{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-03_NA_2015-11-26_III_ZR_78_15_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2015-11-26","aktenzeichen":"III ZR 78/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIII ZR 78/15\nvom\n\n26. November 2015\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2015 durch die\nRichter Seiters, Wöstmann, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin\nDr. Liebert\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 13. Zivilsenat - vom 9. Februar 2015 gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als die Berufung hinsichtlich der Berufungsanträge Ziff. 4 bis\n9 zurückgewiesen wurde.\n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des dritten Rechtszugs,\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts\nMünchen - 13. Zivilsenat - vom 9. Februar 2015 wird zurückgewiesen.\n\nSoweit die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wurde,\nträgt der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 64.375 € festgesetzt. Hiervon entfallen auf\ndie Zurückweisung der Beschwerde (Berufungsanträge Ziff. 2\nund 3) 12.875 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger macht Auskunfts- und Schadensersatzansprüche gegen die\nBeklagten bezüglich seiner Beteiligung an der E.\nGmbH & Co. KG IV (Fondsgesellschaft) geltend. Er beteiligte sich auf Empfehlung des Zeugen H. über die Beklagte zu 1 als Treuhandgesellschaft mit Beitrittserklärung vom 08. November 2005 an der Fondsgesellschaft mit 50.000 €\nzuzüglich 3 % Agio. Nach den Regelungen der Beitrittserklärung sollte der Kläger 25.000 € als Einmalzahlung leisten. Der restliche Betrag sollte fremdfinanziert und durch eine Inhaberschuldverschreibung des Klägers gesichert werden.\nDie Beklagte zu 1 war bis zum 1. August 2011 Treuhandkommanditistin und\nMittelverwendungskontrolleurin. In dem Tatbestand des Landgerichts, auf den\nder Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts Bezug nimmt, heißt es\nweiter, die Beklagte zu 1 sei Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft\ngewesen. Die Beteiligung des Klägers wurde von der Beklagten zu 1 treuhänderisch gehalten.\n\n2 Der Kläger macht gegen die Beklagte zu 1 Auskunftsansprüche betreffend das Konto, auf das sich die Mittelverwendungskontrolle bezog, sowie gegen beide Beklagten als Gesamtschuldner Schadensersatz Zug-um-Zug gegen\nAbtretung seiner Rechte aus der Beteiligung an der Fondsgesellschaft geltend.\nEr begehrt weiter die Feststellung der Pflicht zur Freistellung von sämtlichen\nVerpflichtungen aus der Zeichnung der Beteiligung sowie die Feststellung des\nAnnahmeverzugs.\n\n3 Der Kläger nimmt die Beklagte zu 2 wegen fehlerhafter Anlageberatung\nin Anspruch. Zwischen ihm und der Beklagten zu 2 sei ein Auskunfts- und Beratungsvertrag zu Stande gekommen. Dieser sei im Namen und in Vollmacht der\nBeklagten zu 2 durch den Zeugen H. geschlossen worden. Der Zeuge H.\nsei berechtigt gewesen, im Namen der Beklagten zu 2 gegenüber dem Kläger\nzu handeln. Er habe ihn nicht ordnungsgemäß aufgeklärt. So habe er nicht über\ndie Höhe der Vertriebskosten von mindestens 16 % aufgeklärt und nicht auf die\n\"interne Zinsfußmethode\", eine mögliche Beteiligung an Verlusten, das Totalverlustrisiko und die Möglichkeit einer Nachschusspflicht hingewiesen. Der\nProspekt sei ihm erst nach der Unterschrift ausgehändigt worden. Die Beklagte\nzu 1 hafte, weil der Prospekt falsch sei. Sie müsse sich auch die fehlerhaften\nAngaben des Zeugen H. zurechnen lassen. Es bestehe zudem ein Anspruch\naus § 826 BGB.\n\n4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist\ndurch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen worden.\nGegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss richtet sich die\nBeschwerde des Klägers.\n\nII.\n\n5 Die Beschwerde ist zulässig und hinsichtlich der Zurückweisung der Berufungsanträge Ziff. 4 bis 9 begründet. Insoweit führt sie gemäß § 544 Abs. 7\nZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Hinsichtlich der Zurückweisung der\nBerufungsanträge Ziff. 2 und 3 ist die Beschwerde dagegen unbegründet und\ndeshalb zurückzuweisen.