{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-03_NA_2015-10-22_III_ZR_265_14_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2015-10-22","aktenzeichen":"III ZR 265/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nIII ZR 265/14 Verkündet am:\n22. Oktober 2015\nPellowski\nJustizobersekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 22. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die\nRichter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts München vom 28. Juli 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten\nerkannt worden ist.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon der Erhebung von Gerichtskosten für das Revisionsverfahren\nwird abgesehen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG).\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\n1 Die Klägerin nimmt die Beklagten unter anderem auf Schadensersatz\nwegen einer von ihr gezeichneten Beteiligung an der mit internationalen Filmproduktionen befassten M. GmbH & Co.\nKG (Fondsgesellschaft) in Anspruch. Die Beklagte zu 1 ist die Treuhand-\n\nkommanditistin der Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 3 hält die Mehrheit der\nAnteile an der Beklagten zu 1 und der Komplementärin der Fondsgesellschaft\nsowie 100% der Anteile an der Beklagten zu 2. Diese ist die lnitiatorin des\nFonds. Die Beklagte zu 4 ist als Rechtsnachfolgerin der D. AG Gesellschafterin der Beklagten zu 3 gewesen.\n\n2 Die Klägerin zeichnete am 7. Dezember 2000 eine Anteilsübernahmeerklärung, mit der sie - über den Abschluss eines Treuhandvertrags mit der Beklagten zu 1 - eine Beteiligung an der Fondsgesellschaft in Höhe von umgerechnet 178.952,16 € erwarb. Die Beteiligung sollte die Klägerin zu 44,8 % aus\nEigenmitteln leisten und den Rest bei der D. AG finanzieren. Der\nFonds weist eine sogenannte Defeasance-Struktur auf. Danach übernahm die\nD. AG bezüglich aller Filme die Verpflichtung des Lizenznehmers\nzur Zahlung fester Lizenzgebühren und einer Einmalzahlung an den Fonds mit\nschuldbefreiender Wirkung für den Lizenznehmer. In dem Fondsprospekt werden an verschiedenen Stellen neben festen Lizenzgebühren auch variable Lizenzgebühren erwähnt. Auf Seite 27 des Prospekts heißt es hierzu unter anderem:\n\n\"Die Fondsgesellschaft erhält zum regulären Ende zusätzlich zu den festen Lizenzgebühren 40 % der etwaigen Überschüsse aus den Vertriebseinnahmen als variable Lizenzgebühren, sofern diese Vertriebseinnahmen, nach Abzug von territorial und nach Medien differenzierten Vertriebsprovisionen, Vertriebskosten, Beteiligungsansprüchen Dritter und\nRückstellungen, die Summe der festen Lizenzgebühren und der Einmalzahlungen übersteigen.\"\n\n3 Die steuerlichen Ergebnisse des Fonds wurden von der Finanzverwaltung zunächst anerkannt. Die Grundlagenbescheide auf der Ebene der Fondsgesellschaft wurden für die Jahre 2000 bis 2003 sowie 2005 schließlich dergestalt geändert, dass die Schlusszahlung des Lizenznehmers an den Fonds be-\n\nginnend mit dem Jahr der jeweiligen Fertigstellung der Filme \"linearisiert\" wurde.\n\n4 Die Klägerin erhielt auf die Beteiligung Barausschüttungen von 623,87 €.\n\n5 Sie hat Prospektfehler und Aufklärungspflichtverletzungen der Beklagten\ngeltend gemacht. Hierzu hat sie behauptet, die Beklagte zu 3 sei die eigentliche\nwirtschaftliche Triebfeder des Fonds gewesen. Sie habe den Fonds permanent\noperativ und faktisch gegenüber den Anlegern vertreten. Die Beklagte zu 2 habe die Beklagten zu 1 und 4 bei der Annahme des Beteiligungsangebots der\nKlägerin und der Annahme ihres Darlehensantrags vertreten. Alle Beklagten\nseien als Prospektverantwortliche anzusehen.