{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-04_NA_2012-01-18_IV_ZR_41_11_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2012-01-18","aktenzeichen":"IV ZR 41/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIV ZR 41/11\nvom\n\n18. Januar 2012\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter\nWendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann\nund die Richterin Dr. Brockmöller\n\nam 18. Januar 2012\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in\ndem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Januar 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nStreitwert: 136.515,67 €\n\nGründe:\n\n1\nDie Klägerin, die bundesweit über ein Netz von etwa 40 Filialen\nLebensmittel vertreibt, verlangt von der Beklagten als führendem Vers icherer anteilige Versicherungsleistungen aus einer von Unternehmen der\nHEROS-Gruppe (im Folgenden: HEROS-Gruppe) mit mehreren Versicherungsunternehmen abgeschlossenen \"Valorenversicherung\" , deren Bedingungen auszugsweise im Senatsurteil vom 25. Mai 2011 (IV ZR\n117/09 - Geldtransport I HEROS I - VersR 2011, 918 Rn. 1) und im Senatsbeschluss vom 21. September 2011 (IV ZR 38/09 - Geldtransport II\nHEROS II - VersR 2011, 1563 Rn. 1) wiedergegeben sind.\n\n2 Die Klägerin ist Versicherte dieses Vertrages. Sie behauptet Sch äden aus Bargeldentsorgungen aus der Zeit vom 16. bis 18. Februar 2006\nin Höhe von insgesamt 360.205 €. Mit diesen Geldtransporten war die\nHEROS Transport GmbH aufgrund eines mit der Klägerin im Januar 2001\ngeschlossenen Rahmenvertrages beauftragt.\n\n3 Die Versicherer der Police Nr. 7509 übersandten der Klägerin unter dem 17. Mai 2005 eine \"Versicherungsbestätigung\", welcher der A bschluss der Versicherung für die HEROS-Gruppe, ferner unter anderem\ndie versicherten Interessen, die Haftungshöchstsummen sowie Umfang\nund Gegenstand der Versicherung zu entnehmen waren.\n\n4 Im Februar 2006 kam es zum Zusammenbruch der HEROS-Gruppe. Zahlreichen Auftraggebern, darunter nach ihrer Behauptung auch der\nKlägerin, wurde den HEROS-Gesellschaften Mitte Februar zur Entsorgung überlassenes Bargeld nicht mehr (vollständig) auf ihren Konten\ngutgeschrieben. Nachdem im April 2006 das Insolvenzverfahren über\ndas Vermögen der HEROS-Gruppe eröffnet worden war, focht die Beklagte den Versicherungsvertrag im Januar 2007 wegen arglistiger Tä uschung an.\n\n5 Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob diese Anfechtung\nwirksam und die Beklagte schon daher leistungsfrei ist, ferner darüber,\nob die HEROS Transport GmbH im Umgang mit dem ihr anvertrauten\nBargeld gegen vertragliche Verpflichtungen verstoßen und dadurch einen\nVersicherungsfall ausgelöst hat.\n\n6 Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf\ndie Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die zuletzt auf\n\nZahlung von 136.515,67 € nebst Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher\nKosten gerichtete Klage abgewiesen, da die Klägerin einen Versicherungsfall nicht habe nachweisen können und der Versicherungsvertrag\naußerdem wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten sei. Die\nRevision ist nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit i hrer Beschwerde.\n\n7 II. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen\nRechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2\nSatz 1 ZPO). Eine Zulassung der Revision war schon im Zeitpunkt der\nEinlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geboten, so dass es auf\ndie Erfolgsaussichten der beabsichtigten Revision im Übrigen hier nicht\nankommt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR\n386/02, VersR 2005, 809 unter 2 m.w.N.).\n\n8 1. Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage unter and erem darauf gestützt, dass die Beklagte ihre Annahme des Versicherung svertrages mit der Policennummer 7509 wirksam nach § 123 BGB wegen\narglistiger Täuschung angefochten habe. Insoweit ist ein Grund für die\nZulassung der Revision nicht gegeben.\n\n9 a) Zwar hat der Senat in der Sache IV ZR 38/09 (aaO), in der die\nKlage einer anderen Versicherten vom Berufungsgericht ebenfalls mit der\nBegründung abgewiesen worden war, die Beklagte habe den Versich erungsvertrag mit der HEROS-Gruppe wirksam angefochten, die Revision\nmit Beschluss vom 21. September 2011 (Geldtransporte II HEROS II -\naaO) zugelassen. Alleiniger Zulassungsgrund war dort jedoch, dass das\n\nBerufungsgericht einen Beweisantritt auf Vernehmung zweie r Zeugen zur\nFrage der Kenntnis der Beklagten vom Anfechtungsgrund übergangen\nund damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen hatte (aaO Rn. 12 ff.).