{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-03_NA_2013-12-18_III_ZB_93_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2013-12-18","aktenzeichen":"III ZB 93/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIII ZB 93/12\nvom\n\n18. Dezember 2013\n\nin dem Verfahren\n\nauf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2013 durch\nden Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann,\nSeiters und Reiter\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss\ndes 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. November 2012\n- 20 Sch 5/12 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen,\nweil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch\ndie Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen\nRechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).\n\nDer Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 232.168,17 €\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Antragsgegner (im Folgenden: Schiedskläger) leitete mit Schreiben\nvom 11. Januar 2008 ein Schiedsverfahren gegen vier Schiedsbeklagte, darunter die Antragstellerin (im Folgenden: Schiedsbeklagte), ein. Vor der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht nahm er die Schiedsklage zurück.\nAm 28. Oktober 2009 erließ das Schiedsgericht einen - am 13. Januar 2010 in\nden Gründen berichtigten - Schiedsspruch, der die Beendigung des Schiedsver-\n\nfahrens aussprach (Ziffer I), in einer Kostengrundentscheidung dem Schiedskläger die Verfahrenskosten auferlegte (Ziffer II), den Streitwert auf 30 Mio. €\nfestsetzte (Ziffer III) und die Entscheidung über die Kostenerstattungsansprüche\nder vier Schiedsbeklagten einem gesonderten Schiedsspruch vorbehielt (Ziffer IV). Mit weiterem Schiedsspruch vom 5. Februar 2010 sprach das Schiedsgericht den vier Schiedsbeklagten Ansprüche auf Kostenerstattung für Schiedsrichter- und Anwaltshonorare in Höhe von insgesamt 980.565,42 € zu. Zugunsten der hiesigen Schiedsbeklagten waren dies 142.123,06 € Gerichtskosten und\n141.568,11 € außergerichtliche Kosten.\n\n2 Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2010 beantragte der Schiedskläger beim\nKammergericht, den Schiedsspruch vom 28. Oktober 2009 zu Ziffer II-IV samt\nder Berichtigung aufzuheben; mit weiterem Schriftsatz vom 5. Mai 2010 beantragte er, den Schiedsspruch vom 5. Februar 2010 aufzuheben. Das Kammergericht (SchiedsVZ 2011, 110) wies die Anträge zurück. Die Rechtsbeschwerde\ndes Schiedsklägers hatte keinen Erfolg (Senatsbeschluss vom 28. März 2012\n- III ZB 63/10, BGHZ 193, 38). Die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde nahm die 3. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 14. August 2013 (2 BvR 1235/12) nicht zur Entscheidung an.\n\n3 Die Schiedsbeklagte hat mit Schriftsatz vom 6. Juni 2012 beim Kammergericht einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 5. Februar 2010 gestellt. Der Schiedskläger hat am 11. Juni 2012 - ausgehend von\neinem Streitwert von lediglich 5 Mio. € - an die Schiedsbeklagte 51.523 € bezahlt. Im Gerichtsverfahren hat er im Übrigen sachlich-rechtliche Einwendungen\ngegen den im Schiedsspruch festgestellten Kostenerstattungsanspruch erho-\n\nben. Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 19. November 2012 - unter\nAblehnung des weitergehenden Antrags - den Schiedsspruch für vollstreckbar\nerklärt, soweit er eine Vollstreckung von mehr als 51.523 € in der Hauptsache\nermöglicht. Hiergegen richtet sich die erneute Rechtsbeschwerde des Schiedsklägers.\n\nII.\n\n4 1. Die von Gesetzes wegen statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m.\n§ 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO) Rechtsbeschwerde ist\nunzulässig. Entgegen der Auffassung des Schiedsklägers verletzt ihn der angefochtene Beschluss nicht in seinem Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör\n(Art. 103 Abs. 1 GG), so dass die Rechtsbeschwerde nicht zur Sicherung einer\neinheitlichen Rechtsprechung zulässig ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Hierbei kommt es nach Maßgabe der folgenden Ausführungen nicht auf die Rüge\ndes Schiedsklägers an, das Kammergericht hätte zur mangelnden Erstattungsfähigkeit der Gerichts- und Anwaltskosten auch den Inhalt seines Schriftsatzes\nvom 15. November 2012 berücksichtigen müssen, da dieser per Fax am 16.