{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-03_NA_2015-01-29_III_ZR_41_14_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2015-01-29","aktenzeichen":"III ZR 41/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIII ZR 41/14\nvom\n\n29. Januar 2015\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2015 durch die\nRichter Dr. Herrmann, Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. Januar 2014 - 7 U 198/12 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 20.000 €\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche\nwegen behaupteter fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem\nErwerb einer am 7. Mai 2003 gezeichneten Beteiligung über 19.000 € an der\nI. KG geltend.\nDie Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Gegen das Urteil des\nKammergerichts vom 7. Januar 2014 wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.\n\nII.\n\n2 Die Beschwerde ist unzulässig, da die gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO\nerforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht wird.\n\n3 1. Der Wert des Zahlungsantrags zu Ziffer 1 über 22.442,99 € ist lediglich\nmit 18.050 € zu bemessen. Die in den Antrag eingerechneten Zinsgewinne bei\nhypothetischer Vornahme einer Alternativanlage in Bundesschatzbriefen über\n4.392,99 € sind nicht zu berücksichtigen. Dieser Schaden stellt nach der Senatsrechtsprechung (vgl. nur Beschlüsse vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12,\nNJW 2013, 3100 Rn. 4 ff; vom 27. November 2013 - III ZR 423/12, juris Rn. 1\nund vom 18. Dezember 2013 - III ZR 65/13, juris Rn. 2) eine Nebenforderung\nder ebenfalls eingeklagten Hauptforderung dar, die den Streitwert nicht erhöht\nund bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer\nohne Bedeutung ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Wert auch\nnicht um mindestens 500 € wegen der beantragten Zug-um-Zug-Leistung zu\nerhöhen. Der in diesem Zusammenhang in der Beschwerde zitierte Beschluss\nvom 8. Mai 2012 (BGH - XI ZR 286/11, WM 2012, 1427 Rn. 3 ff) betrifft die Beschwer einer Partei, die sich dagegen wendet, dass ihrer Klage nicht unbedingt,\nsondern nur Zug-um-Zug gegen Übertragung der Kapitalanlage stattgegeben\nworden ist. Hierum geht es im vorliegenden Fall aber nicht, in dem der Antrag\nder Klägerin auf Zahlung von 22.442,99 € nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen\nÜbertragung der Beteiligung am … abgewiesen worden ist.\n\n4 2. Der Zahlungsantrag zu Ziffer 2, bei dem es sich um die vorgerichtlich\nentstandenen Anwaltskosten handelt, ist als Nebenforderung bei der Ermittlung\nder Beschwer und des Streitwerts nicht zu berücksichtigen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 4. April 2012 - IV ZB 19/11, VersR 2012, 881 Rn. 5; Senat, Be-\n\nschlüsse vom 27. Juni 2013 aaO Rn. 11, vom 27. November 2013 aaO Rn. 2\nund vom 18. Dezember 2013 aaO).\n\n5 3. Der auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten gerichtete Antrag zu Ziffer 3 ist wertmäßig ebenfalls ohne Bedeutung (vgl. nur BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, NJW-RR 2010, 1295 Rn. 16; Senat,\nBeschlüsse vom 27. Juni 2013 aaO Rn. 10 und vom 18. Dezember 2013 aaO).\n\n6 4. Dass dem Feststellungsantrag zu Ziffer 4 bezüglich der Verpflichtung der\nBeklagten, der Klägerin alle weiteren und zukünftigen Schäden zu ersetzen, die\nihr aus der Beteiligung entstanden sind oder noch entstehen werden, ein Wert\nzukommen könnte, der in der Addition eine Überschreitung der Streitwertstufe\nvon 20.000 € zur Folge hätte, ist nicht ersichtlich.