{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-03_NA_2014-07-10_III_ZR_177_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2014-07-10","aktenzeichen":"III ZR 177/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nIII ZR 177/12\nVerkündet am:\n10. Juli 2014\nKiefer\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 10. Juli 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Dr. Remmert und Reiter\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des Oberlandesgerichts München - 18. Zivilsenat - vom 8. Mai 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 1 erkannt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\n1 Der Kläger macht gegen die Beklagten Ersatzansprüche im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der M. GmbH & Co. KG, einem Medienfonds, geltend. Er zeichnete am 12. November 2001 eine Kommanditbeteiligung an dem Fonds über 50.000 € zuzüglich 5 % Agio. Die Beteiligung wurde\ntreuhänderisch von einer anderen Gesellschaft gehalten. Am 27. November\n2001 zahlte er 52.500 € an die Treuhänderin.\n\n2 Die Anlage wurde anhand eines Emissionsprospekts vertrieben, aus dem\nsich unter anderem die Mittelverwendungskontrolle durch eine international tätige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ergab, deren Firma \"aus standesrechtlichen\nGründen\" nicht genannt wurde. Diese Aufgabe übernahm die Beklagte zu 1.\nDer Beklagte zu 2, der im Revisionsverfahren nicht mehr beteiligt ist, war Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft des Fonds. Er hatte außer dem\nhier maßgeblichen Medienfonds auch zwei gleichartige Fondsgesellschaften mit\nder Bezeichnung \"M. \" im Namen initiiert und als Geschäftsführer der jeweiligen Komplementär-GmbH geleitet.\n\n3 Nach § 4 Nr. 7 des in dem Emissionsprospekt abgedruckten Vertrags\nzwischen der Beklagten zu 1 einerseits sowie der Treuhandkommanditistin, der\nFondsgesellschaft und einer weiteren Gesellschaft der M. -Gruppe andererseits durfte die Beklagte zu 1 Mittel für die Produktion von Filmen nur freigeben,\nwenn ihr der Nachweis einer Fertigstellungsgarantie durch entsprechende Unterlagen, Bestätigungserklärungen oder einen \"Letter of Commitment\" einer\n\"Completion Bond Gesellschaft\" sowie durch Kopien der Versicherungspolicen\nder abgeschlossenen Ausfall-, Negativ- beziehungsweise Datenträgerversicherung übergeben worden war. Allerdings durfte die Beklagte nach Nummer 8 des\n§ 4 des Vertrags \"nach pflichtgemäßem Ermessen fällige Beträge für Produktionen auch auszahlen, wenn … ein oder mehrere Nachweise noch nicht vorliegen und die Auszahlung erforderlich ist und/oder dazu dient, die Einstellung der\nProduktion und/oder finanzielle Schäden von M. und/oder ihren Gesellschaftern abzuwenden.\"\n\n4 Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 1 habe spätestens ab Oktober\n2001 entgegen dem im Prospekt vermittelten Eindruck und im Widerspruch zum\nGesamtkonzept der Anlage serienmäßig von § 4 Nr. 8 des Mittelverwendungskontrollvertrags Gebrauch gemacht. Ferner hat der Kläger eine unterbliebene\nbeziehungsweise fehlerhafte Ermessensausübung durch die Beklagte behauptet. In gleicher Weise sei die Beklagte zu 1 bereits in Vorgängerfonds der M. -\nGruppe verfahren. Hätte er von dieser Praxis Kenntnis gehabt, hätte er die Anlage nicht getätigt. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte zu 1 hafte\nihm wegen der Verletzung des Mittelverwendungskontrollvertrags auf Ersatz\ndes Zeichnungsschadens. Beide Beklagten seien ihm wegen der - einvernehmlich ausgeübten - Mittelfreigabepraxis überdies nach § 823 Abs. 2, § 830 BGB\ni.V.m. § 263 Abs. 1, § 27 Abs. 1 StGB beziehungsweise gemäß §§ 826, 31\nBGB zum Schadensersatz verpflichtet.