{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-04_NA_2010-03-24_IV_ZR_168_08_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2010-03-24","aktenzeichen":"IV ZR 168/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nIV ZR 168/08 Verkündet am:\n24. März 2010\nHeinekamp\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter\nSeiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und\nDr. Karczewski auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 2010\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des\nLandgerichts Karlsruhe vom 27. Juni 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 I. Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder\n(VBL) hat die Aufgabe, den Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher\nVersicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom\n22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte\nihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002\n(ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf\neinem Punktemodell nach versicherungsmathematischen Grundsätzen\nberuhendes Betriebsrentensystem ersetzt.\n\n2 II. In dem eingeführten Betriebsrentensystem beruht die Berechnung der monatlichen Betriebsrente auf der Summe der bis zum Beginn\nder Betriebsrente erworbenen Versorgungspunkte, die sich unter anderem für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, für soziale Komponenten und als Bonuspunkte ergeben können. In Versorgungspunkte umgerechnet wurden auch die bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften der Versicherten, die die Beklagte wertmäßig festgestellt\nund als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten\nder Versicherten übertragen hat.\n\n3 Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) lautet auszugsweise wie\nfolgt, wobei § 68 VBLS im Wesentlichen mit § 19 ATV übereinstimmt:\n\n\"§ 68 Überschussverteilung\n\n(1) Die VBL stellt jährlich bis zum Jahresende für das vorangegangene Geschäftsjahr fest, ob und in welchem\nAusmaß aus verbleibenden Überschüssen (Absatz 3) Bonuspunkte vergeben werden können (…). Über die Zuteilung von Bonuspunkten entscheidet der Verwaltungsrat\nauf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars.\n\n(2) Grundlage für die Feststellung und Entscheidung nach\nAbsatz 1 ist eine auf anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen beruhende und durch den Verantwortlichen Aktuar erstellte fiktive versicherungstechnische\nBilanz (…).\n\n(3) Ergibt die fiktive versicherungstechnische Bilanz einen\nÜberschuss, wird dieser Überschuss um den Aufwand für\nsoziale Komponenten nach § 37 und um die Verwaltungskosten der VBL (…) vermindert und nach Maßgabe des\nAbsatzes 1 verwendet (…). Einzelheiten werden in den\nAusführungsbestimmungen geregelt (…).\n\n§ 69 Rückstellung für Überschussverteilung\n\n(1) Der Überschuss, der sich entsprechend der versicherungstechnischen Bilanz ergibt, wird (…) in die Rückstellung für Überschussverteilung eingestellt. Über die Zuführung des verteilungsfähigen Überschusses (…) zur Rückstellung für Überschussverteilung entscheidet der Verwaltungsrat.\n\n(2) Diese Rückstellung dient der Verbesserung oder Erhöhung von Leistungen, insbesondere zur Gewährung von\nBonuspunkten (…). Über die Verwendung der Rückstellung entscheidet der Verwaltungsrat auf Vorschlag des\nVerantwortlichen Aktuars.