\n\n6 1. a) Die Klagabweisung hinsichtlich der Beklagten zu 2 ist damit begründet\nworden, dass nicht hinreichend substantiiert vorgetragen sei, ob und in welcher\nArt und Weise und in welchem Umfang der Berater H. g für die Beklagte zu 2\ntätig gewesen sei. Die Klagepartei habe insofern lediglich vorgetragen, dass auf\ndem Zeichnungsschein auf Seite 3 über dem Stempel des Beraters H. handschriftlich \"G. \" vermerkt gewesen sei. Dies sei nicht\nausreichend. Insbesondere sei noch nicht einmal ein Zusatz ersichtlich, der auf\ndie Gesellschaftsform hinweise. Der handschriftliche Vermerk spreche eher\ndeutlich gegen eine Einbindung des Beraters in das Vertriebssystem der Beklagten zu 2. Die als Anlage K 22 vorgelegten Unterlagen stünden dem nicht\nentgegen. Insbesondere ergebe sich aus der Anlage K 22, dass der Kläger in\neinem anderen Verfahren möglicherweise anders vorgetragen habe.\n\n7 b) Dies beruht, wie die Beschwerde mit Recht geltend macht, auf einer\nVerletzung des Grundrechts des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs\n(Art. 103 Abs. 1 GG).\n\n8 Die vom Berufungsgericht nicht beanstandete Würdigung des Landgerichts, das Vorbringen des Klägers zum Handeln des Zeugen H. namens und\nin Vollmacht der Beklagten zu 2 sei nicht hinreichend substantiiert, überspannt\ndie Anforderungen an die Substantiierung des Sachvortrags. Eine Partei genügt\nihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in\nihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Genügt das Parteivorbringen\ndiesen Anforderungen, so kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden (BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2014 - VII ZR 160/12, NJW-RR\n2014, 456 Rn. 12 und vom 31. Juli 2013 - VII ZR 59/12, NJW 2013, 3180\nRn. 11). Der Vortrag des Klägers, der Zeuge H. sei namens und in Vollmacht\n\nder Beklagten zu 2 aufgetreten und er sei berechtigt gewesen, im Namen der\nBeklagten zu 2 gegenüber dem Kläger aufzutreten, genügt diesen Anforderungen; der Zeichnungsschein und die als Anlage K 22 vorgelegten Unterlagen\nmachen deutlich, dass es sich hierbei nicht um eine Behauptung ins Blaue hinein handelt. Aus diesem Vortrag ergeben sich die Voraussetzungen eines Handelns des Zeugen H. in Vertretung der Beklagten zu 2. Weiterer Vortrag dazu,\nob und in welchem Umfang der Zeuge H. für die Beklagte zu 2 tätig war, war\nzur Substantiierung entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht erforderlich. Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, dass der Kläger derartige weitere\nUmstände hätte vortragen können.\n\n9 Das Berufungsgericht hat die Substantiierungsanforderungen somit\nüberspannt und es dadurch versäumt, den Sachvortrag des Klägers in der gebotenen Weise zur Kenntnis zu nehmen und die angebotenen Beweise zu erheben, was einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG darstellt (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2014 - III ZR 559/13, NJW-RR 2015, 125 Rn. 9).\n\n10 Das übergangene Vorbringen des Klägers ist auch entscheidungserheblich. Es ist nicht auszuschließen, dass die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte zu 2 zu bejahen sind, wenn das Vorbringen\ndes Klägers berücksichtigt wird und hierzu die angebotenen Beweise erhoben\nwerden.\n\n11 2. a) Die Abweisung der Schadensersatz- und Feststellungsansprüche gegen die Beklagte zu 1 ist vom Landgericht damit begründet worden, dass die\nvom Kläger behaupteten Aufklärungsfehler nicht vorliegen würden. Der Prospekt sei hinsichtlich der gerügten Fehler nicht zu beanstanden. Eine Haftung\nergebe sich auch nicht über eine etwaige Falschberatung bei Abschluss der\n\nstreitgegenständlichen Anlage. Die Klagepartei habe nicht hinreichend substantiiert dargelegt, inwieweit etwaige Beratungsfehler ihr zugerechnet werde könnten. Das Vorbringen sei insofern nicht geeignet darzulegen, dass der Berater\nG. H. als Erfüllungsgehilfe nach § 278 BGB anzusehen sei.\n\n12 Das Berufungsgericht hat in seinem Hinweisbeschluss vom 15. Dezember 2014 zu einer Haftung der Beklagten zu 1 auf Schadensersatz ausgeführt,\ndas Landgericht habe zu Recht das Vorliegen eines Prospekt- und Aufklärungsfehlers verneint. Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen werde auf die\nzutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen. In dem Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts vom 9. Februar 2015 sind hierzu keine\nweiteren Ausführungen enthalten.\n\n13 b) Die Abweisung der Schadensersatz- und Feststellungsansprüche gegen die Beklagte zu 1 beruht, wie die Beschwerde mit Recht geltend macht, im\nHinblick auf den Vortrag des Klägers zu einer Haftung der Beklagten zu 1 für\nmögliche Aufklärungspflichtverletzungen des Zeugen H. auf einer Verletzung\ndes Grundrechts des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103\nAbs. 1 GG).\n\n14 Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, den Vortrag\nder Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung\nzu ziehen (BGH, Beschlüsse vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009,\n1609 Rn. 8 und vom 20. Januar 2009 - XI ZR 510/07, NJW 2009, 1416 Rn. 8\njeweils mwN; BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94, BVerfGE 96,\n205, 216; BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91, BVerfGE 86,\n133, 145 f.). Das Gericht muss sich in seinen Entscheidungsgründen aber nicht\nausdrücklich mit jedem Parteivorbringen befassen. Grundsätzlich ist vielmehr\n\ndavon auszugehen, dass das Gericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis\ngenommen und in Erwägung gezogen hat. Damit sich ein Verstoß gegen\nArt. 103 Abs. 1 GG feststellen lässt, müssen besondere Umstände vorliegen,\ndie deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt\nnicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht beachtet worden\nist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2009 - V ZR 105/09, NJW-RR 2010,\n274, 275 Rn. 4; vom 19. März 2009 aaO und vom 20. Januar 2009 aaO jeweils\nmwN; BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997, aaO S. 216; BVerfG, Beschluss vom\n19. Mai 1992, aaO). Solche Umstände liegen etwa dann vor, wenn das Gericht\nauf den wesentlichen Kern des Vortrags eines Beteiligten zu einer zentralen\nFrage des jeweiligen Verfahrens in den Entscheidungsgründen nicht eingeht\n(BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 698/03, 1 BvR 699/03, 1 BvR\n700/03, 1 BvR 701/03, BeckRS 2004, 24288; BVerfG, Beschluss vom 19. Mai\n1992 aaO).\n\n15 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Berufungsgericht hat sich\nmit dem wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags des Klägers zu der Haftung\nder Beklagten zu 1 nicht befasst und hierdurch offenbart, dass es diesen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen hat. Der Kläger hat vorgetragen, dass die\nBeklagte zu 1 sich zu den vertraglichen Verhandlungen der Beklagten zu 2 und\ndes Beraters H. bedient habe und daher auf Schadensersatz hafte. Der Kläger hat dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs zu einer Haftung eines Treuhandkommanditisten, der auch\neigene Anteile hält, und zur Zurechnung des Verschuldens eines Verhandlungsgehilfen nach § 278 BGB (BGH, Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12,\nNJW-RR 2013, 1255) einschlägig sei. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz\nmehrfach die Auffassung des Landgerichts gerügt, wonach er nicht hinreichend\nsubstantiiert dargelegt habe, inwieweit der Beklagten zu 1 etwaige Beratungs-\n\nfehler des Zeugen H. zugerechnet werden können. Dabei hat der Kläger ausdrücklich auch darauf hingewiesen, dass das Landgericht die Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs übersehen habe, wonach der Gründungsgesellschafter\nfür unrichtige oder unzureichende Angaben des Vertriebs hafte (BGH, Urteil\nvom 14. Mai 2012 - II ZR 69/12, NJW-RR 2012, 1316). Er hat weiter sowohl auf\nseinen erstinstanzlichen Vortrag als auch auf einen Hinweis des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. August 2014 (Anlage K 33) Bezug genommen, in denen\njeweils das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 2013, aaO, zur