{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2014-03-13","aktenzeichen":"III ZR 295/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIII ZR 295/12\nvom\n\n13. März 2014\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 13. März 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und\nDr. Remmert\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 11. September 2012 - 4 U 533/09-153 - wird als\nunzulässig verworfen.\n\nDie Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).\n\nStreitwert: 12.161,92 €\n\nGründe:\n\n1 Die Kläger sind Miteigentümer eines im Grundbuch von S.\neingetragenen, im Außenbereich gelegenen Wiesengrundstücks. Unter diesem\nGrundstück verläuft ein Abwasserkanal, der im Jahr 1972 von der Gemeinde\nS. - nach Darstellung der Kläger - unrechtmäßig verlegt wurde und\nder von dem Beklagten genutzt wird. Die Kläger behaupten, erstmals aus einem\nSchreiben vom 29. August 2006 im Zusammenhang mit einer erforderlichen\nSanierung vom Vorhandensein dieses Kanals erfahren zu haben. Sie verlangen\nfür die mit dessen Nutzung verbundene Inanspruchnahme ihres Grundstücks\n\nein \"Durchleitungsentgelt\", das sie für die Zeit vom 19. Mai 1992 bis zum\n23. Februar 2009 mit 10.061,92 € (Klageantrag zu 1) und danach mit 600 €\njährlich (Klageantrag zu 2) beziffert haben. Den Streitwert haben sie in der Klageschrift mit 12.161,92 € angegeben.\n\n2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; auf die Berufung der Kläger\nhat das Berufungsgericht den Beklagten zur Zahlung von 268,50 € verurteilt\nund die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Beide Vorinstanzen haben den Streitwert auf 12.161,92 € festgesetzt.\n\nII.\n\n3 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die gemäß § 26\nNr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht wird.\n\n4 Der Auffassung der Beschwerde, zu dem Wert des bezifferten Klageantrags zu 1 (10.061,92 €) seien entsprechend § 8 ZPO mindestens 15.000 € für\nden Klageantrag zu 2 hinzuzurechnen, ist nicht zu folgen.\n\n5 1. Da mit der Zahlung des jährlichen Betrags von 600 € die eigenmächtige\nInanspruchnahme des Grundstücks durch den Beklagten abgegolten werden\nsoll, ist § 9 ZPO, der den Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder\n\nLeistungen bestimmt, für die Festsetzung des Werts des Klageantrags zu 2\nnicht unmittelbar anwendbar.\n\n6 2. Auch § 8 ZPO ist für die Bemessung der Rechtsmittelbeschwer hinsichtlich dieses Klageantrags nicht einschlägig. Diese Vorschrift erfasst nur Mietund Pachtverhältnisse (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1988 - VIII ZR\n260/88, NJW-RR 1989, 381; MüKoZPO/Wöstmann, 4. Aufl. § 8 Rn. 6 mwN).\nEin solches liegt hier ebenso wenig vor wie ein miet- oder pachtähnliches Nutzungsverhältnis (vgl. zur Anwendung des § 8 ZPO hierauf BGH, Beschluss vom\n27. Oktober 2004 - XII ZB 106/04, NZM 2005, 157, 158).\n\n7 Soweit die Beschwerde geltend macht, diese Bestimmung sei jedenfalls\nentsprechend anzuwenden, so dass der 25-fache Betrag des jährlichen \"Durchleitungsentgelts\" von 600 € zugrunde zu legen sei, kann dem nicht gefolgt werden.\n\n8 Die Vorschrift des § 8 ZPO dient ebenso wie die §§ 6, 7 und 9 ZPO der\nRechtssicherheit sowie der Vereinfachung und Vereinheitlichung der Streitwertbemessung (vgl. MüKoZPO/Wöstmann, aaO § 8 Rn. 1 mwN; Musielak/Heinrich,\nZPO, 10. Aufl., § 3 Rn. 2). Sie ist grundsätzlich keiner ausdehnenden Anwendung zugänglich (vgl. zu Wärmelieferungsverträgen BGH, Beschluss vom\n14. Dezember 1988, aaO). Auch für die vorliegende Fallgestaltung kommt eine\nanaloge Anwendung nicht in Betracht. Die Sachlage ist nicht mit einem Rechtsverhältnis, bei dem es um die entgeltliche Überlassung zum Gebrauch geht und\nbei dem das vereinbarte Nutzungsentgelt eine adäquate Bewertung des Nutzungsinteresses darstellt, wie dies für § 8 ZPO vorausgesetzt wird, vergleichbar.\n\n9 3. Der Streitwert und der Wert der Beschwer sind danach gemäß § 3 ZPO\nnach freiem Ermessen zu bestimmen. Allerdings kann auch im Anwendungsbereich dieser Vorschrift der in §§ 8, 9 ZPO zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Leitgedanke mit berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom\n12. Februar 1992 - IV ZR 241/91, NJW-RR 1992, 608; MüKoZPO/Wöstmann,\naaO § 3 Rn. 11).\n\n10 Das Berufungsgericht hat seiner Streitwertfestsetzung den 3½-fachen\nBetrag des geltend gemachten jährlichen \"Durchleitungsentgelts\" (insgesamt\n2.100 €) zugrunde gelegt. Es hat sich dabei ersichtlich an § 9 ZPO orientiert.\nDies ist nicht ermessensfehlerhaft, da § 8 ZPO, den die Beschwerde berücksichtigt sehen möchte, grundsätzlich auf die darin genannten Vertragsverhältnisse beschränkt ist.\n\n11 4. Diese Wertfestsetzung hat im Übrigen auch der Sichtweise der Kläger in\nden Tatsacheninstanzen entsprochen. So haben die Kläger in der Klageschrift\nfür den Klageantrag zu 2 einen Wert von 2.100 € angegeben. In der Berufungsinstanz haben sie keine abweichenden Vorstellungen geäußert; die ihrer Wertangabe entsprechenden Streitwertfestsetzungen in den Vorinstanzen haben sie\nnicht beanstandet. Aufgrund dessen können sie im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht mehr damit gehört werden, der Wert sei\nabweichend zu berechnen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Mai 2013 - III ZR\n87/12, BeckRS 2013, 09523).\n\n12 Der Wert der Beschwer für den Klageantrag zu 2 beträgt somit lediglich\n2.100 €.\n\nSchlick Herrmann Hucke\n\nTombrink Remmert\n\nVorinstanzen:\nLG Saarbrücken, Entscheidung vom 29.09.2009 - 4 O 83/09 -\nOLG Saarbrücken, Entscheidung vom 11.09.2012 - 4 U 533/09-153 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-03-13/iii-zr-295-12","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-03-13/iii-zr-295-12","retrieved":"2026-10-24 07:58:00.731628+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-03-13/iii-zr-295-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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