{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-03_NA_2015-09-03_III_ZR_347_14_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2015-09-03","aktenzeichen":"III ZR 347/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nIII ZR 347/14\nVerkündet am:\n3. September 2015\nPellowski\nJustizobersekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 3. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die\nRichter Hucke, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 13. November 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 20. Zivilkammer\ndes Landgerichts Bonn vom 16. Oktober 2013 wird insgesamt zurückgewiesen.\n\nDer Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\n1 Der Kläger nimmt die Beklagte unter dem Vorwurf einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch.\n\n2 Auf Empfehlung des für die Beklagte tätigen Zeugen Paul F. zeichnete der Kläger am 10. September 1997 eine Beteiligung als mittelbarer Kommanditist an der f. -Baubetreuung Forum Köpenick Immobilien-Anlagen\nKG (im Folgenden: F -Fonds ), einem geschlossenen Immobilienfonds,\nmit einer Einlage in Höhe von 60.000 DM zuzüglich 5 % Agio. Diese Kapitalanlage finanzierte der Kläger mit einem Bankdarlehen über 63.000 DM.\n\n3 Der Kläger hat geltend gemacht, es sei ein Anlageberatungsvertrag mit\nder Beklagten zustande gekommen, und er sei nicht anleger- und objektgerecht\nberaten worden. Er habe eine sichere und risikolose sowie jederzeit verfügbare\nKapitalanlage zur Altersvorsorge gewünscht und sei über den unternehmerischen Charakter der Beteiligung, das (Total-)Verlustrisiko, die stark eingeschränkte Fungibilität und die Nachhaftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB sowie\nüber die Höhe der Provisionen nicht aufgeklärt worden. Bei der Beratung sei\nihm nur ein Werbeflyer übergeben worden, wohingegen er den Anlageprospekt\nnicht erhalten habe.\n\n4 Die Beklagte hat erwidert, es habe nur eine Anlagevermittlung stattgefunden. Sie ist den Beratungsfehlervorwürfen des Klägers im Einzelnen entgegen getreten und hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen.\n\n5 Mit Eingang vom 28. Dezember 2011 reichte der Kläger über seine vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten bei der staatlich anerkannten Gütestelle\ndes Rechtsanwalts und Mediators Franz X. R. in F. einen\nGüteantrag ein, der folgende Begründung enthielt:\n\n\"Die Antragstellerpartei macht Ansprüche auf Schadensersatz aus\nfehlerhafter Anlageberatung geltend. Hintergrund ist die Beteiligung am F. Fonds F. -Baubetreuung Forum K.\nImmobilien-Anlagen KG. Die Antragstellerpartei erwarb Anteile an diesem geschlossenen Immobilienfonds. Die Antragstellerpartei hat Anspruch dahin, so gestellt zu werden, als habe sie\ndie Beteiligung nie getätigt. Die Antragsgegnerin war bei dieser\nBeteiligung als Anlagevermittler und -berater tätig. Die Beratung\nwurde von einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin vorgenommen.\n\nDer Antragstellerpartei wurde der oben genannte Immobilienfonds\nvorgestellt und ihr suggeriert, es handele sich um eine sichere und\ngewinnbringende Anlage. Nicht erläutert wurden die Risiken und\nNachteile einer Beteiligung an diesem Immobilienfonds. Auch die\nVerwendung des Prospektes im Beratungsgespräch führt nicht zu\neiner umfassenden Aufklärung der Antragstellerpartei, da der\nProspekt selbst keine ausreichenden Risikohinweise enthält.\n\nDer Emissionsprospekt zur gegenständlichen Fondsbeteiligung ist\nin mehreren Punkten fehlerhaft und es fehlt die Aufklärung über\ndie Risiken der Fondskonzeption. Die Antragsgegnerin haftet auch\nfür die Prospektfehler auf Schadensersatz, da sie ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt hat.