\nDer Senat hat deshalb das dortige Berufungsurteil nach § 544 Abs. 7\nZPO im Beschlusswege aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\n10 Einen solchen zur Zulassung der Revision führenden Verfahren sfehler des Berufungsgerichts hat die Beschwerdeführerin hier nicht in der\nnach den §§ 544 Abs. 2 Satz 3, 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2b ZPO gebotenen\nForm darlegen können.\n\n11 aa) Nach § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO sind in der Begründung einer\nNichtzulassungsbeschwerde die Zulassungsgründe darzulegen. Will sich\nder Beschwerdeführer darauf stützen, das Gericht habe bei Erlass der\nangefochtenen Entscheidung mittels eines Verfahrensfehlers das Recht\nauf rechtliches Gehör verletzt, so müssen für die Darlegung die gleichen\nAnforderungen gelten, wie sie die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung für eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3\nSatz 1 Nr. 2b ZPO aufgestellt hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. Juli 1954\n- IV ZR 67/54, BGHZ 14, 205, 209 f.; BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02, NJW 2003, 831 f. unter II 2 b bb; vom 11. Februar 2003 - XI ZR 153/02, NJW-RR 2003, 1003 f. unter 1; vom 2. Dezember 2004 - IX ZR 56/04, juris unter 1 f., jeweils m.w.N.). Demzufolge\nsind in der Beschwerdebegründung die Tatsachen anzugeben, aus denen\nsich der behauptete Verfahrensmangel ergibt. Will die Beschwerde geltend machen, das Gericht habe einen Beweisantritt des Beschwerdeführers übergangen, so ist es nicht nur geboten, das betreffende Bewei sthema und das angebotene Beweismittel genau zu bezeichnen, sondern\n\nauch anzugeben, zu welchem Ergebnis die Beweisaufnahme geführt hä tte. Eine nicht näher bestimmte Bezugnahme auf einen übergangenen\nBeweisantritt reicht dazu nicht aus. Vielmehr ist die genaue Angabe der\nvorinstanzlichen Fundstelle des übergangenen Beweisantrags erforderlich. Befindet sie sich in einem umfangreichen Schriftsatz, ist dessen Se itenzahl zu benennen. Darüber hinaus muss sich aus dem Beschwerdevorbringen ergeben, inwieweit das Unterbleiben der Beweisaufnahme für\ndie angefochtene Entscheidung erheblich war und dem Beweisantritt berücksichtigungsfähiges Vorbringen von ausreichender Substanz zugrunde\nlag (vgl. BAG, Urteil vom 12. Juli 2007 - 2 AZR 666/05, NJW 2008, 540\nunter B II 1 c bb (3) (a). § 551 Abs. 3 Nr. 2b ZPO dient der Entlastung\ndes Revisionsgerichts, indem letzteres davor geschützt werden soll, den\ngesamten Akteninhalt selbst daraufhin zu erforschen, welche Tatsachen,\ninsbesondere auch Behauptungen und Beweisantritte, den Gegenstand\neiner Verfahrensrüge bilden sollen (BGHZ aaO S. 210).\n\n12 bb) Soweit es um die Frage der Kenntnis der Beklagten vom A nfechtungsgrund und die Beweisantritte der Klägerin dazu geht, vermag\ndie Nichtzulassungsbeschwerde den genannten Anforderunge n nicht zu\ngenügen.\n\n13 (1) Die Klägerin hat - insbesondere in der Berufungserwiderung\nund dem Schriftsatz vom 22. November 2010 - umfangreich und unter\nzahlreichen Beweisantritten zu der Frage vorgetragen, was die Beklagte,\ninsbesondere durch ihren Prokuristen S. , über die wirtschaftlichen\nVerhältnisse und das Geschäftsgebaren der HEROS-Gruppe wusste. Dabei beziehen sich die Behauptungen der Klägerin sowohl auf Vorgänge\nwährend der 1990er Jahre als auch nach dem Jahre 2000. Inhaltlich geht\nes zum einen darum, ob die Beklagte aus einzelnen Vorfällen schon wä h-\n\nrend der 1990er Jahre den Schluss gezogen hat oder ziehen konnte,\ndass es bei der HEROS-Gruppe zu Unregelmäßigkeiten gekommen war\noder Zahlungsunfähigkeit drohte. Zum anderen geht es um die Frage, ob\ndie Beklagte - mit Blick auf die Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 1 BGB -\nnicht jedenfalls bis zum Jahre 2005 von dem Schneeballsystem der\nHEROS-Gruppe Kenntnis hatte. Zu entsprechenden Kenntnissen der Beklagten im Jahre 2001 bei Abschluss der Police Nr. 7509 fehlt jedoch jeglicher Vortrag.