{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-03_NA_2015-08-13_III_ZR_380_14_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2015-08-13","aktenzeichen":"III ZR 380/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIII ZR 380/14\nvom\n\n13. August 2015\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2015 durch den\nVorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Hucke, Seiters, Tombrink\nund Dr. Remmert\n\nbeschlossen:\n\nDer Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil\ndes 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 21. Mai\n2014 gemäß § 552a ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.\n\nDie Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des am 8. Mai 2014 - im Verlauf des Prozesses - verstorbenen früheren Klägers L. M. (im Folgenden: Erblasser) und nimmt die Beklagte unter dem Vorwurf einer fehlerhaften\nKapitalanlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch.\n\n2 Auf Empfehlung des für die Beklagte tätigen Zeugen E. S.\nzeichnete der Erblasser am 3. November 1997 eine Beteiligung als mittelbarer\nKommanditist an der H. E. Immobilien Fonds Nr. 1 GmbH & Co.\nKG (im Folgenden: Fondsgesellschaft), einem geschlossenen Immobilienfonds,\nmit einer Einlage in Höhe von 60.000 DM zuzüglich 5 % Agio.\n\n3 Die Klägerseite hat geltend gemacht, es sei ein Anlageberatungsvertrag\nmit der Beklagten zustande gekommen und der Erblasser sei von dem Mitarbeiter der Beklagten nicht anleger- und objektgerecht beraten worden. Die Beklagte hat erwidert, es habe nur eine Anlagevermittlung stattgefunden. Sie ist den\nBeratungsfehlervorwürfen der Klägerseite im Einzelnen entgegen getreten und\nhat sich auf die Einrede der Verjährung berufen.\n\n4 Am 7. Dezember 2011 reichte der Erblasser bei der staatlich anerkannten Gütestelle des Rechtsanwalts und Mediators F. X. R. in F.\neinen Güteantrag ein. Nachdem die Beklagte hiervon seitens der Gütestelle unterrichtet worden war, teilte sie dieser mit Schreiben vom 4. Juni 2012\nmit, dass sie das Güteverfahren ablehne. Hierauf stellte die Gütestelle mit\nSchreiben vom 4. September 2012 das Scheitern des Güteverfahrens fest. Mit\nEingang vom 25. Februar 2013, der Beklagten zugestellt am 22. März 2013, hat\nder Erblasser bei dem Landgericht Bamberg Klage eingereicht.\n\n5 Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom\nBerufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die jetzige Klägerin das Klagebegehren weiter.\n\nII.\n\n6 Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Voraussetzungen für\ndie Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision auch in der Sache\nselbst keine Aussicht auf Erfolg hat.\n\n7 1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.\nWeder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine\nEntscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Maßgeblich ist\ninsoweit der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts (s. etwa Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 169/13, BeckRS 2014, 01034\nRn. 2 und BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW-RR 2005,\n650 f mwN).\n\n8 a) Die Grundsatzfrage, ob entsprechend der Auffassung der Vorinstanzen die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags die Verjährung eines\nSchadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung nur insoweit\nhemmt, als die Pflichtverletzungen im Antrag konkret bezeichnet werden (§ 204\nAbs. 1 Nr. 4, § 209 BGB), ist inzwischen höchstrichterlich geklärt.\n\n9 Danach erfasst die Hemmungswirkung eines Güteantrags, einer Klage\noder eines Mahnbescheids den Streitgegenstand insgesamt und somit auch\nalle materiell-rechtlichen Ansprüche, die zum Streitgegenstand gehören; demgemäß erstreckt sich, wenn der Streitgegenstand der Schadensersatzklage eines Anlegers hinreichend individualisiert ist, die Hemmung der Verjährung auf\nalle im Rahmen der Anlageberatung unterlaufenen Beratungsfehler und nicht\nnur auf solche Pflichtverletzungen, die der Anleger zur Begründung seines\nSchadensersatzbegehrens im Güteantrag, in der Klageschrift oder im Mahnantrag aufgeführt hat (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12,\nBGHZ 203, 1, 59 ff Rn. 145 f; Senat, Beschluss vom 26. Februar 2015 - III ZR\n53/14, BKR 2015, 216 Rn. 1 sowie Urteile vom 18. Juni 2015 - III ZR 303/14,\nWM 2015, 1322, 1323 f Rn. 8 ff und III ZR 198/14, WM 2015, 1319, 1320\nRn. 13 ff, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vgl. auch bereits BGH,\n\nUrteile vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294, 298 ff Rn. 15 ff\nund XI ZR 57/12, BeckRS 2013, 20081 Rn. 15 ff).