\n\nAus diesen Beratungsfehlern resultieren die Pflichtverletzungen\nder Antragsgegnerin aus dem mit der Antragstellerpartei geschlossenen Anlageberatungsvertrag.\n\nDarüber hinaus wurde die Antragstellerpartei von der Antragsgegnerin auch nicht darüber aufgeklärt, ob und in welcher Höhe diese\noder der Berater Provisionen erhalten hat. Auch im Prospekt findet\nsich hierzu keine klare Angabe. Ein Anlageberater, der Fondsanteile empfiehlt, muss seinen Kunden darauf hinweisen, dass und\nin welcher Höhe er Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen\nund Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält. Das ist\nvorliegend nicht passiert.\n\nDanach war die Antragsgegnerin auf Grund des mit der Antragstellerpartei geschlossenen Beratungsvertrags verpflichtet, über\ndie Rückvergütungen aufzuklären und so den hieraus resultierenden Interessenkonflikt offen zu legen. Auch dies stellt eine Pflichtverletzung des mit der Antragstellerpartei geschlossenen Beratervertrages dar.\n\nDie Antragstellerpartei strebt eine gütliche Einigung mit der Antragsgegnerin an. Es wird deshalb gebeten und beantragt, die bei-\n\ngefügte Mehrfertigung des Güteantrages der Antragsgegnerin mit\nder Aufforderung zuzustellen, dem Güteverfahren beizutreten.\"\n\n6 Die Beklagte wurde von Seiten der Gütestelle schriftlich unterrichtet.\nNachdem die Beklagte hierauf mitgeteilt hatte, dass sie das Güteverfahren ablehne, stellte die Gütestelle mit Schreiben vom 16. August 2012 dem Kläger\ngegenüber das Scheitern des Verfahrens fest. Während des Güteverfahrens\nhatte der Kläger außerdem mit Anwaltsschreiben vom 10. Februar 2012 von der\nBeklagten Schadensersatz wegen Falschberatung verlangt.\n\n7 Mit Eingang vom 7. Februar 2013, der Beklagten zugestellt am 21. Februar 2013, hat der Kläger bei dem Landgericht Klage eingereicht.\n\n8 Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Auf\ndie Berufung des Klägers und nach erneuter Zeugenvernehmung hat das Oberlandesgericht das Ersturteil abgeändert. Es hat die Beklagte verurteilt, an den\nKläger 22.847,03 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche\ndes Klägers aus der mittelbaren Kommanditbeteiligung zu zahlen, und diesbezüglich den Annahmeverzug der Beklagten festgestellt. Hinsichtlich der weitergehenden Klage, die auch den Antrag umfasst hat, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, den Kläger von seinen Darlehensverbindlichkeiten freizustellen, hat die Vorinstanz die Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung\ndes erstinstanzlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe\n\n9 Die zulässige Revision hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils, soweit zum Nachteil der Beklagten\n\nentschieden worden ist, und zur vollständigen Zurückweisung der Berufung des\nKlägers gegen das Urteil des Landgerichts.\n\nI.\n\n10 Das Berufungsgericht hat einen Anlageberatungsvertrag angenommen\nund eine Pflichtverletzung der Beklagten darin gesehen, dass der Zeuge\nF. gegenüber dem Kläger den unzutreffenden Eindruck erweckt habe, die\nBeteiligung am F. -Fonds könne jederzeit wieder problemlos verkauft\nwerden. Es hat den Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 22.847,03 € für\nbegründet erachtet und eine Anspruchsverjährung verneint. Hierzu hat es ausgeführt:\n\n11 Die Voraussetzungen für den Beginn der dreijährigen kenntnisabhängigen Verjährungsfrist seien weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die zehnjährige kenntnisunabhängige Verjährungsfrist sei rechtzeitig vor ihrem Ablauf\ndurch Einreichung des Güteantrags gehemmt worden. In dem Güteantrag des\nKlägers sei der geltend gemachte Anspruch ausreichend individualisiert worden. Der Güteantrag müsse nicht in jeder Beziehung den Anforderungen des\n§ 253 ZPO für eine Klageerhebung entsprechen. Maßgebend