{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-04_NA_2012-03-21_IV_ZR_17_11_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2012-03-21","aktenzeichen":"IV ZR 17/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIV ZR 17/11\nvom\n\n21. März 2012\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter\nWendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann\nund die Richterin Dr. Brockmöller\n\nam 21. März 2012\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in\ndem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Dezember 2010 wird auf Kosten der Klägerin,\ndie auch die im Beschwerdeverfahren entstandenen Ko sten der Streithelfer der Beklagten trägt, zurückgewiesen.\n\nStreitwert: 6.237.928,56 €\n\nGründe:\n\n1 I. Die Klägerin fordert von der Beklagten als führendem Versich erer anteilige Versicherungsleistungen aus einer von der HEROS -Gruppe\nmit mehreren Versicherungsunternehmen abgeschlossenen \"Valorenversicherung\", deren Bedingungen auszugsweise im Senatsurteil vom\n25. Mai 2011 (IV ZR 117/09 - Geldtransporte I HEROS I, VersR 2011,\n918 Rn. 1) und im Senatsbeschluss vom 21. September 2011 (IV ZR\n38/09 - Geldtransporte II HEROS II, juris Rn. 1) wiedergegeben sind,\nferner aus einer ihr am 15. Dezember 2005 erteilten Versicherungsbestätigung.\n\n2 Sie ist Versicherte dieses Vertrages. Sie befasst sich mit Informationstechnik und stellt Banken und Handelsunternehmen nicht nur Hardund Software bereit, sondern bietet daneben auch Serviceleistungen, wie\ndie Versorgung von Geldautomaten und Filialbetrieben mit Bargeld und\nBargeldentsorgung, an. Hierfür bedient sie sich teilweise der Hilfe von\nSubunternehmern. Zu ihren Kunden zählten die n. AG (jetzt:\nT. Bank), die C. GmbH, ein Unternehmen, welches seinerseits\nDienstleistungen für die H. Bank GmbH & Co KG erbringt, die\nB. und die B. Bank AG. Im Rahmen dieser vertraglichen Beziehungen setzte die Klägerin Unternehmen der HEROS -\nGruppe, ferner die später von der HEROS-Gruppe übernommene S.\nGmbH und deren Tochterunternehmen als Subunternehmer für Werttransportdienstleistungen ein.\n\n3 Nach Behauptung der Klägerin haben ihre vorgenannten Kundinnen infolge vertragswidrigen Verhaltens der HEROS-Gruppe in der Zeit\nvom 17. Januar 2006 bis 20. Februar 2006 umfangreiche Schäden erlitten, wegen derer sie in Regress genommen worden sei. In erster Instanz\nhat sie nur Erstattung von Schäden verlangt, die ursprünglich bei der n .\nAG und der H. Bank GmbH & Co KG eingetreten waren.\nUnter Berücksichtigung von Ersatzleistungen des Insolvenzverwalters\nder HEROS-Gruppe und der Haftungsquote der Beklagten von 62,5% hat\nsie Zahlung von 4.948.116,06 €, Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gefordert. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.\n\n4 In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihr Begehren auch auf\nSchäden gestützt, die nach ihrer Behauptung zunächst der B. Bank\nAG und der B. entstanden sind. Zusätzlich zu den\nvorgenannten Anträgen hat sie die Zahlung weiterer 39.812,50 €, ferner\n\ndie Feststellung begehrt, dass die Beklagte sie von allen aus Anlass der\nHEROS-Insolvenz entstandenen Ansprüchen der B.\nzu 62,5% freistellen müsse.\n\n5 Das Berufungsgericht hat die Klageerweiterung für unzulässig e rachtet und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren vollen Umfangs weiter.\n\n6 II. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch e rfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen\nRechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2\nSatz 1 ZPO). Eine Zulassung der Revision war schon im Zeitpunkt der\nEinlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geboten, so dass es auf\ndie Erfolgsaussichten der beabsichtigten Revision im Übrigen nicht a nkommt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR\n386/02, VersR 2005, 809 unter 2 m.w.N.).