\n\n6 Das Landgericht hat die Klage weitgehend abgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagten\nals Gesamtschuldner zur Zahlung von 80.170,57 € nebst Zinsen Zug um Zug\ngegen Übertragung der Beteiligung verurteilt und festgestellt, dass die Beklagten - teilweise ebenfalls Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung - zur\nFreistellung der Klägerin von sämtlichen Ansprüchen der Beklagten zu 4 aus\ndem bei dieser zur Finanzierung der Beteiligung aufgenommenen Darlehen,\nvon allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen aus der Beteiligung und\nvon Zahlungsansprüchen Dritter aufgrund eines Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung verpflichtet sind. Hiergegen richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision der Beklagten.\n\nEntscheidungsgründe\n\n7 Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\n8 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, nach den landgerichtlichen Feststellungen stehe außer Frage, dass die Beklagten als Prospektverantwortliche\nanzusehen seien, die für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts verantwortlich seien. Sie hafteten gegenüber der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Aufklärungspflichten aus §§ 311, 280, 241 Abs. 2\nBGB.\n\n9 Soweit in dem Beteiligungsprospekt die Treugeber/Kommanditisten als\nMitunternehmer mit den hierfür in Aussicht gestellten Vorteilen steuerrechtlicher\nNatur qualifiziert würden, sei dies irreführend. Die von den Anlegern eingezahlten Beträge seien keineswegs direkt in die Produktion von Kinofilmen geflossen, so dass sie als unternehmerische Beteiligung hätten gewertet werden können. Sie seien vielmehr an den Produktionsdienstleister überwiesen worden,\nder unmittelbar den überwiegenden Teil an die schuldübernehmende Bank weitergeleitet habe. Aufgrund dieser Verfahrensweise lasse sich nicht begründen,\ndass der Fonds und die an ihm beteiligten Anleger ein unternehmerisches Risiko auf sich genommen hätten. Die Fondsgesellschaft habe keinen Film selbst\nproduziert und die von den Anlegern eingezahlten Beträge nicht unmittelbar in\ndie Filmproduktion eingebracht. Es habe im Hinblick auf die steuerliche Bewertung als unternehmerische Beteiligungen, wie aufgrund vieler Parallelverfahren\n\nim Zusammenhang mit dem Beteiligungsmodell bekannt sei, über Jahre hinweg\ngegensätzliche Beurteilungen zwischen Anlegern und Finanzbehörden gegeben. Der Prospekt habe deshalb auf diesen für den typischen Anleger höchst\nwichtigen Punkt sowie auf Risiken der steuerlichen Ausgestaltung des Anlagemodells hinweisen müssen.\n\n10 Die Prospektinformationen seien auch im Hinblick auf die Darstellung der\nLizenzgebühren fehlerhaft. Die entsprechende Prospektbeschreibung sei für\neinen durchschnittlichen Anleger nicht ausreichend verständlich. Wenn dort in\nAussicht gestellt werde, es könne zur Einnahme hoher variabler Lizenzgebühren kommen, erscheine dies aus dem Prospekt heraus weder nachvollziehbar\nnoch realistisch. Dem Anleger suggeriere eine derart pauschale Aussage ein\nGewinnversprechen, für das eine echte Basis nicht bestanden habe.\n\nII.\n\n11 Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in mehreren Punkten\nnicht stand.\n\n12 1. Rechtsfehlerhaft ist bereits der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts,\nnach dem die Beklagten als Prospektverantwortliche anzusehen sind.\n\n13 a) Das Berufungsgericht führt insofern die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 2009 (II ZR 15/08, NJW 2010, 1077) und vom\n17. November 2011 (III ZR 103/10, BGHZ 191, 310) an. Dies deutet darauf hin,\ndass mit der Prospektverantwortlichkeit der Beklagten eine - in den vorgenannten Entscheidungen behandelte - Prospekthaftung im engeren Sinne gemeint\n\nsein soll. Dabei übersieht das Berufungsgericht, dass vorliegend etwaige Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne in analoger Anwendung der in\nden gesetzlich geregelten Fällen der Prospekthaftung bestimmten kurzen Verjährung (§ 20 Abs. 5 KAGG, § 12 Abs. 5 AuslInvG, jeweils in der bis zum\n30. Juni 2002 geltenden Fassung) seit langem verjährt sind (vgl. hierzu Senat,\nUrteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07, WM 2008, 1205 Rn. 7 mwN).