\n\n5 Die Beklagten sind dem Vorbringen des Klägers entgegen getreten und\nhaben sich auf Verjährung berufen.\n\n6 Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von\n40.784 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers\naus der Beteiligung sowie zur Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers und von dessen sämtlichen weiteren Verbindlichkeiten\naus der Beteiligung verurteilt. Ferner hat es antragsgemäß den Annahmeverzug\nder Beklagten wegen der Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung des Klägers festgestellt. Die Berufung der Beklagten hat lediglich insoweit Erfolg gehabt, als das Oberlandesgericht die auf Freistellung von weiteren, aus der Beteiligung folgenden Forderungen gerichtete Klage abgewiesen hat. In Richtung\nauf die Beklagte zu 1 hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen. Mit\n\nihrem Rechtsmittel verfolgt sie die vollständige Abweisung der Klage weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\n7 Die zulässige Revision der Beklagten zu 1 (im Folgenden nur noch Beklagte) führt zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.\n\nI.\n\n8 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe gegenüber dem\nKläger bestehende vorvertragliche Hinweispflichten verletzt. Der Mittelverwendungskontrollvertrag habe Schutzwirkung zugunsten der Anleger entfaltet. Die\nBeklagte habe den Kläger vor Zeichnung der Anlage darauf hinweisen müssen,\ndass sie ihren Mitwirkungs-, Kontroll- und Überwachungspflichten nicht in dem\nvertraglich vorgesehenen Umfang nachkommen werde.\n\n9 Der Kläger habe die tatsächliche, pflichtwidrige Freigabepraxis der Beklagten, bei der regelmäßig und standardisiert auf die vereinfachte Mittelfreigabe nach § 4 Nr. 8 des Mittelverwendungskontrollvertrags zurückgegriffen worden sei, hinreichend dargelegt. Für die Beklagte, die dem Vorbringen des Klägers wenig Substanzielles entgegengesetzt habe, sei jedenfalls im Zeitpunkt\ndes Beitritts des Klägers erkennbar gewesen, dass das Regel-/Ausnahmeverhältnis von § 4 Nr. 7 und 8 des Vertrags schon seit längerer Zeit in sein Gegenteil verkehrt worden sei.\n\n10 Darüber hinaus habe die Beklagte auch das in § 4 Nr. 8 des Mittelverwendungskontrollvertrags eröffnete Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt,\nwas ihr zum Zeitpunkt des Beitritts des Klägers auch bewusst gewesen sei.\n\n11 Diese Pflichtverletzung sei für die Beitrittsentscheidung des Klägers kausal gewesen.\n\n12 Die auf Ersatz des Zeichnungsschadens gerichtete Schadensersatzforderung sei nicht verjährt. Insbesondere unterliege die Haftung der Beklagten\nnicht der kurzen Verjährung des § 51a WPO aF. Die Mittelverwendungskontrolle gehöre nicht zu den Tätigkeiten, die dem Berufsbild des Wirtschaftsprüfers\nzuzuordnen seien.\n\nII.\n\n13 Dies hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt\nnicht stand.\n\n14 1. Der Senat geht davon aus, dass die Revision unbeschränkt zugelassen\nist, da sich der in seiner hierzu gegebenen Begründung enthaltene Hinweis der\nVorinstanz auf die divergierende Beurteilung der Anwendbarkeit des § 51a\nWPO aF durch den 8. Zivilsenat des Berufungsgerichts in der vorliegenden\nFallgestaltung nicht auf einen abtrennbaren Teil des Streitgegenstands bezieht\n(vgl. auch Senatsbeschluss vom 27. Februar 2014 - III ZR 200/13, juris Rn. 5).\nDie vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist damit\ngegenstandslos (vgl. Senat aaO mwN).