\n\n14 (2) Die Beschwerde macht geltend, die Klägerin habe diese Kenntnis der Beklagten vom Schneeballsystem unter Berufung auf die Zeugen\nW. , S. und Frau T. unter Beweis gestellt. Den dazu angegebenen Fundstellen der Gerichtsakte ist indes ein für die Voraussetzungen der Arglistanfechtung entscheidungserheblicher und unter Beweis\ngestellter Vortrag nicht zu entnehmen, den das Berufungsgericht unter\nVerstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG übergangen hätte.\n\n15 Soweit die Beschwerdebegründung auf die Seiten \"18 ff.\" der\n71 Seiten umfassenden Berufungserwiderung verweist, findet sich dort\nzunächst ein Beweisantritt, demzufolge die Beklagte im vorliegenden\nRechtsstreit im Besitz von Unterlagen über die Zahlungsunfähigkeit der\nHEROS-Gruppe gewesen sein soll. Es schließen sich Tatsachenbehau ptungen und Beweisantritte zu Vorgängen der Jahre 2004 und 2005 an.\n\n16 Auf den weiter von der Beschwerdebegründung in Bezug geno mmenen Seiten 14 und 15 des Schriftsatzes vom 22. November 2010 werden die Zeugen S. , W. und T. lediglich zum Beweis dafür\naufgeboten, dass der Prokurist S. bei der Beklagten für die Betreuung\nder HEROS-Gruppe zuständig war und \"seit langem\" gewusst habe, dass\n\nes \"zu Schadensfällen und Unregelmäßigkeiten bei HEROS\" gekommen\nwar.\n\n17 Das Berufungsgericht hat - entsprechenden Klägervortrag insoweit\nals wahr unterstellend - umfangreich dargelegt, dass es weder aus der\nvon der Klägerin behaupteten Freundschaft der Zeugen W . und S.\nnoch aus Vorfällen, die sich während der 1990er Jahre zugetragen ha tten, insbesondere den Begleitumständen eines Ermittlungsverfahrens der\nPolizei in Pinneberg und Prämienrückständen von HEROS, hinreichende\nAnhaltspunkte dafür gewonnen hätte, dass der Beklagten das tatsächl iche Ausmaß des von der HEROS-Gruppe betriebenen Schneeballsystems im Jahre 2001 bekannt gewesen sei. Einen Verstoß gegen das\nRecht der Klägerin auf rechtliches Gehör deckt die Beschwerde nicht auf.\nDas Berufungsgericht hat aus diesem Vortrag, den es mithin zur Kenntnis\ngenommen und erörtert hat, lediglich nicht die von der Klägerin gewünschten Schlüsse gezogen.\n\n18 b) Soweit die Beschwerde beanstandet, das Berufungsgericht habe\ndas Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör jedenfalls im Rahmen der\nFeststellung verletzt, dass die Klägerin die Anfechtungsfrist des § 124\nAbs. 1 BGB gewahrt habe, erschöpft sich das Beschwerdevorb ringen in\neinem unbehelflichen Versuch, die tatrichterliche Würdigung der maßge blichen Indizien durch eine vermeintlich bessere Würdigung zu ersetzen.\nDie Beschwerde räumt letztlich selbst ein, dass das Berufungsgericht im\nRahmen seiner Erörterungen zum Kenntnisstand der Beklagten den Klägervortrag als wahr unterstellt hat.\n\n19 c) Keiner grundsätzlichen Klärung bedarf, inwieweit die Arglista nfechtung in Ziffer 13.4 der Versicherungsbedingungen wirksam ausge-\n\nschlossen werden konnte. Der Bundesgerichtshof hat einen vergleichbaren vertraglichen Anfechtungsausschluss bereits mit Urteil vom 17. Januar 2007 (VIII ZR 37/06, VersR 2007, 1084 Rn. 18) für unwirksam erachtet. Ergänzend wird dazu auf den Senatsbeschluss vom 21. September 2011 (aaO Rn. 27-33) verwiesen, in dem sich der erkennende Senat\ndieser Auffassung angeschlossen hat.\n\n20 d) Darin hat der Senat allerdings im Rahmen eines Hinweises für\ndie neue Verhandlung (aaO Rn. 53-59) die Begründung beanstandet, mit\nder das Berufungsgericht - wie auch im vorliegenden Rechtsstreit - verneint, dass die Arglistanfechtung über den Abschluss des Versicherung svertrages Nr. 7509 hinaus auch die zeitgleiche einvernehmliche Aufh ebung der Vorgänger-Police Nr. 7265 erfasst und im Ergebnis zu deren\nWiederaufleben führt. Ein damit etwa verbundener Rechtsfehler gebietet\ndie Zulassung der Revision nicht.\n\n21 An einer grundsätzlichen Bedeutung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1\nNr. 1 ZPO fehlt es schon deshalb, weil die allein auf Umständen des Ei nzelfalles beruhende Entscheidung nur für die beiden zwischen der\nHEROS-Gruppe und der Beklagten abgeschlossenen Versicherungspol icen und die dazu erklärte Arglistanfechtung bedeutsam ist. Zwar ist mi ttelbar eine Reihe Versicherter dieser beiden Verträge mit behaupteten\nSchäden von mehreren Millionen Euro betroffen, doch handelt es sich\nsämtlich um ehemalige Auftraggeber der Versicherungsnehmerin\n(HEROS-Gruppe) und damit um einen abgeschlossenen Kreis von G eschädigten, weshalb sich die vom Berufungsgericht entschiedene Recht sfrage nicht in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellt (vgl. BGH,\nBeschlüsse vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 181, 191;\nvom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 223). Einen verallgemei-\n\nnerungsfähigen falschen Rechtssatz hat das Berufungsgericht be i Prüfung der Voraussetzungen des § 139 BGB nicht aufgestellt. Seine En tscheidung steht deshalb nicht in Divergenz zum Urteil des Oberlandesg erichts Saarbrücken vom 16. Mai 2007 (VersR 2007, 1681), so dass die\nZulassung der Revision auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen\nRechtsprechung erfolgen muss (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).