{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-03_NA_2015-06-18_III_ZR_189_14_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2015-06-18","aktenzeichen":"III ZR 189/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nIII ZR 189/14\nVerkündet am:\n18. Juni 2015\nKiefer\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 18. Juni 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Hucke,\nSeiters, Tombrink und Reiter\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Kläger gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 21. Mai 2014 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Revisionsrechtszugs haben die Kläger zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\n1 Die Kläger nehmen die Beklagte unter dem Vorwurf einer fehlerhaften\nKapitalanlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch.\n\n2 Auf Empfehlung der für die Beklagte tätigen W. B. und U.\nK. zeichneten die Kläger am 1. Juli 1999 eine Beteiligung als mittelbare Kommanditisten an der F. Beteiligungsgesellschaft 68 KG (im Folgenden:\nF. -Fonds 68), einem geschlossenen Immobilienfonds, mit einer Einlage in\nHöhe von 50.000 DM zuzüglich 2.500 DM (= 5 %) Agio. Diese Kapitalanlage\nfinanzierten die Kläger über ein Darlehen bei der D. Bank AG.\n\n3 Die Kläger haben geltend gemacht, es sei ein Anlageberatungsvertrag\nmit der Beklagten zustande gekommen und sie seien von den Mitarbeitern der\nBeklagten nicht anleger- und objektgerecht beraten worden. Sie hätten eine\nsichere Anlage zur Altersvorsorge gewünscht. Über den unternehmerischen\nCharakter der Beteiligung, das Totalverlustrisiko, die stark eingeschränkte Fungibilität, die Nachhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB und Vertriebsprovisionen von\ninsgesamt 22 % seien sie nicht aufgeklärt worden. Vielmehr hätten ihnen die\nBerater die Anlage als sicher und renditeträchtig dargestellt. Der Emissionsprospekt sei ihnen erst nach Abgabe der Beitrittserklärung übergeben worden\nund überdies mängelbehaftet. Die Fremdkapitalquote sei dort fehlerhaft dargestellt und es werde eine sichere Anlage vorgespiegelt.\n\n4 Die Beklagte hat erwidert, es habe nur eine Anlagevermittlung stattgefunden. Sie ist den Beratungsfehlervorwürfen der Kläger im Einzelnen entgegen\ngetreten und hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen.\n\n5 Am 29. Dezember 2011 reichten die Kläger bei der staatlich anerkannten\nGütestelle des Rechtsanwalts und Mediators F. X. R. in F. im\nBr. einen Güteantrag ein. Der Antrag der Kläger, der von ihren vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten im Internet als \"Mustergüteantrag\" für Kunden\nder Beklagten beziehungsweise deren Rechtsvorgängerin (Allgemeiner Wirtschaftsdienst Gesellschaft für Wirtschaftsberatung und Finanzbetreuung mbH)\nbereitgestellt worden war, enthält folgende \"Musterbegründung\":\n\n\"Ich/wir mache/n Ansprüche auf Schadensersatz aus fehlerhafter\nAnlageberatung geltend. Hintergrund ist die Beteiligung am Immobilienfonds F. Beteiligungsgesellschaft 68 KG (F. -Fonds\nNr. 68). Ich/wir erwarb/en Anteile an diesem geschlossenen Immobilienfonds. Ich/wir habe/n Anspruch dahin, so gestellt zu\n\nwerden, als hätte/n ich/wir die Beteiligung nie getätigt. Die Antragsgegnerin war bei dieser Beteiligung als Anlagevermittler und\n-berater tätig. Die Beratung wurde von einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin vorgenommen.\n\nMir/uns wurde der oben genannte Immobilienfonds vorgestellt\nund mir/uns suggeriert, es handele sich um eine sichere und gewinnbringende Anlage. Nicht erläutert wurden die Risiken und\nNachteile einer Beteiligung an diesem Immobilienfonds. Auch die\nVerwendung des Prospektes im Beratungsgespräch führt nicht\nzu einer umfassenden Aufklärung der Antragstellerpartei, da der\nProspekt selbst keine ausreichenden Risikohinweise enthält.