{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-03_NA_2014-04-10_III_ZA_8_14_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2014-04-10","aktenzeichen":"III ZA 8/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIII ZA 8/14\nvom\n\n10. April 2014\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2014 durch den\nVizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und\nDr. Remmert\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe\nwird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.\n\nGründe:\n\n1 Die von der Beklagten begehrte Prozesskostenhilfe kann nicht gewährt\nwerden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat\n(§ 114 ZPO). Die Beklagte hat hinsichtlich der von ihr beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde gegen das ihr am 5. Februar 2014 zugestellte Berufungsurteil vom 12. Dezember 2013 die Frist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht gewahrt, so dass die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen\nwäre.\n\n2 Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 233, 234 Abs. 1\nSatz 1 ZPO gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde kommt nicht in Betracht, da die Beklagte nicht ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist gemäß § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO gehindert\nwar (§ 233 Satz 1 ZPO). Ein mangelndes Verschulden an der Fristversäumnis\nsetzt voraus, dass die Prozesspartei, die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist ledig-\n\nlich Prozesskostenhilfe beantragt hatte, vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste (BGH,\nBeschluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05, NJW-RR 2008, 1313 Rn. 26\nmwN; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 233 Rn. 23 Stichwort \"Prozesskostenhilfe\"). Dies war vorliegend nicht der Fall. Die Beklagte, eine juristische Person,\nkann Prozesskostenhilfe nur unter den Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2\nZPO erhalten. Begehrt eine juristische Person Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsmittel, ohne dass dieses zugleich eingelegt wird, hat sie innerhalb der Rechtsmittelfrist darzulegen, dass die Kosten weder von ihr noch von\nam Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden\nkönnen und dass ihre Rechtsverfolgung im allgemeinen Interesse liegt. Fehlt\nentsprechender Vortrag, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht\ngewährt werden (KG, MDR 2005, 647; Zöller/Geimer aaO § 116 Rn. 31; Völker/\nZempel in Prütting/Gehrlein, ZPO, 5. Aufl., § 116 Rn. 19).\n\n3 Die Beklagte hat zu den Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht innerhalb der bis zum 5. März\n2014 währenden Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragen. Sie hat bereits nicht dargelegt, dass die Kosten der Rechtsverfolgung von\nihr nicht aufgebracht werden können. Soweit sie in diesem Zusammenhang eine Bescheinigung ihres steuerlichen Beraters vom 5. März 2014 vorgelegt hat,\nergibt sich hieraus nicht hinreichend, dass die Beklagte die Kosten der Rechtsverfolgung nicht aus ihrem Vermögen aufbringen kann. Zu den weiteren Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO, das heißt insbesondere dazu, ob\nihre Gesellschafter als wirtschaftliche Beteiligte die Kosten der Rechtsverteidigung aufzubringen in der Lage sind (zu den Gesellschaftern einer GmbH als\nwirtschaftlich Beteiligten im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO vgl. MüKo/\nMotzer, ZPO, 4. Aufl., § 116 Rn. 23; Zöller/Geimer aaO § 116 Rn. 22) und in-\n\nwiefern die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwider\nlaufen würde, enthält der Vortrag der Beklagten keine Angaben.\n\nSchlick Remmert\n\nVorinstanzen:\nLG München I, Entscheidung vom 09.11.2012 - 27 O 29355/11 -\nOLG München, Entscheidung vom 12.12.2013 - 18 U 4966/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-04-10/iii-za-8-14","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-04-10/iii-za-8-14","retrieved":"2026-10-24 07:58:00.842230+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-04-10/iii-za-8-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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