\n\n7 1. Das Berufungsgericht hat die in zweiter Instanz erstmals gestellten Klaganträge als eine nach § 533 ZPO unzulässige Klageerweiterung\nangesehen und aus diesem Grunde abgewiesen.\n\n8 Im Übrigen hat es sowohl hinsichtlich des Schadens der n.\nAG als auch des Schadens der H. Bank GmbH & Co KG Versicherungsfälle verneint.\n\n9 Unabhängig davon sei die Klage aber jedenfalls deshalb unbegründet, weil die Beklagte den unter der Police Nr. 7509 geführten Versi-\n\ncherungsvertrag mit ihrem an den Insolvenzverwalter der HEROS -Gruppe gerichteten Schreiben vom 8. Januar 2007 wirksam wegen arglistiger\nTäuschung angefochten habe. Bei diesem mit Wirkung zum 1. Dezember\n2001 geschlossenen Vertrag habe es sich ungeachtet des bereits zuvor\nunter der Police Nr. 7265 bestehenden langjährigen Versicherungsverhältnisses um einen Neuabschluss gehandelt, bei dem die Verantwortl ichen der HEROS-Gruppe der Beklagten das von der HEROS-Gruppe seit\nlangem praktizierte Schneeballsystem des fortlaufenden vertragswidrigen\nZugriffs auf Kundengelder und die dadurch verursachten Liquiditätsl ücken (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 5) arglistig verschwiegen hätten.\n\n10 2. Jedenfalls hinsichtlich der zuletzt genannten Begründung de r\nKlageabweisung deckt die Beschwerdeführerin keine Rechtsfehler auf,\ndie die Zulassung der Revision erfordern.\n\n11 a) Keiner grundsätzlichen Klärung bedarf, inwieweit die Arglista nfechtung in Ziffer 13.4 der Versicherungsbedingungen wirksam ausg eschlossen werden konnte. Der Bundesgerichtshof hat einen vergleichb aren vertraglichen Anfechtungsausschluss bereits mit Urteil vom 17. Januar 2007 (VIII ZR 37/06, VersR 2007, 1084 Rn. 17 f.) für unwirksam erachtet. Dem hat sich der erkennende Senat angeschlossen. Ergänzend\nwird dazu auf den Senatsbeschluss vom 21. September 2011 (aaO\nRn. 27-33) verwiesen. Da ein Ausschluss der Arglistanfechtung nicht\nwirksam vereinbart werden kann, kommt es auf die von der Beschwerde\nerörterte Frage, ob das Berufungsgericht die genannte Klausel unzutreffend ausgelegt, dabei Vortrag der Klägerin übergangen und abweichend\nvon Urteilen der Oberlandesgerichte Hamm (vom 18. Dezember 2009\n- 20 U 137/08, juris Rn. 100 ff.; vgl. dazu Senatsurteil vom 9. November\n\n2011 - IV ZR 16/10, juris Rn. 45, 46) und Düsseldorf (vom 5. November\n2008 - 18 U 188/07, juris Rn. 139 ff.; vgl. dazu Senatsurteil vom\n9. November 2011 - IV ZR 251/08, juris Rn. 60 ff.) entschieden hat, nicht\nan.\n\n12 Mit ihrer Versicherungsbestätigung hat die Beklagte auch nicht der\nKlägerin gegenüber wirksam auf die Geltendmachung der Arglistanfec htung verzichtet. Ein solcher Verzicht setzt - ähnlich wie die Bestätigung\nanfechtbarer Rechtsgeschäfte gemäß § 144 BGB - in der Regel die\nKenntnis vom Anfechtungsgrund voraus (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB\n71. Aufl. § 144 Rn. 2). Diese Kenntnis hat das Berufungsgericht nicht\nfeststellen können. Ein ausnahmsweise möglicher konkludenter Verzicht\nist der Versicherungsbestätigung nicht zu entnehmen. Ein Motiv der B eklagten für einen solchen Verzicht ist ohnehin nicht ersichtlich.\n\n13 b) § 334 BGB steht der Geltendmachung der Anfechtungsfolgen\ngegenüber der Klägerin ebenfalls nicht entgegen. Als Versicherte des\nzwischen der HEROS-Gruppe und den beteiligten Versicherern geschlossenen Vertrages kann sie Rechte nur so erwerben, wie die Versicherungsnehmerin sie gestaltet hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar\n1967 - II ZR 37/64, VersR 1967, 343 unter IV; BK/Hübsch, VVG § 75\nRn. 4). Der Klägerin stehen nach § 334 BGB mithin alle Einwendungen\nentgegen, die dem Versicherer aus dem Vertrag oder auch dessen Nic htigkeit erwachsen. Dazu zählt die Anfechtung (vgl. nur BK/Hübsch, VVG\n§ 74 Rn. 27). Diese konnte die Beklagte deshalb auch mit Wirkung für\ndie Versicherten gegenüber der Versicherungsnehmerin erklä ren.