\n\nDer Emissionsprospekt zur Fondsbeteiligung ist in mehreren\nPunkten fehlerhaft und es fehlt die Aufklärung über die Risiken\nder Fondskonzeption. Die Antragsgegnerin haftet auch für die\nProspektfehler auf Schadensersatz, da sie ihre vertraglichen\nVerpflichtungen nicht erfüllt hat.\n\nAus diesen Beratungsfehlern resultieren die Pflichtverletzungen\nder Antragsgegnerin aus dem mit mir/uns geschlossenen Anlageberatungsvertrag.\n\nDarüber hinaus wurde/n ich/wir von der Antragsgegnerin auch\nnicht darüber aufgeklärt, ob und in welcher Höhe diese oder der\nBerater Provisionen erhalten hat. Der AWD-Konzern hat für die\nVermittlung von F. -Gesellschaftsbeteiligungen Provisionen von\nüber 15% von der F. -Gruppe erhalten. Im Beratungsgespräch\nist das Thema Provision nicht angesprochen worden. Auch im\nProspekt findet sich hierzu keine klare Angabe. Ein Anlageberater, der Fondsanteile empfiehlt, muss seinen Kunden darauf hinweisen, wenn er Provisionen in dieser Höhe für die Vermittlung\ndieser Beteiligungen erhält. Das ist vorliegend nicht passiert.\n\nDanach war die Antragsgegnerin auf Grund des mit mir/uns geschlossenen Beratungsvertrags verpflichtet, über die Rückvergütungen aufzuklären und so den hieraus resultierenden Interes-\n\nsenkonflikt offen zu legen. Auch dies stellt eine Pflichtverletzung\ndes mit mir/uns geschlossenen Beratervertrages dar.\n\nIch/wir strebe/n eine gütliche Einigung mit der Antragsgegnerin\nan. Es wird deshalb gebeten und beantragt, die beigefügte Mehrfertigung des Güteantrags der Antragsgegnerin mit der Aufforderung zuzustellen, dem Güteverfahren beizutreten.\"\n\n6 Das verwendete Antragsformular schließt mit dem Hinweis ab: \"Mustergüteantrag bereitgestellt von Kanzlei H. & Hä. -H. , E. \".\n\n7 Die Beklagte wurde von Seiten der Gütestelle schriftlich unterrichtet.\nNachdem die Beklagte hierauf mitgeteilt hatte, dass sie dem Güteverfahren\nnicht beitrete, stellte die Gütestelle mit Schreiben vom 31. August 2012 den\nKlägern gegenüber das Scheitern des Verfahrens fest. Mit Eingang vom\n22. Februar 2013, der Beklagten zugestellt am 6. März 2013, haben die Kläger\nbei dem Landgericht Klage eingereicht.\n\n8 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat\ndie hiergegen eingelegte Berufung der Kläger durch Beschluss gemäß § 522\nAbs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen\nRevision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\n9 Die zulässige Revision bleibt in der Sache ohne Erfolg.\n\nI.\n\n10 Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch - im Ergebnis ebenso wie\ndas Landgericht - als verjährt angesehen und hierzu ausgeführt:\n\n11 Die kenntnisunabhängige, mit Ablauf des 2. Januar 2012 endende, Verjährungsfrist sei durch den Güteantrag der Kläger nicht gehemmt worden. Die\nHemmungswirkung des Güteantrags erstrecke sich nur auf die darin konkret\nbezeichneten Beratungspflichtverletzungen. Nicht nur für den Beginn der Verjährungsfrist, sondern auch für ihre Hemmung müsse nach den einzelnen Beratungsfehlervorwürfen unterschieden werden, die jeweils eigenständige Ansprüche darstellten. Dementsprechend sei es erforderlich, dass aus Sicht des Anspruchsgegners erkennbar sei, aufgrund welcher einzeln zu beurteilenden\nPflichtverletzungen der maßgebliche Antrag gestellt werde. In dem Güteantrag\nder Kläger sei eine unterbliebene Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität und das Nachhaftungsrisiko indes nicht konkret erwähnt worden. Hinsichtlich\nder an die Beklagte gezahlten Provisionen werde im Güteantrag der Kläger allein die Höhe