIII ZR 37/06, VersR 2007, 1084 Rn. 17 f.) für unwirksam erachtet. Dem hat sich der erkennende Senat angeschlossen. Ergänzend\nwird dazu auf den Senatsbeschluss vom 21. September 2011 (aaO\nRn. 27-33) verwiesen. Da ein Ausschluss der Arglistanfechtung nicht\nwirksam vereinbart werden konnte, kommt es auf die von der Beschwe rde umfangreich erörterte Frage, ob das Berufungsgericht die genannte\nKlausel unzutreffend ausgelegt, dabei Vortrag der Klägerin übergangen\nund abweichend von Urteilen der Oberlandesgerichte Hamm (vom\n18. Dezember 2009 - 20 U 137/08, juris Rn. 100 ff.; vgl. dazu SenatsUrteil vom 9. November 2011 - IV ZR 16/10, juris Rn. 45, 46) und Düsseldorf (vom 5. November 2008 - 18 U 188/07, juris Rn. 139 ff.; vgl. dazu\nSenatsurteil vom 9. November 2011 - IV ZR 251/08, juris Rn. 60 ff.) entschieden hat, nicht an.\n\n7 Mit ihrer Versicherungsbestätigung hat die Beklagte auch nicht der\nKlägerin gegenüber wirksam auf die Geltendmachung der Arglistanfec htung verzichtet. Ein solcher Verzicht setzt - ähnlich wie die Bestätigung\nanfechtbarer Rechtsgeschäfte gemäß § 144 BGB - in der Regel die\nKenntnis vom Anfechtungsgrund voraus (vgl. Palandt/Edenhof er, BGB\n71. Aufl. § 144 Rn. 2). Diese Kenntnis hat das Berufungsgericht nicht\nfeststellen können. Ein ausnahmsweise möglicher konkludenter Verzicht\n\nist der Versicherungsbestätigung nicht zu entnehmen. Ein Motiv der B eklagten für einen solchen Verzicht ist ohnehin nicht ersichtlich.\n\n8 b) § 334 BGB steht der Geltendmachung der Anfechtungsfolgen\ngegenüber der Klägerin ebenfalls nicht entgegen. Als Versicherte des\nzwischen der HEROS-Gruppe und den beteiligten Versicherern geschlossenen Vertrages kann sie Rechte nur so erwerben, wie die Versicherungsnehmerin sie gestaltet hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar\n1967 - II ZR 37/64, VersR 1967, 343 unter IV; BK/Hübsch, VVG § 75\nRn. 4). Der Klägerin stehen nach § 334 BGB mithin alle Einwendungen\nentgegen, die dem Versicherer aus dem Vertrag oder auch dessen Nichtigkeit erwachsen. Dazu zählt die Anfechtung (vgl. nur BK/Hübsch, VVG\n§ 74 Rn. 27). Sie konnte die Beklagte deshalb auch mit Wirkung für die\nVersicherten gegenüber der Versicherungsnehmerin erklären.\n\n9 c) Die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die - für die\nAnwendbarkeit des § 123 Abs. 1 BGB entscheidende - Feststellung des\nBerufungsgerichts, es sei mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2001 zum\nNeuabschluss des Versicherungsvertrages (Police Nr. 7509) und nicht\nlediglich zu einer Änderung des seinerzeit schon bestehenden Vertrages\n(Police Nr. 7265) gekommen, erfordern ebenfalls nicht die Zulassung der\nRevision. Der Senat hat die damit in Zusammenhang stehenden Rügen\nder Verletzung von Verfahrensgrundrechten (Art. 103 Abs. 1, Art. 3\nAbs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Dazu weist er\nergänzend auf folgendes hin:\n\n10 aa) Ein neuer Vertrag liegt vor, wenn der aus den gesamten Fal lumständen zu ermittelnde Wille der Vertragsparteien darauf ge richtet\nwar, die vertraglichen Beziehungen auf eine selbständige neue Grundl a-\n\nge zu stellen und nicht lediglich einzelne Regelungen des bestehenden\nVertrages zu modifizieren. Der maßgebliche Wille der Vertragsparteien\nmuss dabei seinen Niederschlag in den Vertragsverhandlungen und Vertragserklärungen finden. Für einen neuen