\nNovember 2012 und damit vor Erlass der angefochtenen Entscheidung beim\nKammergericht eingegangen sei.\n\n5 2. Zwar können im Vollstreckbarerklärungsverfahren - über die gesetzlichen\nAufhebungsgründe für inländische Schiedssprüche (§ 1060 Abs. 2, § 1059\nAbs. 2 ZPO) hinaus - sachlich-rechtliche Einwendungen gegen den in einem\nSchiedsspruch festgestellten Anspruch geltend gemacht werden. Die Gründe,\nauf denen die Einwendungen beruhen, müssen allerdings in entsprechender\n\nAnwendung des § 767 Abs. 2 ZPO nach dem Schiedsverfahren entstanden\nsein (vgl. nur Senat, Beschluss vom 30. September 2010 - III ZB 57/10,\nSchiedsVZ 2010, 330 Rn. 8 mwN), wobei es nur darauf ankommt, ob zum\nmaßgeblichen Zeitpunkt die objektiven Voraussetzungen für die Einwendungen\nvorgelegen haben, nicht dagegen darauf, ob diese dem Schuldner bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen (vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Mai 1973\n- II ZR 22/72, BGHZ 61, 25, 26 f; Beschluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB 349/02,\nNJW-RR 2004, 1422, 1423). Der Ausschluss von vor dem Abschluss des\nSchiedsverfahrens entstandenen Einwendungen gilt allerdings nicht ausnahmslos. Ist ein Einwand bereits vor dem Schiedsgericht geltend gemacht worden,\nhat sich dieses aber einer Entscheidung darüber enthalten, weil es sich - zu\nRecht oder zu Unrecht - bezüglich der Entscheidung über den Einwand für unzuständig erachtet hat, steht nichts im Wege, diesen Einwand vor dem ordentlichen Gericht geltend zu machen (vgl. zur Aufrechnung mit einer Gegenforderung BGH, Urteil vom 22. November 1962 - VII ZR 55/61, BGHZ 38, 257, 264\nff). Gleiches gilt, wenn der Einwand zwar vor dem Schiedsgericht nicht erhoben\nwurde, aber feststeht, dass das Schiedsgericht sich damit mangels Zuständigkeit nicht befasst hätte (BGH, Urteil vom 7. Januar 1965 - VII ZR 241/63, NJW\n1965, 1138, 1139).\n\n6 Nach Maßgabe dieser Grundsätze beruht die Entscheidung des Kammergerichts nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs.\n\nKostenerstattung Schiedsrichterhonorare\n\n7 Die Rüge des Schiedsklägers, das Kammergericht hätte seinem unter\nBeweis gestellten Vortrag nachgehen müssen, dass es zwischen den Beteiligten Absprachen beziehungsweise ein Einvernehmen über einen Streitwert von\n2 Mio. € gegeben habe, geht von vorneherein ins Leere. Denn es handelt sich\num (behauptete) Gründe, die bereits während des Schiedsverfahrens entstanden sind, und damit nicht mehr im Vollstreckbarerklärungsverfahren entsprechend § 767 Abs. 2 ZPO geltend gemacht werden können. Der Schiedskläger,\ndem im Rahmen des Schiedsverfahrens ausreichend rechtliches Gehör zur\nFestsetzung des Streitwerts gegeben worden ist, hätte dort entsprechend vortragen müssen.\n\n8 Im Übrigen ist die Darstellung des Schiedsklägers zum Bestehen von\nAbsprachen beziehungsweise eines allseitigen Einvernehmens unsubstantiiert.\nDer Schiedskläger hat in seinem das Schiedsverfahren einleitenden Schriftsatz\nvom 11. Januar 2008 einen Streitwert von 2 Mio. € \"vorgeschlagen\". Der Verfahrensbevollmächtigte der Schiedsbeklagten zu 1 (F. S. ), der nach\nDarstellung des Schiedsklägers damals auch Korrespondenzanwalt für die anderen drei Schiedsbeklagten gewesen sein soll, hat mit Schriftsatz vom 29. Januar 2008 diesen Streitwert als \"kaum sachgerecht\" zurückgewiesen und ausgeführt, dass der Streitwert \"sehr hoch liegen dürfte\". Nachdem das Schiedsgericht sich konstituiert hatte, hat der Vorsitzende mit Schreiben vom 11. Dezember 2008 dem Schiedskläger aufgegeben, die Höhe des von ihm vorgeschlagenen vorläufigen Streitwerts eingehend zu begründen. Dies hat der\nSchiedskläger mit Schriftsatz vom 12. Januar 2009 getan. Weder in diesem\nSchriftsatz noch in dem sich anschließend zwischen den Parteien des Schiedsverfahrens entwickelnden Schriftwechsel hat sich der Schiedskläger auf ent-\n\nsprechende Absprachen oder ein diesbezügliches Einvernehmen berufen. Das\nSchiedsgericht hat dann am 20. April 2009 den Streitwert auf vorläufig 26 Mio. €\nfestgesetzt und auf dieser Grundlage Kostenvorschüsse eingefordert. Erstmals\nnach Rücknahme der Schiedsklage am 2. Oktober 2009 hat der Schiedskläger\nmit Schriftsatz vom 26. Oktober 2009 dann vorgetragen, er