{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-03_NA_2014-01-28_III_ZB_41_13_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2014-01-28","aktenzeichen":"III ZB 41/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIII ZB 41/13\nvom\n\n28. Januar 2014\n\nin dem Verfahren\nauf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2014 durch den\nVizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Seiters, Dr. Remmert\nund Reiter\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss\ndes 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. April\n2013 (8 Sch 8/12) wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen,\nweil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch\ndie Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen\nRechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).\n\nDer Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 54.251,20 €\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 Die von Gesetzes wegen statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m.\n§ 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO) Rechtsbeschwerde ist\nunzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO).\n\n2 1. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist das Oberlandesgericht\nbei seiner Prüfung, ob die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs\nzu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO), nicht von einem unzutreffenden\n\nrechtlichen Maßstab ausgegangen. Die Annahme des Oberlandesgerichts,\ndass ein Widerspruch gegen den ordre public nur bei \"offensichtlicher\" Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts vorliege und\ndaher der Einwand einer Verletzung des ordre public nur in \"extremen Ausnahmefällen\" greife, ist zutreffend und entspricht der Senatsrechtsprechung.\n\n3 a) Soweit die Rechtsbeschwerde ihre abweichende Rechtsauffassung\nauf ältere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs stützt (Urteile vom 12. Mai\n1958 - VII ZR 436/56, BGHZ 27, 249; vom 23. April 1959 - VII ZR 2/58, BGHZ\n30, 89, 97; vom 25. Oktober 1966 - KZR 7/65, BGHZ 46, 365, 367 f und vom\n25. Oktober 1983 - KZR 27/82, BGHZ 88, 314, 319), sind diese noch zu § 1041\nAbs. 1 Nr. 2 ZPO in der Fassung vom 12. September 1950 (BGBl. S. 533) ergangen. Danach konnte die Aufhebung beantragt werden, \"wenn die Anerkennung des Schiedsspruchs gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung\nverstoßen würde\". Eine entsprechende Regelung enthielt § 1044 Abs. 2 Nr. 2\nZPO bezüglich der Versagung der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen\nSchiedsspruchs. Insoweit wurde in diesen Entscheidungen die Frage einer \"offensichtlichen\" Unvereinbarkeit nicht problematisiert; vielmehr heißt es im Urteil\nvom 25. Oktober 1966 (aaO S. 370): \"Ob die der Entscheidung des Schiedsgerichts zugrunde liegende Rechtsauffassung … auch von anderen geteilt wird\nund deshalb zumindest ‚vertretbar‘ erscheint, ist unerheblich\". Geprüft wurde\nnur, was zu den \"guten Sitten\" beziehungsweise zur \"öffentlichen Ordnung\" gehört.\n\n4 b) Durch das Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts\nvom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1142) wurden dann allerdings unter anderem\n§ 1041 Abs. 1 Nr. 2 und § 1044 Abs. 2 Nr. 2 ZPO dahin geändert, dass die Aufhebung eines (inländischen) Schiedsspruchs beziehungsweise die Versagung\n\nder Vollstreckbarerklärung eines (ausländischen) Schiedsspruchs nur auszusprechen ist, \"wenn die Anerkennung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis\nführt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich\nunvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten\nunvereinbar ist\". Parallel zur Änderung im Schiedsrecht wurde der ordre-public-Vorbehalt in Art. 6 EGBGB zur Anwendung von Rechtsnormen eines anderen\nStaates und in § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zur Anerkennung ausländischer Urteile\nentsprechend umformuliert. Nach der Gesetzesbegründung sollte durch die\nVorbehaltsklausel der \"Kernbestand\" der inländischen Rechtsordnung geschützt werden, wobei in Anlehnung an die neuere völkervertragliche Praxis,\ninsbesondere an Art. 16 des EG-Schuldvertragsübereinkommens vom 19. Juni\n1980, der Vorbehalt des ordre public durch den Zusatz \"offensichtlich unvereinbar\" bewusst eng und damit einschränkend formuliert wurde (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drucks. 222/83, S. 42 f, 88 f, 92).\n\n5 Dementsprechend hat der Senat in seiner Rechtsprechung (vgl. nur Urteil vom 12. Juli 1990 - III ZR 174/89, NJW 1990, 3210, 3211) darauf abgestellt,\nob der Schiedsspruch \"offensichtlich\" eine Norm verletzt, die die Grundlagen\ndes staatlichen und wirtschaftlichen Lebens regelt, oder ob er \"offensichtlich\" zu\nden deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch\nsteht. Hierbei hat der Senat betont, dass eine bloße Verletzung des materiellen\nRechts oder des Verfahrensrechts, nach dem das Schiedsgericht entscheiden\nsollte, für einen solchen Verstoß nicht ausreicht. Der Schiedsspruch ist nicht in\nallen Einzelheiten auf seine materiell-rechtliche Richtigkeit hin zu überprüfen,\nsondern lediglich darauf, ob er die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung\nverletzt beziehungsweise ein eklatanter Verstoß gegen die materielle Gerechtigkeit vorliegt.