Vertrag spricht die Veränd erung wesentlicher Vertragsinhalte, etwa des versicherten Risikos, des\nversicherten Objekts, der Vertragsdauer, der Vertragsparteien und der\nGesamtversicherungssumme (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September\n2011 - IV ZR 38/09 aaO Rn. 21; Senatsurteil vom 19. Oktober 1988 - IVa\nZR 111/87, r+s 1989, 22, 23; OLG Saarbrücken VersR 2007, 1681, 1682;\nOLG Köln VersR 2002, 1225; BK/Riedler, VVG § 38 Rn. 9; Knappmann in\nPrölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 37 Rn. 5; Römer in Römer/Langheid, VVG\n2. Aufl. § 38 Rn. 6).\n\n11 bb) Unter Beachtung dieser Maßstäbe ist das Berufungsgericht\nohne durchgreifenden Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, die Police\nNr. 7509 sei als neuer, zum 1. Dezember 2001 in Kraft getretener Vertrag anzusehen. Entscheidungserheblichen Vortrag oder relevante B eweisangebote der Klägerin hat es - entgegen dem Vorwurf der Beschwerde - nicht übergangen. Vielmehr hat es sich mit den Tatsachen,\ndie als Indizien gegen einen Neuabschluss des Versicherungsvertrages\nvorgetragen und unter Beweis gestellt worden sind, im Rahmen seiner\nAbwägung der Fallumstände befasst, ohne jedoch daraus die von der\nKlägerin gewünschten Schlüsse zu ziehen. Die dagegen gerichteten A ngriffe der Beschwerdeführerin erschöpfen sich im Wesentlichen in dem\nrevisionsrechtlich unbehelflichen Versuch, die Beweiswürdigung des B erufungsgerichts unter abweichender Bewertung einzelner Indizien durch\neine vermeintlich bessere eigene Würdigung zu ersetzen. Zum einen war\ndas Berufungsgericht nicht gehalten, sämtliche in seine Gesamtbetrac htung einbezogenen Gesichtspunkte ungeachtet ihres Gewichts ausdrüc k-\n\nlich in den Urteilsgründen zu erörtern; die Beschwerdeführerin verkennt\naber vor allem, dass der Einwand, zahlreiche vom Berufungsgericht als\nIndiz für den Neuabschluss herangezogene Änderungen des Vertrag swerkes seien ihrer Art nach auch schon bei anderer Gelegenheit im\nRahmen des laufenden Vertrages vorgekommen, eine indizielle Wirkung\ndieser Umstände für einen Neuabschluss im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht entfallen lässt.\n\n12 cc) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht vorgenommenen\nGesamtschau der entscheidungserheblichen Umstände, die sich insb esondere nicht als willkürlich i.S. von Art. 3 Abs. 1 GG erweist, schließt\nder Senat weiter aus, dass einzelne von der Beschwerde herausgegriff ene Aspekte das Berufungsgericht zu einer anderen Entscheidung vera nlasst hätten, mögen sie auch - für sich betrachtet - auf eine Verlängerung\nder früheren Police hindeuten.\n\n13 Das gilt zum einen, soweit das Berufungsgericht übersehen hat,\ndass Werttransporte von und zu einer Bank in Dänemark bereits seit\n1996 auf der Grundlage einer Zusatzvereinbarung von der Police\nNr. 7265 umfasst waren, weshalb seine Annahme, die in Ziffer 4.1.11 der\nPolice Nr. 7509 getroffene \"Sondervereinbarung Dänemark\" spreche für\neine Neuregelung, nicht trägt. Es gilt zum anderen, soweit das Ber ufungsgericht - ebenfalls nicht ganz unbedenklich - angenommen hat, die\nanlässlich der Währungsumstellung von DM zu Euro abgeschlossenen\nzusätzlichen Versicherungsverträge hätten das mit dieser Währungsu mstellung verbundene Versicherungsrisiko nur unzureichend abgedeckt.