\n\n14 c) Die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die - für die\nAnwendbarkeit des § 123 Abs. 1 BGB entscheidende - Feststellung des\n\nBerufungsgerichts, es sei mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2001 zum\nNeuabschluss des Versicherungsvertrages (Police Nr. 7509) und nicht\nlediglich zu einer Änderung des seinerzeit schon bestehenden Vertrages\n(Police Nr. 7265) gekommen, erfordern ebenfalls nicht die Zulassung der\nRevision. Der Senat hat die damit in Zusammenhang stehenden Rügen\nder Verletzung von Verfahrensgrundrechten (Art. 103 Abs. 1, Art. 3\nAbs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Dazu weist er\nergänzend auf folgendes hin:\n\n15 aa) Ein neuer Vertrag liegt vor, wenn der aus den gesamten Fal lumständen zu ermittelnde Wille der Vertragsparteien darauf gerichtet\nwar, die vertraglichen Beziehungen auf eine selbständige neue Grundl age zu stellen und nicht lediglich einzelne Regelungen des bestehenden\nVertrages zu modifizieren. Der maßgebliche Wille der Vertragsparteien\nmuss dabei seinen Niederschlag in den Vertragsverhandlungen und Vertragserklärungen finden. Für einen neuen Vertrag spricht die Veränd erung wesentlicher Vertragsinhalte, etwa des versicherten Risikos, des\nversicherten Objekts, der Vertragsdauer, der Vertragsparteien und der\nGesamtversicherungssumme (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September\n2011 - IV ZR 38/09 aaO Rn. 21; Senatsurteil vom 19. Oktober 1988 - IVa\nZR 111/87, r+s 1989, 22, 23; OLG Saarbrücken VersR 2007, 1681, 1682;\nOLG Köln VersR 2002, 1225; BK/Riedler, VVG § 38 Rn. 9; Knappmann in\nPrölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 37 Rn. 5; Römer in Römer/Langheid, VVG\n2. Aufl. § 38 Rn. 6).\n\n16 bb) Unter Beachtung dieser Maßstäbe ist das Berufungsgericht\nohne durchgreifenden Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, die Police\nNr. 7509 sei als neuer, zum 1. Dezember 2001 in Kraft getretener Vertrag anzusehen. Entscheidungserheblichen Vortrag oder relevante B e-\n\nweisangebote der Klägerin hat es - entgegen dem Vorwurf der Beschwerde - nicht übergangen. Vielmehr hat es sich mit den Tatsachen,\ndie als Indizien gegen einen Neuabschluss des Versicherungsvertrages\nvorgetragen und unter Beweis gestellt worden sind, im Rahmen seiner\nAbwägung der Fallumstände befasst, ohne jedoch daraus die von der\nKlägerin gewünschten Schlüsse zu ziehen. Die dagegen gerichteten Angriffe der Beschwerdeführerin erschöpfen sich im Wesentlichen in dem\nrevisionsrechtlich unbehelflichen Versuch, die Beweiswürdigung des B erufungsgerichts unter abweichender Bewertung einzelner Indizien durch\neine vermeintlich bessere eigene Würdigung zu ersetzen. Zum einen war\ndas Berufungsgericht nicht gehalten, sämtliche in seine Gesamtbetrac htung einbezogenen Gesichtspunkte ungeachtet ihres Gewichts ausdrüc klich in den Urteilsgründen zu erörtern; die Beschwerdeführerin verkennt\naber vor allem, dass der Einwand, zahlreiche vom Berufungsgericht als\nIndiz für den Neuabschluss herangezogene Änderungen des Vertrag swerkes seien ihrer Art nach auch schon bei anderer Gelegenheit im\nRahmen des laufenden Vertrages vorgekommen, eine indizielle Wirkung\ndieser Umstände für einen Neuabschluss im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht entfallen lässt.