\n\n6 Hintergrund des \"Offensichtlichkeitskriteriums\" ist dabei letztlich das Verbot der révision au fond, das heißt das Verbot, eine ausländische Entscheidung\noder einen Schiedsspruch auf seine materielle Richtigkeit zu überprüfen. Der\nEuropäische Gerichtshof (vgl. Urteile vom 28. März 2000, NJW 2000, 1853\nRn. 37 und vom 11. Mai 2000, NJW 2000, 2185 Rn. 30; jeweils zum entsprechenden ordre-public-Vorbehalt nach Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ, der - anders als jetzt\nArt. 34 Nr. 1 EuGVVO - das Wort \"offensichtlich\" nicht enthielt) hat diesen Zusammenhang wie folgt umschrieben: \"Damit das Verbot der Nachprüfung der\nausländischen Entscheidung auf ihre Gesetzmäßigkeit gewahrt bleibt, muss es\nsich bei diesem Verstoß um eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des Vollstreckungsstaats als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder\neines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln.\"\n\n7 c) Im Zuge des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) ist dann allerdings unter anderem der inländische ordre public in § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO neu gefasst worden.\nDie Bestimmung lautet nunmehr, dass ein Schiedsspruch aufgehoben werden\nkann, wenn das Gericht feststellt, dass \"die Anerkennung oder Vollstreckung\ndes Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung\n(ordre public) widerspricht\". Das Kriterium der Offensichtlichkeit ist im Text nicht\nmehr ausdrücklich angesprochen. Aus der Entstehungsgeschichte (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drucks. 13/5274 S. 59) ergibt sich allerdings nichts dafür, dass der Gesetzgeber - zudem nur für das Schiedsverfahren\nund nicht im Anwendungsbereich der unverändert gebliebenen Art. 6 EGBGB,\n§ 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO - insoweit etwas an der bisherigen Rechtslage ändern\nwollte. Vielmehr hatte die Änderung sprachliche Gründe (aaO); eine Inhaltskontrolle des Schiedsspruchs sollte jedoch ebenso wie nach bisherigem Recht weiter ausgeschlossen bleiben (aaO S. 58 f). Ein anderes Verständnis der Norm\n\nwürde auch dem erklärten Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen, durch das\nSchiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz die Schiedsgerichtsbarkeit als \"Alternative zur staatlichen Justiz\" beziehungsweise \"als eine der staatlichen Gerichtsbarkeit im Prinzip gleichwertige Rechtsschutzmöglichkeit\" zu stärken (aaO S. 1,\n34).\n\n8 Vor diesem Hintergrund hat der Senat (vgl. Beschluss vom 30. Oktober\n2008 - III ZB 17/08, WM 2009, 573, 574) ausdrücklich festgestellt, dass auch\nnach Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes die Aufhebung eines Schiedsspruchs voraussetzt, dass die Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, der Schiedsspruch in diesem Sinn die elementaren\nGrundlagen der Rechtsordnung verletzt, wobei nicht jeder Widerspruch der\nEntscheidung selbst zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts einen\nVerstoß gegen den ordre public darstellt.\n\n9 Hieran hält der Senat weiter fest. Insoweit ist ergänzend auch anzumerken, dass das Offensichtlichkeitskriterium inzwischen durchgängig in den neueren europäischen Regelungen zum ordre-public-Vorbehalt verwandt wird (vgl.\nneben Art. 34 Nr. 1 EuGVVO nur Art. 22 Buchst. a, Art. 23 Buchst. a EuEheVO,\nArt. 24 Buchst. a EuUnterhVO, Art. 40 Buchst. a EuErbRVO zur Anerkennung\nvon Entscheidungen sowie Art. 21 Rom I-VO, Art. 26 Rom II-VO, Art. 12 Rom\nIII-VO, Art. 13 HUntProt, Art. 35 EuErbVO zur Anwendung ausländischen\nRechts; siehe auch § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG).\n\n10 2. Das Oberlandesgericht hat damit nicht - schon gar nicht in symptomatischer Weise - den Begriff des ordre public verkannt. Auch im Übrigen liegen die\nvon der Antragsgegnerin geltend gemachten Gründe für eine Zulässigkeit der\n\nRechtsbeschwerde nicht vor. Abgesehen davon teilt der Senat die Auffassung\ndes Oberlandesgerichts, dass die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs des Oberschiedsgerichts\nvom 27. Juni 2012 nicht zu einem Ergebnis führt, dass der öffentlichen Ordnung\nwiderspricht (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO). Auf eine weitere Begründung\nwird nach § 577 Abs. 6 Satz 2, 3 ZPO verzichtet.\n\nSchlick Herrmann Seiters\n\nRemmert Reiter\n\nVorinstanz:\nOLG Celle, Entscheidung vom 25.04.2013 - 8 Sch 8/12 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-01-28/iii-zb-41-13","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1059","ref_norm":"1059","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1044","ref_norm":"1044","n":2},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1041","ref_norm":"1041","n":1},{"jurabk":"Rom I-VO","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"Rom II-VO","ref":"Art 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"EuErbVO","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"Rom III-VO","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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