\n\n15 2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts findet § 51a WPO aF - gegebenenfalls nach Maßgabe des § 139b Abs. 1 WPO - auf Schadensersatzansprüche gegen einen Wirtschaftsprüfer wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten aus einem Mittelverwendungskontrollvertrag Anwendung. Dies hat der\nSenat in seinen - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangenen -\ndieselbe Beklagte und ebenfalls M. -Fonds betreffenden Urteilen vom 11. April\n2013 entschieden (III ZR 79/12, WM 2013, 1016 Rn. 23 ff und III ZR 80/12,\nBeckRS 2013, 07847 Rn. 21 ff; seither ständige Rechtsprechung des Senats,\nz.B.: Urteile vom 31. Oktober 2013 - III ZR 164/12, BeckRS 2013, 19774 Rn. 14\nund III ZR 294/11, BeckRS 2013, 19775 Rn. 13; Beschlüsse vom 27. Februar\n2014 - III ZR 200/13, juris Rn. 2 und vom 28. Januar 2014 - III ZR 209/13,\nBeckRS 2014, 03307 Rn. 3). Auf die eingehende Begründung in diesen Urteilen\nwird verwiesen.\n\n16 Auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes ist die fünf\nJahre betragende Verjährungsfrist des § 51a WPO aF vor Erhebung der Klage\nabgelaufen. In dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist, beginnt der\nLauf der Frist des § 51a WPO aF Der Kläger leitet seine Forderung gegen die\nBeklagte aus dem Vorwurf her, diese habe es unterlassen, ihn vor seinem Beitritt zu dem Fonds über die (von ihm behaupteten) Mängel der Mittelverwendungskontrolle aufzuklären. Ein hieraus erwachsener Schaden bestünde in der\nEingehung der Beteiligung und wäre demnach mit Eintritt der rechtlichen Bindung des Klägers an seine Beteiligungsentscheidungen entstanden (vgl. Senatsurteile vom 11. April 2013 - III ZR 79/12 aaO Rn. 29; III ZR 80/12 aaO\nRn. 27 jeweils mwN). Der Kläger hat den Beitritt am 12. November 2001 erklärt.\n\nNach seiner Darstellung erfolgte die Annahmeerklärung noch im selben Monat.\nDie fünfjährige Verjährungsfrist wäre in Bezug auf etwaige Schadensersatzansprüche damit spätestens am 30. November 2006, mithin lange vor der Klageerhebung im September 2010 abgelaufen.\n\n17 Die Grundsätze der Sekundärhaftung greifen zugunsten des Klägers\nnicht ein (vgl. Senatsurteile vom 11. April 2013 - III ZR 79/12 aaO Rn. 31; III ZR\n80/12 aaO Rn. 29).\n\n18 3. Allerdings ist die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif (§ 563\nAbs. 3 ZPO). Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand und den vom Berufungsgericht hierzu getroffenen Feststellungen kommt ein unverjährter Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB\ni.V.m. § 264 a Abs. 1 Nr. 1, § 27 StGB sowie §§ 826, 830 BGB in Betracht, weil\nderen Mitarbeiter, für die sie gemäß § 31 oder § 831 BGB haftbar sein könnte,\nan deliktischen Handlungen des früheren Beklagten zu 2 mitgewirkt haben\nkönnten. Hierzu bedarf es jedoch weiterer tatsächlicher Feststellungen, die das\nBerufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - bislang nicht\ngetroffen hat. Auch insoweit wird auf die Senatsurteile vom 11. April 2013\n(III ZR 79/12 aaO Rn. 32, 36 ff und III ZR 80/12 aaO Rn. 30, 34 ff) verwiesen.\n\n19 4. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, sich auch\nmit den übrigen Rügen der Revision zu befassen, auf die einzugehen, der Senat im vorliegenden Verfahrensstadium keine Veranlassung hat.\n\nSchlick Herrmann Hucke\n\nRemmert Reiter\n\nVorinstanzen:\nLG München I, Entscheidung vom 13.12.2011 - 28 O 17340/10 -\nOLG München, Entscheidung vom 08.05.2012 - 18 U 5114/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-07-10/iii-zr-177-12","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 830","ref_norm":"830","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"WiPrO","ref":"§ 139b","ref_norm":"139b","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-07-10/iii-zr-177-12","retrieved":"2026-10-24 07:58:01.064793+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-07-10/iii-zr-177-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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