\n\n14 Die Prospektverantwortlichkeit der Beklagten steht keineswegs \"außer\nFrage\". Das Berufungsgericht begründet die Verantwortlichkeit allein mit den\nFeststellungen des Landgerichts (Seite 3, Absatz 4 des Urteils des Landgerichts). Dieses hat ausgeführt, die Beklagte zu 1 sei die Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 3 sei die Mehrheitsgesellschafterin\nder Beklagten zu 1 und der Komplementärin des Fonds. Die Beklagte zu 2 sei\neine 100%ige Tochter der Beklagten zu 3. Sie sei nicht Gesellschafterin des\nFonds, jedoch dessen Initiatorin gewesen und habe weitere Funktionen bei\nGründung und Durchführung der Fondsgesellschaft übernommen gehabt. Die\nBeklagte zu 4 sei neben zwei anderen Banken und einem Finanzinvestor Gesellschafterin der Beklagten zu 3. Aus diesen Feststellungen allein ergibt sich,\ninsbesondere hinsichtlich der Beklagten zu 1, 3 und 4, nicht ohne weiteres eine\nProspektverantwortlichkeit in Gestalt einer Prospekthaftung im engeren Sinne\n(vgl. zu den Voraussetzungen einer Prospekthaftung im engeren Sinne: Senat,\nUrteil vom 17. November 2011 aaO Rn. 17 ff mwN). Diese wäre vielmehr eingehend - aufgrund weiterer Feststellungen - zu begründen gewesen. Entsprechende Ausführungen und Feststellungen fehlen im Berufungsurteil.\n\n15 b) Sollte das Berufungsgericht hingegen, wofür die Erwähnung der Aufklärungspflichten aus §§ 311, 280, 241 Abs. 2 BGB spricht, eine Prospekthaftung der Beklagten im weiteren Sinne gemeint haben, enthält das angefochtene\n\nUrteil mit Ausnahme der Bezugnahme auf die - auch insofern nicht hinreichenden - Feststellungen des Landgerichts ebenfalls keine Begründung. Aus Prospekthaftung im weiteren Sinne haftet nur derjenige, der Vertragspartner des\nAnlegers geworden ist oder hätte werden sollen. Ausnahmsweise kann daneben der für den Vertragspartner auftretende Vertreter, Vermittler oder Sachwalter haften, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat oder wenn er ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss\ndes Geschäfts hat. Für die Annahme eines besonderen persönlichen Vertrauens ist dabei erforderlich, dass der Anspruchsgegner eine über das normale\nVerhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität\nund ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags übernommen hat. Anknüpfungspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne ist dementsprechend nicht die\nVerantwortlichkeit für einen fehlerhaften Prospekt, sondern eine selbständige\nAufklärungspflicht als Vertragspartner oder Sachwalter aufgrund persönlich in\nAnspruch genommenen - nicht nur typisierten - besonderen Vertrauens, zu deren Erfüllung diese sich des Prospekts bedienen (z.B. BGH, Urteil vom 23. April\n2012 - II ZR 211/09, WM 2012, 1184 Rn. 23 mwN; siehe auch z.B. Senat, Beschluss vom 19. September 2013 - IIIZR 46/13, juris Rn. 18 und Urteil vom\n11. April 2013 - III ZR 79/12, WM 2013, 1016 Rn. 34). Angesichts dieser Voraussetzungen kann zwar eine Prospekthaftung im weiteren Sinne der Beklagten zu 1 in Betracht kommen. In Bezug auf die Beklagten zu 2 bis 4 ist sie dagegen ausgesprochen fraglich. Hinsichtlich der Haftung aller Beklagten bedarf\nes der Feststellung von Tatsachen im vorgenannten Sinne und ihrer eingehenden Würdigung. Entsprechende Feststellungen und Ausführungen enthält das\nBerufungsurteil indes auch insofern nicht.\n\n16 Den Überlegungen der Revisionserwiderung zur Prospekthaftung der\nBeklagten zu 4 im weiteren Sinne vermag der Senat nicht zu folgen. Allein der\n\nUmstand, dass die Beklagte zu 4 mit 45 % an der Beklagten zu 3 und diese\nwiederum zu 100 % an der Fondsinitiatorin (Beklagte zu 2) und mehrheitlich\nsowohl an der Treuhandkommanditistin (Beklagte zu 1) und der Komplementärin der Fondsgesellschaft beteiligt ist, begründet noch keine Prospekthaftung im\nweiteren Sinne. Gesellschaftsrechtliche Beteiligungsverhältnisse und hierdurch\nbegründete \"Schlüsselstellungen\" können Umstände sein, die im Rahmen der\nProspekthaftung im engeren Sinne zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil\nvom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, NJW 2010, 1077 Rn. 17). Eine Prospekthaftung im weiteren Sinne vermögen sie nicht zu begründen.