\n\n7 a) Zu Unrecht meint die Klägerin, aus den Senatsbeschlüssen vom\n27. Juni 2013 (aaO Rn. 9) und vom 27. November 2013 (aaO Rn. 3) einen pauschalierter Wert ihres Antrags von 2.000 € ableiten zu können. Der Wert eines\nFeststellungsantrags hängt von den Umständen des Einzelfalls, mithin hier\nmaßgeblich von der streitgegenständlichen Kapitalanlage und den beim jeweiligen Anleger eingetretenen oder zu erwartenden Schäden ab. Die zitierten Senatsbeschlüsse betrafen andere Kapitalanlagen und andere Kapitalanleger. Der\nUmstand, dass der Senat in seinem Beschluss vom 27. Juni 2013 die - von der\nGegenseite auch ausdrücklich nicht bestrittene - Wertangabe in der Beschwerde (\"auf gut 2.000 € geschätzt\") übernommen hat, wobei dieser Betrag im Übrigen weder für die notwendige Beschwer noch für die Streitwertstufe entscheidungserheblich war, ist daher für das vorliegende Verfahren irrelevant. Gleiches\ngilt für den Beschluss vom 27. November 2013, in dem der Senat - unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 27. Juni 2013 - festgestellt hat, dass\n\nnicht ersichtlich sei, dass dem Feststellungsantrag ein Wert (dort notwendig\nmindestens 2.475 €) zukomme, der zur Überschreitung der Grenze von\n20.000 € führe.\n\n8 b) Was den streitgegenständlichen Feststellungsantrag anbetrifft, hat die\nKlägerin zu weiteren entstandenen Schäden nichts vorgetragen. Zu etwaigen\nZukunftsschäden, zu denen sie sich in der Klage nicht verhalten hatte, hat sie\nerstmals im Schriftsatz vom 16. Februar 2012 auf S. 86 in einem kurzen Absatz\nnur allgemein auf die Möglichkeit des Auflebens der Kommanditistenhaftung\nnach § 172 Abs. 4 HGB und eine etwaige nachträgliche Aberkennung von\nSteuervorteilen beziehungsweise eine Nachversteuerung hingewiesen. Die Haftung aus § 172 Abs. 4 HGB ist aber auf 1 % der gezeichneten Beteiligung - mithin hier 1 % von 19.000 € - beschränkt (Anlage K 10 S. 82), sodass diesem Risiko keine relevante wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Ihre mit der Anlage\nerzielten Steuervorteile hat die Klägerin nicht näher beziffert, diese allerdings\nzuvor im Zusammenhang mit der Erörterung der Frage einer etwaigen Anrechnung auf den begehrten Schadensersatz durch die Anmerkung, sie habe damals nur ein Nettoeinkommen von 1.500 € erzielt, als eher geringfügig qualifiziert (Schriftsatz vom 16. Februar 2012 auf S. 84). Dass bezüglich etwaiger\nSteuervorteile - entgegen dem Vortrag der Beklagten (Schriftsatz vom 25. Juli\n2012, S. 129), dem die Klägerin in der Folgezeit auch nicht entgegen getreten\nist - ein relevantes Risiko besteht, das wirtschaftlich eine entscheidungserhebliche Bedeutung für die Wertfestsetzung haben könnte, ist nicht ersichtlich. Dies\nentspricht auch dem Umstand, dass die Klägerin selbst in ihrer Klage den\nStreitwert nur nach Maßgabe des Zahlungsantrags zu Ziffer 1 beziffert und damit dem Feststellungsantrag zu Ziffer 4 keine Relevanz bemessen hat. Abschließend ist anzumerken, dass der Senat in seinem Beschluss vom 18. Dezember 2013 (aaO), der gerade den streitgegenständlichen Fonds … betraf,\n\nden dortigen Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht für alle weiteren und zukünftigen Schäden mit nur 500 € bewertet hat.\n\nHerrmann Seiters Tombrink\n\nRemmert Reiter\n\nVorinstanzen:\nLG Berlin, Entscheidung vom 09.11.2012 - 23 O 338/11 -\nKG Berlin, Entscheidung vom 07.01.2014 - 7 U 198/12 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-01-29/iii-zr-41-14","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-01-29/iii-zr-41-14","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:58:02.267298+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-01-29/iii-zr-41-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Zivilsenat","date":"2015-01-29","dockets":["III ZR 41/14"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-03_NA_2015-01-29_III_ZR_41_14_NA_NA_0","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 29.01.2015 – III ZR 41/14","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-01-29/iii-zr-41-14","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. Januar 2014 - 7 U 198/12 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 20.000 €\nfestgesetzt.","basis":"court_formula","source":"ce-bgh"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"HGB/172","law":"HGB","abbreviation":"HGB","ref":"172","label":"§ 172 HGB","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved_at":"2026-10-24T07:58:02.267298+00:00","text_quality":"native","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."}},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}