\nEs gilt schließlich für die Frage, ob die Erweiterung des Versicherung sschutzes auf Subunternehmer der HEROS-Gruppe bereits zur Zeit der\nGeltung der Police Nr. 7265 vereinbart worden war. Der Senat schließt\n\naus, dass das Berufungsgericht, hätte es die genannten Punkte anders\nbehandelt, auch insgesamt zu einer anderen Bewertung der Police\nNr. 7509 gelangt wäre.\n\n14 d) Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, die HEROS -\nGruppe habe der Beklagten bei Abschluss der Police Nr. 7509 ihr bis dahin praktiziertes Schneeballsystem offenbaren müssen (vgl. dazu S enatsbeschluss vom 21. September 2011 - IV ZR 38/09 aaO Rn. 35-40).\n\n15 e) Die Erörterungen des Berufungsgerichts zum arglistigen Verhalten des HEROS-Geschäftsführers W. , seinem Wissen um die Vertragsverhandlungen im Jahre 2001 und dazu, dass es nach § 166 Abs. 2\nBGB für die Arglistanfechtung nicht auf eine etwaige Unkenntnis der Mi tarbeiter der Versicherungsmaklerin vom Schneeballsystem ankommt,\nsetzen sich erkennbar mit dem dazu gehaltenen Vortrag der Klägerin\nauseinander.\n\n16 Das gilt auch, soweit das Berufungsgericht bei Prüfung des Vorsatzes der HEROS-Verantwortlichen annimmt, dem HEROS-Geschäftsführer W. sei im Jahre 2001 bewusst gewesen, dass ein neuer Versicherungsvertrag abgeschlossen werden sollte.\n\n17 f) Im Ergebnis ohne Erfolg bleiben die Angriffe der Beschwerde\ngegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe Ende\n2001 von dem Schneeballsystem der HEROS-Gruppe nichts gewusst\nund ihre Vertragserklärung sei durch diesen Irrtum verursacht. Ein Revisionszulassungsgrund ist damit nicht dargetan.\n\n18 aa) Allerdings durfte das Berufungsgericht den Irrtum der Bekla gten, das heißt ihre Unkenntnis vom Schneeballsystem der HEROS -\nGruppe, nicht im Wege des Anscheinsbeweises feststellen, weil der d afür vorausgesetzte typische Geschehensablauf hier nicht vorliegt, vielmehr die in Rede stehenden außergewöhnlichen Vorgänge einer Typisi erung nicht zugänglich sind (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1995\n- II ZR 209/94, NJW 1996, 1051 unter 2 m.w.N.).\n\n19 bb) Im Ergebnis hat sich dieser Rechtsfehler des Berufungsgerichts aber nicht ausgewirkt; das Berufungsurteil beruht darauf nicht.\n\n20 (1) Es ist tatrichterliche Aufgabe festzustellen, ob die Beklagte Ende 2001 wusste, dass sie mit dem Abschluss der Police ein Geldtran sportunternehmen versicherte, das schon seit Jahren systematisch auf\nKundengelder zugriff und hierdurch eine ungedeckte Finanzlücke in drei -\nstelliger Millionenhöhe verursacht hatte. Insoweit obliegt der Beklagten,\nwie das Berufungsgericht im Ansatz noch zutreffend angenommen hat,\nder Beweis für ihren behaupteten Irrtum.\n\n21 Verübt der Erklärungsgegner seine Täuschung durch Verschwe igen, besteht der Irrtum des Erklärenden in einem Nichtwissen. Will er\nsich auf die Unkenntnis der verschwiegenen Umstände berufen, muss er\nmithin darlegen und unter Beweis stellen, er habe diese Umstände nicht\ngekannt. Hierfür gelten die Regeln über Darlegung und Beweis von N egativtatsachen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2000 - V ZR 285/99,\nNJW 2001, 64 unter III; Palandt/Ellenberger, BGB 71. Aufl. § 123\nRn. 30). Dabei genügt der Anfechtende seiner Darlegungslast zunächst\nmit der Behauptung, die betreffenden Umstände seien ihm vom Erkl ä-\n\nrungsgegner verschwiegen worden und auch nicht auf andere Weise zur\nKenntnis gelangt. Sodann ist es Aufgabe des Gegners, Umstände darzulegen, aus denen sich das Wissen des Anfechtenden um die verschwi egenen Tatsachen ergibt. Diese in erster Linie den Erklärungsgegner,\nmithin die Versicherungsnehmerin (HEROS), treffende sekundäre Darl egungslast trifft auch denjenigen Versicherten, der - wie die Klägerin - an\nStelle der Versicherungsnehmerin Rechte aus dem angefochtenen Ve rtrag herleiten will.