\n\n17 2. Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Fehlerhaftigkeit des\nAnlageprospekts halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\n18 a) Dies gilt zunächst im Hinblick auf die von ihm festgestellte fehlerhafte\nGestaltung des Prospekts in steuerrechtlicher Hinsicht. Die Wertung des Berufungsgerichts beruht insofern auf einem Missverständnis von Zahlungsflüssen.\n\n19 Noch zutreffend ist die von ihm getroffene Feststellung, die Einzahlungen\nder Anleger seien an den Produktionsdienstleister überwiesen worden. Die Beauftragung eines Produktionsdienstleisters durch die Fondsgesellschaft entspricht - wie dem Senat aus einer großen Zahl von vergleichbaren Fällen bekannt ist - einer häufig geübten Praxis von Filmfonds. Sie steht der steuerrechtlichen Herstellereigenschaft der Fondsgesellschaft und einer steuerrechtlichen\nBewertung als unternehmerische Beteiligung nicht zwingend entgegen (vgl. zur\nHerstellereigenschaft das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen\nvom 23. Februar 2001 [IV A 6-S 2241-8/01, sog. Medienerlass]; Wiedergabe\nder Entwurfsfassung des Medienerlasses in Auszügen im Beteiligungsprospekt\n[Seite 48 f]).\n\n20 Die Revision rügt jedoch zu Recht die Ausführungen des Berufungsgerichts, der Produktionsdienstleister habe den überwiegenden Teil der an ihn\nüberwiesenen Anlagegelder an die schuldübernehmende Bank, die Beklagte zu\n4, weitergeleitet. Ein solcher Zahlungsvorgang ergibt sich weder aus unstreitigem Parteivortrag noch aus dem sogenannten \"Fund Flow Memo\" vom 19. Dezember 2000, in dem verschiedene am 27. Dezember 2000 durchzuführende\nZahlungen geregelt werden. Die Beklagten zu 1 bis 3 haben ausdrücklich bestritten, dass die Gelder an die schuldübernehmende Bank durchgereicht worden seien (Schriftsatz vom 29. April 2013, Seite 10). Soweit das Berufungsgericht ausweislich seines Tatbestandsberichtigungsbeschlusses vom 7. Oktober\n2014 (Seite 3) seine Ausführungen nicht als Tatsachenfeststellung, sondern als\nWertung verstanden wissen will, begründet es nicht und ist nach den von ihm\ngetroffenen Feststellungen nicht nachvollziehbar, worauf eine solche Wertung\nberuht. Von einem \"Geldkreislauf\" in dem Sinne, dass ein wesentlicher Teil der\nMittel der Fondsgesellschaft über den Produktionsdienstleister an die mittelbar\nan der Fondsgesellschaft beteiligte Beklagte zu 4 geflossen ist, kann somit\nnach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht ausgegangen werden.\n\n21 Kann aber eine Weiterleitung der von der Fondsgesellschaft an den Produktionsdienstleister überwiesenen Anlagegelder an die schuldübernehmende\nBank nicht zugrunde gelegt werden, entfällt die Grundlage für die Zweifel des\nBerufungsgerichts daran, dass die Anleger ein unternehmerisches Risiko auf\nsich genommen haben, für das sie steuerrechtlich als Handelnde im Sinne einer\nunternehmerischen Beteiligung (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) angesehen\nwerden müssten. Ob solche Zweifel für den Fall eines - vorliegend nicht festgestellten - \"Geldkreislaufs\" berechtigt wären, kann daher offen bleiben (zur steuerrechtlichen Bewertung von Zahlungsflüssen vom Filmfonds über den Produk-\n\ntionsdienstleister und den Lizenznehmer an die schuldübernehmende Bank vgl.\nBGH, Beschlüsse vom 29. Juli 2014 - II ZB 1/12, WM 2014, 2040 Rn. 4, 37 ff\nund II ZB 30/12, WM 2014, 2075 Rn. 76 ff).