\n\nX Ausführungsbestimmungen zu § 68 Abs. 3 Satz 3\n- Überschussverteilung -\n\n(…)\n\n(6) Eine Verwendung der Rückstellung für Überschussbeteiligung zur Vergabe von Bonuspunkten oder sonstigen\nErhöhung von Leistungen nach § 69 Abs. 2 Satz 1 ist\nhöchstens so zu bemessen, dass die hierfür zu ermittelnde zusätzliche Nettodeckungsrückstellung (…) die Rückstellung für Überschussverteilung nicht übersteigt. Der\nVorschlag des Verantwortlichen Aktuars zur Verwendung\nder Rückstellung nach § 69 Abs. 2 Satz 3 hat zudem die\nEntstehung des Überschusses und künftige Risiken angemessen zu berücksichtigen.\"\n\n4 III. Der bei der Beklagten pflichtversicherte Kläger hat so genannte\nVersicherungsnachweise erhalten, aus denen sich die Höhe der vom\nKläger insgesamt erworbenen Anwartschaft auf Betriebsrente wegen Alters einschließlich desjenigen Teils der Anwartschaft ergibt, der von ihm\nbis zur Systemumstellung erworben und als Startgutschrift dem Versorgungskonto gutgeschrieben wurde. Bonuspunkte sind in den Versiche-\n\nrungsnachweisen nicht ausgewiesen. Der Verwaltungsrat der Beklagten\nhat für die Geschäftsjahre 2002 bis 2004 entschieden, dass dem das\nVersorgungskonto I betreffenden Abrechnungsverband, dem der Kläger\nangehört, keine Bonuspunkte zugeteilt werden.\n\n5 Der Kläger meint, ihm stehe ein Anspruch auf Zuteilung und Gutschrift von Bonuspunkten für die genannten Geschäftsjahre zu; im Wege\nder Stufenklage (§ 254 ZPO) verlangt er Auskunft über die von der Beklagten in den Kalender- bzw. Geschäftsjahren 2002 bis 2004 erzielten\nÜberschüsse durch Vorlage der (fiktiven) versicherungstechnischen Bilanzen.\n\n6 Das Amtsgericht hat dem Auskunftsantrag durch Teilurteil stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Teilurteil\ndes Amtsgerichts geändert und die Stufenklage insgesamt abgewiesen.\nMit der Revision verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Begehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n7 Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die vom\nKläger erhobene Stufenklage zu Recht insgesamt abgewiesen.\n\n8 I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Dem Kläger stehe der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht zu. Ein solcher ergebe sich aus\nden Satzungsbestimmungen der Beklagten weder bei unmittelbarer noch\nbei entsprechender Anwendung und folge auch nicht aus dem Gesetz zur\n\nRegelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG; BGBl. I 2005,\n2722). Zudem könne sich der Kläger nicht mit Erfolg auf § 55 Abs. 3 oder\n§ 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes berufen. Im Übrigen könne er\ndie begehrte Auskunft nicht aus den Grundsätzen von Treu und Glauben\ngemäß § 242 BGB verlangen. Hierfür sei erforderlich, dass ein dem\nGrunde nach feststehender Leistungsanspruch existiere. Ein solcher Anspruch des Klägers auf Bonuspunkte bestehe (derzeit) nicht. Zivilrechtliche Ansprüche auf Bonuspunkte entstünden für die Versicherten erst,\nwenn ihnen von der Beklagten Bonuspunkte zugeteilt bzw. im Versicherungsnachweis ausgewiesen werden. Die systematische Stellung der\n§§ 68 f. VBLS und die Bestimmung über das Ob und das Ausmaß der\nGewährung von Bonuspunkten machten deutlich, dass sich ein berechenbarer Anspruch des einzelnen Pflichtversicherten hieraus nicht herleiten lasse. Nach den genannten Regelungen und den zugehörigen Ausführungsbestimmungen X zu § 68 Abs. 3 Satz 3 VBLS bleibe es den zuständigen Gremien der Beklagten letztlich unbenommen, Rückstellungen\nzu bilden statt Bonuspunkte zu gewähren. Ein Anspruch auf Überschussbeteiligung könne sich (derzeit) auch nach § 153 VVG jedenfalls\naus dem Grunde nicht ergeben, dass die Regelung bei Altverträgen erst\nab dem 1. Januar 2008 gelte und daher für den hier maßgeblichen Zeitraum 2002 bis 2004 nicht anwendbar sei.