{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-04_NA_2010-03-17_IV_ZR_92_07_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2010-03-17","aktenzeichen":"IV ZR 92/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIV ZR 92/07\nvom\n\n17. März 2010\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin\nHarsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski\n\nam 17. März 2010\n\nbeschlossen:\n\nDer Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen\ndas Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe\nvom 19. März 2007 durch Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.\n\nDie Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen\n\nvier Wochen.\n\nGründe:\n\n1 I. Die am 19. August 1945 geborene Klägerin war seit 1964 als\nLehrerin in der DDR tätig und wurde mit Beginn des Schuljahres\n1991/1992 in den Schuldienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern\nübernommen. Sie war vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Juli 2001 bei der\nBeklagten, der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, pflichtversichert. Kraft eines Auflösungsvertrages, den die Klägerin im Rahmen\ndes so genannten Lehrerpersonalkonzepts mit ihrem Arbeitgeber abge-\n\nschlossen hatte, schied sie am 31. Juli 2001 aus ihrem Arbeitsverhältnis\naus. Seit dem 1. September 2005 bezieht sie eine Altersrente für Frauen\naus der gesetzlichen Rentenversicherung.\n\n2 Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr ab dem 1. September 2005 eine Versicherungsrente gemäß\n§ 83 VBLS n.F. i.V. mit §§ 105b Abs. 1 Satz 1 Buchst. b, 44 Abs. 1 VBLS\na.F. zu gewähren. Hilfsweise beantragt sie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr ab dem 1. September 2005 eine Versicherungsrente nach den §§ 18 Abs. 2, 1b Abs. 1 und 2, 30f Abs. 1 Satz 1\nBetrAVG zu gewähren.\n\n3 Die Sonderregelung des § 105b Abs. 1 Satz 1 Buchst. b VBLS a.F.\ngilt für im Beitrittsgebiet Pflichtversicherte, bei denen der Versicherungsfall vor Erfüllung der Wartezeit (§ 38 VBLS a.F.) eintrat und die seit dem\n1. Januar 1992 ununterbrochen bei einem Beteiligten, dessen Rechtsoder Funktionsvorgänger oder bei einem an einer Zusatzversorgungseinrichtung beteiligten Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis gestanden\nhatten. Diese Pflichtversicherten erhalten eine Leistung i.H. einer Versicherungsrente, wenn sie nach dem 1. Januar 1997 aufgrund einer von\ndem Beteiligten aus betrieblichen Gründen ausgesprochenen Kündigung\noder aufgrund eines von dem Beteiligten aus nicht verhaltensbedingten\nGründen veranlassten Auflösungsvertrages aus dem Arbeitsverhältnis\nausschieden, vom 1. Januar 1997 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses\nununterbrochen pflichtversichert waren und der Versicherungsfall (§ 39\nAbs. 1 Satz 1 VBLS a.F.) vor dem 2. Dezember 2003 eintrat. Nach Auffassung der Klägerin bedeutet dies eine willkürliche Benachteiligung von\nPflichtversicherten, bei denen der Versicherungsfall später eintrat.\n\n4 Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom\nOberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.\n\n5 II. Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Revision im\nBeschlusswege nach § 552a Satz 1 ZPO sind gegeben.\n\n6 1. Das gilt zunächst für den Hauptantrag.\n\n7 a) Diesbezüglich ist - anders als die Beklagte meint - die Revision\nzugelassen. Das Berufungsgericht hat im Tenor seines Urteils die Revision zugelassen, ohne dort den Umfang der Zulassung einzuschränken.\nAuch bei uneingeschränkter Zulassung der Revision im Tenor kann sich\neine wirksame Beschränkung aus den Gründen ergeben (BGHZ 48, 134,\n135 f.; 153, 358, 360 f. m.w.N.; BGH, Urteile vom 1. Dezember 2009 - VI\nZR 221/08 - juris Tz. 11 m.w.N.; vom 12. November 2004 - V ZR 42/04 -\nNJW 2005, 894 unter B I 1 a; Beschluss vom 26. März 2007 - II ZR\n22/06 - NJW-RR 2007, 1477 Tz. 2, 3). Am Ende der Gründe des Berufungsurteils hat das Berufungsgericht die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung damit begründet, dass es zu der Frage der Kontinuität\ndes Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang mit der Umorganisation alter\nDDR-Betriebe nach dem Beitritt der neuen Bundesländer zur Bundesrepublik Deutschland sowie zu dem Verhältnis zwischen Unverfallbarkeitsund Wartefristen noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gebe.