\n\n17 cc) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht vorgenommenen\nGesamtschau der entscheidungserheblichen Umstände, die sich insb esondere nicht als willkürlich i.S. von Art. 3 Abs. 1 GG erweist, schließt\nder Senat weiter aus, dass einzelne von der Beschwerde herausgegriff ene Aspekte das Berufungsgericht zu einer anderen Entscheidung vera nlasst hätten, mögen sie auch - für sich betrachtet - auf eine Verlängerung\nder früheren Police hindeuten.\n\n18 Das gilt zum einen, soweit das Berufungsgericht übersehen hat,\ndass Werttransporte von und zu einer Bank in Dänemark bereits seit\n1996 auf der Grundlage einer Zusatzvereinbarung von der Police\nNr. 7265 umfasst waren, weshalb seine Annahme, die in Ziffer 4.1.11 der\nPolice Nr. 7509 getroffene \"Sondervereinbarung Dänemark\" spreche für\neine Neuregelung, nicht trägt. Es gilt zum anderen, soweit das Ber ufungsgericht - ebenfalls nicht ganz unbedenklich - angenommen hat, die\nanlässlich der Währungsumstellung von DM zu Euro abgeschlossenen\nzusätzlichen Versicherungsverträge hätten das mit dieser Währungsu mstellung verbundene Versicherungsrisiko nur unzureichend abgedeckt.\nEs gilt schließlich für die Frage, ob die Erweiterung des Versicherungsschutzes auf Subunternehmer der HEROS-Gruppe bereits zur Zeit der\nGeltung der Police Nr. 7265 vereinbart worden war. Der Senat schließt\naus, dass das Berufungsgericht, hätte es die genannten Punkte anders\nbehandelt, auch insgesamt zu einer anderen Bewertung der Police\nNr. 7509 gelangt wäre.\n\n19 d) Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, die HEROS -\nGruppe habe der Beklagten bei Abschluss der Police Nr. 7509 ihr bis dahin praktiziertes Schneeballsystem offenbaren müssen (vgl. dazu S enatsbeschluss vom 21. September 2011 - IV ZR 38/09 aaO Rn. 35-40).\n\n20 e) Die Erörterungen des Berufungsgerichts zum arglistigen Verhalten des HEROS-Geschäftsführers W. , seinem Wissen um die Vertragsverhandlungen im Jahre 2001 und dazu, dass es nach § 166 Abs. 2\nBGB für die Arglistanfechtung nicht auf eine etwaige Unkenntnis der Mi tarbeiter der Versicherungsmaklerin vom Schneeballsystem ankommt,\n\nsetzen sich erkennbar mit dem dazu gehaltenen Vortrag der Klägerin\nauseinander.\n\n21 Das gilt auch, soweit das Berufungsgericht bei Prüfung des Vorsatzes der HEROS-Verantwortlichen annimmt, dem HEROS-Geschäftsführer W. sei im Jahre 2001 bewusst gewesen, dass ein neuer Versicherungsvertrag abgeschlossen werden sollte.\n\n22 f) Im Ergebnis ohne Erfolg bleiben die Angriffe der Beschwerde\ngegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe Ende\n2001 von dem Schneeballsystem der HEROS-Gruppe nichts gewusst\nund ihre Vertragserklärung sei durch diesen Irrtum verursacht. Ein Revisionszulassungsgrund ist damit nicht dargetan.\n\n23 aa) Allerdings durfte das Berufungsgericht den Irrtum der Bekla gten, das heißt ihre Unkenntnis vom Schneeballsystem der HEROS -\nGruppe, nicht im Wege des Anscheinsbeweises feststellen, weil der d afür vorausgesetzte typische Geschehensablauf hier nicht vorliegt, vielmehr die in Rede stehenden außergewöhnlichen Vorgänge einer Typisi erung nicht zugänglich sind (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1995\n- II ZR 209/94, NJW 1996, 1051 unter 2 m.w.N.).\n\n24 bb) Im Ergebnis hat sich dieser Rechtsfehler des Berufungsgerichts aber nicht ausgewirkt; das Berufungsurteil beruht darauf nicht.\n\n25 (1) Es ist tatrichterliche Aufgabe festzustellen, ob die Beklagte Ende 2001 wusste, dass sie mit dem Abschluss der Police ein Geldtrans -\nportunternehmen versicherte, das schon seit Jahren systematisch auf\nKundengelder zugriff und hierdurch eine ungedeckte Finanzlücke in drei -\n\nstelliger Millionenhöhe verursacht hatte. Insoweit obliegt der Beklagten,\nwie das Berufungsgericht im Ansatz noch zutreffend angenommen hat,\nder Beweis für ihren behaupteten Irrtum.