{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-03_NA_2015-08-13_III_ZR_333_14_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2015-08-13","aktenzeichen":"III ZR 333/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIII ZR 333/14\nvom\n\n13. August 2015\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2015 durch den\nVorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Wöstmann, Seiters und Reiter\nsowie die Richterin Dr. Liebert\n\nbeschlossen:\n\nDie Gegenvorstellung des beklagten Landes gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 25. Juni 2015 wird zurückgewiesen.\n\nDie Beschwerde des Landes gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Juni 2014 - 1 U 5032/13 - wird als unzulässig verworfen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 1. Die Klägerin nimmt das beklagte Land auf Zahlung von Schmerzensgeld\nin Höhe von mindestens 50.000 € in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage\nals unbegründet abgewiesen, da Amtspflichtverletzungen nicht vorlägen. Auf\ndie Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht - unter Zurückweisung des\nRechtsmittels im Übrigen - das erstinstanzliche Urteil dahingehend geändert,\ndass die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen wird. Hierbei hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass die Klägerin in einem Parallelverfahren vor\n\ndem Landgericht, in dem zur Zeit Beweis erhoben werde, aus demselben Tatsachenkreis, der für das Entstehen des behaupteten Amtshaftungsanspruchs\nmaßgeblich sei, gegen fünf andere Personen Ansprüche auf Schmerzensgeld\neinklage und es sich insoweit um eine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne\ndes § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB handele. Gegen die Nichtzulassung der Revision\nwendet sich nunmehr das beklagte Land mit dem Ziel der Wiederherstellung\ndes landgerichtlichen Urteils und insoweit der endgültigen Klagabweisung.\n\n2 2. Der Senat hat mit Beschluss vom 25. Juni 2015 (BeckRS 2015, 11911),\nauf den wegen der näheren Einzelheiten verwiesen wird, den Streitwert für das\nVerfahren auf 10.000 € festgesetzt. Hiergegen wendet sich das beklagte Land\nmit seiner Gegenvorstellung.\n\nII.\n\n3 Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.\n\n4 Das beklagte Land ist der Meinung, seine Beschwer betrage richtigerweise 50.000 €, da ihm durch das Berufungsurteil die erstinstanzliche Klagabweisung \"genommen\" worden sei. In einem neuen Verfahren bestehe die Möglichkeit einer Verurteilung zur Zahlung von 50.000 €. Deshalb sei auch die Beschwer \"vollwertig\" mit 50.000 € anzusetzen. Für einen \"Minderwert\" sei kein\nRaum, zumal sämtliche Einwände des beklagten Landes zur Verteidigung des\nlandgerichtlichen Urteils unbeschieden geblieben seien.\n\n5 Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die (materielle) Beschwer einer\nbeklagten Partei, gegen die eine Amtshaftungsklage wegen des Bestehens einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB abgewiesen wurde, kann sich nicht nach dem vollen Wert der Klagforderung richten, da\nsie dann genauso bemessen werden würde, als ob die Partei zur Zahlung verurteilt worden wäre. Hierfür spielt es keine Rolle, ob die Klage bereits in 1. oder\nerst in 2. Instanz als zur Zeit unbegründet abgewiesen wird. Vielmehr muss\nmaßgeblich der nach § 3 ZPO zu bemessende \"Minderwert\" der nur vorübergehenden statt endgültigen Klagabweisung sein. Insoweit geht der Senat auch\nnicht - wie die Gegenvorstellung meint - von einem \"Regel\"abschlag von 80%\naus. Der Senat hat vielmehr berücksichtigt, dass sich die Beklagte nur dann\neinem neuen Verfahren stellen muss, wenn die Klage im Parallelprozess gegen\nalle fünf dort Beklagten erfolglos bleibt. Ferner hätte eine neue Klage nur dann\nAussicht auf Erfolg, wenn die Klageabweisung aus einem Grund erfolgt, der für\neine erneute Klage gegen das Land ohne Bedeutung ist. Angesichts dessen\nerscheint eine erneute Inanspruchnahme des beklagten Landes eher fernliegend, abgesehen davon, dass eine erneute Inanspruchnahme auch nicht\ngleichbedeutend mit einer Verurteilung ist. Vor diesem Hintergrund sieht der\nSenat keine Veranlassung, die Beschwer des Landes höher als mit 10.000 € zu\nveranschlagen. Dies führt, da die gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderliche\n\nMindestbeschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht wird, zur Unzulässigkeit\nder Nichtzulassungsbeschwerde.\n\nHerrmann Wöstmann Seiters\n\nReiter Liebert\n\nVorinstanzen:\nLG Landshut, Entscheidung vom 29.10.2013 - 55 O 3598/12 -\nOLG München, Entscheidung vom 12.06.2014 - 1 U 5032/13 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-08-13/iii-zr-333-14","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-08-13/iii-zr-333-14","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:58:04.040843+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-08-13/iii-zr-333-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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