\nDiese beiden Fragen betreffen zwar nur den Hilfsantrag, mit dem die\nKlägerin begehrt festzustellen, dass die Beklagte ihr ab dem 1. September 2005 eine Zusatzrente gemäß §§ 18 Abs. 2, 1b Abs. 1 Satz 1 und 2,\n30f Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zu gewähren habe. Einer darauf beschränk-\n\nten Teilzulassung der Revision steht aber entgegen, dass die Entscheidung über den Hauptantrag noch nicht rechtskräftig ist. Die Zulassung\nkann auf einen rechtlich und tatsächlich selbständigen Teil des Streitgegenstandes beschränkt werden, über den im Wege eines Teilurteils hätte\nentschieden werden können (BGHZ 76, 397, 398 f.; BGH, Urteil vom\n25. Januar 1995 - XII ZR 195/93 - NJW-RR 1995, 449 unter I m.w.N.).\nBei eventueller Klagehäufung kann die Revision nur bezogen auf den\nHauptantrag zugelassen werden, weil dieser durch Teilurteil abgewiesen\nwerden kann (BGHZ 56, 79, 80 f.; BGH, Urteil vom 12. Mai 1995 - V ZR\n34/94 - NJW 1995, 2361 unter II 1 m.w.N.). Für den Hilfsantrag kann dies\nnur gelten, wenn der Hauptantrag rechtskräftig abgewiesen oder sonst\nerledigt ist (vgl. BGHZ 150, 377, 381 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.\n\n8 b) Jedenfalls ist bezogen auf den Hauptantrag ein Zulassungsgrund nicht ersichtlich. Insbesondere kommt der Rechtssache insoweit\nkeine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO\nzu. Diese ist dann gegeben, wenn eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten\nVielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse\nder Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des\nRechts berührt (BGHZ 154, 288, 291; 152, 182, 191; 151, 221, 223, jeweils m.w.N.). Klärungsbedürftig ist eine Frage, wenn sie in der Rechtsprechung und/oder der Literatur und/oder den beteiligten Verkehrskreisen kontrovers diskutiert wird und die Rechtsprechung noch keine Klärung herbeigeführt hat (vgl. BGHZ 154 aaO; Senatsbeschluss vom\n10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02 - VersR 2004, 225 unter 2 a).\n\n9 Die Wirksamkeit der Regelung des § 105b VBLS a.F. ist bereits\ndurch den Senat geklärt. Diese Sonderregelung für Pflichtversicherte aus\n\nder ehemaligen DDR hält der Inhaltskontrolle stand (Senatsurteile vom\n14. Mai 2003 - IV ZR 76/02 - VersR 2003, 895; - IV ZR 72/02 - VersR\n2003, 893; - IV ZR 50/02 - NJ 2003, 648, jeweils unter II 2). Sie verletzt\nnicht Art. 14 Abs. 1 GG und benachteiligt die betroffenen Versicherten\nnicht gleichheitswidrig (Senatsurteile vom 14. Mai 2003 aaO jeweils unter II 2 b). Diese werden sogar besser gestellt als andere Pflichtversicherte, indem sie trotz nicht erfüllter Wartezeit eine Leistung von der Beklagten erhalten (Senatsurteile vom 14. Mai 2003 aaO jeweils unter II 2 b\nbb (3)). Die Wirksamkeit der Stichtagsregelung des § 105b Abs. 1 Satz 1\nBuchst. a VBLS a.F. hat der Senat in seinem Urteil vom 8. März 2006 (IV\nZR 409/02 - VersR 2006, 685) bestätigt und dabei berücksichtigt, dass\n§ 105b VBLS a.F. für Beschäftigte im Beitrittsgebiet eine außergewöhnliche Sonderbegünstigung geschaffen hat, die die Beklagte wirtschaftlich\nerheblich belastet (aaO unter II 2 a). Bei einer solchen Begünstigung ist\nArt. 3 Abs. 1 GG nur verletzt, wenn die Regelung willkürlich ist. Das hat\nder Senat verneint, weil es sachliche Gründe dafür gibt, dass Voraussetzung für den Verzicht auf die Erfüllung der Wartefrist eine ununterbrochene Beschäftigung im öffentlichen Dienst seit dem 1. Januar 1992 ist.