der erhaltenen Provisionen (mehr als 15 %) genannt; die insoweit\neinzig relevante Frage, ob es infolge dieser Zahlungen zu einem Abfluss von\nmehr als 15 % aus dem Fondsvermögen gekommen sei, werde aber nicht angesprochen. Allenfalls der im Güteantrag erwähnte Vorwurf der Kläger, dass\nihnen die Beteiligung als sicher und gewinnbringend angepriesen worden sei,\nkönne als hinreichend individualisiert gerügte Pflichtverletzung aufgefasst werden. Insoweit seien etwaige Ansprüche der Kläger jedoch kenntnisabhängig\n- spätestens mit Ablauf des Jahres 2010 - verjährt.\n\nII.\n\n12 Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung in einem maßgeblichen Punkt nicht stand. Die Revision ist gleichwohl als unbegründet zurückzuweisen, weil sich die Entscheidung des Berufungsgerichts aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO).\n\n13 1. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der\nGüteantrag der Kläger die Hemmung der Verjährung nur für die darin eigens\nerwähnten Pflichtverletzungsvorwürfe bewirken konnte.\n\na) Zwar ist die Verjährung mehrerer eigenständiger und hinreichend\ndeutlich voneinander abgrenzbarer Pflichtverletzungsvorwürfe in Anlageberatungsfällen materiell-rechtlich selbständig zu beurteilen. Die kenntnisabhängige\nregelmäßige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB berechnet sich für\njeden dieser Beratungsfehler gesondert, so dass die Voraussetzungen des\n§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für jede Pflichtverletzung getrennt zu prüfen sind (s.\nBGH, Urteile vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, NJW 2008, 506, 507 Rn. 17\nund vom 23. Juni 2009 - XI ZR 171/08, BKR 2009, 372, 373 Rn. 14; Senatsurteile vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118, 119 f Rn. 15;\nvom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, NJW-RR 2010, 1623, 1624 Rn. 13; vom\n24. März 2011 - III ZR 81/10, NJW-RR 2011, 842, 843 Rn. 11; vom 7. Juli 2011\n- III ZR 90/10, NJOZ 2011, 2087, 2088 Rn. 15; vom 22. September 2011 - III ZR\n186/10, NJW-RR 2012, 111, 112 f Rn. 9; vgl. auch BGH, Urteile vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294, 302 f Rn. 24 und XI ZR 57/12, BeckRS\n2013, 20081 Rn. 26 sowie Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12,\nBGHZ 203, 1, 59 Rn. 142). Die verjährungsrechtlich gesonderte Prüfung mehrerer Pflichtverletzungen setzt nicht voraus, dass jede dieser Pflichtverletzungen\n\neigenständige oder zusätzliche Schadensfolgen nach sich gezogen hat. Es genügt vielmehr, dass mehrere (voneinander abgrenzbare) Pflichtverletzungen\nzum Gesamtschaden beigetragen haben und ein Schadensersatzanspruch auf\nmehrere (voneinander abgrenzbare) Fehler gestützt wird (s. Senatsurteile vom\n7. Juli 2011 aaO S. 2088 f Rn. 15 und vom 22. September 2011 aaO S. 113\nRn. 9).\n\n14 b) Die Reichweite der Hemmungswirkung von Rechtsverfolgungsmaßnahmen gemäß § 204 Abs. 1 BGB beurteilt sich jedoch - ebenso wie die materielle Rechtskraft nach § 322 Abs. 1 ZPO - nicht nach dem einzelnen materiellrechtlichen Anspruch, sondern nach dem den Streitgegenstand bildenden prozessualen Anspruch. Dieser erfasst alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die\nsich im Rahmen des Rechtsschutzbegehrens aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen, in Anlageberatungsfällen folglich\nsämtliche Pflichtverletzungen eines zu einer Anlageentscheidung führenden\nBeratungsvorgangs, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese Pflichtverletzungen vorgetragen worden sind oder vorgetragen hätten werden können (vgl.