\n\n26 Verübt der Erklärungsgegner seine Täuschung durch Verschwe igen, besteht der Irrtum des Erklärenden in einem Nichtwissen. Will er\nsich auf die Unkenntnis der verschwiegenen Umstände berufen, muss er\nmithin darlegen und unter Beweis stellen, er habe diese Umstände nicht\ngekannt. Hierfür gelten die Regeln über Darlegung und Beweis von N egativtatsachen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2000 - V ZR 285/99,\nNJW 2001, 64 unter III; Palandt/Ellenberger, BGB 71. Aufl. § 123\nRn. 30). Dabei genügt der Anfechtende seiner Darlegungslast zunächst\nmit der Behauptung, die betreffenden Umstände seien ihm vom Erkl ärungsgegner verschwiegen worden und auch nicht auf andere Weise zur\nKenntnis gelangt. Sodann ist es Aufgabe des Gegners, Umstände darzulegen, aus denen sich das Wissen des Anfechtenden um die verschwi egenen Tatsachen ergibt. Diese in erster Linie den Erklärungsgegner,\nmithin die Versicherungsnehmerin (HEROS), treffende sekundäre Darl egungslast trifft auch denjenigen Versicherten, der - wie die Klägerin - an\nStelle der Versicherungsnehmerin Rechte aus dem angefochtenen Ve rtrag herleiten will.\n\n27 (2) Das Berufungsgericht hätte, nachdem sich die Beklagte auf e inen durch Verschweigen des Schneeballsystems hervorgerufen en Irrtum\nberufen hatte, prüfen müssen, ob der Klagvortrag insoweit geeignet war,\nsubstantiiert und schlüssig darzulegen, dass die Beklagte entgegen ihrer\nBehauptung Wesen und Ausmaß des von HEROS im Jahre 2001 unte rhaltenen Schneeballsystems kannte.\n\n28 (3) Das Berufungsgericht hat bei seiner rechtsirrtümlichen Prüfung,\nob der von ihm herangezogene Anscheinsbeweis erschüttert sei, den\nVortrag der Klägerin zu den behaupteten Indizien als wahr unterstellt und\nanschließend unter Abwägung der Gesamtumstände zugrunde gelegt,\ndass selbst dann, wenn sich alle Behauptungen der Klägerin beweisen\nließen, daraus nicht folge, dass die Beklagte Ende 2001 vom Schne eballsystem der HEROS-Gruppe in seiner tatsächlichen Dimension positive Kenntnis gehabt habe. Es hat damit im Ergebnis festgestellt, der Vortrag der Klägerin reiche letztlich nicht aus, um die Irrtumsbehauptung der\nBeklagten ernstlich zu erschüttern. Der Senat schließt aus, dass es\n- hätte es erkannt, dass die Klägerin nicht lediglich einen Anscheinsb eweis erschüttern, sondern eine sekundäre Darlegungslast erfüllen mus ste - zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Eine Verletzung von Ve rfahrensgrundrechten der Klägerin liegt darin nicht. Misst der Tatrichter\ndem Parteivortrag nach Würdigung aller Umstände keine ausreichende\nIndizwirkung für das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Tatsache\nbei, ist der Vortrag damit nicht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG\nübergangen; er kann vielmehr analog § 244 Abs. 3 StPO davon absehen,\nBeweis über die dann bedeutungslosen Indiztatsachen zu erheben (vgl.\nBGH, Urteil vom 10. Februar 1993 - XII ZR 241/91, BGHZ 121, 266,\n270 f.).\n\n29 cc) In der Sache IV ZR 38/09 (Beschluss vom 21. September 2011\naaO), in der die Klage einer anderen Versicherten vom Berufungsgericht\nebenfalls mit der Begründung abgewiesen worden war, die Beklagte h abe den Versicherungsvertrag mit der HEROS-Gruppe wirksam angefochten, hat der Senat die Revision zugelassen. Alleiniger Zulassungsgrund\nwar jedoch, dass das Berufungsgericht einen Beweisantritt auf Vernehmung der Zeugen W. und S. zur Frage der Kenntnis der Beklagten\n\nvom Anfechtungsgrund übergangen und damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG\nverstoßen hatte (aaO Rn. 12 ff.). Das dortige Berufungsurteil war deshalb nach § 544 Abs. 7 ZPO im Beschlusswege aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurück zu verweisen.