\nSachliche Gründe hat der Senat darin gesehen, dass die erforderliche\nBeschäftigungsdauer von fünf Jahren der ansonsten geforderten Wartezeit entspreche und außerdem die finanzielle Lage der Arbeitgeber und\nder Beklagten bei der Beschränkung des Kreises der Berechtigten eine\nRolle gespielt habe (aaO unter II 2 b). Unter Berücksichtigung dieser\nEntscheidung sieht der Senat keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf für\ndie hier in Rede stehende Stichtagsregelung des § 105b Abs. 1 Satz 1\nBuchst. b VBLS a.F.\n\n10 c) Vor diesem Hintergrund hat die Revision im Hauptantrag keine\nAussicht auf Erfolg.\n\n11 aa) Die Stichtagsregelung des § 105b Abs. 1 Satz 1 Buchst. b\nVBLS a.F. ist ebenfalls nicht willkürlich. Ursprünglich galt die Bestimmung für vor dem 2. Januar 2002 eingetretene Versicherungsfälle. Davon hätten nur wenige (in der Zeit vom 2. Dezember 1936 bis 1. Januar\n1937 geborene) Pflichtversicherte, die die Regelaltersrente beziehen,\nprofitieren können. Durch die Verschiebung des Stichtags auf den\n2. Dezember 2002 und schließlich - nach der 39. Satzungsänderung aufgrund des Verwaltungsratsbeschlusses vom 19. Oktober 2001 - auf den\n2. Dezember 2003 konnten weitere, über einen Zeitraum von zwei Jahren (in der Zeit vom 2. Dezember 1936 bis 1. Dezember 1938) geborene\nPflichtversicherte, die die Regelaltersrente beziehen, erfasst werden.\nDiese Erweiterung kam auch denjenigen Pflichtversicherten zugute, bei\ndenen der Versicherungsfall nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b bis h\nVBLS a.F. vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintrat. Letztlich konnten diejenigen betroffen sein, die in der Zeit vom 2. Dezember 1936 bis\nzum 1. Dezember 1943 geboren waren und bei denen der Versicherungsfall vor dem 2. Dezember 2003, also ggf. gerade mit Vollendung\ndes 60. Lebensjahres, eintrat. § 105b Abs. 1 Satz 1 Buchst. b VBLS a.F.\nbegründet eine Ausnahme von dem Wartezeiterfordernis für Beschäftigte\nim Beitrittsgebiet, bei denen der Versicherungsfall vor dem 2. Dezember\n2003 eingetreten ist und die zu diesem Zeitpunkt das Rentenalter erreichten, aber bereits vorher ihr Arbeitsverhältnis beendet hatten. Ein\nAnlass, diese besondere Begünstigung noch weiter für später geborene\nVersicherte, bei denen ab dem 2. Dezember 2003 der Versicherungsfall\neintrat, auszudehnen, ist nicht ersichtlich. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass zum 1. Januar 1997 nur Beschäftigte in die Zusatzversorgung aufgenommen wurden, die von diesem Tag an noch 60 Umlagemonate zurücklegen konnten, also frühestens am 2. Dezember 1936\ngeboren waren (vgl. Senatsurteil vom 8. März 2006 aaO unter II 2 c). Je\n\njünger die Beschäftigten bei Aufnahme in die Zusatzversorgung waren,\ndesto höher war die Wahrscheinlichkeit, dass sie die Wartezeit erfüllen\nund zumindest eine Versicherungsrente von der Beklagten erhalten\nkonnten, selbst wenn sie an einer Vorruhestandsregelung teilnahmen.\nDass in Einzelfällen nach dem 1. Dezember 1943 Geborene - wie die\nKlägerin - deutlich vor Vollendung des 60. Lebensjahres und noch vor\nErfüllung der Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausschieden, aber erst\nnach dem Stichtag eine Rente i.S. des § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b bis h\nVBLS a.F. beziehen konnten, musste der Satzungsgeber nicht in die\nSonderregelung einbeziehen.\n\n12 Allein die Verschiebung des Stichtags vom 2. Januar 2002 auf den\n2. Dezember 2003 ist für die Klägerin und vergleichbare Pflichtversicherte nicht willkürlich. Diese wären nicht anders zu behandeln, wenn es bei\ndem Stichtag vom 2. Januar 2002 geblieben wäre. Auch dann wäre die\nKlägerin vorher aufgrund des Auflösungsvertrages aus der Pflichtversicherung ausgeschieden, der Versicherungsfall aber erst nach dem Stichtag eingetreten.\n\n13 bb) Die Beklagte hat auch nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen, indem sie § 105b Abs. 1 Satz 1 Buchst. b VBLS a.F. nicht auf die\nKlägerin angewandt hat.