\n\n9 Da damit nicht nur dem geltend gemachten Auskunftsanspruch,\nsondern zugleich dem angekündigten Leistungsbegehren die Grundlage\nfehle, sei auch das Berufungsgericht als Rechtsmittelgericht befugt, die\nStufenklage insgesamt abzuweisen.\n\n10 II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.\n\n11 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zuteilung und Gutschrift von Bonuspunkten für die Geschäftsjahre 2002 bis\n2004. Schon daraus folgt, dass ein zur Vorbereitung eines solchen Anspruchs geltend gemachter Anspruch auf Auskunft über die von der Beklagten in den genannten Jahren erzielten Überschüsse durch Vorlage\nder (fiktiven) versicherungstechnischen Bilanzen entfällt (vgl. BGHZ 128,\n54, 58; 87, 346, 352 f., 358).\n\n12 a) Für das genannte Leistungsbegehren des Klägers besteht nach\nder insoweit allein maßgeblichen Satzung der Beklagten keine rechtliche\nGrundlage. Die Auslegung der Satzung ergibt, dass für die Versicherten,\ndie - wie der Kläger als Pflichtversicherter - für die Zuteilung von Bonuspunkten in Betracht kommen (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2-4 VBLS), ein solcher Anspruch auf Überschussbeteiligung lediglich dem Grunde nach\nbesteht. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, wird dagegen\nein Anspruch auf Zuteilung und Gutschrift von Bonuspunkten in bestimmter Höhe nicht gewährt.\n\n13 aa) (1) Die Satzungsbestimmungen der Beklagten finden als Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung, die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern mit der Beklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen werden (st. Rspr.; vgl. BGHZ 142, 103, 106 f.; Senatsurteil vom 14. Juni\n2006 - IV ZR 55/05 - VersR 2006, 1248 Tz. 8). Für die Auslegung der\nSatzungsbestimmungen kommt es auf das Verständnis und Interesse\ndes durchschnittlichen Versicherten an (vgl. Senatsurteile vom 3. De-\n\nzember 2008 - IV ZR 104/06 - VersR 2009, 201 Tz. 13; vom 14. Februar\n2007 - IV ZR 267/04 - VersR 2007, 676 Tz. 10; vom 14. Juni 2006 aaO\nm.w.N.).\n\n14 (2) Nach diesem Maßstab ist vom Wortlaut der Satzung auszugehen. Der Versicherte wird dabei zunächst die Regelung des § 36 Abs. 1\nSatz 1 c VBLS in den Blick nehmen, die lediglich den Hinweis darauf enthält, dass sich Versorgungspunkte, die nach § 35 Abs. 1 VBLS der Betriebsrente zugrunde liegen, auch als Bonuspunkte ergeben können und\nderen Feststellung und Gutschrift jeweils zum Ende des folgenden Kalenderjahres erfolgt (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 VBLS). Für Weiteres nimmt die Regelung des § 36 Abs. 1 Satz 1 c VBLS auf die mit\n\"Überschussverteilung\" überschriebene Regelung des § 68 VBLS Bezug.\n\n15 Auch aus dieser Regelung lässt sich keine bestimmte Höhe der\nÜberschussbeteiligung entnehmen. Die Regelung stellt vielmehr einleitend in Absatz 1 Satz 1 klar, dass die Beklagte jährlich feststellt, \"ob\"\nund \"in welchem Ausmaß\" Bonuspunkte vergeben werden können, wobei\ndie Entscheidung über die Zuteilung der Bonuspunkte durch den Verwaltungsrat der Beklagten auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars zu\ntreffen ist (§ 68 Abs. 1 Satz 6 VBLS).