sei die Perspektive des jeweiligen Antragsgegners. Die Beklagte sei aufgrund der Angaben im\nGüteantrag ohne weiteres in der Lage gewesen, den Vorgang zuzuordnen und\ndie Beteiligungssumme festzustellen. Ob Pflichtverletzungen ausreichend substantiiert dargelegt seien, spiele für die Frage der Hemmungswirkung keine Rolle. Die Angabe, der Kläger wolle so gestellt werden, als habe er die Anlage nie\ngetätigt, sei unzweifelhaft dahin zu verstehen, dass der Kläger die Einlagesumme zurückerhalten wolle, und mache somit die begehrte Rechtsfolge ausreichend erkennbar. Die Hemmung der Verjährung beschränke sich nicht auf\n\ndie im Güteantrag geltend gemachten Pflichtverletzungen, sondern umfasse\nden gesamten Beratungsvorgang. Schließlich sei der Güteantrag auch \"ernst\ngemeint\", nämlich auf die Herbeiführung einer gütlichen Einigung gerichtet, und\nseine Bekanntgabe an die Beklagte noch \"demnächst\" veranlasst worden.\n\nII.\n\n12 Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung in einem maßgeblichen Punkt nicht stand. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Ausführungen\ndes Berufungsgerichts zur Pflichtverletzung der Beklagten rechtsfehlerhaft sind.\nDenn etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers aus der Anlageberatung\nder Beklagten sind wegen Ablaufs der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist\nnach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB jedenfalls verjährt (§ 214 Abs. 1 BGB).\n\n13 1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass\nsich die verjährungshemmende Wirkung des Güteantrags - im Falle der ausreichenden Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs - nicht auf die\neigens darin erwähnten Pflichtverletzungsvorwürfe beschränkt, sondern sämtliche mit der Anlageberatung verbundenen Beratungsfehler umfasst. Die hiergegen gerichteten Rügen der Revision greifen nicht durch.\n\n14 Zwar ist die Verjährung mehrerer eigenständiger und hinreichend deutlich voneinander abgrenzbarer Pflichtverletzungsvorwürfe in Anlageberatungsfällen materiell-rechtlich selbständig zu beurteilen. Die kenntnisabhängige regelmäßige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB berechnet sich für jeden\ndieser Beratungsfehler gesondert, so dass die Voraussetzungen des § 199\nAbs. 1 Nr. 2 BGB für jede Pflichtverletzung getrennt zu prüfen sind (vgl. nur Senatsurteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, NJW 2015, 2407, 2408 Rn. 14\n\nmwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Die Reichweite der Hemmungswirkung von Rechtsverfolgungsmaßnahmen gemäß § 204 Abs. 1 BGB\nbeurteilt sich jedoch - ebenso wie die materielle Rechtskraft nach § 322 Abs. 1\nZPO - nicht nach dem einzelnen materiell-rechtlichen Anspruch, sondern nach\ndem den Streitgegenstand bildenden prozessualen Anspruch. Dieser erfasst\nalle materiell-rechtlichen Ansprüche, die sich im Rahmen des Rechtsschutzbegehrens aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten\nlassen, in Anlageberatungsfällen folglich sämtliche Pflichtverletzungen eines zu\neiner Anlageentscheidung führenden Beratungsvorgangs, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese Pflichtverletzungen vorgetragen worden sind oder vorgetragen hätten werden können (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2013 - XI ZR\n42/12, BGHZ 198, 294, 298 ff Rn. 15 ff sowie Beschluss vom 21. Oktober 2014\n- XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1, 59 ff Rn. 142 ff; s. auch Senatsbeschluss vom\n26. Februar 2015 - III ZR 53/14, BKR 2015, 216, 217 Rn. 1 und Senatsurteil\nvom 18. Juni 2015 aaO Rn. 15). Dementsprechend wird die Verjährung der Ansprüche für jeden einer Anlageentscheidung zugrunde liegenden Beratungsfehler gehemmt, wenn in unverjährter Zeit wegen eines oder mehrerer Beratungsfehler Klage erhoben oder ein Mahn- oder Güteverfahren eingeleitet wird (BGH,\nBeschluss vom 21. Oktober 2014 aaO S. 60 f Rn. 145 f; Senatsurteile vom\n18. Juni 2015 - III ZR 303/14, NJW 2015, 2411 ff Rn. 8 ff und III ZR 198/14\naaO, jeweils mwN; s. auch Senatsbeschluss vom 16. Juli 2015 - III ZR 302/14,\nBeckRS 2015, 13231 Rn. 3).