\n\n30 Eine solche Verfahrensrüge erhebt die Beschwerdeführerin nicht\n(vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - IV ZR 41/11, juris Rn. 10-17).\n\n31 (1) Soweit sie stattdessen beanstandet, das Berufungsgericht habe\nihr Recht auf rechtliches Gehör durch die Weigerung verletzt, zwei Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Hannover (4212 Js 27241/07 und\n4212 Js 16308/10) beizuziehen, fehlt es bereits an einer in zulässiger\nForm (§§ 544 Abs. 2 Satz 3, 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2b ZPO) erhobenen\nVerfahrensrüge.\n\n32 Nach § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO sind in der Begründung einer\nNichtzulassungsbeschwerde die Zulassungsgründe darzulegen. Will sich\nder Beschwerdeführer darauf stützen, das Gericht habe bei Erlass der\nangefochtenen Entscheidung mittels eines Verfahrensfehlers das Recht\nauf rechtliches Gehör verletzt, so müssen für die Darlegung die gleichen\nAnforderungen gelten, wie sie die ständige höchstrichterliche Rechtspr echung für eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3\nSatz 1 Nr. 2b ZPO aufgestellt hat (vgl. dazu Senatsbeschluss vom\n18. Januar 2012 - IV ZR 41/11, juris Rn. 10 f.; BGH, Urteil vom 8. Juli\n1954 - IV ZR 67/54, BGHZ 14, 205, 209 f.; BGH, Beschlüsse vom\n19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02, NJW 2003, 831 f. unter II 2 b bb;\nvom 11. Februar 2003 - XI ZR 153/02, NJW -RR 2003, 1003 f. unter 1;\nvom 2. Dezember 2004 - IX ZR 56/04, juris unter 1 f., jeweils m.w.N.).\n\nDemzufolge sind in der Beschwerdebegründung die Tatsachen a nzugeben, aus denen sich der behauptete Verfahrensmangel ergibt. § 551\nAbs. 3 Nr. 2b ZPO soll das Revisionsgericht auf diese Weise entlasten\nund davor schützen, den gesamten Akteninhalt selbst darauf hin erforschen zu müssen, welche Tatsachen, insbesondere auch Anträge und\nderen Bescheidung, den Gegenstand einer Verfahrensrüge bilden sollen\n(BGHZ aaO S. 210).\n\n33 (2) Grundsätzlich genügt ein Antrag auf Beiziehung von Akten\nnach § 432 ZPO nicht den gesetzlichen Erfordernissen, wenn die antra gstellende Partei nicht näher bezeichnet, welche Urkunden oder Aktente ile sie für erheblich hält (BGH, Urteil vom 9. Juni 1994 - IX ZR 125/93,\nVersR 1994, 1231 unter II 1 b m.w.N). Auch für den Antrag nach § 432\nZPO gelten die Substantiierungserfordernisse des § 424 Abs. 1 Nr. 1-3\nZPO (Zöller/Geimer, ZPO 29. Aufl. § 432 Rn. 2). Danach sind die Urkunden und die Tatsachen, die durch diese Urkunden bewiesen werden so llen, ferner der Inhalt der betreffenden Urkunden möglichst genau zu bezeichnen. Das soll dem Tatrichter die Prüfung eröffnen, ob der Antrag\nzulässig erhoben oder lediglich in unzulässiger Weise auf einen Ausforschungsbeweis gerichtet ist.\n\n34 Will eine Partei mit der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde geltend machen, ihr Antrag auf Beiziehung von Ermittlungsakten sei zu Unrecht abgelehnt worden, muss das Revisionsgericht anhand\ndes Beschwerdevorbringens überprüfen können, ob der Tatrichter die\nvorgenannten Maßstäbe beachtet oder den Antrag rechtsfehlerhaft beschieden und dabei möglicherweise das Recht der Partei auf rechtliches\nGehör verletzt hat.