{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-03_NA_2014-04-30_III_ZR_75_13_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2014-04-30","aktenzeichen":"III ZR 75/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIII ZR 75/13\nvom\n\n30. April 2014\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2014 durch den\nVizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert\nund Reiter\n\nbeschlossen:\n\nDie Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss\ndes Senats vom 27. Februar 2014 wird zurückgewiesen.\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\nFrankfurt am Main vom 4. Februar 2013 - 16 U 112/12 - wird auf\nihre Kosten als unzulässig verworfen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskunft\nund Rechenschaftslegung nach § 666 BGB sowie Zahlung eines noch zu beziffernden Schadensersatzbetrags und Herausgabe von noch zu bestimmenden\nHausratsgegenständen in Anspruch.\n\n2 In ihrer Klageschrift vom 24. August 2011 hat die Klägerin den Streitwert\nmit vorläufig 105.400 € angegeben (17.000 € für Auskunft und Rechenschaftslegung, 3.400 € für die Versicherung an Eides Statt und 85.000 € für Schadensersatz und Herausgabe). Daraufhin hat das Landgericht den Streitwert mit\nBeschluss vom 30. August 2011 gemäß § 44 GKG nach dem höheren Leistungsantrag vorläufig auf 85.000 € festsetzt.\n\n3 Das Landgericht hat dem auf der ersten Stufe verfolgten Anspruch auf\nAuskunftserteilung und Rechenschaftslegung, den die Klägerin mit einem Fünftel des Leistungsantrags bewertet hat, durch Teilurteil überwiegend stattgegeben.\n\n4 Die Berufung der Klägerin gegen die teilweise Klageabweisung ist ohne\nErfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen und\nden Streitwert für die Berufung der Klägerin auf 3.000 € festgesetzt.\n\n5 Die Klägerin hat Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Ziel eingelegt, ihren Antrag auf Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung, soweit darüber zu\nihrem Nachteil entschieden wurde, im Revisionsverfahren weiterverfolgen. Der\nSenat hat durch Beschluss vom 27. Februar 2014 (BeckRS 2014, 05626) den\nStreitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde und den Wert\nder mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer einheitlich\nauf 3.000 € festgesetzt. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Gegenvorstellung.\n\nII.\n\n6 Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Die Nichtzulassungsbeschwerde\nwar daher als unzulässig zu verwerfen, da die gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO\nerforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht wird.\n\n7 Soweit die Klage abgewiesen wurde, ist der Wert des Auskunftsanspruchs gemäß § 3 ZPO allenfalls mit 3.000 € zu bemessen. Hierzu nimmt der\nSenat auf seine diesbezüglichen Ausführungen in dem Beschluss vom\n27. Februar 2014 Bezug (aaO Rn. 9 f).\n\n8 Dass dem Auskunftsanspruch ein die Streitwertstufe von 20.000 € übersteigender Wert zukommen könnte, ist weiterhin nicht ersichtlich. Die Auffassung der Klägerin, es könne ihr nicht verwehrt werden, den Auskunftsanspruch\nin der Revisionsinstanz im Hinblick auf die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1\nEGZPO neu zu bewerten, vermag der Senat nicht zu teilen.\n\n9 Die Streitwertfestsetzungen der Vorinstanzen beruhen auf den Angaben\nder Klägerin in der Klageschrift. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin keine\nabweichenden Vorstellungen geäußert. Die ihren Wertangaben entsprechenden\nStreitwertfestsetzungen in den Vorinstanzen hat sie nicht beanstandet. Auf\nGrund dessen kann sie im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht mehr damit gehört werden, der Wert sei abweichend zu berechnen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Mai 2013 - III ZR 87/12, BeckRS 2013,\n\n09523 Rn. 2 und vom 13. März 2014 - III ZR 295/12, BeckRS 2014, 06964\nRn. 11).\n\nSchlick Wöstmann Tombrink\n\nRemmert Reiter\n\nVorinstanzen:\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.05.2012 - 2-5 O 414/11 -\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.02.2013 - 16 U 112/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-04-30/iii-zr-75-13","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 666","ref_norm":"666","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-04-30/iii-zr-75-13","retrieved":"2026-10-24 07:58:00.923482+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-04-30/iii-zr-75-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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