\n\n14 Aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000\n(ABlEG L 303/16 vom 2. Dezember 2000) kann die Klägerin nicht die erstrebte Einbeziehung in die Sonderregelung herleiten. Die Klägerin wird\nnicht wegen ihres Alters diskriminiert. Dass sie gegenüber anderen Versicherten unterschiedlich behandelt wird, beruht darauf, dass der Versicherungsfall bei ihr erst nach dem Stichtag eingetreten ist. Dies kann\n\nauch jüngere Versicherte treffen, die im öffentlichen Dienst der Bundesrepublik eine vergleichbare Erwerbsbiographie haben. Nach Erwägungsgrund 25 zur Richtlinie kann eine Ungleichbehandlung wegen des Alters\nunter bestimmten Umständen gerechtfertigt sein. Insbesondere kann\nnach Art. 6 Abs. 2 jeder Mitgliedsstaat vorsehen, dass bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit die Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente keine Diskriminierung wegen des Alters darstellt. Zu den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherung in diesem Sinne gehört auch das\nvon der Beklagten betriebene Zusatzversorgungssystem für den öffentlichen Dienst (EuGH, Urteil vom 13. Januar 2005 - Rechtssache\nC-356/03 - Elisabeth Mayer gegen VBL, EuZW 2005, 150 Abschnitt 29).\n\n15 Auch nach § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG sind unterschiedliche Behandlungen bei der Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die\nMitgliedschaft in betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit oder\nden Bezug von Altersrente hieraus zulässig, ebenso die Verwendung von\nAlterskriterien für versicherungsmathematische Berechnungen. Solche\nAltersgrenzen stellen regelmäßig keine Benachteiligung wegen des Alters dar (MünchKomm-BGB/Thüsing 5. Aufl. § 10 AGG Rdn. 54).\n\n16 2. Hinsichtlich des Hilfsantrags bedarf es ebenfalls keiner Entscheidung im Revisionsverfahren.\n\n17 a) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht der Klägerin die\nvon ihr nach §§ 18 Abs. 2, 1b Abs. 1 Satz 1 und 2, 30f Abs.1 Satz 1\nBetrAVG begehrte Zusatzrente versagt.\n\n18 aa) Eine solche Zusatzrente setzt nach § 18 Abs. 2 BetrAVG voraus, dass die Anwartschaft der bei der Beklagten pflichtversicherten\nPerson nach § 1b BetrAVG fortbesteht und ihr Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat. Gemäß § 1b Abs. 1 Satz 1\nBetrAVG bleibt einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, die Anwartschaft erhalten,\nwenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach\nVollendung des 30. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu\ndiesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahre bestanden hat. Bereits die letztgenannte Voraussetzung erfüllt die Klägerin nicht. Die Versorgungszusage zu ihren Gunsten wurde erst mit Erstreckung der von der Beklagten\ngewährten Zusatzversorgung auf das Tarifgebiet Ost am 1. Januar 1997\nerteilt und bestand somit erst vier Jahre und sieben Monate, als die Klägerin zum 31. Juli 2001 aus dem Schuldienst ausschied.\n\n19 bb) Auch auf eine Unverfallbarkeit der Anwartschaft gemäß § 1b\nAbs. 1 Satz 2 BetrAVG kann sich die Klägerin nicht berufen. Nach dieser\nBestimmung behält ein Arbeitnehmer seine Anwartschaft auch dann,\nwenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne\ndas vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung\nhätte erfüllen können. Ob das Lehrerpersonalkonzept des Landes Mecklenburg-Vorpommern eine Vorruhestandsregelung im Sinne dieser Vorschrift darstellt oder darunter - wie das Berufungsgericht meint - nur solche Vereinbarungen fallen, die im Rahmen des Vorruhestandsgesetzes\ngeschlossen wurden, erscheint zweifelhaft, kann aber offen bleiben.\nSelbst wenn man von einer Vorruhestandsregelung ausgeht, muss eine\nAnwartschaft bereits vorhanden sein, denn der Arbeitnehmer kann nur\neine bestehende Anwartschaft \"behalten\". Die Klägerin hatte zur Zeit ih-\n\nres Ausscheidens aus ihrem Arbeitsverhältnis noch keine Anwartschaft\nerlangt, weil sie die Wartezeit von 60 Umlagemonaten (§ 38 Abs. 1\nSatz 1 VBLS a.F.) noch nicht erfüllt hatte (vgl. BGHZ 84, 158, 173; Senatsurteil vom 28. März 2007 - IV ZR 145/06 - VersR 2007, 1214 Tz. 11).