\n\n15 2. Rechtsfehlerhaft indes hat das Berufungsgericht den Güteantrag des\nKlägers für ausreichend gehalten, um eine Hemmung der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist herbeizuführen. Wie die Revision zu Recht rügt und der\nSenat für weitestgehend gleichlautende Güteanträge inzwischen mehrfach entschieden hat (Urteile vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14 aaO S. 2408 ff Rn. 16 ff,\n\nsowie III ZR 189/14, juris Rn. 20 ff; III ZR 191/14, juris Rn. 21 ff und III ZR\n227/14, juris Rn. 21 ff; Beschlüsse vom 16. Juli 2015 - III ZR 302/14 aaO Rn. 4\nff und III ZR 164/14, BeckRS 2015, 13230 Rn. 2 ff), entspricht dieser Güteantrag nicht den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB.\n\n16 a) Der Güteantrag muss, wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend\nausführt, zwar nicht in jeder Beziehung den Anforderungen des § 253 Abs. 2\nNr. 2 ZPO für eine Klageerhebung entsprechen. Er muss für den Schuldner\naber erkennen lassen, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden\nsoll, damit er prüfen kann, ob eine Verteidigung erfolgversprechend ist und ob\ner in das Güteverfahren eintreten möchte. Dementsprechend muss der Güteantrag einen bestimmten Rechtsdurchsetzungswillen des Gläubigers unmissverständlich kundgeben und hierzu die Streitsache darstellen sowie das konkrete\nBegehren erkennen lassen. Der verfolgte Anspruch ist hinreichend genau zu\nbezeichnen. Auch wenn insoweit keine allzu strengen Anforderungen zu stellen\nsind, weil das Güteverfahren in erster Linie auf eine außergerichtliche gütliche\nBeilegung des Rechtsstreits abzielt und keine strikte Antragsbindung wie im\nMahn- oder Klageverfahren besteht, kommt hinzu, dass die Gütestelle durch\nden Antrag in die Lage versetzt werden muss, als neutraler Schlichter und Vermittler im Wege eines Schlichtungsversuchs einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten. Dies setzt voraus, dass sie ausreichend über den Gegenstand des\nVerfahrens informiert wird (s. zu alldem Senatsurteil vom 18. Juni 2015 - III ZR\n198/14 aaO S. 2409 Rn. 22 ff mwN). Maßgebend für die Individualisierung ist\nsonach entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht allein die Perspektive des Antragsgegners, sondern auch die Sicht der Gütestelle, an die sich der\nGüteantrag in erster Linie richtet, damit diese im Sinne einer gütlichen Einigung\nzwischen den Anspruchsparteien tätig wird.\n\n17 b) Nach diesen Grundsätzen hat der Güteantrag in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen. Ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner\nund der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist; eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag\nseiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten (Senatsurteile vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14 aaO S. 2409 Rn. 25 mwN sowie III ZR\n189/14 aaO Rn. 24; III ZR 191/14, juris Rn. 25 und III ZR 227/14, juris Rn. 25; s.\nauch Senatsbeschlüsse vom 16. Juli 2015 - III ZR 164/14 aaO Rn. 3 und III ZR\n302/14 aaO Rn. 5).