\nBGH, Urteile vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12 aaO S. 298 ff Rn. 15 ff und\nXI ZR 57/12 aaO Rn. 15 ff sowie Beschluss vom 21. Oktober 2014 aaO S. 59 ff\nRn. 142 ff; s. auch BGH, Urteil vom 26. Juni 1996 - XII ZR 38/95, NJW-RR\n1996, 1409 f [zu § 209 Abs. 1 BGB aF] und Senatsbeschluss vom 26. Februar\n2015 - III ZR 53/14, BeckRS 2015, 04823 Rn. 1). Dementsprechend wird die\nVerjährung der Ansprüche für jeden einer Anlageentscheidung zugrunde liegenden Beratungsfehler gehemmt, wenn in unverjährter Zeit wegen eines oder\nmehrerer Beratungsfehler Klage erhoben oder ein Mahn- oder Güteverfahren\neingeleitet wird (s. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 aaO S. 60 f\nRn. 145 f; s. auch Senat aaO; OLG Frankfurt am Main, WM 2014, 2361 f; OLG\nStuttgart, Urteil vom 4. Februar 2015 - 3 U 126/13, BeckRS 2015, 06046\n\nRn. 29; Grüneberg, WM 2014, 1109, 1111 f; a.A. OLG Düsseldorf, Urteil vom\n2. Mai 2013 - I-6 U 84/12, BeckRS 2013, 09015; OLG Bamberg, BKR 2014,\n334, 335 f Rn. 33 ff, 43, 47; OLG Karlsruhe, WM 2015, 474, 476; s. auch Duchstein, NJW 2014, 342, 345). Dies hat das Berufungsgericht verkannt.\n\n15 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich jedoch aus anderen\nGründen als richtig dar. Die Klageforderung ist wegen Ablaufs der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB insgesamt\nverjährt (§ 214 Abs. 1 BGB), weil der Güteantrag der Kläger mangels ausreichender Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs keine Hemmung\nder Verjährungsfrist nach § 204 Abs. 1 Nr. 4, § 209 BGB herbeigeführt hat.\n\n16 a) Ohne die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs tritt eine Hemmung der Verjährung nicht ein; sie kann nach Ablauf der Verjährungsfrist auch nicht mehr verjährungshemmend nachgeholt\nwerden (vgl. etwa BGH, Urteile vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07, NJW\n2009, 56, 57 Rn. 17, 19 und vom 10. Oktober 2013 - VII ZR 155/11, NJW 2013,\n3509, 3510 Rn. 17 mwN sowie Senatsbeschluss vom 26. Februar 2015 aaO\nRn. 2 [jeweils für Mahnbescheid]).\n\n17 b) Der Regelung des § 204 BGB liegt das Prinzip zugrunde, dass die\nVerjährung durch eine aktive Rechtsverfolgung des Gläubigers gehemmt wird,\ndie einen auf die Durchsetzung seines Anspruchs gerichteten Willen für den\nSchuldner erkennbar macht; der Gläubiger muss dem Schuldner seinen\nRechtsverfolgungswillen so klar machen, dass dieser sich darauf einrichten\nmuss, auch nach Ablauf der (ursprünglichen) Verjährungszeit in Anspruch genommen zu werden (BGH, Urteil vom 6. Juli 1993 - VI ZR 306/92, BGHZ 123,\n337, 343 mwN [zu § 209 BGB aF]). Entscheidend ist mithin, ob die konkrete\n\nMaßnahme der Rechtsverfolgung die geforderte Warnfunktion erfüllt\n(MüKoBGB/Grothe, 6. Aufl., § 204 Rn. 36; s. auch OLG Hamm, Urteil vom\n4. Dezember 2014 - 34 U 30/14, BeckRS 2015, 03463 Rn. 53). Der Anspruchsgegner muss erkennen können, \"worum es geht\".\n\n18 c) Für die hinreichende Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs im Mahnantrag (Mahnbescheid; § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB) ist maßgeblich, dass der Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen\nso unterschieden und abgegrenzt werden kann, dass er Grundlage eines der\nmateriellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungsbescheids sein kann und dem\nSchuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr\nsetzen will. Wann diesen Anforderungen Genüge getan ist, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (st. Rspr.; s. etwa BGH,\nUrteile vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, NJW 2008, 1220 f Rn. 13 mwN;\nvom 21. Oktober 2008 aaO Rn 18; vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07,\nNJW-RR 2009, 544 Rn. 18; vom 17. November 2010 - VIII ZR 211/09, NJW\n2011, 613 Rn. 9 und vom 10. Oktober 2013 aaO Rn. 14).