\n\n22 (2) Das Berufungsgericht hätte, nachdem sich die Beklagte auf e inen durch Verschweigen des Schneeballsystems hervorgerufenen Irrtum\nberufen hatte, prüfen müssen, ob der Klagvortrag insoweit geeignet war,\nsubstantiiert und schlüssig darzulegen, dass die Beklagte entgegen ihrer\nBehauptung Wesen und Ausmaß des von HEROS im Jahre 2001 unte rhaltenen Schneeballsystems kannte.\n\n23 (3) Das Berufungsgericht hat bei seiner rechtsirrtümlichen Prüfung,\nob der von ihm herangezogene Anscheinsbeweis erschüttert sei, den\nVortrag der Klägerin zu den behaupteten Indizien als wahr unterstellt und\nanschließend unter Abwägung der Gesamtumstände zugrunde gelegt,\ndass selbst dann, wenn sich alle Behauptungen der Klägerin beweisen\nließen, daraus nicht folge, dass die Beklagte Ende 2001 vom Schne eballsystem der HEROS-Gruppe in seiner tatsächlichen Dimension positive Kenntnis gehabt habe. Es hat damit im Ergebnis festgestellt, der Vortrag der Klägerin reiche letztlich nicht aus, um die Irrtumsbehauptung der\nBeklagten ernstlich zu erschüttern. Der Senat schließt aus, dass es\n- hätte es erkannt, dass die Klägerin nicht lediglich einen Anscheinsb eweis erschüttern, sondern eine sekundäre Darlegungslast erfüllen musste - zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Eine Verletzung von Ve r-\n\nfahrensgrundrechten der Klägerin liegt darin nicht. Misst der Tatrichter\ndem Parteivortrag nach Würdigung aller Umstände keine ausreichende\nIndizwirkung für das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Tatsache\nbei, ist der Vortrag damit nicht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG\nübergangen, er kann vielmehr analog § 244 Abs. 3 StPO davon absehen,\nBeweis über die dann bedeutungslosen Indiztatsachen zu erheben (vgl.\nBGH, Urteil vom 10. Februar 1993 - XII ZR 241/91, BGHZ 121, 266,\n270 f.).\n\n24 cc) In der Sache IV ZR 38/09 (Beschluss vom 21. September 2011\naaO), in der die Klage einer anderen Versicherten vom Berufungsgericht\nebenfalls mit der Begründung abgewiesen worden war, die Beklagte habe den Versicherungsvertrag mit der HEROS-Gruppe wirksam angefochten, hat der Senat die Revision zugelassen. Alleiniger Zulassungsgrund\nwar jedoch, dass das Berufungsgericht einen Beweisantritt auf Verne hmung der Zeugen W. und S. zur Frage der Kenntnis der Beklagten\nvom Anfechtungsgrund übergangen und damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG\nverstoßen hatte (aaO Rn. 12 ff.). Das dortige Berufungsurteil war deshalb nach § 544 Abs. 7 ZPO im Beschlusswege aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurück zu verweisen.\n\n25 Eine solche Verfahrensrüge erhebt die Beschwerdeführerin nicht\n(vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - IV ZR 41/11, juris Rn. 10-17).