\nDass das Berufungsgericht Verfahrensgrundrechte der Klägerin bei Pr üfung des § 139 BGB verletzt hätte, ist nicht ersichtlich.\n\n22 e) Auch die weiteren gegen die Wirksamkeit der von der Beklagten\nerklärten Arglistanfechtung erhobenen Einwände der Klägerin greifen\nnicht durch. Insoweit verweist der Senat ergänzend auf seinen Beschluss\nvom 21. September 2011 (IV ZR 38/09, VersR 2011, 1563 Rn. 19-24 und\n34-44).\n\n23 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Versicherungsbestät igungen, die die Beklagte den Versicherten übersandt hat, keine weitergehenden Rechte der Beklagten in Bezug auf die Arglistanfechtung entnehmen können. Das Berufungsgericht hat diese Bestätigungen zutreffend als lediglich deklaratorische Informationsschreiben angesehen, die\ndazu dienten, die Versicherten über den Abschluss einer Versicherung\nzwischen der Beklagten und der HEROS-Gruppe zu unterrichten und den\nInhalt dieses Vertrages zusammenzufassen. Eine gesonderte Begründung, Stärkung und Sicherung von Rechten der Versicherten folgt daraus\nnicht (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2011 aaO Rn. 33). Die\nBeklagte hat mit den Bestätigungen keinen über die Regelungen des\nVersicherungsvertrages hinausgehenden Sicherungszweck verfolgt (anders zu einem Kfz-Sicherungsschein: Senatsurteil vom 15. November\n1978 - IV ZR 183/77, VersR 1979, 176 unter 1; BGH, Urteil vom 25. No-\n\nvember 1963 - II ZR 54/61, BGHZ 40, 297, 302 f.; vgl. Brand in Bruck/\nMöller, VVG 9. Aufl. § 44 Rn. 30, 32). Sie war deshalb nicht gehalten,\ndiese Bestätigungen gesondert anzufechten.\n\n24 3. Die weiteren Rügen zur Verletzung von Verfahrensgrundrechten\nhat der Senat geprüft. Sie greifen nicht durch. Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.\n\n25 Auf die Frage, ob ein Versicherungsfall vorgelegen hat, und die d azu erhobenen Rügen der Nichtzulassungsbeschwerde kommt es nicht\nmehr an.\n\nWendt Felsch Harsdorf-Gebhardt\n\nLehmann Dr. Brockmöller\n\nVorinstanzen:\nLG Hannover, Entscheidung vom 18.11.2009 - 23 O 81/08 -\nOLG Celle, Entscheidung vom 27.01.2011 - 8 U 241/09 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-01-18/iv-zr-41-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-01-18/iv-zr-41-11","retrieved":"2026-10-24 07:58:33.062810+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-01-18/iv-zr-41-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Zivilsenat","date":"2012-01-18","dockets":["IV ZR 41/11"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-04_NA_2012-01-18_IV_ZR_41_11_NA_NA_0","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 18.01.2012 – IV ZR 41/11","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-01-18/iv-zr-41-11","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in\ndem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Januar 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nStreitwert: 136.515,67 €","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/544","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"544","label":"§ 544 ZPO","mentions":4},{"id":"ZPO/543","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"543","label":"§ 543 ZPO","mentions":3},{"id":"ZPO/551","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"551","label":"§ 551 ZPO","mentions":3},{"id":"BGB/124","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"124","label":"§ 124 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/139","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"139","label":"§ 139 BGB","mentions":2},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":2},{"id":"BGB/123","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"123","label":"§ 123 BGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:58:33.062810+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}