\n\n19 d) Diese den Mahnantrag (Mahnbescheid) betreffenden Erwägungen\ngelten unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Güteverfahrens auch für\ndie Verjährungshemmung durch Bekanntgabe des Güteantrags (§ 204 Abs. 1\nNr. 4 BGB; s. OLG Hamm, WM 2015, 611, 613; OLG Frankfurt am Main, Urteil\nvom 9. Juli 2014 - 17 U 172/13, BeckRS 2014, 15969 Rn. 25 f und WM 2014,\n2361, 2362; OLG Karlsruhe, WM 2015, 474, 475; KG, Urteil vom 8. Januar\n2015 - 8 U 141/13, BeckRS 2015, 03316 Rn. 46 f; Grüneberg, WM 2014, 1109,\n1111 f).\n\n20 aa) Der Güteantrag muss zum einen die formalen Anforderungen erfüllen, die von den für die Tätigkeit der jeweiligen Gütestelle maßgeblichen Verfahrensvorschriften gefordert werden (s. etwa BGH, Urteile vom 9. November\n2007 - V ZR 25/07, NJW 2008, 506 Rn. 12 sowie vom 22. Februar 2008 - V ZR\n86/07, BeckRS 2008, 04680 Rn. 10 und V ZR 87/07, BeckRS 2008, 04681\nRn. 10; s. ferner OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9. Juli 2014 aaO Rn. 26\nund WM 2014 aaO; OLG Karlsruhe, Urteil vom 30. Dezember 2014 - 9a U\n12/14, BeckRS 2015, 08433 Rn. 56; KG aaO Rn. 47).\n\n21 bb) Zum anderen muss der Güteantrag für den Schuldner erkennen lassen, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden soll, damit er prüfen\nkann, ob eine Verteidigung erfolgversprechend ist und ob er in das Güteverfahren eintreten möchte (s. OLG Dresden, Beschluss vom 6. Februar 2014 - 5 U\n1320/13, BeckRS 2014, 15965 Rn. 12; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom\n9. Juli 2014 aaO und WM 2014 aaO; OLG Karlsruhe, WM 2015 aaO und Urteil\nvom 30. Dezember 2014 aaO Rn. 55; KG aaO Rn. 47, 50; Duchstein, NJW\n2014, 342, 343, 344).\n\n22 Dementsprechend muss der Güteantrag einen bestimmten Rechtsdurchsetzungswillen des Gläubigers unmissverständlich kundgeben und hierzu die\nStreitsache darstellen sowie das konkrete Begehren erkennen lassen (OLG\nHamm, Urteil vom 4. Dezember 2014 aaO Rn. 53; MüKoBGB/Grothe aaO). Der\nverfolgte Anspruch ist hinreichend genau zu bezeichnen (vgl. BGH, Urteil vom\n22. September 2009 - XI ZR 230/08, BGHZ 182, 284, 287 Rn. 13; OLG München, Urteil vom 6. November 2013 - 20 U 2064/13, BeckRS 2013, 19644 unter\nII 5; OLG Hamm, Urteil vom 4. Dezember 2014 aaO und WM 2015 aaO; OLG\nDresden aaO Rn. 13; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9. Juli 2014 aaO und\n\nWM 2014 aaO; OLG Karlsruhe, WM 2015 aaO; KG aaO Rn. 47; Staudinger/\nPeters/Jacoby, BGB [2014], § 204 Rn. 61).\n\n23 Freilich sind insoweit keine allzu strengen Anforderungen zu stellen.\nDenn das Güteverfahren zielt - anders als die Klageerhebung oder das Mahnverfahren - auf eine außergerichtliche gütliche Beilegung des Rechtsstreits ab\nund führt erst im Falle einer Einigung der Parteien zur Schaffung eines dieser\nEinigung entsprechenden vollstreckbaren Titels (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO); auch\nbesteht keine strikte Antragsbindung wie im Mahn- oder Klageverfahren (s. dazu OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9. Juli 2014 aaO Rn. 28; OLG Karlsruhe,\nWM 2015, 474, 475 f; Duchstein aaO S. 344). Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Güteantrag an die Gütestelle als neutralen Schlichter und Vermittler gerichtet wird und diese zur Wahrnehmung ihrer Funktion ausreichend\nüber den Gegenstand des Verfahrens informiert werden muss (vgl. OLG Karlsruhe, WM 2015, 474, 476; Duchstein aaO S. 343).