\n\n22 Eine Pflicht zum besonderen Hinweis auf das vom Berufungsgericht angenommene Risiko der steuerlichen Ausgestaltung des streitgegenständlichen\nAnlagemodells im Prospekt - neben den darin ohnehin enthaltenen Hinweisen\nauf steuerrechtliche Risiken - bestand somit auf der Grundlage der bisherigen\nFeststellungen nicht.\n\n23 Eine solche besondere Hinweispflicht wird auch nicht durch die Ausführungen des Berufungsgerichts begründet, es habe im Hinblick auf die steuerliche Bewertung der Beteiligungen als unternehmerische Beteiligungen bald und\nüber Jahre hinweg gegensätzliche Beurteilungen zwischen Anlegern und Finanzbehörden gegeben. Das Berufungsgericht hat insoweit keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen, welche mit der vorliegenden Anlage vergleichbaren Beteiligungen zu welchem Zeitpunkt von den Finanzbehörden unter\ndem Gesichtspunkt der unternehmerischen Beteiligung steuerlich nicht anerkannt wurden. Entsprechende Feststellungen wären auch deshalb erforderlich\ngewesen, weil vorliegend das steuerliche Konzept des Fonds von den Finanzbehörden im Wesentlichen - nämlich im Hinblick auf die Anerkennung der anfänglichen Verluste - nicht beanstandet worden ist. Eine fehlende Anerkennung\ndurch die Finanzbehörden in früheren Jahren setzt daher eine Änderung der\nbehördlichen Praxis zu einem späteren Zeitpunkt voraus.\n\n24 Es kann jedenfalls im vorliegenden Verfahrensstadium entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch nicht davon ausgegangen werden, dass\ndie sogenannte Linearisierung der Lizenzzahlungen - in Gestalt einer steuerli-\n\nchen Aktivierung der Schlusszahlung des Lizenznehmers bereits während der\nFondslaufzeit - den steuerlichen Erfolg des streitgegenständlichen Filmfonds in\nFrage gestellt hat. Das Berufungsgericht hat eine solche Feststellung nicht getroffen. Es erwähnt die Linearisierung zwar (Seite 6 des Berufungsurteils), würdigt sie jedoch rechtlich nicht. Auch hat es nicht festgestellt, dass für die Klägerin durch die Linearisierung steuerliche Nachteile entstanden sind.\n\n25 b) Zu Recht rügt die Revision auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Fehlerhaftigkeit der Darstellung der variablen Lizenzgebühren im\nProspekt.\n\n26 Der Senat kann die inhaltlichen Aussagen des Prospekts selbst auslegen\n(Senat, Urteil vom 11. Dezember 2014 - III ZR 365/13, WM 2015, 128 Rn. 19\nmwN). Grundsätzlich noch zutreffend ist die Feststellung des Berufungsgerichts, Lizenzverträge und Lizenzgebühren seien ein wichtiges Element in der\nKonzeption des Fonds. Dies ergibt sich insbesondere aus der Höhe der festen\nLizenzgebühren von 72,59 % der Herstellungskosten (Prospekt Seite 27) und\nder Einmalzahlung des Lizenznehmers von 116,11 % der Herstellungskosten\n(Prospekt Seite 28).\n\n27 Die variablen Lizenzgebühren sind dagegen kein wesentliches Element\nder Fondskonzeption. Der Senat teilt insofern nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, der Prospekt stelle in Aussicht, es könne zur Einnahme hoher\nvariabler Lizenzgebühren kommen, und es werde ein Gewinnversprechen suggeriert. Die entsprechende Annahme des Berufungsgerichts beruht auf einer\nunvollständigen Würdigung des Streitstoffs. Das Landgericht und die Revision\nhaben zutreffend auf Textstellen des Prospekts hingewiesen, aus denen - teilweise durch Umrahmungen und Fettdruck hervorgehoben (Prospekt Seite 11,\n\n32, 63) - deutlich wird, dass variable Lizenzgebühren nicht zugesagt werden\nkönnen, hohen Unwägbarkeiten unterliegen und bei der Anlageentscheidung\nnicht berücksichtigt werden sollten. Der Anleger konnte daher von vorneherein\nmit variablen Lizenzgebühren in erheblicher, seine Anlageentscheidung maßgeblich beeinflussender Höhe nicht rechnen.