\n\n16 Wie sich für den Versicherten im Weiteren aus § 69 VBLS und Absatz 6 der Ausführungsbestimmungen X zu § 68 Abs. 3 Satz 3 VBLS ergibt, liegt der Überschussbeteiligung ein im Einzelnen geregeltes Verfahren zugrunde, für das indes keine konkreten Vorgaben zur Höhe der\nÜberschussbeteiligung vorgesehen sind, sondern im Grundsatz ein gewisser Spielraum belassen wird. So erschließt sich für den Versicherten\nzunächst aus der Regelung des § 69 Abs. 1 Satz 1 VBLS, dass ein nach\n\n§ 68 Abs. 2 und 3 VBLS ermittelter verteilungsfähiger Überschuss in die\nRückstellung für Überschussverteilung einzustellen ist. Diese dient, worauf § 69 Abs. 2 Satz 1 VBLS hinweist, der Verbesserung und Erhöhung\nvon Leistungen, und zwar insbesondere, aber nicht ausschließlich zur\nGewährung von Bonuspunkten. Die Entscheidung darüber, wie die Rückstellung zu verwenden ist, hat nach § 69 Abs. 2 Satz 3 VBLS der Verwaltungsrat der Beklagten auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars zu\ntreffen. Aus Absatz 6 der Ausführungsbestimmungen X zu § 68 Abs. 3\nSatz 3 VBLS lässt sich insoweit ergänzend entnehmen, dass die Verwendung der Rückstellung für Überschussverteilung zur Vergabe von\nBonuspunkten höchstens so zu bemessen ist, dass die hierfür zu ermittelnde zusätzliche Nettodeckungsrückstellung die Rückstellung für Überschussverteilung nicht übersteigt. Zudem hat der Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars die Entstehung des Überschusses und künftige Risiken angemessen zu berücksichtigen.\n\n17 (3) Ist danach bereits nach dem Wortlaut der §§ 68 f. VBLS klar,\ndass die Höhe der Überschussbeteiligung letztlich von der Entscheidung\nder Beklagten durch ihren Verwaltungsrat abhängt, wird der Versicherte\nin diesem Verständnis der Regelungen durch deren systematische Stellung in der Satzung der Beklagten bestätigt. Die Regelungen zur Überschussbeteiligung finden sich - worauf das Berufungsgericht zu Recht\nhingewiesen hat - nicht in einem die Leistungsverpflichtung der Beklagten bestimmenden, sondern im mit \"Finanzierung und Rechnungswesen\"\nüberschriebenen Fünften Teil der Satzung bzw. in den Ausführungsbestimmungen X zu § 68 Abs. 3 Satz 3 VBLS. Das ist anders bei den Regelungen der §§ 36 Abs. 2 und 3, 37 und 82a Abs. 2 VBLS zur Bestimmung\nder übrigen Versorgungspunkte i.S. des § 36 Abs. 1 Satz 1 VBLS, die\nkonkrete Berechnungsvorgaben enthalten und im Zweiten Teil, Abschnitt\n\nIII der Satzung mit der Überschrift \"Betriebsrente aufgrund einer Pflichtversicherung nach dem Punktemodell\" bzw. im Sechsten Teil unter\n\"Sonderbestimmungen\" enthalten sind.\n\n18 bb) Dass den Versicherten danach kein Anspruch auf Überschussbeteiligung in bestimmter Höhe zusteht, ist hinzunehmen. Einen solchen\nAnspruch konnte und musste die Beklagte nicht einräumen.\n\n19 (1) Als Allgemeine Versicherungsbedingungen unterliegen die Satzungsbestimmungen der Beklagten regelmäßig der richterlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 307 Abs. 1 und 2, 308, 309 BGB, soweit dieser\nnicht ihrerseits Schranken gesetzt sind (BGHZ aaO 109 f.; Senatsurteil\nvom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter I 2 a). Solche Schranken könnten sich hier bereits deshalb ergeben, weil es sich\nbei den §§ 68 f. VBLS lediglich um eine Leistungsbeschreibung handeln\nkönnte, die nach dem Sinn und Zweck des § 307 BGB einer gerichtlichen\nKontrolle entzogen wäre (vgl. BGHZ 128, 54, 59; Senatsurteil vom\n24. März 1999 - IV ZR 90/98 - VersR 1999, 710 unter A I 2 a m.w.N.). Ob\ndas zutrifft oder davon auszugehen ist, dass die Regelungen das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren mit der Folge, dass eine Inhaltskontrolle nicht ausgeschlossen\nwäre (BGHZ aaO; Senatsurteil vom 24. März 1999 aaO), ist zweifelhaft.\nLetztlich bedarf die Frage der Kontrollfähigkeit keiner Entscheidung.\nDass die §§ 68 f. VBLS keine bestimmte Höhe der Überschussbeteiligung vorsehen, hält einer Inhaltskontrolle stand. Anhaltspunkte für eine\nunangemessene Benachteiligung der Versicherten i.S. des § 307 Abs. 1\nSatz 1 VBLS, auf deren Interesse vorrangig abzustellen ist (BGHZ 103,\n370, 383), sind nicht gegeben.