\n\n26 (1) Soweit sie stattdessen beanstandet, das Berufungsgericht habe\nihr Recht auf rechtliches Gehör durch die Weigerung verletzt, zwei Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Hannover (4212 Js 27241/07 und\n4212 Js 16308/10) beizuziehen, fehlt es bereits an einer in zulässiger\n\nForm (§§ 544 Abs. 2 Satz 3, 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2b ZPO) erhobenen\nVerfahrensrüge.\n\n27 Nach § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO sind in der Begründung einer\nNichtzulassungsbeschwerde die Zulassungsgründe darzulegen. Will sich\nder Beschwerdeführer darauf stützen, das Gericht habe bei Er lass der\nangefochtenen Entscheidung mittels eines Verfahrensfehlers das Recht\nauf rechtliches Gehör verletzt, so müssen für die Darlegung die gleichen\nAnforderungen gelten, wie sie die ständige höchstrichterliche Rechtspr echung für eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3\nSatz 1 Nr. 2b ZPO aufgestellt hat (vgl. dazu Senatsbeschluss vom\n18. Januar 2012 - IV ZR 41/11, juris Rn. 10 f.; BGH, Urteil vom 8. Juli\n1954 - IV ZR 67/54, BGHZ 14, 205, 209 f.; BGH, Beschlüsse vom\n19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02, NJW 2003, 831 f. unter II 2 b bb;\nvom 11. Februar 2003 - XI ZR 153/02, NJW -RR 2003, 1003 f. unter 1;\nvom 2. Dezember 2004 - IX ZR 56/04, juris unter 1 f., jeweils m.w.N.).\nDemzufolge sind in der Beschwerdebegründung die Tatsachen anzug eben, aus denen sich der behauptete Verfahrensmangel ergibt. § 551\nAbs. 3 Nr. 2b ZPO soll das Revisionsgericht auf diese Weise entlasten\nund davor schützen, den gesamten Akteninhalt selbst darauf hin erforschen zu müssen, welche Tatsachen, insbesondere auch Anträge un d\nderen Bescheidung, den Gegenstand einer Verfahrensrüge bilden sollen\n(BGHZ aaO S. 210).\n\n28 (2) Grundsätzlich genügt ein Antrag auf Beiziehung von Akten\nnach § 432 ZPO nicht den gesetzlichen Erfordernissen, wenn die antra gstellende Partei nicht näher bezeichnet, welche Urkunden oder Aktenteile sie für erheblich hält (BGH, Urteil vom 9. Juni 1994 - IX ZR 125/93,\nVersR 1994, 1231 unter II 1 b m.w.N. Auch für den Antrag nach § 432\n\nZPO gelten die Substantiierungserfordernisse des § 424 Abs. 1 Nr. 1-3\nZPO (Zöller/Geimer, ZPO 29. Aufl. § 432 Rn. 2). Danach sind die Urkunden und die Tatsachen, die durch diese Urkunden bewiesen werden so llen, ferner der Inhalt der betreffenden Urkunden möglichst genau zu bezeichnen. Das soll dem Tatrichter die Prüfung eröffnen, ob der Antrag\nzulässig erhoben oder lediglich in unzulässiger Weise auf einen Ausforschungsbeweis gerichtet ist.\n\n29 Will eine Partei mit der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde geltend machen, ihr Antrag auf Beiziehung von Ermittlungsakten sei zu Unrecht abgelehnt worden, muss das Revisionsgericht anhand\ndes Beschwerdevorbringens überprüfen können, ob der Tatrichter die\nvorgenannten Maßstäbe beachtet oder den Antrag rechtsfehlerhaft beschieden und dabei möglicherweise das Recht der Partei auf rech tliches\nGehör verletzt hat.\n\n30 (3) Schon daran fehlt es hier, weil die Beschwerde den maßgeblichen Verfahrensgang nicht im Einzelnen darlegt. Der Senat kann anhand\ndes Rügevorbringens nicht nachprüfen, inwieweit die Klägerin in der Lage gewesen wäre, ihren Sachvortrag dazu zu konkretisieren, was das\nBerufungsgericht den Ermittlungsakten in Bezug auf Kenntnisse des\nZeugen S. vom Schneeballsystem der HEROS-Gruppe (zu Ende des\nJahres 2001) hätte entnehmen können und welche Beweismittel dafür im\nEinzelnen in den Ermittlungsakten vorhanden waren. Die Nichtzulassungsbeschwerde benennt auch nicht exakt die Beweisbehauptungen,\ndie mit Hilfe der Aktenbeiziehung hätten erwiesen werden sollen. Dass\nsie stattdessen mehrere Aktenseiten aufzählt, auf denen sich Behauptungen in Bezug auf eine mutmaßliche Bestechlichkeit des Zeugen S .