\n\n18 c) Den danach geltenden Erfordernissen genügt der Güteantrag des Klägers nicht. Er weist keinen Bezug zum konkreten Beratungshergang in dem der\nGütestelle vorgelegten Einzelfall auf. Er enthält als individuelle Angaben lediglich den Namen des Klägers (als \"Antragstellerpartei\") sowie die Bezeichnung\ndes Anlagefonds (hier: F. -Fonds ) und nennt weder die Zeichnungssumme noch den (ungefähren) Beratungszeitraum noch andere die getätigte\nAnlage individualisierende Tatsachen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wird auch das angestrebte Verfahrensziel in dem Güteantrag nicht ausreichend beschrieben. Zwar ist von \"Schadensersatz aus fehlerhafter Anlageberatung\" sowie davon die Rede, dass ein Anspruch geltend gemacht werde, \"so\ngestellt zu werden, als habe sie [die Antragstellerpartei] die Beteiligung nie getätigt\". Damit bleibt jedoch offen, ob der vollständige Zeichnungsschaden oder\nnur ein Differenzschaden (etwa nach zwischenzeitlicher Veräußerung der Beteiligung oder unter Geltendmachung einer günstigeren Alternativbeteiligung) be-\n\ngehrt wird. Zudem ist dem Güteantrag nicht zu entnehmen, ob das eingebrachte Beteiligungskapital fremdfinanziert war, so dass ein etwaiger Schaden auch\noder gar in erster Linie in den aufgebrachten Zins- und Tilgungsleistungen bestand, wie es vorliegend der Fall war. Aus dem Güteantrag ergeben sich auch\nkeine Hinweise auf Freistellungsansprüche, wie sie der Kläger bezüglich der\nDarlehensverbindlichkeiten gegenüber der Bausparkasse M. mit der Klage\ngeltend gemacht hat. Die Art und die Größenordnung des geltend gemachten\nAnspruchs waren für die Beklagte (als Antragsgegnerin und Schuldnerin) hieraus nicht im Ansatz zu erkennen, und unter diesen Umständen war es auch für\ndie Gütestelle nicht möglich, im Wege eines Schlichtungsversuchs einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten.\n\n19 d) Über die unzureichende Individualisierung des geltend gemachten\n(prozessualen) Anspruchs im Güteantrag hilft das anwaltliche Anspruchsschreiben vom 10. Februar 2012 entgegen der Meinung der Revisionserwiderung\nnicht hinweg. Zum einen ist es erst nach dem Ablauf der Verjährungsfrist gefertigt und an die Beklagte übersandt worden. Die unzureichende Individualisierung des geltend gemachten (prozessualen) Anspruchs kann nach Ablauf der\nVerjährungsfrist aber nicht mehr verjährungshemmend nachgeholt werden (s.\nz.B. Senatsurteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14 aaO S. 2408 Rn. 17 mwN\nsowie Senatsbeschluss vom 26. Februar 2015 - III ZR 53/14, BKR 2015, 216,\n217 Rn. 2; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - VII ZR 155/11, NJW 2013,\n3509, 3510 Rn. 17). Zum anderen ist dieses Schreiben der Gütestelle nicht mitgeteilt worden. Unterlagen, die der Gütestelle nicht vorgelegt werden, finden in\ndas Güteverfahren keinen Eingang und können daher auch bei der Beurteilung,\nob der geltend gemachte (prozessuale) Anspruch im Güteantrag hinreichend\nindividualisiert worden ist, keine Berücksichtigung finden.\n\n20 3. Nach alledem erweist sich die Verjährungseinrede der Beklagten als\ndurchgreifend und die Klageforderung demzufolge insgesamt als unbegründet,\nso dass der Senat in der Sache selbst entscheiden kann (§ 563 Abs. 3 ZPO).\nMangels wirksamer vorheriger Hemmung ist die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, die gemäß Art. 229\n§ 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB am 1. Januar 2002 begonnen hat, am Ende des\n2. Januar 2012 (Montag) und somit vor Einreichung der Klage im Februar 2013\nabgelaufen.\n\nHerrmann Hucke Tombrink\n\nRemmert Reiter\n\nVorinstanzen:\nLG Bonn, Entscheidung vom 16.10.2013 - 20 O 56/13 -\nOLG Köln, Entscheidung vom 13.11.2014 - 24 U 176/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-09-03/iii-zr-347-14","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-09-03/iii-zr-347-14","retrieved":"2026-10-24 07:58:04.227703+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-09-03/iii-zr-347-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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