\n\n10 b) Ebenfalls geklärt ist zwischenzeitlich die Frage, welche Anforderungen\nan die Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs in einem Güteantrag in Kapitalanlagefällen zu stellen sind (Senatsurteile vom 18. Juni 2015\n- III ZR 198/14 aaO S. 1321 f Rn. 16 ff sowie III ZR 189/14, 191/14 und 227/14).\n\n11 2. Hiernach hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen,\ndass etwaige Schadensersatzansprüche des Erblassers kenntnisunabhängig\n(§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB) mit Ablauf des 2. Januar 2012 (Montag) verjährt sind, so dass die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat.\n\n12 a) Zwar rügt die Revision zu Recht, dass die Hemmungswirkung des Güteantrags - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - grundsätzlich\nsämtliche Beratungsfehlervorwürfe erfasst (siehe oben), vorliegend also auch\neine etwa fehlerhafte Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung an der Fondsgesellschaft.\n\n13 b) Der Güteantrag entspricht jedoch nicht den Anforderungen an die Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs.\n\n14 aa) Der Güteantrag hat in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren)\nBeratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im\nGroben zu umreißen; ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner (und der Gütestelle) ein Rückschluss\nauf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist; eine genaue Beziffe-\n\nrung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten (Senatsurteil vom 18. Juni 2015 - III ZR\n198/14 aaO S. 1321 f Rn. 25 mwN).\n\n15 bb) Bei dem Güteantrag des Erblassers handelt es sich ausweislich der\nAngabe am Ende von Seite 2 um einen von den vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerseite zur Verfügung gestellten \"Musterantrag\", der in\ngroßer Zahl verwendet wurde und keinen Bezug zum konkreten Beratungshergang in dem der Gütestelle vorgelegten Einzelfall aufweist. Er enthält als individuelle Angaben lediglich den Namen des Erblassers (als Anleger, Gläubiger\nund Antragsteller) sowie die Bezeichnung des Anlagefonds und nennt weder\ndie Zeichnungssumme noch den (ungefähren) Beratungszeitraum noch andere\ndie getätigte Anlage individualisierende Tatsachen; dass sich die Bezeichnung\n\"E. S. \" unterhalb des Namens der Beklagten (als Antragsgegnerin)\nauf den hier tätig gewordenen Anlageberater bezieht, wird aus dem Güteantrag\n(worin es lediglich heißt, dass die Beratung \"von einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin …\" vorgenommen worden sei) nicht erkennbar. Auch das angestrebte\nVerfahrensziel wird in dem Güteantrag nicht ausreichend beschrieben. Zwar ist\nvon \"Schadensersatz aus fehlerhafter Anlageberatung\" sowie davon die Rede,\ndass ein Anspruch geltend gemacht werde, \"so gestellt zu werden, als hätte/n\nich/wir die Beteiligung nie getätigt\". Damit bleibt jedoch offen, ob der vollständige Zeichnungsschaden (und zwar: gegebenenfalls mit oder ohne Darlehenskosten?) oder nur ein Differenzschaden (etwa nach zwischenzeitlicher Veräußerung der Beteiligung oder unter Geltendmachung einer günstigeren Alternativbeteiligung) begehrt wird. Die Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs ist für die Beklagte (als Antragsgegnerin und Schuldnerin) nicht im Ansatz zu erkennen gewesen. Ein vorgängiges Anspruchsschreiben, auf dessen\nInhalt hätte Bezug genommen und das als Anlage dem Güteantrag hätte beigefügt werden können, hat es nicht gegeben. Unter diesen Umständen war es\n\nauch für die Gütestelle nicht möglich, im Wege eines Schlichtungsversuchs einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten.\n\n16 c) Mithin war der Güteantrag nicht geeignet, die Verjährung zu hemmen.\nDemzufolge erweist sich die Verjährungseinrede der Beklagten als gerechtfertigt und die Klageforderung insgesamt als unbegründet. Mangels wirksamer\nvorheriger Hemmung ist die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist\nnach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1\nEGBGB am 1. Januar 2002 begonnen hat, am Ende des 2. Januar 2012 (Montag) und somit vor Einreichung der Klage im Februar 2013 abgelaufen.\n\nHerrmann Hucke Seiters\n\nTombrink Remmert\n\nVorinstanzen:\nLG Bamberg, Entscheidung vom 23.09.2013 - 1 O 84/13 -\nOLG Bamberg, Entscheidung vom 21.05.2014 - 3 U 205/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-08-13/iii-zr-380-14","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-08-13/iii-zr-380-14","retrieved":"2026-10-24 07:58:04.100375+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-08-13/iii-zr-380-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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