\n\n35 (3) Schon daran fehlt es hier, weil die Beschwerde den maßgeblichen Verfahrensgang nicht im Einzelnen darlegt. Der Senat kann anhand\ndes Rügevorbringens nicht nachprüfen, inwieweit die Klägerin in der Lage gewesen wäre, ihren Sachvortrag dazu zu konkretisieren, was das\nBerufungsgericht den Ermittlungsakten in Bezug auf Kenntnisse des\nZeugen S. vom Schneeballsystem der HEROS-Gruppe (zu Ende des\nJahres 2001) hätte entnehmen können und welche Beweismittel dafür im\nEinzelnen in den Ermittlungsakten vorhanden waren. Die Nichtzulassungsbeschwerde benennt auch nicht exakt die Beweisbehauptungen,\ndie mit Hilfe der Aktenbeiziehung hätten erwiesen werden sollen. Dass\nsie stattdessen mehrere Aktenseiten aufzählt, auf denen sich Behauptungen in Bezug auf eine mutmaßliche Bestechlichkeit des Zeugen S .\nfinden, genügt nicht, um darzulegen, welchem konkreten Beweiszweck\ndie Anträge auf Beiziehung der Ermittlungsakten dienten.\n\n36 (4) Es tritt hinzu, dass eine Gehörsverletzung des Tatrichters nur\ndann die Zulassung der Revision erfordert, wenn das angefochtene Urteil\nauf der Gehörsverletzung beruht. Da der Beschwerdeführer einer Nich tzulassungsbeschwerde gehalten ist, die Revisionszulassungsgründe\ndarzulegen, muss sich die Beschwerdebegründung auch dazu äußern.\nDas hätte hier insbesondere Ausführungen zu der Frage erfordert, aufgrund welcher Urkunden der Ermittlungsakten sich bestimmte Beweista tsachen ergeben sollten, aus denen auf die Kenntnis der Beklagten vom\nSchneeballsystem der HEROS-Gruppe Ende des Jahres 2001 hätte geschlossen werden können. Daran fehlt es.\n\n37 dd) Keine Bedenken bestehen dagegen, dass das Berufungsgericht die Kausalität des Irrtums der Beklagten für ihre Vertragserklärung\nim Wege des Anscheinsbeweises als erwiesen angesehen hat.\n\n38 (1) Zwar hat der II. Zivilsenat im Urteil vom 20. November 1995\n(II ZR 209/94, NJW 1996, 1051 unter 2) darauf hingewiesen, dass der\nursächliche Zusammenhang zwischen Täuschung und Vertragsabschluss\nmeist nicht mittels Anscheinsbeweises festgestellt werden könne (vgl.\ndazu auch BGH, Urteile vom 10. April 1958 - II ZR 324/56, WM 1958,\n991, 992; vom 20. September 1968 - V ZR 137/65, NJW 1968, 2139).\nDies hat seinen Grund darin, dass diese Beweisführung einen typische n\nGeschehensablauf voraussetzt, während die einem Vertragsschluss z ugrunde liegende Willensentschließung in der Regel von individuellen\nUmständen des Einzelfalles abhängt. Der II. Zivilsenat hat aber nicht in\nAbrede gestellt, dass bei bestimmten Rechtsgeschäften und unter besonderen Umständen aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung de nnoch eine ausreichende Typizität gegeben sein kann.\n\n39 (2) So liegt der Fall hier. Es versteht sich, dass der Versicherer e iner Geldtransportfirma nicht bereit ist, Versicherungsschutz zu gewähren, der unter anderem auch die Unterschlagung von Kundengeldern\ndurch die Versicherungsnehmerin umfassen soll, wenn er weiß, dass\ndiese Versicherungsnehmerin bereits seit Jahren durch systematischen\nrechtswidrigen Zugriff auf Kundengelder Millionenschäden verursacht\nhat. Die Annahme des Berufungsgerichts, hier sei nach der Lebenserfa hrung die Täuschung geeignet gewesen, die Vertragserklärung der B eklagten zu beeinflussen, ist deshalb nicht zu beanstanden und steht mit\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einklang (vgl. dazu\nBGH, Urteile vom 12. November 1957 - VIII ZR 311/56, NJW 1958, 177;\nvom 5. Dezember 1975 - V ZR 34/74, WM 1976, 111; vom 12. Mai 1995\n- V ZR 34/94, NJW 1995, 2361).\n\n40 g) Im Beschluss vom 21. September 2011 (aaO Rn. 53-59) hat der\nSenat allerdings im Rahmen eines rechtlichen Hinweises die Begründung\nbeanstandet, mit der das Berufungsgericht es - wie auch im vorliegenden\nRechtsstreit - verneint hat, dass die Arglistanfechtung über den A bschluss des Versicherungsvertrages Nr. 7509 hinaus auch die zeitgleiche\neinvernehmliche Aufhebung der Vorgänger-Police Nr. 7265 erfasst und\nim Ergebnis zu deren Wiederaufleben führt. Soweit dem Berufungsg ericht bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 139 BGB ein Rechtsfehler unterlaufen ist, gebietet dies nicht die Zulassung der Revision.