\n\n24 e) Zufolge dieser Grundsätze hat der Güteantrag in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen; ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner\n(und der Gütestelle) ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist (vgl. hierzu OLG Hamm, Urteil vom 4. Dezember 2014 aaO\nRn. 55 f und WM 2015 aaO; OLG Dresden aaO Rn. 15 f; OLG Frankfurt am\nMain, Urteil vom 9. Juli 2014 aaO Rn. 29 und WM 2014 aaO; OLG Karlsruhe,\nWM 2015, 474, 476; KG aaO Rn. 50 f; Duchstein aaO S. 344; abweichend wohl\nOLG Stuttgart, Urteil vom 4. Februar 2015 aaO Rn. 27). Eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegen-\n\nüber grundsätzlich nicht enthalten (so auch: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom\n9. Juli 2014 aaO Rn. 28; OLG Karlsruhe, WM 2015, 474, 475 f und Urteil vom\n30. Dezember 2014 aaO Rn. 58; OLG Stuttgart aaO; OLG Brandenburg, Urteil\nvom 4. März 2015 - 4 U 46/14, juris Rn. 39; Duchstein aaO S. 344; a.A. wohl\nOLG München aaO; OLG Hamm, Urteil vom 4. Dezember 2014 aaO Rn. 53\nmwN; offen: KG aaO Rn. 51).\n\n25 f) Hiernach genügt der Güteantrag der Kläger nicht den Anforderungen\nan die für die Bewirkung der Verjährungshemmung nötige Individualisierung\ndes geltend gemachten Anspruchs. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der\nVorgaben in § 5 Satz 3 des Schlichtungsgesetzes Baden-Württemberg und in\n§ 3 Abs. 1 Satz 4 der Verfahrensordnung des Rechtsanwalts F. X. R. ,\nwonach der Güteantrag \"eine kurze Darstellung der Streitsache, den Gegenstand des Streits und des Begehrens\" enthalten muss; insoweit bestehen keine\nAbweichungen von den allgemein geltenden Grundsätzen (vgl. auch OLG\nHamm, WM 2015 aaO; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9. Juli 2014 aaO\naaO Rn. 28 f).\n\n26 aa) Bei dem Güteantrag der Kläger handelt es sich um einen von den\nvorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Kläger im Internet zur Verfügung\ngestellten \"Musterantrag\", der senatsbekannt in sehr großer Zahl verwendet\nwurde (unter anderem auch in den vom Senat zeitgleich verhandelten Parallelverfahren III ZR 227/14, III ZR 191/14 und III ZR 198/14) und keinen Bezug zum\nkonkreten Beratungshergang in dem der Gütestelle vorgelegten Einzelfall aufweist. Er enthält als individuelle Angaben lediglich die Namen der Kläger (als\nAnleger, Gläubiger und Antragsteller) sowie die Bezeichnung des Anlagefonds\n(hier: F. -Fonds 68) und nennt weder die Zeichnungssumme noch den (ungefähren) Beratungszeitraum noch andere die getätigte Anlage individualisierende\n\nTatsachen. Damit war es der Beklagten, die im Strukturvertrieb eine große Zahl\nvon Kapitalanlagen unter Mithilfe einer Vielzahl von für sie tätigen Beratern und\nVermittlern vertrieben hat, allenfalls unter größeren Mühen möglich festzustellen, um welche Anlageberatung es im vorliegenden Fall geht. Um den Jahreswechsel 2011/2012 sah sich die Beklagte angesichts des Ablaufs der für die vor\ndem Jahr 2002 stattgefundenen Anlageberatungsfälle geltenden kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB am 2. Januar\n2012 (Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB) zudem einer Vielzahl von Güteanträgen gegenüber, während die handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen (§ 257\nHGB) für diese Beratungsfälle in den allermeisten Fällen bereits abgelaufen\nwaren (s. auch OLG Hamm, WM 2015, 611, 613). Vor diesem Hintergrund genügten die Angaben des Güteantrags nicht für die nötige Individualisierung des\ndem Anspruchsbegehren zugrundeliegenden Sachverhalts.