\n\nfinden, genügt nicht, um darzulegen, welchem konkreten Beweiszweck\ndie Anträge auf Beiziehung der Ermittlungsakten dienten.\n\n31 (4) Es tritt hinzu, dass eine Gehörsverletzung des Tatrichters nur\ndann die Zulassung der Revision erfordert, wenn das angefochtene Urteil\nauf der Gehörsverletzung beruht. Da der Beschwerdeführer einer Nich tzulassungsbeschwerde gehalten ist, die Revisionszulassungsgründe\ndarzulegen, muss sich die Beschwerdebegründung auch dazu äußern.\nDas hätte hier insbesondere Ausführungen zu der Frage erfordert, aufgrund welcher Urkunden der Ermittlungsakten sich bestimmte Beweista tsachen ergeben sollten , aus denen auf die Kenntnis der Beklagten vom\nSchneeballsystem der HEROS-Gruppe Ende des Jahres 2001 hätte geschlossen werden können. Daran fehlt es.\n\n32 dd) Keine Bedenken bestehen dagegen, dass das Berufungsgericht die Kausalität des Irrtums der Beklagten für ihre Vertragserklärung\nim Wege des Anscheinsbeweises als erwiesen angesehen hat.\n\n33 (1) Zwar hat der II. Zivilsenat im Urteil vom 20. November 1995 (II\nZR 209/94, NJW 1996, 1051 unter 2) darauf hingewiesen, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen Täuschung und Vertragsabschluss\nmeist nicht mittels Anscheinsbeweises festgestellt werden könne (vgl.\ndazu auch BGH, Urteile vom 10. April 1958 - II ZR 324/56, WM 1958,\n991, 992; vom 20. September 1968 - V ZR 137/65, NJW 1968, 2139).\nDies hat seinen Grund darin, dass diese Beweisführung einen typischen\nGeschehensablauf voraussetzt, während die einem Vertragsschluss zugrunde liegende Willensentschließung in der Regel von individuellen\nUmständen des Einzelfalles abhängt. Der II. Zivilsenat hat aber nicht in\nAbrede gestellt, dass bei bestimmten Rechtsgeschäften und unter be-\n\nsonderen Umständen aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung de nnoch eine ausreichende Typizität gegeben sein kann.\n\n34 (2) So liegt der Fall hier. Es versteht sich, dass der Versicherer e iner Geldtransportfirma nicht bereit ist, Versicherungsschutz zu g ewähren, der unter anderem auch die Unterschlagung von Kundengeldern\ndurch die Versicherungsnehmerin umfassen soll, wenn er weiß, dass\ndiese Versicherungsnehmerin bereits seit Jahren durch systematischen\nrechtswidrigen Zugriff auf Kundengelder Millionenschäden verursacht\nhat. Die Annahme des Berufungsgerichts, hier sei nach der Lebenserfa hrung die Täuschung geeignet gewesen, die Vertragserklärung der B eklagten zu beeinflussen, ist deshalb nicht zu beanstanden und steht mit\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einklang (vgl. dazu\nBGH, Urteile vom 12. November 1957 - VIII ZR 311/56, NJW 1958, 177;\nvom 5. Dezember 1975 - V ZR 34/74, WM 1976, 111; vom 12. Mai 1995\n- V ZR 34/94, NJW 1995, 2361).