\n\n41 An einer grundsätzlichen Bedeutung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1\nNr. 1 ZPO fehlt es schon deshalb, weil die allein auf Umständen des Ei nzelfalles beruhende Entscheidung nur für die beiden zwischen der HE-ROS-Gruppe und der Beklagten abgeschlossenen Versicherungspolicen\nund die dazu erklärte Arglistanfechtung bedeutsam ist. Zwar ist mittelbar\neine Reihe Versicherter dieser beiden Verträge nach ihrer Behauptung\nmit erheblichen Schäden betroffen, doch handelt es sich insoweit sämtlich um ehemalige Auftraggeber der Versicherungsnehmerin (HEROS -\nGruppe) und damit um einen abgeschlossenen Kreis von Geschädigten,\nweshalb sich die vom Berufungsgericht entschiedene Rechtsfrage nicht\nin einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 191; vom 4. Juli\n2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 223). Einen verallgemeinerungsfäh igen unrichtigen Rechtssatz hat das Berufungsgericht bei Prüfung der Voraussetzungen des § 139 BGB nicht aufgestellt. Seine Entscheidung\nsteht deshalb nicht in Divergenz zum Urteil des Oberlandesgerichts\nSaarbrücken vom 16. Mai 2007 (VersR 2007, 1681), so dass die Zulassung der Revision auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfolgen muss (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Dass\n\ndas Berufungsgericht Verfahrensgrundrechte der Klägerin bei der Pr üfung des § 139 BGB verletzt hätte, ist nicht ersichtlich.\n\n42 3. Soweit das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche der\nKlägerin gegen die Beklagte sowohl aus dem angefochtenen Vertra g als\nauch aus der Versicherungsbestätigung vom 15. Dezember 2005 verneint hat, zeigt die Beschwerde keinen Rechtsfehler auf, der die Zula ssung der Revision erfordert. Ergänzend verweist der Senat dazu auf das\nSenatsurteil vom 25. Mai 2011 (IV ZR 117/09 aaO Rn. 68).\n\n43 4. Die Rügen der Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der\nSenat auch im Übrigen geprüft, sie greifen nicht durch. Von einer weit eren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.\n\n44 5. Hält nach allem die Abweisung der Klage infolge der Arglista nfechtung der Prüfung im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwer de\nstand, kommt es auf Fragen des Versicherungsfalles hier nicht an.\n\n45 Unerheblich ist weiter, ob das Berufungsgericht die erstmals in\nzweiter Instanz gestellten Klageanträge zu Recht als unzulässige Klag eerweiterung angesehen und deshalb abgewiesen hat. Aus den vorgenannten Gründen beruht das Berufungsurteil im Ergebnis nicht auf der\nvon der Beschwerde behaupteten rechtsfehlerhaften Anwendung der\n§§ 264, 533 ZPO. Auch bei Zulassung der Klageerweiterung wäre die\nKlage nach Auffassung des Berufungsgerichts infolge der Anfechtung\n\ndes Versicherungsvertrages insgesamt abzuweisen gewesen. Die Abweisung von Klageanträgen als unzulässig und nicht als unbegründet\nbedeutet keine eigenständige Beschwer der Klägerin.\n\nWendt Felsch Harsdorf -Gebhardt\n\nLehmann Dr. Brockmöller\n\nVorinstanzen:\nLG Hannover, Entscheidung vom 12.08.2009 - 22 O 82/08 -\nOLG Celle, Entscheidung vom 21.12.2010 - 8 U 188/09 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-03-21/iv-zr-17-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 334","ref_norm":"334","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 432","ref_norm":"432","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 533","ref_norm":"533","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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