habe in seinem das\nSchiedsverfahren einleitenden Schreiben vom 11. Januar 2008 deutlich gemacht, dass er den Streitwert auf 2 Mio. € beschränke, was \"von den einzelnen\nSchiedsrichtern auch so verstanden und akzeptiert wurde\". Im gleichen Sinne\nhätten die Schiedsrichter \"auch die spätere Verweigerung der Einzahlung des\nKostenvorschusses durch den Kläger verstanden\". Diesem - unsubstantiierten -\nVorbringen ist das Schiedsgericht (Schiedsspruch vom 28. Oktober 2009, S. 5 f;\nsiehe auch Schiedsspruch vom 5. Februar 2010, S. 4, 20 f) zu Recht nicht gefolgt. Soweit der Kläger nunmehr sogar Absprachen beziehungsweise ein allseitiges Einvernehmen behauptet, ist dieser Vortrag angesichts des Verfahrensablaufs nicht nachvollziehbar, ohne Substanz und auch deshalb nicht beweisbedürftig.\n\nKostenerstattung Anwaltshonorare\n\n9 Zu Unrecht rügt der Schiedskläger, das Kammergericht sei seinem unter\nBeweis gestellten Vortrag nicht nachgegangen, dass die Anwaltskosten nicht\nerstattungsfähig seien, da diese aus verschiedenen Gründen (Vereinbarung\neines Erfolgshonorars; Verstoß gegen § 49b Abs. 5 BRAO; § 242 BGB) nicht\nentstanden beziehungsweise nicht im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig gewesen seien.\n\n10 Auch hierbei handelt es sich um Einwendungen, deren Gründe bereits\nvor dem nach § 767 Abs. 2 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt entstanden sind. Diese Einwendungen sind auch nicht deshalb im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung zulässig, weil das Schiedsgericht in seinem Schiedsspruch vom 5. Februar\n2010 die Auffassung vertreten hat, bestimmte materiell-rechtliche Einwendungen könnten nicht Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens sein. Das\nSchiedsgericht hat insoweit darauf Bezug genommen, dass im staatlichen Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff ZPO die Klärung streitiger Tatsachen\nund komplizierter Rechtsfragen nicht vorgesehen und der Betroffene insoweit\nauf den Weg der Vollstreckungsgegenklage zu verweisen ist (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 23. März 2006 - V ZB 189/05, NJW 2006, 1962 Rn. 4 und vom\n22. November 2006 - IV ZB 18/06, NJW-RR 2007, 422 Rn. 8). Der hieraus abgeleitete Schluss des Schiedsklägers, damit seien seine Einwendungen nunmehr ungeachtet § 767 Abs. 2 ZPO im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung\nzulässig, geht jedoch fehl. Der Schiedskläger übersieht folgenden Umstand:\nDass im Vollstreckbarerklärungsverfahren nach § 1060 Abs. 1 ZPO über die\ngesetzlichen Aufhebungsgründe (§ 1060 Abs. 2, § 1059 Abs. 2 ZPO) hinaus\nauch sachlich-rechtliche Einwendungen gegen den Schiedsspruch zulässig\nsind, beruht auf der Erwägung, dass es unpraktikabel und einem Betroffenen\nnicht zumutbar wäre, ihm im Verfahren der Vollstreckbarerklärung vor dem\nOberlandesgericht einen materiell-rechtlichen Einwand abzuschneiden, den\nSchiedsspruch für vollstreckbar zu erklären und den Betroffenen auf die Vollstreckungsgegenklage zu verweisen, für die als staatliches Gericht wiederum\ndas Oberlandesgericht zuständig wäre (vgl. zu letzterem nur Senatsbeschluss\nvom 30. September 2010 - III ZB 57/10, SchiedsVZ 2010, 330 Rn. 10). Die\nZuständigkeit der staatlichen Gerichte und damit des Oberlandesgerichts für\n\neine Vollstreckungsgegenklage ist allerdings dann nicht gegeben, wenn das\nSchiedsgericht, weil der geltend gemachte Einwand in seine Zuständigkeit fällt,\nzur Entscheidung berufen ist (vgl. Senat, aaO Rn. 10 mwN). Nach § 1057\nAbs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO hat aber nicht das staatliche, sondern das Schiedsgericht, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, über den Grund\n(Quotelung) und die (betragsmäßige) Höhe der Kostentragung zu entscheiden\n(vgl. auch Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 33 Rn. 3 ff; BT-Drucks. 