\nWenn die Wartezeit noch nicht abgelaufen ist, kann eine unverfallbare\nAnwartschaft auf eine Leistung aus der Zusatzversorgung nicht angenommen werden (BGHZ 84 aaO).\n\n20 Durch § 1b BetrAVG wird in einem solchen Fall eine Anwartschaft\nnicht begründet; die Vorschrift setzt vielmehr eine bestehende Anwartschaft voraus. Nichts anderes ergibt sich aus § 1b Satz 5 BetrAVG, wonach der Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit durch die Beendigung des\nArbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1\nund 2 nicht berührt wird. Damit soll einerseits das Ziel der Unverfallbarkeit durch Wartezeiten nicht beeinträchtigt werden. Andererseits sollen\nvorzeitig ausscheidende Arbeitnehmer nicht günstiger gestellt werden als\ndie im Betrieb verbleibenden Arbeitnehmer. Daher bleiben Wartezeitenklauseln mit aufschiebender Wirkung unberührt (Blomeyer/Otto, Betriebsrentengesetz 4. Aufl. § 1b Rdn. 145 m.w.N.). Wartezeitenklauseln mit\nausschließender Wirkung enthalten Aufnahmevoraussetzungen, die\ndurch § 1b BetrAVG grundsätzlich nicht angetastet werden sollen (BAGE\n29, 227, 230 f.; BAG, NZA 2005, 840 unter 3 a; Blomeyer/Otto aaO\nRdn. 146, jeweils m.w.N.). § 1 Abs. 1 Satz 5 BetrAVG lässt Wartezeiten\ninsoweit unberührt, als sie den begünstigten Personenkreis abgrenzen\nund betrifft nur Wartezeiten, die der ausgeschiedene Arbeitnehmer hätte\nerfüllen können, wenn sein Arbeitsverhältnis bis zum Versorgungsfall\nfortbestanden hätte (BAGE aaO 232). Eine solche Wartezeit als Leistungsvoraussetzung bestimmt § 38 Abs. 1 Satz 1 VBLS a.F. nicht; vielmehr grenzt diese Bestimmung den begünstigten Personenkreis derge-\n\nstalt ab, dass eine Umlagezeit von 60 Monaten erforderlich ist, um überhaupt eine Anwartschaft auf Leistungen - zumindest in Form einer Versicherungsrente - zu erlangen.\n\n21 cc) Da die Klägerin noch keine Zusatzrentenanwartschaft erworben\nhatte, kann sie auch nicht mittels der Übergangsregelung des § 30f\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrAVG eine Zusatzrente von der Beklagten beanspruchen. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin im Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses eine mindestens zwölfjährige Betriebszugehörigkeit vorweisen konnte. Auch bei Erfüllung dieser Voraussetzung müsste eine Anwartschaft, die erhalten werden konnte, bereits\nbestanden haben. Dies war, wie dargelegt, nicht der Fall.\n\n22 b) Bezüglich des Hilfsantrags bestand auch kein Grund zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Ob die beiden Fragen, die das Berufungsgericht für grundsätzlich klärungsbedürftig gehalten hat, über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben, kann dahinstehen.\nJedenfalls sind sie hier aus den genannten Gründen nicht entscheidungserheblich.\n\nTerno Wendt Felsch\n\nHarsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski\n\nHinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss\n- mit ergänzender Begründung - erledigt worden.\n\nVorinstanzen:\nAG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.04.2006 - 2 C 93/06 -\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.03.2007 - 6 S 34/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-03-17/iv-zr-92-07","cited_norms":[{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 1b","ref_norm":"1b","n":9},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 30f","ref_norm":"30f","n":4},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":4},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":2},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-03-17/iv-zr-92-07","retrieved":"2026-10-24 07:58:27.109090+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-03-17/iv-zr-92-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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