\n\n35 g) Im Beschluss vom 21. September 2011 (aaO Rn. 53-59) hat der\nSenat allerdings im Rahmen eines rechtlichen Hinweises die Begründung\nbeanstandet, mit der das Berufungsgericht es - wie auch im vorliegenden\nRechtsstreit - verneint hat, dass die Arglistanfechtung über den A bschluss des Versicherungsvertrages Nr. 7509 hinaus auch die zeitgleiche\neinvernehmliche Aufhebung der Vorgänger-Police Nr. 7265 erfasst und\nim Ergebnis zu deren Wiederaufleben führt. Soweit dem Berufungsg ericht bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 139 BGB ein Rechtsfehler unterlaufen ist, gebietet dies nicht die Zulassung der Revision.\n\n36 An einer grundsätzlichen Bedeutung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1\nNr. 1 ZPO fehlt es schon deshalb, weil die allein auf Umständen des Ei n-\n\nzelfalles beruhende Entscheidung nur für die beiden zwischen der\nHEROS-Gruppe und der Beklagten abgeschlossenen Versicherungspol icen und die dazu erklärte Arglistanfechtung bedeutsam ist. Zwar ist mittelbar eine Reihe Versicherter dieser beiden Verträge nach ihrer Behau ptung mit erheblichen Schäden betroffen, doch handelt es sich insoweit\nsämtlich um ehemalige Auftraggeber der Versicherungsnehmerin\n(HEROS-Gruppe) und damit um einen abgeschlossenen Kreis von G eschädigten, weshalb sich die vom Berufungsgericht entschiedene\nRechtsfrage nicht in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellt\n(vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152,\n182, 191; vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 223). Einen\nverallgemeinerungsfähigen unrichtigen Rechtssatz hat das Berufungsg ericht bei Prüfung der Voraussetzungen des § 139 BGB nicht aufgestellt.\nSeine Entscheidung steht deshalb nicht in Divergenz zum Urteil des\nOberlandesgerichts Saarbrücken vom 16. Mai 2007 (VersR 2007, 1681),\nso dass die Zulassung der Revision auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfolgen muss (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2\nAlt. 2 ZPO). Dass das Berufungsgericht Verfahrensgrundrechte der Kl ägerin bei der Prüfung des § 139 BGB verletzt hätte, ist nicht ersichtlich.\n\n37 2. Soweit das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche der\nKlägerin gegen die Beklagte sowohl aus dem angefochtenen Vertra g als\nauch aus der Versicherungsbestätigung verneint hat, zeigt die Beschwerde keinen Rechtsfehler auf, der die Zulassung der Revision erfo rdert. Ergänzend verweist der Senat dazu auf das Senatsurteil vom\n25. Mai 2011 (IV ZR 117/09 aaO Rn. 68).\n\n38 3. Die Rügen der Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der\nSenat auch im Übrigen geprüft, sie greifen nicht durch. Von einer weit e-\n\nren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.\n\n39 4. Hält nach allem die Abweisung der Klage infolge der Arglista nfechtung der Prüfung im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwer de\nstand, kommt es auf Fragen des Versicherungsfalles hier nicht an.\n\nWendt Felsch Harsdorf-Gebhardt\n\nLehmann Dr. Brockmöller\n\nVorinstanzen:\nLG Hannover, Entscheidung vom 27.05.2009 - 6 O 368/06 -\nOLG Celle, Entscheidung vom 16.09.2010 - 8 U 115/09 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-03-21/iv-zr-229-10","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 334","ref_norm":"334","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 432","ref_norm":"432","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-03-21/iv-zr-229-10","retrieved":"2026-10-24 07:58:33.254866+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-03-21/iv-zr-229-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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