13/5274, S. 57 f). Die Parteien haben im vorliegenden Fall nichts anderes vereinbart. Damit fallen die hier vom Schiedskläger nach § 1057 Abs. 1 Satz\n1, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO geltend gemachten Einwände, die unmittelbar die\nFrage betreffen, welche Gebühren die Schiedsbeklagte ihren Verfahrensbevollmächtigten im Schiedsverfahren schuldet und welche Kosten sie deshalb\nvon dem Schiedskläger erstattet verlangen kann, in die Zuständigkeit des\nSchiedsgerichts. Vor diesem Hintergrund erscheint die Auffassung, bestimmte\nmateriell-rechtliche Einwendungen seien - wie bei der staatlichen Kostenfestsetzung - dem Verfahren der Vollstreckungsgegenklage vorbehalten, nicht\nüberzeugend. Die diesbezügliche Rechtsprechung zur staatlichen Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff ZPO beruht entscheidend darauf, dass dieses Verfahren\nauf die formale Prüfung der Kostentatbestände und die Klärung einfacher\nRechtsfragen zugeschnitten und insoweit auch dem Rechtspfleger übertragen\nist, weshalb darüberhinausgehende materiell-rechtliche Einwendungen durch\ndas Prozessgericht im Verfahren nach § 767 ZPO zu klären sind (vgl. BGH,\nBeschlüsse vom 23. März und 22. November 2006 aaO). Eine vergleichbare\nSituation liegt im Schiedsverfahren nicht vor. Eine dem Verfahren vor dem\nRechtspfleger entsprechende Einrichtung gibt es im Schiedsverfahren nicht\n(vgl. auch BT-Drucks. aaO); vielmehr ist das Schiedsgericht selbst insoweit um-\n\nfassend zuständig. Deshalb ist es zumindest sinnvoller, wenn ein Schiedsgericht sämtliche in seine Zuständigkeit fallenden Einwendungen bereits im Kostenschiedsspruch erledigt, ungeachtet dessen, dass wegen des Verbots der\nrévision au fond gegenteilige Entscheidungen eines Schiedsgerichts grundsätzlich hinzunehmen sind. Dass das Schiedsgericht nicht so verfahren ist, führt\naber nicht dazu, dass der Schiedskläger nunmehr seine materiell-rechtlichen\nEinwendungen im Verfahren der Vollstreckbarerklärung vor den staatlichen Gerichten geltend machen könnte. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das\nSchiedsgericht - gleichgültig ob zu Recht oder zu Unrecht - eine Behandlung\nder Einwendungen, so sie bereits vor ihm geltend gemacht worden sind, mangels Zuständigkeit abgelehnt hätte, oder, so sie erstmals vor dem staatlichen\nGericht geltend gemacht worden sind, feststeht, dass das Schiedsgericht sich\nmit ihnen mangels Zuständigkeit nicht befassen würde. Nur in diesen Fällen\nentfällt der Vorrang der Zuständigkeit des Schiedsgerichts für die Kostenerstattung nach § 1057 ZPO. Hiervon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Allein\nder Umstand, dass das Schiedsgericht bestimmte materiell-rechtliche Einwendungen im Kostenschiedsspruch für nicht zulässig erachtet hat, besagt nichts\ndafür, dass das Schiedsgericht auch für eine hierauf gestützte Vollstreckungsgegenklage nicht seine, sondern die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte als\ngegeben ansehen würde. Hiergegen spricht auch, dass sich das Schiedsgericht\n(Schiedsspruch vom 5. Februar 2010 S. 12 f zu e) mit dem im Schiedsverfahren\ngeltend gemachten Einwand des Schiedsklägers, es sei ein Zeithonorar vereinbart worden, zunächst inhaltlich befasst und diesen als unschlüssig verworfen,\ndas heißt eine Befassung nicht etwa mangels Zuständigkeit von vorneherein\nabgelehnt hat. Lediglich ergänzend hat das Schiedsgericht darauf verwiesen,\ndass dieser materielle Einwand, selbst wenn er begründet wäre, jedenfalls nicht\nim Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen sei. Daraus folgt aber gerade nicht, dass das Schiedsgericht sich im Hinblick auf materiell-rechtliche\n\nEinwendungen gegen die Entstehung und die Notwendigkeit der von der\nSchiedsbeklagten geltend gemachten und vom Schiedskläger beanstandeten\nKosten im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage als unzuständig ansehen\nwürde.\n\nSchlick Herrmann Wöstmann\n\nSeiters Reiter\n\nVorinstanz:\nKG Berlin, Entscheidung vom 19.11.2012 - 20 Sch 5/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-12-18/iii-zb-93-12","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1059","ref_norm":"1059","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1057","ref_norm":"1057","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1060","ref_norm":"1060","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 49b","ref_norm":"49b","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-12-18/iii-zb-93-12","retrieved":"2026-10-24 07:57:59.944030+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-12-18/iii-zb-93-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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