\n\n27 bb) Auch das angestrebte Verfahrensziel wird in dem Güteantrag nicht\nausreichend beschrieben. Zwar ist von \"Schadensersatz aus fehlerhafter Anlageberatung\" sowie davon die Rede, dass ein Anspruch geltend gemacht werde,\n\"so gestellt zu werden, als hätte/n ich/wir die Beteiligung nie getätigt\". Damit\nbleibt jedoch offen, ob der vollständige Zeichnungsschaden (und zwar: mit oder\nohne Darlehenskosten?) oder nur ein Differenzschaden (z.B. nach zwischenzeitlicher Veräußerung der Beteiligung oder unter Geltendmachung einer günstigeren Alternativbeteiligung) begehrt wird. Die Größenordnung des geltend\ngemachten Anspruchs ist für die Beklagte (als Antragsgegnerin und Schuldnerin) nicht im Ansatz zu erkennen gewesen. Ein vorgängiges Anspruchsschreiben der Kläger, auf dessen Inhalt hätte Bezug genommen und das als Anlage\ndem Güteantrag hätte beigefügt werden können, hat es nicht gegeben. Unter\ndiesen Umständen war es auch für die Gütestelle nicht möglich, im Wege eines\nSchlichtungsversuchs einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten (so auch für\n\nähnlich gelagerte Fälle: OLG Frankfurt am Main, WM 2014, 2361, 2362; KG\naaO Rn. 53).\n\n28 3. Nach alledem erweist sich die Verjährungseinrede der Beklagten als gerechtfertigt und die Klageforderung somit insgesamt als unbegründet. Mangels\nwirksamer vorheriger Hemmung ist die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, die gemäß Art. 229 § 6\nAbs. 4 Satz 1 EGBGB am 1. Januar 2002 begonnen hat, am Ende des 2. Januar 2012 und somit vor Einreichung der Klage im Februar 2013 abgelaufen.\n\nSchlick Hucke Seiters\n\nTombrink Reiter\n\nVorinstanzen:\nLG Hannover, Entscheidung vom 03.12.2013 - 7 O 125/13 -\nOLG Celle, Entscheidung vom 21.05.2014 - 11 U 314/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-06-18/iii-zr-189-14","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-06-18/iii-zr-189-14","retrieved":"2026-10-24 07:58:03.493146+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-06-18/iii-zr-189-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Zivilsenat","date":"2015-06-18","dockets":["III ZR 189/14"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-03_NA_2015-06-18_III_ZR_189_14_NA_NA_0","ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 18.06.2015 – III ZR 189/14","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-06-18/iii-zr-189-14","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revision der Kläger gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 21. Mai 2014 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Revisionsrechtszugs haben die Kläger zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/199","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"199","label":"§ 199 BGB","mentions":5},{"id":"BGB/204","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"204","label":"§ 204 BGB","mentions":4},{"id":"BGB/209","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"209","label":"§ 209 BGB","mentions":3},{"id":"BGBEG/229-6","law":"BGBEG","abbreviation":"BGBEG","ref":"229-6","label":"Art 229 § 6 BGBEG","mentions":2},{"id":"BGB/195","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"195","label":"§ 195 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/214","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"214","label":"§ 214 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/322","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"322","label":"§ 322 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/522","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"522","label":"§ 522 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/561","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"561","label":"§ 561 ZPO","mentions":1},{"id":"HGB/172","law":"HGB","abbreviation":"HGB","ref":"172","label":"§ 172 HGB","mentions":1},{"id":"HGB/257","law":"HGB","abbreviation":"HGB","ref":"257","label":"§ 257 HGB","mentions":1},{"id":"ZPO/794","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"794","label":"§ 794 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:58:03.493146+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}