\n\n28 Der Senat vermag auch der Auffassung des Berufungsgerichts, die Angaben zu den variablen Lizenzgebühren auf Seite 27 des Prospekts seien nicht\nausreichend verständlich und damit fehlerhaft, nicht zu folgen. Die genannte\nTextstelle des Prospekts beinhaltet eine Darstellung der Berechnung etwaiger\nvariabler Lizenzgebühren, die für einen durchschnittlichen Anleger in ihrer\nGrundstruktur hinreichend verständlich ist. Ausgangspunkt der Berechnung sind\ndie Vertriebseinnahmen des Lizenznehmers, von denen dieser neben den festen Lizenzgebühren und den Einmalzahlungen seine weiteren Kosten und Verbindlichkeiten in Abzug bringen darf. Das Fehlen von Angaben zur Höhe der in\nAbzug zu bringenden Positionen beeinflusst die Verständlichkeit der Grundstruktur der Berechnungsweise nicht. Vielmehr wird erkennbar, dass die Höhe\nder - variablen - Lizenzgebühren und sogar ihre Zahlung als solche noch nicht\nfeststehen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der deshalb ohnehin allenfalls geringen Bedeutung der variablen Lizenzgebühren für die Anlageentscheidung bedurfte es auch einer weiteren Erläuterung der Abzugsposten nicht.\n\n29 3. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann eine Aufklärungspflicht der\nBeklagten im Hinblick auf etwaige Prospektfehler auf der Grundlage der bislang\ngetroffenen Feststellungen nicht abschließend selbst beurteilen. Das Berufungsgericht wird die erforderlichen Feststellungen nachzuholen haben. Dies\n\ngilt auch in Bezug auf die weiteren Berufungsangriffe der Klägerin zu den von\nihr geltend gemachten Prospekt- und Aufklärungsfehlern.\n\n30 Für den Fall, dass das Berufungsgericht aufgrund der nachgeholten\nFeststellungen eine Haftung der Beklagten bejaht, weist der Senat vorsorglich\nauf folgende weitere - von der Revision zu Recht geltend gemachte - Gesichtspunkte hin:\n\n31 Bei der Bemessung der Höhe eines etwaigen Schadensersatzanspruchs\nder Klägerin sind die Ausschüttungen von 623,87 € in Abzug zu bringen, die die\nKlägerin unstreitig erhalten hat.\n\n32 Ein entgangener Gewinn von 5 % des Anlagebetrags kann der Klägerin\nauf der Grundlage ihres bisherigen Tatsachenvortrags nicht zuerkannt werden.\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können die Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerzielung im Sinne von § 252 BGB aufgrund einer zeitnahen\nalternativen Investitionsentscheidung des Geschädigten und deren Umfang nur\nanhand seines Tatsachenvortrags dazu beurteilt werden, für welche konkrete\nForm der Kapitalanlage er sich ohne das schädigende Ereignis entschieden\nhätte. Ohne entsprechenden Vortrag kann selbst eine Verzinsung von 4 % nicht\nerwartet werden (BGH, Urteil vom 24. April 2012 - XI ZR 360/11, NJW 2012,\n2266 Rn. 13, 18). Die Revision beanstandet insofern zu Recht, dass entsprechender Tatsachenvortrag der Klägerin fehlt.\n\n33 Schließlich ist zu beachten, dass die vom Berufungsgericht ausgesprochene Feststellung, dass die Beklagten zur Freistellung der Klägerin von sämtlichen Ansprüchen der Beklagten zu 4 aus dem bei dieser aufgenommenen Finanzierungsdarlehen verpflichtet sind (Ziffer I 2 des Tenors des Berufungsur-\n\nteils), insoweit nicht möglich ist, als auch die Beklagte zu 4 selbst zu einer solchen Freistellung (gegenüber sich selbst) verpflichtet wird. Sollte ein Schaden\nder Klägerin in Gestalt von Darlehensansprüchen der Beklagten zu 4 bestehen\nund haftet die Beklagte zu 4 für diesen Schaden, kann sie die Darlehensansprüche gegenüber der Klägerin nicht geltend machen. Einer Freistellung von\ndiesen Ansprüchen bedarf es in diesem Fall nicht.\n\nHerrmann Tombrink Remmert\n\nReiter Liebert\n\nVorinstanzen:\nLG München I, Entscheidung vom 26.07.2013 - 35 O 25702/10 -\nOLG München, Entscheidung vom 28.07.2014 - 17 U 3446/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-10-22/iii-zr-265-14","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-10-22/iii-zr-265-14","retrieved":"2026-10-24 07:58:04.607968+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-10-22/iii-zr-265-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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