Haftung\ndes Treuhandkommanditisten, der eigene Anteile an der Gesellschaft hält, zitiert ist. Auf dieses Vorbringen des Klägers zu der zentralen Frage, ob der Beklagten zu 1 als Gründungskommanditistin oder als Treuhandkommanditistin,\ndie auch eigene Anteile an der Gesellschaft hält, eine Aufklärungspflichtverletzung des Zeugen H. über § 278 BGB zuzurechnen ist, ist das Berufungsgericht weder in dem Hinweisbeschluss noch in dem Zurückweisungsbeschluss\neingegangen. Es hat die Frage einer Haftung der Beklagten zu 1 auf Grund einer Zurechnung des Verhaltens des Zeugen H. in seinen Beschlüssen nicht\neinmal erwähnt, obwohl es sich um eine zentrale Frage für die Haftung der Beklagten zu 1 handelt und der Kläger dargetan hat, dass die Auffassung des\nLandgerichts der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs widerspricht. Hieraus ergibt sich, dass das Berufungsgericht diesen Vortrag nicht zur Kenntnis\ngenommen und bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat. Damit hat das\nBerufungsgericht gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen.\n\n16 Das übergangene Vorbringen des Klägers ist auch entscheidungserheblich. Es ist nicht auszuschließen, dass die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte zu 1 zu bejahen sind, wenn das Vorbringen\ndes Klägers berücksichtigt wird. Nach den für das Revisionsgericht bindenden\nFeststellungen der Vorinstanzen war die Beklagte zu 1 Gründungskommanditis-\n\ntin. Es ist in diesem Fall nicht auszuschließen, dass die Voraussetzungen einer\nHaftung der Beklagten zu 1 als Gründungskommanditistin wegen Zurechnung\nmöglicher unrichtiger oder unzureichender Angaben des Zeugen H. entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 14. Mai 2012\n- II ZR 69/12, NJW-RR 2012, 1316) vorliegen, wenn das übergangene Vorbringen berücksichtigt wird. Auch wenn die Beklagte zu 1 nicht Gründungsgesellschafterin wäre, wie dies die Beklagte zu 1 vorgetragen hat, wäre es bei Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein Treuhandkommanditist, der auch eigene Anteile an der Gesellschaft hält, bei einer\nVerletzung der Aufklärungspflicht gegenüber den Anlagegesellschaftern wie ein\nGründungsgesellschafter haftet (Urteil vom 9. Juli 2013 aaO), nicht auszuschließen, dass die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs zu bejahen wären. Die Beklagte zu 1 hat erstinstanzlich hierzu vorgetragen, dass ihr\nBeitritt am 2. November 2005 erfolgt sei, so dass sie nach ihrem eigenen Vortrag zum Zeitpunkt des Beitritts des Klägers bereits Gesellschafterin war. Die\nTreuhandkommanditistin trifft im Übrigen auch als Vertragspartnerin des Treuhandvertrags die Pflicht, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte\naufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung\nsind (vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2010 - III ZR 322/08, BeckRS 2010, 19207\nRn. 9 und vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08, NJW-RR 2009, 613 Rn. 8 jeweils mwN). Auch insoweit ist eine Zurechnung einer Aufklärungspflichtverletzung über § 278 BGB denkbar.\n\n17 3. Die weitere Beschwerde des Klägers ist - auch hinsichtlich der Rüge aus\ndem Schriftsatz vom 5. November 2015 - unbegründet, weil insoweit die Zulassungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache\nhat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts\noder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des\n\nRevisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung\nwird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.\n\nSeiters Wöstmann Remmert\n\nReiter Liebert\n\nVorinstanzen:\nLG München I, Entscheidung vom 01.09.2014 - 35 O 25883/13 -\nOLG München, Entscheidung vom 09.02.2015 - 13 U 3742/14 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-11-26/iii-zr-78-15","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-11-26/iii-zr-78-15","retrieved":"2026-10-24 07:58:05.006028+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-11-26/iii-zr-78-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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