\n\n20 (2) Eine unangemessene Benachteiligung der Versicherten kann\nschon deshalb nicht gegeben sein, weil es der weitgehend unternehmerischen Entscheidung des Versicherers überlassen bleiben muss, in welcher Höhe er ermittelte Überschüsse in den jeweiligen Geschäftsjahren\nzuteilt. Diese Notwendigkeit ergibt sich vor dem Hintergrund, dass der\nVersicherer die spätere Erfüllbarkeit der Verbindlichkeiten aus der Überschussbeteiligung zu gewährleisten hat (vgl. zur Lebensversicherung\n§ 11a Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 3 VAG). Diesem obersten, im Interesse aller Beteiligten liegenden Gebot widerspräche es, dem einzelnen Versicherten einen konkreten Anspruch auf Gutschrift von Bonuspunkten zuzubilligen, denn dies könnte zu Lasten der wirtschaftlichen Substanz der\nBeklagten oder zu Lasten der Überschussbeteiligung anderer Versicherter gehen. Diese Grundgedanken liegen bereits den Urteilen des Senats\nvom 8. Juni 1983 (BGHZ 87, 346, 354 f., 356 f.) und vom 9. Mai 2001\n(BGHZ 147, 354, 371 f.) sowie den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 zur Bestandsübertragung und zur Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung zugrunde (VersR 2005, 1109 und\nVersR 2005, 1127). Das Urteil zur Überschussbeteiligung stellt den\nGrundsatz unternehmerischer Eigenverantwortung der Versicherungsunternehmen ausdrücklich nicht in Frage und betont den Vorrang der Interessen der Risikogemeinschaft vor Einzelinteressen von Versicherten\n(aaO 1131 f; 1134). Anhaltspunkte dafür, dass für die Beklagte ein anderer Ansatz gelten müsste, sind nicht dargelegt und nicht ersichtlich. Insbesondere spielt es keine Rolle, dass der Überschussbeteiligung im Bereich der Pflichtversicherung ganz überwiegend keine tatsächlichen,\nsondern rein fiktiv ermittelte Überschüsse zugrunde liegen. Entscheidend\nist, dass die Zuteilung bzw. Gutschrift von Bonuspunkten auf den Versorgungskonten der Versicherten nach § 36 Abs. 1 Satz 2 VBLS eine\n\nLeistungserhöhung und damit eine tatsächliche künftige Leistungsverpflichtung der Beklagten zur Folge hat.\n\n21 Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsrat der\nBeklagten, der - wie ausgeführt - über die Verwendung der Rückstellung\nfür Überschussverteilung und die Zuteilung von Bonuspunkten zu entscheiden hat, paritätisch besetzt ist (vgl. § 11 Abs. 1 VBLS). Die Versicherten sind daher über ihre Vertreter an den genannten Entscheidungen\ndes Verwaltungsrats beteiligt, dem die für die Überschussbeteiligung\nmaßgebenden Informationen, insbesondere der Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars zur Verwendung der Rückstellung für Überschussverteilung, zugänglich sind.\n\n22 (3) Eine unangemessene Benachteiligung der Versicherten folgt\nschließlich nicht aus dem Hinweis der Revision darauf, dass die Zuteilung bzw. Gutschrift von Bonuspunkten, die eine Dynamisierung der Anwartschaften der Versicherten dadurch bewirkt, dass die jeweils erworbenen Versorgungspunkte einschließlich der Startgutschriften um einen\nProzentsatz erhöht werden (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese,\nBAT Teil VII - ATV 179. ErgL Stand Oktober 2002 Erl. 19.1; 19.6), auch\neine nach dem früheren Gesamtversorgungssystem erdiente Dynamik\n(verändert) aufrechterhalten soll. Wie der Senat zu den Übergangsregelungen für die so genannten rentenfernen und rentennahen Pflichtversicherten in den Urteilen vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06 - BGHZ\n174, 127 Tz. 81) und vom 24. September 2008 (IV ZR 134/07 - BGHZ\n178, 101 Tz. 50) entschieden hat, ist die von den Tarifvertragsparteien\ngewählte und von der Beklagten in ihre Satzung übernommene Form der\nDynamisierung der erteilten Startgutschriften i.S. des § 78 Abs. 1 Satz 2\nVBLS durch die in den §§ 68 f. VBLS geregelte Überschussbeteiligung\n\n(vgl. §§ 33 Abs. 7 ATV, 79 Abs. 7 VBLS) nicht zu beanstanden. Im Übrigen enthalten die nach der Systemumstellung erworbenen entgeltbezogenen Versorgungspunkte - wie die Revision nicht verkennt - über den\nAltersfaktor nach § 36 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 VBLS eine Verzinsung.\n\n23 b) Nach allem lässt sich aus der Satzung der Beklagten kein Anspruch der Versicherten auf Überschussbeteiligung durch Zuteilung und\nGutschrift von Bonuspunkten in bestimmter Höhe begründen. Anders als\ndie Revision meint, sind die Versicherten dadurch nicht rechtlos gestellt.\n\n24 Auch wenn die Versicherten von der Beklagten keine Überschussbeteiligung in bestimmter Höhe verlangen können, haben sie gleichwohl\nden Anspruch darauf, entsprechend den satzungsgemäßen Vorgaben an\nÜberschüssen beteiligt zu werden. Soweit die Beklagte diesen Vorgaben\nnicht nachgekommen sein sollte, bleibt es den Versicherten grundsätzlich unbenommen, die gerichtliche Feststellung zu begehren, dass die\nihnen erteilten Versicherungsnachweise in Bezug auf die (nicht) ausgewiesenen Bonuspunkte unverbindlich oder unwirksam sind. Darum geht\nes hier jedoch nicht. Der Kläger macht den genannten Anspruch auf Beteiligung an Überschüssen entsprechend den satzungsgemäßen Vorgaben weder ausdrücklich geltend noch lässt es sich aus seinem Vorbringen entnehmen. Sein Tatsachenvortrag bietet auch keinen Anhaltspunkt\ndafür, dass ein darauf bezogener Auskunftsanspruch (vgl. dazu das Senatsurteil vom heutigen Tage in der Sache IV ZR 296/07) Gegenstand\ndes Rechtsstreits sein soll. Vielmehr macht er auch im Revisionsverfahren unmissverständlich deutlich, mit Hilfe der beantragten Auskunft den\n- nach Ansicht des Senats nicht gegebenen - Anspruch auf konkrete Gutschrift von Bonuspunkten verfolgen zu wollen.\n\n25 2. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, durfte das\nBerufungsgericht den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch auf\nAuskunft verneinen. Dabei war es in seiner Entscheidung nicht darauf\nbeschränkt, nur diesen auf der ersten Stufe geltend gemachten Anspruch\nabzuweisen, sondern konnte gleichzeitig über den auf der zweiten Stufe\nangekündigten Leistungsantrag entscheiden. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass das Rechtsmittelgericht befugt ist, die gesamte\nStufenklage durch einheitliches Endurteil abzuweisen, wenn dem Hauptanspruch - wie hier - die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (vgl. dazu\nBGHZ 94, 268, 275; 30, 213, 215; BGH, Urteil vom 22. November 2000\n- VIII ZR 40/00 - NJW 2001, 821 unter II 3; OLG Celle NJW-RR 1995,\n\n1021 f.; Zöller/Greger, ZPO 28. Aufl. § 254 Rdn. 9, 14; a.A.\nMünchKommZPO/Becker-Eberhard, 3. Aufl. § 254 Rdn. 31; Musielak/\nFoerste, ZPO 7. Aufl. § 254 Rdn. 8).\n\nSeiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf\n\nFelsch Dr. Karczewski\n\nVorinstanzen:\nAG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.10.2007 - 2 C 334/07 -\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.06.2008 - 6 S 55/07 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-03-24/iv-zr-168-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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