{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-03_NA_2015-07-16_III_ZR_164_14_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2015-07-16","aktenzeichen":"III ZR 164/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIII ZR 164/14\nvom\n\n16. Juli 2015\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Hucke, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der\nRevision in dem Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. April 2014 - 5 U 1320/13 - wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.\n\nStreitwert: 48.828,38 €\n\nGründe:\n\n1 Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in\ndem angefochtenen Beschluss ist unbegründet, weil die Zulassungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.\n\n2 1. Die mit der Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, welche Anforderungen in Anlageberatungsfällen an die Individualisierung des geltend gemachten (prozessualen) Anspruchs in einem Güteantrag zu stellen sind, ist inzwischen höchstrichterlich geklärt. Hiernach genügt der Güteantrag der Klägerin\nvom 22. Dezember 2011 den Individualisierungserfordernissen nicht.\n\n3 a) Der Güteantrag hat in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete\nKapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren)\nBeratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im\nGroben zu umreißen; ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner (und der Gütestelle) ein Rückschluss\nauf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist (Senatsurteil vom\n18. Juni 2015 - III ZR 198/14, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, siehe\nweiter die am selben Tag ergangenen Senatsurteile III ZR 191/14, III ZR 189/14\nund III ZR 227/14).\n\n4 b) Bei dem Güteantrag der Klägerin handelt es sich um einen von den\nvorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin in einer Vielzahl von\nVerfahren verwendeten \"Formularantrag\", der keinen Bezug zum konkreten Beratungshergang in dem der Gütestelle vorgelegten Einzelfall aufweist. Er enthält\nals individuelle Angaben lediglich die Namen der Klägerin und ihres Ehemanns\n(als \"Antragstellerpartei\") sowie die Bezeichnung der Anlagefonds (hier: F.\n-Fonds Nr. 34 und Nr. 31) und nennt weder die Zeichnungssumme noch\nden (ungefähren) Beratungszeitraum noch andere die getätigte Anlage individualisierende Tatsachen. Nicht erwähnt wird auch, welcher der beiden Eheleute\nwelche Beteiligung (mit-)zeichnete (Fonds Nr. 34: beide Ehegatten; Fonds Nr.\n31: nur Ehemann). Auch das angestrebte Verfahrensziel wird in dem Güteantrag nicht ausreichend beschrieben. Zwar ist von \"Schadensersatz aus fehlerhafter Anlageberatung\" sowie davon die Rede, dass \"die Antragstellerpartei\"\neinen Anspruch habe, \"so gestellt zu werden, als habe sie die Beteiligungen nie\ngetätigt\". Damit bleibt jedoch offen, ob der vollständige Zeichnungsschaden\n(und zwar gegebenenfalls mit oder ohne Finanzierungskosten?) oder nur ein\n\nDifferenzschaden (etwa nach zwischenzeitlicher Veräußerung der Beteiligungen oder unter Geltendmachung einer günstigeren Alternativbeteiligung) begehrt wird. Die Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs ist für die\nBeklagte (als Antragsgegnerin und Schuldnerin) nicht im Ansatz zu erkennen\ngewesen. Ein vorgängiges Anspruchsschreiben, auf dessen Inhalt hätte Bezug\ngenommen und das als Anlage dem Güteantrag hätte beigefügt werden können, hat es nicht gegeben. Unter diesen Umständen war es auch für die Gütestelle nicht möglich, im Wege eines Schlichtungsversuchs einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten.\n\n5 c) Damit war der Güteantrag, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht geeignet, die Verjährung zu hemmen. Demzufolge erweist sich\ndie Verjährungseinrede der Beklagten als durchgreifend und die Klageforderung\ninsgesamt als unbegründet. Mangels wirksamer vorheriger Hemmung ist die\nkenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1\nNr. 1 BGB, die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB am 1. Januar 2002\nbegonnen hat, am Ende des 2. Januar 2012 (Montag) und somit vor Einreichung der Klage im Januar 2013 abgelaufen.\n\n6 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.\n\n7 3. Der mit dem Klageantrag zu 2 geltend gemachte entgangene Gewinn\n(3,7 % Zinsen jährlich als durchschnittliche Rendite von Fondsbeteiligungen)\nbleibt für die Festsetzung des Streitwerts gemäß § 4 Abs. 1 ZPO außer Betracht (s. nur Senat, Beschlüsse vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, NJW 2013,\n\n3100, 3101 Rn. 6 ff und vom 18. März 2015 - III ZR 228/14, BeckRS 2015,\n06444 Rn. 3 mwN).\n\nSchlick Hucke Seiters\n\nTombrink Remmert\n\nVorinstanzen:\nLG Dresden, Entscheidung vom 04.07.2013 - 9 O 86/13 -\nOLG Dresden, Entscheidung vom 08.04.2014 - 5 U 1320/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-07-16/iii-zr-164-14","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-07-16/iii-zr-164-14","retrieved":"2026-10-24 07:58:03.722599+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-07-16/iii-zr-164-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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